TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/26 W123 2311671-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2026
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Entscheidungsdatum

26.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W123 2311671-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2026, Zl. 1331325308/260004819, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2026, Zl. 1331325308/260004819, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, reiste gleich anschließend nach Deutschland weiter und wurde am 01.06.2023 nach Österreich rücküberstellt.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 01.06.2023 zu seinem Fluchtgrund an, er habe Afghanistan aus Angst vor den Taliban und aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er, eingesperrt oder getötet zu werden.

3. Am 04.03.2025 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde). Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er sein Herkunftsland verlassen, nachdem er aus der Gefangenschaft der Taliban entkommen sei. Seine Ausreise aus Afghanistan habe etwa eine Woche vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stattgefunden. Der Beschwerdeführer und auch seine Angehörigen seien davon überzeugt, dass die Taliban sie aufgrund der Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden festnehmen oder töten würden. Aus diesem Grund habe sein Vater entschieden, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen müsste. Auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers seien aufgrund der Bedrohung in den Iran ausgereist.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2025, Zl. 1331325308/223428410, wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan von der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBL. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2025, Zl. 1331325308/223428410, wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan von der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, BGBL. römisch eins Nr. 87/2012 (BFA-VG) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in den Verfahrensstadien gesteigert und einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren versucht habe, beispielsweise indem er erstmals in der Einvernahme vor der belangten Behörde seinen wahren Fluchtgrund genannt habe. Dieser weiche drastisch von dem in der Erstbefragung genannten ab. Auch habe der Beschwerdeführer über eine potenzielle Verfolgung keine Nachweise vorlegen können und seine Angaben im Verfahren seien widersprüchlich. Es sei keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer erkennbar und sein Vorbringen über eine Entführung mit anschließender Zusammenarbeit mit der Polizei, die als Verrat aus Sicht der Taliban gelten dürfte, sei nicht glaubhaft.

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2025 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 18.04.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass seine Fluchtgründe von der Behörde zu Unrecht als unglaubwürdig gewertet worden seien. Er sei in seiner Heimat einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt.

6. Am 19.08.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung statt.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2025, W231 2311671-1/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2025 als unbegründet abgewiesen.

8. Am 02.01.2026 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

9. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag statt. Zur Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben wie damals bei der ersten Asylantragstellung in Gefahr sei. Es seien keine neuen Gründe hinzugekommen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass sein Leben durch die Taliban in Gefahr sei. Er habe dort keine Wohnung mehr, die Taliban hätten ihm das Haus weggenommen.

10. Am 27.01.2026 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]
LA: Sie haben in Österreich bereits seit 27.10.2022 ein Asylverfahren geführt, welches am 12.09.2025 rechtskräftig abgewiesen wurde. Geben Sie sämtliche Gründe an, weswegen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen?
„[…], LA: Sie haben in Österreich bereits seit 27.10.2022 ein Asylverfahren geführt, welches am 12.09.2025 rechtskräftig abgewiesen wurde. Geben Sie sämtliche Gründe an, weswegen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen?

VP: Ich kann nichts Neues sagen. Meine Gründe habe ich schon im ersten Verfahren gesagt. Es gibt nichts Neues.

LA: Warum haben Sie nach der ersten Antragstellung Österreich sofort verlassen?

VP: Als ich nach Österreich kam, wurde ich befragt. Dann bekam ich einen Zettel mit einer Adresse. Dorthin sollte ich fahren. Ich wurde dann zu einem Bahnhof gebracht. Ich konnte nicht Deutsch und bin unabsichtlich in einen falschen Zug gestiegen.

LA: Wo waren Sie in dieser Zeit?

VP: In Deutschland. Dort habe ich auch einen Asylantrag gestellt. Nachgefragt war ich dort etwa 7 Monate.

LA: Wie kamen Sie wieder nach Österreich?

VP: In Deutschland sagten sie mir, dass ich dort illegal eingereist wäre und schon zuvor in Österreich einen Asylantrag gestellt. Die deutsche Polizei brachte mich dann nach Bregenz und übergab mich dort der Polizei von Österreich.

LA: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

VP: Ich werde dort getötet, wenn ich abgeschoben werde. Ich bin von den Taliban geflüchtet und sehe dort keine Chance für mich. Ich will mir hier ein neues Leben aufbauen

LA: Das heißt, die Fluchtgründe für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sind dieselben Gründe, welche Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben. Neue Fluchtgründe gibt es keine, weil es keine Veränderung in Afghanistan gibt. Ist das so richtig?

VP: Ja, es gibt keine Änderungen bei meinen Gründen.

LA: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Geschwister) und sonstigen Verwandten leben noch in Ihrer Heimat.

VP: Ich habe 2 Onkel vs die in Pakistan leben. Ich habe aber keinen Kontakt. 1 Onkel ms lebt in Afghanistan, ich habe aber zu ihm keinen Kontakt. Nachgefragt gibt es keinen Kontakt, weil ich kein Interesse an einem Kontakt habe.

LA: Laut Vorverfahren konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Familie tatsächlich Afghanistan verlassen hätte. Wollen Sie dazu etwas sagen?

VP: Das stimmt. Das hat mir die Richterin auch gesagt. Ich sagte ihr aber, dass ich es nicht beweisen kann, weil ich keinen Kontakt habe. Nachgefragt hatte ich zuletzt Kontakt etwa eine Woche vor der Gerichtsverhandlung. Sie erzählten mir, dass sie in die Türkei flüchten. Seit dem Zeitpunkt habe ich keinen Kontakt mehr. Ich weiß nicht, wo sie sind, oder ob sie überhaupt noch leben.

LA: Sie gaben an, dass Sie arbeiten? Werden Sie zusätzlich vom Staat versorgt, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt?

VP: Ich finanziere mein Leben durch meine Arbeit.

LA: Sie wohnen hier im Lager. Wie können Sie dann in Innsbruck arbeiten?

VP: Das ist ein Problem, über das ich sprechen wollte. Ich bitte um einen positiven Bescheid, damit ich wieder arbeiten kann. Von meiner vorherigen Adresse musste ich nur 25 Minuten mit dem Bus in die Arbeit fahren.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: Ein Onkel lebt hier in XXXX . Er lebt etwa 40 Minuten von Innsbruck entfernt. Ich bin aber überhaupt nicht von ihm abhängig.VP: Ein Onkel lebt hier in römisch 40 . Er lebt etwa 40 Minuten von Innsbruck entfernt. Ich bin aber überhaupt nicht von ihm abhängig.

LA: Wie lautet der Name Ihres Onkels?

VP: XXXX VP: römisch 40

LA: Wann wurde Ihr Onkel geboren?

VP: Er ist etwa 30-32 Jahre. Ich glaube er ist schon seit 12-13 Jahren hier in Österreich.

LA: Wie lautet die genaue Adresse?

VP: Die genaue Adresse kenne ich nicht.

LA: Welche Aufenthaltsberechtigung hat Ihr Onkel hier in Österreich?

VP: Wir haben nicht viel Kontakt. Ich habe aber mitbekommen, dass er österreichischer Staatsbürger ist.

LA: Wurden Sie früher, als Sie sich noch nicht in Österreich aufgehalten haben, von Ihrem Onkel unterstützt?

VP: Nein

LA: Werden Sie derzeit von Ihrem Onkel unterstützt?

VP: Nein

[…]“

11. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).11. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

12. Mit Schriftsatz vom 19.02.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Rechtskraft des Erstverfahrens wesentlich verändert habe. Die belangte Behörde habe sich mit diesen neuen Angaben jedoch nur oberflächlicher Weise auseinandergesetzt und den Folgeantrag zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu, zudem verfügt er über geringe Kenntnisse der Sprachen Dari und Türkisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan sozialisiert und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Schule besucht und war als Landwirt auf dem Grundstück der Familie tätig.Der Beschwerdeführer wurde im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan sozialisiert und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Schule besucht und war als Landwirt auf dem Grundstück der Familie tätig.

Der Beschwerdeführer hat Angehörige im Herkunftsland jedenfalls in Form eines Onkels mütterlicherseits, der ein Geschäft betreibt. Dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers, konkret seine Eltern, seine drei Brüder sowie seine Schwester, Afghanistan in den Iran verlassen hätten, konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Der Beschwerdeführer konnte seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2025, W231 2311671-1/10E, kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Fluchtvorbringen glaubhaft dartun. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. im Beschwerdeschriftsatz, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, bezieht sich der Beschwerdeführer (im Hinblick auf die Bedrohungssituation) auf einen Sachverhalt, der bereits in der Erstentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2025 berücksichtigt wurde, sodass damit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargetan wurde bzw. auch keine Hinweise für eine Änderung der Rechtslage gegeben sind.

Der Beschwerdeführer konnte ferner seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2025 nicht glaubhaft dartun, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

1.3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Onkels mütterlicherseits; dieser ist zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die Adresse dieses Onkels ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Onkel wenig Kontakt und erhielt von diesem in Österreich bislang keine finanzielle Unterstützung. Über sonstige Familienangehörige in Österreich verfügt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer besuchte keinen Deutschkurs und beherrscht die deutsche Sprache nicht. Er verfügt über Freunde, die – wie der Beschwerdeführer – im Asylheim wohnen. Sonstige soziale Kontakte bestehen nicht. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Zum Herkunftsstaat:

Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 07.11.2025 (Version 13).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-10-07 15:26

[Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrol

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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