Entscheidungsdatum
26.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W123 2309728-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2025, Zl. 1324348406/222882885, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2025, Zl. 1324348406/222882885, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 15.09.2022 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Dorf von Al Shabaab kontrolliert worden sei und diese den Schulbesuch untersagt hätten. Der Beschwerdeführer habe als Handy-Reparateur gearbeitet. Viele seiner Kunden seien in der somalischen Regierung gewesen. Mitglieder der Al Shabaab hätten ihn aufgefordert, dass er die Handys nicht mehr reparieren dürfe. Er sei mit dem Tod bedroht worden und dann im Jahr 2019 von seinem Heimatdorf nach Mogadischu geflohen. Dort sei er weiterhin von Al Shabaab bedroht worden. Plötzlich sei ein Mitglied der Al Shabaab bei ihm aufgetaucht und habe ihn viel geschlagen, wodurch er einen Zahn verloren. Dann habe er sich entschieden, seine Heimat zu verlassen.
3. Am 15.10.2024 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
Angaben zum Fluchtgrund:
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
A: 2014 kamen äthiopische Regierungsbeamte in unsere Ortschaft. Dabei waren auch somalische Beamte, die mit den äthiopischen zusammenarbeiteten. Die Al-Shabaab hat schon eine Vorinformation erhalten, dass sie sich von XXXX entfernen sollten. Die Al-Shabaab sagte uns, die Bevölkerung von XXXX sollen die Stadt verlassen und zur Al-Shabaab übersiedeln, die rund um XXXX war, wenn die äthiopische Regierung kommt. Einige sind gefolgt, ich bin aber nicht gegangen. So habe ich weiter mein Leben in XXXX geführt. Ich habe mein Service weiter getätigt auch für die äthiopische Regierung und habe dafür Geld bekommen. Meine Telefonnummer ist bekannt, da sie auf dem Laden steht, auch wo man Geld versendet. Somit hat mir die Al-Shabaab eine Nachricht zukommen lassen, dass ich auf das Land übersiedeln soll und auch zu einem Gericht kommen sollte. Ein Bekannter der in einem Elektronikgeschäft arbeitet, der wurde als er zu dem Gericht ging, getötet, daher wollte ich nicht zu diesem Gericht gehen. Das nächste, was sie sagten, war, dass sie in meinem Laden einen Bombenanschlag machen würden. Eines Tages kamen zwei Männer zu meiner Mutter und fragten nach mir. Meine Mutter sagte sie wüsste nicht, wo ich wäre. So spürte ich, dass ich in XXXX nicht mehr sicher bin. Ich habe einen Mann kontaktiert der die Gegend gekannt hat. So wie ich mich einigen konnte hat er mich nach XXXX gebracht. Dort lebte mein Stiefbruder. Ich habe dann beschlossen von XXXX nach Mogadischu zu fliegen. A: 2014 kamen äthiopische Regierungsbeamte in unsere Ortschaft. Dabei waren auch somalische Beamte, die mit den äthiopischen zusammenarbeiteten. Die Al-Shabaab hat schon eine Vorinformation erhalten, dass sie sich von römisch 40 entfernen sollten. Die Al-Shabaab sagte uns, die Bevölkerung von römisch 40 sollen die Stadt verlassen und zur Al-Shabaab übersiedeln, die rund um römisch 40 war, wenn die äthiopische Regierung kommt. Einige sind gefolgt, ich bin aber nicht gegangen. So habe ich weiter mein Leben in römisch 40 geführt. Ich habe mein Service weiter getätigt auch für die äthiopische Regierung und habe dafür Geld bekommen. Meine Telefonnummer ist bekannt, da sie auf dem Laden steht, auch wo man Geld versendet. Somit hat mir die Al-Shabaab eine Nachricht zukommen lassen, dass ich auf das Land übersiedeln soll und auch zu einem Gericht kommen sollte. Ein Bekannter der in einem Elektronikgeschäft arbeitet, der wurde als er zu dem Gericht ging, getötet, daher wollte ich nicht zu diesem Gericht gehen. Das nächste, was sie sagten, war, dass sie in meinem Laden einen Bombenanschlag machen würden. Eines Tages kamen zwei Männer zu meiner Mutter und fragten nach mir. Meine Mutter sagte sie wüsste nicht, wo ich wäre. So spürte ich, dass ich in römisch 40 nicht mehr sicher bin. Ich habe einen Mann kontaktiert der die Gegend gekannt hat. So wie ich mich einigen konnte hat er mich nach römisch 40 gebracht. Dort lebte mein Stiefbruder. Ich habe dann beschlossen von römisch 40 nach Mogadischu zu fliegen.
Als ich in Mogadischu ankam, dachte ich, dass ich in einem Stadtteil lebe in dem ich unbekannt bin.
In XXXX lebte ich bei einem Freund, der mir half, einen Job zu finden. Ich lebte dort ca. 1,5 Jahre. Bis ich einen Mann sah, den ich von XXXX kannte. Ich dachte die Stadt ist groß und ich bin nach XXXX gezogen und habe dort eine Wohnung gemietet. Als ich in dem Stadtteil war, sah ich wieder den Bekannten, der mir gefolgt ist. Er sagte zu mir das ich auf das Gericht nach XXXX müsste. Er sagte ich würde immer noch für die Regierung arbeiten. Es kam schon wie oben geschildert zu der Auseinandersetzung. Es kamen zwei andere Männer dazu. Ich rannte einige Zeit und habe dann das Tuk-Tuk gesehen und bin auf das Gefährt aufgesprungen. Der Fahrer fragte mich aus, ob ich etwas verbrochen hätte. Ich kannte einen Taxifahrer und den habe ich angerufen. Der Taxifahrer brachte mich zu seinem Haus.In römisch 40 lebte ich bei einem Freund, der mir half, einen Job zu finden. Ich lebte dort ca. 1,5 Jahre. Bis ich einen Mann sah, den ich von römisch 40 kannte. Ich dachte die Stadt ist groß und ich bin nach römisch 40 gezogen und habe dort eine Wohnung gemietet. Als ich in dem Stadtteil war, sah ich wieder den Bekannten, der mir gefolgt ist. Er sagte zu mir das ich auf das Gericht nach römisch 40 müsste. Er sagte ich würde immer noch für die Regierung arbeiten. Es kam schon wie oben geschildert zu der Auseinandersetzung. Es kamen zwei andere Männer dazu. Ich rannte einige Zeit und habe dann das Tuk-Tuk gesehen und bin auf das Gefährt aufgesprungen. Der Fahrer fragte mich aus, ob ich etwas verbrochen hätte. Ich kannte einen Taxifahrer und den habe ich angerufen. Der Taxifahrer brachte mich zu seinem Haus.
Der Schlepper meinte er würde mich in die Türkei bringen. Er meinte, wenn du in die Türkei möchtest, würdest du ein Visum benötigen und das braucht alle seine Zeit. Er meinte schneller ginge es in den Sudan, dann nach Libyen und da wäre ich gleich in Italien.
[…]“
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.).
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.03.2025, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, er sei von der Al Shabaab verfolgt worden, weil er sich gegen die beabsichtige Zwangsrekrutierung durch diese Gruppierung gewehrt habe und entkommen sei. Die Behörde habe die Erwägungen des UNHCR ignoriert. Wegen der unsicheren Reisewege aufgrund von Straßensperren könne er sich nicht außerhalb Mogadischus aufhalten. Dort wäre er aber von Nahrungsmittelknapp betroffen wäre. Er könne daher nicht nach Somalia zurückkehren, ohne eine Gefahr iSd Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.03.2025, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, er sei von der Al Shabaab verfolgt worden, weil er sich gegen die beabsichtige Zwangsrekrutierung durch diese Gruppierung gewehrt habe und entkommen sei. Die Behörde habe die Erwägungen des UNHCR ignoriert. Wegen der unsicheren Reisewege aufgrund von Straßensperren könne er sich nicht außerhalb Mogadischus aufhalten. Dort wäre er aber von Nahrungsmittelknapp betroffen wäre. Er könne daher nicht nach Somalia zurückkehren, ohne eine Gefahr iSd Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.
6. Am 10.02.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie seinem Leben in Österreich befragt wurde und Integrationsunterlagen vorlegte. Seine Rechtsvertretung wurde abschließend darauf hingewiesen, dass die Länderinformation der Staatendokumentation zu Somalia vom 07.08.2025 (Version 8) der Entscheidung zugrunde gelegt wird und dieser eine Frist bis zum 24.02.2026 zur Abgabe eine Stellungnahme eingeräumt.
Binnen offener Frist langte keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers mehr ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört dem Clan der Rahanweyn, Subclan Nine 9 Hadamo (Hadame) Ligse, an, spricht Somali und stammt aus der Stadt XXXX (auch: XXXX ) in der Provinz Bakool, Somalia. Dort besuchte er 2 Jahre eine Koranschule sowie 1,5 Jahre eine Grundschule, absolvierte eine Lehre als Mobiltelefonreparateur und betrieb seit 2013 Jahre einen Handyfachgeschäft, mit dem er ein gutes Einkommen erwirtschaftete.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört dem Clan der Rahanweyn, Subclan Nine 9 Hadamo (Hadame) Ligse, an, spricht Somali und stammt aus der Stadt römisch 40 (auch: römisch 40 ) in der Provinz Bakool, Somalia. Dort besuchte er 2 Jahre eine Koranschule sowie 1,5 Jahre eine Grundschule, absolvierte eine Lehre als Mobiltelefonreparateur und betrieb seit 2013 Jahre einen Handyfachgeschäft, mit dem er ein gutes Einkommen erwirtschaftete.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist bereits verstorben. Seine restliche Familie bestehend aus seiner Mutter, seinem erwachsenen Bruder sowie seiner verheirateten Schwester lebt weiterhin in seinem Heimatort. Seine Mutter und sein Bruder wohnen in einem familieneigenen Haus. Seine Mutter betreibt eine kleine Landwirtschaft sowie ein Lebensmittelgeschäft und sein Bruder arbeitet als Tuktuk-Fahrer. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
1.1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass die Al Shabaab ihn zur Einstellung seines Geschäftsbetriebs, zu dessen Kundschaft auch Regierungsmitarbeiter gezählt hätten, sowie zum Erscheinen vor einem Gericht aufgefordert habe und wegen seiner Nichtbefolgung mit dem Tod bedroht habe oder ihm eine aktuelle Gefährdung durch die Organisation drohe.
Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er bei einer Rückkehr gefährdet sei, von der Al Shabaab gegen seinen Willen rekrutiert zu werden.
1.1.3. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, an seinen Heimatort XXXX zurückzukehren. Bei einer Rückkehr nach Somalia könnte er seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern sowie Unterstützung von seiner Familie und seinem Freund erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.1.1.3. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, an seinen Heimatort römisch 40 zurückzukehren. Bei einer Rückkehr nach Somalia könnte er seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern sowie Unterstützung von seiner Familie und seinem Freund erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
1.1.4. Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er arbeitet auf Grundlage einer Beschäftigungsbewilligung in einem Gastronomiebetrieb, wodurch er etwa EUR 2.000,00 brutto im Monat verdient. Ferner besuchte Deutschkurse bis zum Sprachniveau B1, war bei verschiedenen Organisationen ehrenamtlich tätig und baute sich einen Freundes- und Bekanntenkreis auf.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 07.08.2025 (Version 8)
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Letzte Änderung 2025-07-30 13:11
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:
? Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;
? In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;
? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025).? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025).
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-08-07 08:37
Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).
Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:
UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023
In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).
Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich (BMLV/STDOK 6.6.2025). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu (UNSC 28.3.2025).
Schutztruppe der Afrikanischen Union (AUSSOM) als relevanter Faktor: AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia) ist der Nachfolger der Mission ATMIS. Die neue Mission trat ihren Dienst offiziell zu Beginn des Jahres 2025 an. Allerdings fanden an diesem