Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W604 2310938-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 19.03.2025, GZ. XXXX , in Form der Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch 40 ) vom 19.03.2025, GZ. römisch 40 , in Form der Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2024 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Am 19.03.2025 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH ausgestellt und die Zusatzvermerke „Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert“ und „Gesundheitsschädigung gen. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ eingetragen.2. Am 19.03.2025 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH ausgestellt und die Zusatzvermerke „Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert“ und „Gesundheitsschädigung gen. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ eingetragen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 09.04.2025 erhobene Beschwerde, mittels welcher der Beschwerdeführer sein mangelndes Einverständnis mit dem eingeholten Sachverständigengutachten zum Ausdruck bringt. Die Gehstrecke betrage entgegen den Angaben im Gutachten nur mit Rollator 200m, zudem sei die Posttraumatische Belastungsstörung nicht berücksichtigt worden.
4. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten führte das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Beweisverfahren durch. Im Rahmen des unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung erteilten Parteiengehörs verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf die Unzufriedenheit mit dem eingeholten Sachverständigengutachten und die vorgelegten Befunde, welche dem Gutachten entgegenstünden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 04.12.2024 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 19.03.2025 mit Einlangen am 09.04.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 11.04.2025, eingelangt am 14.04.2025, vorgelegt. 1.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 geboren am römisch 40 , hat seinen Wohnsitz im Inland. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 04.12.2024 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 19.03.2025 mit Einlangen am 09.04.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 11.04.2025, eingelangt am 14.04.2025, vorgelegt.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80 vH.
Die Beurteilung der Funktionseinschränkung gestaltet sich wie folgt:
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1.2.1.
Funktionelle Gehörlosigkeit rechts und an Taubheit grenzende Hörstörung links
Tabelle Z6/K5
Unterer Rahmensatz, da linke eine Resthörigkeit mit Möglichkeit einer gewissen Kompensation.
12.02.01
70 vH
1.2.2.
Visus cc rechts 0,5 links 0,16
Tabelle K6/Z3
Fixposition
11.02.01
40 vH
1.2.3.
Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage
Unterer Rahmensatz bei geringer Insulindosis
09.02.02
30 vH
1.2.4.
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden der LWS, Lumboischialgie
Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen.
02.01.01
20 vH
1.2.5.
Depressio
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil, inkludiert Insomnie und Zustand nach Traumatisierung.
03.06.01
20 vH
1.2.6.
Vitiligo
Unterer Rahmensatz da begrenzt, aber auch perioral das Gesicht betreffend.
01.01.02
20 vH
1.2.7.
Leichte Hypertonie
Fixer Rahmensatz
05.01.01
10 vH
Das Leiden unter Punkt. 1.2.1. wird durch das Leiden unter Punkt 1.2.2. um eine Stufe erhöht, da dieses ein maßgebliches Zusatzleiden darstellt. Die weiteren Leiden unter Punkt 1.2.3. bis 1.2.7. erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers, dessen inländischer Wohnsitz sowie die zum Verfahren getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Die Antragstellung ist zweifelsfrei dokumentiert, ebenso die Erhebung der Beschwerde und deren Vorlage
2.2. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln.
Das eingeholte, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2025 basierende medizinische Gutachten der Sachverständigen XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist in seiner Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers wird von der Sachverständigen nachvollziehbar Stellung genommen, die dokumentierten Gesundheitsschädigungen werden in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung gegenüber der erstinstanzlichen Beurteilung resultiert daraus jedoch nicht.Das eingeholte, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2025 basierende medizinische Gutachten der Sachverständigen römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist in seiner Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers wird von der Sachverständigen nachvollziehbar Stellung genommen, die dokumentierten Gesundheitsschädigungen werden in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung gegenüber der erstinstanzlichen Beurteilung resultiert daraus jedoch nicht.
Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs ist der Beschwerdeführer der Beurteilung der Einzelleiden weder hinsichtlich deren Art noch deren Ausmaßes oder der einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen und Zuordnung zu den Richtsatzpositionen der Einschätzungsverordnung entgegengetreten, sondern beschränkt sich das erstattete Vorbringen auf pauschal vorgetragene Einwendungen in Richtung als unzureichend empfundener medizinischer Gewichtungen bestehender Leidenszustände sowie der Gehfähigkeit und mangelnde Berücksichtigung vorgelegter Befunde. Diese reichen indes nicht hin, die sachverständigen Erhebungen und Schlussfolgerungen in Zweifel zu setzen.
2.2.1. Die beim Beschwerdeführer bestehende Gesundheitsschädigung „Funktionelle Gehörlosigkeit rechts und an Taubheit grenzende Hörstörung links “ wurde dem Ausmaß entsprechend unter Richtsatzposition 12.02.01 beurteilt, welche nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung für Einschränkungen des Hörvermögens heranzuziehen ist. Hierbei hat ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH zur Anwendung zu gelangen, wenn am rechten Ohr Taubheit und am linken Ohr an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorliegt. Die Sachverständige führt dazu nachvollziehbar aus, dass die Beurteilung mit dem unteren Rahmensatz zu erfolgen hat, da links ein Resthörvermögen mit der Möglichkeit einer gewissen Kompensation besteht. Der Beurteilung dieses Leidens ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
2.2.2. Auch das beim Beschwerdeführer bestehende Augenleiden wurde den Vorgaben der Einschätzungsverordnung entsprechend unter Richtsatzposition 11.02.01 beurteilt, welche für Störungen des zentralen Sehens heranzuziehen ist Hierbei hat ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zur Anwendung zu gelangen, wenn auf einem Auge ein Visus von 0,5 und auf dem anderen Auge ein Visus von 0,16 vorliegt. Die befasste Sachverständige erläutert die Herabsetzung des Grades der Behinderung dieses Leidens gegenüber der Beurteilung durch die belangte Behörde – vor dem Hintergrund der konkreten Vorgaben der Einschätzungsverordnung - nachvollziehbar mit einem Schreib-/Übertragungsfehler im Gutachten erster Instanz. Auch hinsichtlich der Beurteilung des Augenleidens wurden vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Einwendungen erhoben.
2.2.3. Die Beurteilung des Insulinpflichtigen Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage erfolgt durch die befasste Sachverständige wiederum schlüssig unter Richtsatzposition 09.02.02. Sie erläutert dazu nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer unter geringer Insulindosierung eine stabile Stoffwechsellage bestehe und eine Höherbeurteilung daher nicht möglich sei. Einwendungen gegen die Beurteilung des Diabetes wurden vom Beschwerdeführer weder im Rahmen des Beschwerdevorbringens noch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs erhoben.
2.2.4. Die Beurteilung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, der Bandscheibenschäden der LWS und der Lumboischialgien erfolgt nachvollziehbar unter Richtsatzposition 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH. Die befasste Sachverständige begründet den angesetzten Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH im oberen Rahmensatz schlüssig damit, dass mäßige radiologische Veränderungen objektiviert werden hätten können, aber nur geringgradige funktionelle Einschränkungen bestünden. Sie erläutert im gegebenen Zusammenhang vor dem Hintergrund der erfolgten persönlichen Untersuchung überzeugend, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte ausgeprägte Mobilitätseinschränkung in Gestalt einer möglichen Gehstrecke von lediglich wenigen Metern und des Erfordernisses eines Rollators im klinischen Status nicht abgebildet werden habe können. So sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung das freie Stehen sicher möglich gewesen und hätten Einbein-, Zehenballen- und Fersenstand mit Anhalten durchgeführt werden können. Die aktive Beweglichkeit der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke hätte sich vollständig frei ohne wesentliche Einschränkungen gezeigt und hätten an den unteren Extremitäten seitengleich mittelkräftige Muskelverhältnisse festgestellt werden können. Die Durchblutung habe sich unauffällig gezeigt und die Beschwielung sei bei unauffälligem Fußgewölbe beidseits deutlich und physiologisch festgestellt worden. Das Anheben der gestreckten unteren Extremität sei bei Kraftgrad 5 bis zu 60° durchgeführt worden. Schultergürten und Becken hätten als horizontal stehend und etwa im Lot objektiviert werden können und bestünden regelrechte Krümmungsverhältnisse. Es habe mäßig Hartspann bestanden und hätten sich über der LWS Klopfschmerz und paralumbale Druckschmerzen gefunden. Die HWS habe sich frei beweglich gezeigt, der FBA habe 40 cm betragen und der Lasegue habe sich negativ objektivieren lassen. Zwar habe sich das Gangbild im Untersuchungszimmer deutlich verlangsamt und kleinschrittig präsentiert, jedoch sicher und hinkfrei und hätten die Richtungswechsel sicher stattgefunden. Auch das An- und Auskleiden und der Positionswechsel (Hinlegen, Aufstehen) habe unauffällig und ohne fremde Hilfe durchgeführt werden können. Die Sachverständige erläutert vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde nachvollziehbar, dass degenerative Veränderungen der Leistenwirbelsäule mäßigen Ausmaßes vorlägen, jedoch keine Hinweise auf höhergradige Funktionsausfälle (Wurzelreizzeichen, Lasegue negativ) bestünden. Insgesamt habe sich somit keine objektive Grundlage für die Annahme einer höhergradigen funktionellen Gehbehinderung gefunden, entspreche die Einstufung der Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen mit 20 vH dem tatsächlich erhobenen funktionellen Befund und decke diese die im Status nachweisbare, jedoch nur mäßige Einschränkung der Mobilität ab.
Medizinische Beweismittel, welche höhere Einschränkungen zu bescheinigen vermochten, sind kein Teil des gegebenen Aktenstandes. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers mit Bezug zu vorgelegten orthopädischen Befunden, wonach er nicht ausreichend gehfähig sei, ist festzuhalten, dass der Befund der Orthopädie & Traumatologie Simmering vom 05.11.2024 lediglich eine Diagnoseliste und die Behandlung enthält und auch im Befund der Orthopädie & Traumatolologie Simmering vom 08.04.2025 lediglich ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer an eingeschränkter Beweglichkeit im Bereich der LWS infolge von Streckfehlhaltung und Verspannungen leide. Zudem wird dargestellt, dass sich eine ausgeprägte Gangunsicherheit zeige, der Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel wenige Schritte mit wackeligem Gangbild mobil sei und er ansonsten einen Rollator verwende. Zu diesen Befunden ist festzuhalten, dass diese über Art und Ausmaß von vorliegenden Funktionseinschränkungen keinen Aufschluss geben und Angaben über den beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionsumfang nicht liefern. Relevant für die Beurteilung von Gesundheitsschädigungen im Rahmen der Einschätzungsverordnung ist jedoch die klinische Symptomatik. Im Gegensatz dazu hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers die befasste Sachverständige einen klinischen Befund des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und bewertet. Da im Rahmen der klinischen unfallchirurgisch-orthopädischen Untersuchung keine höhergradigen Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates objektiviert werden konnten, ist eine Höherbeurteilung nicht möglich.
Zu den vorgebrachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen des Bewegungsapparates sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden.
2.2.5. Die beim Beschwerdeführer bestehende Depression wird mit Blick auf die Ergebnisse des erhobenen Sachverständigenbeweises entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 03.06.01 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH beurteilt, da das Leiden unter medikamentöser Therapie stabil sei, wobei unter dieser Richtsatzposition auch die Insomnie und der Zustand nach Traumatisierung inkludiert seien. Die Sachverständige führt näher aus, dass die psychische Erkrankung – Depression und PTBS einschließlich der Trauma- und Schlafstörungssymptomatik berücksichtigt worden seien. Die Bewertung mit 20 vH entspreche dem leichten bis moderaten, unter Therapie stabilen Schweregrad. Es bestehe ein stabiler Verlauf und eine lediglich geringe Frequenz der psychiatrischen Betreuung.
2.2.6. Die beim Beschwerdeführer bestehende Gesundheitsschädigung Vitiligo wurde von der befassten Sachverständigen schlüssig unter Richtsatzposition 01.01.02 beurteilt, welche von der Einschätzungsverordnung zur Beurteilung von entzündlichen, exanthematischen, toxischen, allergischen, infektiösen, immunologischen bzw. autoimmunologischen, nicht entzündlichen Erkrankungen und gutartigen Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen heranzuziehen ist. Die Beurteilung des Grades der Behinderung begründet die Sachverständige insofern, als die Ausdehnung des Leidens zwar begrenzt sei, aber auch perioral das Gesicht betreffe. Gegen die Beurteilung dieses Leidens wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Einwendungen erhoben.
2.2.7. Auch die Beurteilung der beim Beschwerdeführer bestehenden leichten Hypertonie erfolgte anhand der Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 05.01.01, wobei für leichte Hypertonie ein Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH heranzuziehen ist. Auch gegen die Beurteilung des Leidens Hypertonie wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).
Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Nach Paragraph 35, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).
Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung der beschwerdeführenden Partei im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft.
Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Der Grad der Behinderung wurde unter Bezugnahme auf die dahingehend sachverständige Einschätzung mit 80 vH bemessen, weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass ausgestellt hat. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BBG jedenfalls aus Paragraph 40, Absatz 2, BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Der Grad der Behinderung wurde unter Bezugnahme auf die dahingehend sachverständige Einschätzung mit 80 vH bemessen, weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass ausgestellt hat.
Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt unter Zugrundelegung der vor dem Bundesverwaltungsgericht gegebenen und behördlich erzielten Beweisergebnisse ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 80 vH vor, eine höhere Einschätzung ist mit Blick auf die beweiswürdigenden Erwägungen nicht tragfähig. Dem hierauf gerichteten Beschwerdebegehren kann sohin nicht entsprochen werden, weshalb mittels Beschwerdeabweisung vorzugehen ist.
3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine we