Entscheidungsdatum
26.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
I406 2301841-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 01.10.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 01.10.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung wie folgt begründete:
„Ich habe wegen dem Krieg, Armut und der schlechten Lebensqualität in meinem Land meine Heimat verlassen.“
2. Am 04.09.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Gründen für die Ausreise aus Syrien erstattete er folgendes Vorbringen:
„Das erst ist, weil ich einberufen wurde. Die islamischen Gruppierungen, die unsere Ortschaften eingenommen haben, sind sehr radikal. Der dritte Grund ist, das ich mich weder der Regierung anschließen möchte, noch einer bewaffneten Gruppierung. Das Leben ist sehr schwer geworden. Es gibt keine Zukunft mehr. Die Wirtschaftslage ist auch schlecht. Ich möchte nicht am Krieg teilnehmen und Blut an den Händen haben.“
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiärem Schutz als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 24.10.2024.
5. Am 01.10.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Der zur Verhandlung geladene Beschwerdeführer ist nicht zur Verhandlung erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Er bekennt sich zur sunnitischen Richtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX . Sein Herkunftsgebiet steht derzeit unter der Kontrolle der syrischen Regierungskoalition. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 . Sein Herkunftsgebiet steht derzeit unter der Kontrolle der syrischen Regierungskoalition.
In Syrien besuchte er 11 Jahre lang eine Grundschule. Seine Eltern, drei Brüder von ihm und seine Schwester leben nach wie vor in Syrien. Seine Familie besitzt in Syrien ein Haus und ist ausreichend mit Lebensmitteln und Wasser versorgt. Im Wohnort seiner Familie in Syrien besteht ein Zugang zu Strom und Internet. Mit seinen Familienangehörigen steht er regelmäßig in Kontakt.
Im Jahr 2019 reiste er aus Syrien in die Türkei aus, wo er als Kellner tätig war. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei gelangte er über Bulgarien und andere Länder nach Österreich. Zumindest seit dem Tag der Asylantragstellung bzw. seit dem 21.10.2023 hält er sich im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ging bisher keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach.
Er hat im Bundesgebiet keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zu den Gründen des Beschwerdeführers für die Asylantragstellung:
Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Es lautet wie folgt:
„Ich habe wegen dem Krieg, Armut und der schlechten Lebensqualität in meinem Land meine Heimat verlassen.“
„Das erst ist, weil ich einberufen wurde. Die islamischen Gruppierungen, die unsere Ortschaften eingenommen haben, sind sehr radikal. Der dritte Grund ist, das ich mich weder der Regierung anschließen möchte, noch einer bewaffneten Gruppierung. Das Leben ist sehr schwer geworden. Es gibt keine Zukunft mehr. Die Wirtschaftslage ist auch schlecht. Ich möchte nicht am Krieg teilnehmen und Blut an den Händen haben.“
1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]