TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/27 W292 2331934-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2026
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Entscheidungsdatum

27.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art22a Abs2
DSG §1
HSG 2014 §20
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) §1
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) §11 Abs3
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) §2
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) §6
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) §9 Abs1
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) §9 Abs2
UG §12
UG §14
UG §2
UG §3
UG §48
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. UG § 12 heute
  2. UG § 12 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 12 gültig von 01.02.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  4. UG § 12 gültig von 01.01.2013 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. UG § 12 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  6. UG § 12 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 14 heute
  2. UG § 14 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 14 gültig von 25.05.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. UG § 14 gültig von 01.10.2002 bis 24.05.2018
  1. UG § 2 heute
  2. UG § 2 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 2 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 2 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  7. UG § 2 gültig von 12.07.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  8. UG § 2 gültig von 01.10.2002 bis 11.07.2013
  1. UG § 3 heute
  2. UG § 3 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 3 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. UG § 3 gültig von 01.10.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 3 gültig von 12.07.2013 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  6. UG § 3 gültig von 01.10.2002 bis 11.07.2013

Spruch


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W292 2331934-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Universität Wien, Universitätsring 1, 1010 Wien, ohne Zahl, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2025, ohne Zahl vertreten durch die STANONIK Rechtsanwälte GbR, 1090 Wien, vom 20.11.2025, nach Vorlageantrag vom 23.12.2025, betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Universität Wien, Universitätsring 1, 1010 Wien, ohne Zahl, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2025, ohne Zahl vertreten durch die STANONIK Rechtsanwälte GbR, 1090 Wien, vom 20.11.2025, nach Vorlageantrag vom 23.12.2025, betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Universität Wien gemäß § 9 Abs. 1 und 2 iVm § 11 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 52/2025 aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Universität Wien gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, Informationsfreiheitsgesetz - IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025, aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:

I.       Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen (Anzahl der Teilnehmer, durchschnittliche Note, Notenverteilung, Abbruchquote) je Lehrveranstaltung der Universität Wien seit dem Wintersemester 2023, soweit diese Informationen je Lehrveranstaltung mindestens fünf Studierende betreffen.römisch eins. Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen (Anzahl der Teilnehmer, durchschnittliche Note, Notenverteilung, Abbruchquote) je Lehrveranstaltung der Universität Wien seit dem Wintersemester 2023, soweit diese Informationen je Lehrveranstaltung mindestens fünf Studierende betreffen.

II.      Ergebnisse der universitätseinheitlichen Lehrveranstaltungsevaluierungen je Lehrveranstaltung der UNIVERSITÄT WIEN seit dem Wintersemester 2023, soweit diese Informationen je evaluierter Lehrveranstaltung mindestens fünf Studierende betreffen.römisch zwei. Ergebnisse der universitätseinheitlichen Lehrveranstaltungsevaluierungen je Lehrveranstaltung der UNIVERSITÄT WIEN seit dem Wintersemester 2023, soweit diese Informationen je evaluierter Lehrveranstaltung mindestens fünf Studierende betreffen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.        XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte mit an die UNIVERSITÄT WIEN (im Folgenden: belangte Behörde) gerichtetem E-Mail vom 01.09.2025 Zugang zu folgenden Informationen nach dem IFG: Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen je Lehrveranstaltung seit dem Wintersemester 2023, Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung je Lehrveranstaltung, eine Liste an nicht evaluierten Lehrveranstaltungen, eine tabellarische Übersicht zu den universitätsweit gestellten Fragen sortiert nach dem Gesamturteil je Lehrveranstaltung, aggregierte Kennzahlen je Studienprogrammleitung, aktuelle Zahlen zu Studierende und Studienzulassungen nach Studienprogrammleitung und Studienrichtung sowie Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltungen oder Lehrende seit dem Wintersemester 2023. 1. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte mit an die UNIVERSITÄT WIEN (im Folgenden: belangte Behörde) gerichtetem E-Mail vom 01.09.2025 Zugang zu folgenden Informationen nach dem IFG: Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen je Lehrveranstaltung seit dem Wintersemester 2023, Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung je Lehrveranstaltung, eine Liste an nicht evaluierten Lehrveranstaltungen, eine tabellarische Übersicht zu den universitätsweit gestellten Fragen sortiert nach dem Gesamturteil je Lehrveranstaltung, aggregierte Kennzahlen je Studienprogrammleitung, aktuelle Zahlen zu Studierende und Studienzulassungen nach Studienprogrammleitung und Studienrichtung sowie Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltungen oder Lehrende seit dem Wintersemester 2023.

2.       Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23.09.2025 mit, dass seinem Informationsbegehren nicht entsprochen werde. Die begehrten Informationen wären demnach Teil der universitätsinternen Qualitätssicherung und damit Instrumente zur Evaluierung, Kontrolle und Steuerung der Lehr- und Studienbedingungen.

Unter Verweis auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG hielt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht fest, dass die angeforderten Informationen ihrer Natur nach nicht für die öffentliche Zugänglichmachung bestimmt seien, sondern ausschließlich internen Evaluations- und Steuerungszwecken dienten. Die Herausgabe unterlaufe den erforderlichen Schutz der Vertraulichkeit der Qualitätssicherungsverfahren und ermögliche Rückschlüsse auf die Tätigkeit einzelner Lehrender oder organisatorischer Einheiten. Die Schutzklauseln des IFG dienten gerade dazu, interne Prozesse zur Sicherung von Qualität und Funktionsfähigkeit einer Institution vor Beeinträchtigungen durch externe Einsichtnahmen zu bewahren. Unter Verweis auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, IFG hielt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht fest, dass die angeforderten Informationen ihrer Natur nach nicht für die öffentliche Zugänglichmachung bestimmt seien, sondern ausschließlich internen Evaluations- und Steuerungszwecken dienten. Die Herausgabe unterlaufe den erforderlichen Schutz der Vertraulichkeit der Qualitätssicherungsverfahren und ermögliche Rückschlüsse auf die Tätigkeit einzelner Lehrender oder organisatorischer Einheiten. Die Schutzklauseln des IFG dienten gerade dazu, interne Prozesse zur Sicherung von Qualität und Funktionsfähigkeit einer Institution vor Beeinträchtigungen durch externe Einsichtnahmen zu bewahren.

Das öffentliche Interesse an Transparenz trete hier gegenüber dem überwiegenden Schutzinteresse zurück. Die begehrte Offenlegung sei demnach nicht erforderlich, um eine demokratische Kontrolle oder öffentliche Rechenschaftspflicht sicherzustellen, sondern greife vielmehr unmittelbar in geschützte interne Abläufe ein.

Zudem sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass einige aggregierte Informationen betreffend die Anzahl von Studierenden und belegten Studien bereits öffentlich zugänglich seien.

3.       Hierauf beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.09.2025 die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG.3. Hierauf beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.09.2025 die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG.

4.       Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 20.11.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Zugang zur Information entsprechend dem Antrag vom 01.09.2025 nicht gewährt werde.

Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Herausgabe der Informationen den erforderlichen Schutz der Vertraulichkeit der Qualitätssicherungsverfahren unterlaufen und Rückschlüsse auf die Tätigkeit einzelner Lehrender oder ihre organisatorischen Einheiten ermögliche. Im Besonderen enthielten die Informationen in aggregierter wie auch in aufgeschlüsselter Form sensible Bewertungen und Leistungsdaten, deren Veröffentlichung geeignet wäre, das Vertrauen in den vertraulichen Ablauf der Qualitätssicherung nachhaltig zu beeinträchtigen.

Die belangte Behörde habe ein berechtigtes Interesse, interne Prozesse, die der Sicherung ihrer Qualität und Funktionsfähigkeit dienen, vor Beeinträchtigungen durch externe Einsichtnahmen zu bewahren. Ferne bestehe ein berechtigtes Interesse, den Schutz der Vertraulichkeit der Qualitätssicherungsverfahren nachhaltig zu wahren und keine Informationen herauszugeben, die allfällige Rückschlüsse auf die Tätigkeit einzelner Lehrender oder ihrer organisatorischen Einheiten zulassen. Dies auch vor dem Hintergrund der Wettbewerbssituation der Universitäten sowohl untereinander wie auch im Wettbewerb mit nicht dem IFG unterliegenden Institutionen. Zur Wahrung dieser Interessen sei die Geheimhaltung der beantragten Informationen erforderlich.

Eine Abwägung zwischen dem Interesse der belangten Behörde an der Geheimhaltung mit dem Interesse des Beschwerdeführers falle zu seinen Lasten aus, da die Nichterteilung der Information in Anbetracht der ohnedies öffentlich verfügbaren aggregierten Informationen keine nennenswerten Nachteile für dessen Grundrechtsposition zeitige. Demgegenüber greife eine Offenlegung unmittelbar und nachhaltig in die geschützten internen Abläufe der belangten Behörde, auch im Hinblick auf die bestehende Wettbewerbssituation, ein.

5.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.12.2025 Beschwerde und führte aus, die belangte Behörde sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, die begehrten Informationen seien geheim zu halten und habe rechtswidrig den Zugang zur Information verweigert.

Näherhin hätte die belangte Behörde zunächst für jede einzelne der begehrten Informationen erörtern müssen, warum das Interesse an ihrer Geheimhaltung dem Interesse des Beschwerdeführers an der Informationserteilung überwiege, habe jedoch lediglich pauschale Ausführungen getroffen. Zudem stünden die Ergebnisse der durchgeführten Interessenabwägung nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, da eine Geheimhaltung weder erforderlich noch verhältnismäßig sei.

Zu den begehrten Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen gehe das Argument eines (überwiegenden) Interesses an der Geheimhaltung interner Prozesse, die der Qualitätssicherung dienen, ins Leere, da die angefragten Informationen keinen Teil der universitätsinternen Qualitätssicherung darstellten. Zudem könne weder der belangten Behörde noch den Lehrenden durch die Erteilung der Informationen ein Schaden entstehen. Für den Beschwerdeführer (und allgemein für Studierende der belangten Behörde) ermöglichten die angefragten Informationen hingegen eine bessere Prüfungsvorbereitung, die zu einer Verbesserung von Prüfungsergebnissen und Abbruchsquoten führe, was im Interesse der belangten Behörde selbst gelegen sei. Die Herausgabe von anonymisierten Statistiken über Noten und Prüfungsergebnisse einer Universität liege zudem im überwiegenden öffentlichen Interesse, weil sie Transparenz über die Leistungsfähigkeit und Fairness des Prüfungswesens ermögliche, wodurch das Vertrauen in das Handeln der Universität und der Lehrenden gestärkt werden könne.

Zu den Ergebnissen der Lehrveranstaltungsevaluierung je Lehrveranstaltung bestehe neben dem höherwertig einzustufenden Interesse des Beschwerdeführers auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Informationserteilung. Informationen über die Qualität der Lehre einer (öffentlichen) Universität seien eindeutig im öffentlichen Interesse (sowie insbesondere im Interesse der Studierenden) gelegen. Von den Studierenden besonders gut beurteilte Lehrveranstaltungen könnten bei Veröffentlichung als Maßstab zum Vorbild und Orientierungspunkt für weniger gut beurteilte Lehrveranstaltungen dienen, damit zu einer allgemeinen Verbesserung der Lehre beitragen. Die Veröffentlichung der Evaluierungsergebnisse entfalte unzweifelhaft einen erheblich stärkeren Anreiz zur Qualitätssteigerung als ihre bloß interne Verwendung, sodass Universität und Lehrende weit eher veranlasst wären, Defizite in schwächer bewerteten Lehrveranstaltungen zu beheben als dies bei bloß interner, nicht veröffentlichter Qualitätssicherung der Fall wäre. Transparenz stärke das Vertrauen der Studierenden in den Evaluierungsprozess und erhöhe nachweislich sowohl die Qualität der Antworten als auch die Bereitschaft zur aktiven Teilnahme, weil sichtbar werde, dass die Rückmeldungen der Studierenden nicht bloß intern verwertet, sondern tatsächliche Wirkung entfalten könnten. Die Veröffentlichung der Evaluierungsergebnisse schadete somit der belangten Behörde und den Lehrerenden nicht, sondern schaffe im Gegenteil einen konstruktiven Wettbewerb.

Darüber hinaus bestehe hinsichtlich der Information über Statistiken zu Beschwerden kein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung. Beschwerdestatistiken offenbarten strukturelle Probleme in der Lehre, sodass deren Offenlegung die institutionelle Weiterentwicklung fördere.

6.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2025 änderte die belangte Behörde den Spruch des Bescheides vom 20.11.2025 insofern ab, als dass dem Beschwerdeführer der mit Antrag vom 01.09.2025 begehrte Zugang zur Information nicht gewährt werde, insoweit er nicht bereits durch die Verweisung auf veröffentlichte Informationen gewährt worden sei.

Begründend hielt die belangte Behörde nach Wiederholung der bisherigen Ausführungen fest, dass das Bekanntwerden von Angaben zu Teilnehmerzahlen, vergebenen Noten, Abbruchsquoten oder (Nicht-)Evaluierungsergebnissen konkreter Lehrveranstaltungen geeignet wäre, die betroffenen Lehrveranstaltungsleiter einerseits in ihrem Interesse auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten sowie andererseits in ihrem Interesse, nicht womöglich (z.B. in sozialen Medien) „herausgegriffen“, öffentlich bloßgestellt und angefeindet zu werden, zu verletzen. Die belangte Behörde unterliege als Arbeitgeberin der Verpflichtung, den Schutz der in ihrem Wirkungsbereich verarbeiteten personenbezogenen Daten ihrer Mitarbeiter zu wahren sowie insgesamt ihren arbeitsrechtlichen Schutzpflichten nachzukommen.

Zudem wäre das Bekanntwerden von Detailinformationen über vergangene Lehrveranstaltungsergebnisse nicht dazu geeignet, das Bildungsniveau pro futuro zu heben, da vergangene Prüfungsergebnisse keinen zuverlässigen Rückschluss auf künftige Prüfungsergebnisse zuließen und seien Validität und Aussagekraft von Ergebnissen der Lehrveranstaltungsevaluierungen begrenzt.

Da die belangte Behörde im (inter-)nationalen Wettbewerb mit anderen (öffentlichen und privaten) postsekundären Bildungseinrichtungen und Forschungsträger-Organisationen stünde, brächte das Bekanntwerden der begehrten Informationen ein erhebliches Risiko mit sich, etwa wenn vereinzelte negative Ergebnisse (z.B. in sozialen Medien) „herausgegriffen“ würden; dies könne zu erheblichen Reputationsnachteilen und potentiell erheblichen finanziellen Nachteilen führen; eine mittelbare weitere Folge dieser Nachteile wären Reputationsnachteile für Absolventen.

Zum Informationsbegehren hinsichtlich Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen sowie Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung führte die belangte Behörde ergänzend aus, diese Informationen stellten in allen Fällen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der im Wettbewerb mit anderen Institutionen stehenden belangten Behörde dar, die der Sicherung ihrer Qualität und Funktionsfähigkeit dienten und einen Bestandteil von vertraulich durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren bildeten. Darüber hinaus stellten fast alle der begehrten Informationen schutzwürdige personenbezogene Daten der konkreten Lehrenden dar. Dem vom Beschwerdeführer behaupteten öffentlichen Interesse sei zudem die Studierenden gemäß §§ 76 Abs. 1 bis 4, 79 Abs. 5 UG zustehenden, speziellen Informationserteilungsregelungen entgegenzuhalten. Zum Informationsbegehren hinsichtlich Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen sowie Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung führte die belangte Behörde ergänzend aus, diese Informationen stellten in allen Fällen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der im Wettbewerb mit anderen Institutionen stehenden belangten Behörde dar, die der Sicherung ihrer Qualität und Funktionsfähigkeit dienten und einen Bestandteil von vertraulich durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren bildeten. Darüber hinaus stellten fast alle der begehrten Informationen schutzwürdige personenbezogene Daten der konkreten Lehrenden dar. Dem vom Beschwerdeführer behaupteten öffentlichen Interesse sei zudem die Studierenden gemäß Paragraphen 76, Absatz eins bis 4, 79 Absatz 5, UG zustehenden, speziellen Informationserteilungsregelungen entgegenzuhalten.

Das Bekanntwerden von nicht evaluierten Lehrveranstaltungen trage angesichts des nur geringen Anteils der auch im dreisemestrigen Zyklus nicht evaluierten Lehrveranstaltungen ebenso nicht zu einer allgemeinen Verbesserung der Lehre bei. Ein internes und vertrauensvolles Nachfragen zum Grund einer Nichtevaluierung einzelner Lehrveranstaltungen könne viel eher zu Qualitätssteigerung beitragen; die belangte Behörde befürchte bei Veröffentlichung ungünstiger Evaluierungsergebnisse, etwa im Falle erstmalig Lehrender, die zugleich Doktorratsstudierende seien, eine Entmutigung und öffentliche Demütigung, die eher zu einer Verschlechterung als Verbesserung der Lehre führen könnte. Sinn und Zweck einer Evaluierung liege nicht in einer öffentlichen Bloßstellung vereinzelter negativer Ergebnisse, sondern in einer vertrauensvollen und konstruktiven Arbeit an einer Qualitätsverbesserung, wie dies im Qualitätsmanagement der belangten Behörde der Fall sei.

Betreffend der Anzahl von Studierenden und belegten Studien sei eine Vielzahl aggregierter Informationen öffentlich abrufbar, darüberhinausgehende Informationen stellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der belangten Behörde dar. Das Informationsbegehren hinsichtlich aggregierter Kennzahlen je Studienprogrammleitung sei inhaltlich unklar, diesbezügliche Informationen stellten typischerweise ebenso Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Kennzahlen ohne Kontextinformationen führten zudem oft zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen, im Interesse einer adäquaten Interpretation sei eine Analyse bzw. Stellungnahme der Lehrenden und der Studienprogrammleiter erforderlich. Es sei kein öffentliches Interesse an einem Bekanntwerden nicht kontextualisierter Kennzahlen, die geeignet sind, zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen Anlass zu geben, erkennbar. Zuletzt führe die belangte Behörde keinerlei Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltungen.

7.       Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer am 23.12.2025 einen Vorlageantrag ein.

8.       Am 13.01.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

9.       Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.02.2026 in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung durch und erörterte darin mit den anwesenden Parteien die Sach- und Rechtslage.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer ist Student der XXXX Fakultät der Universität Wien und in der Studierendenvertretung aktiv. So ist er einer der fünf Mandatare der Fakultätsvertretung an der XXXX Fakultät, Mitglied der Studienvertretung XXXX sowie 1. Stellvertreter der Studienvertretung XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer ist Student der römisch 40 Fakultät der Universität Wien und in der Studierendenvertretung aktiv. So ist er einer der fünf Mandatare der Fakultätsvertretung an der römisch 40 Fakultät, Mitglied der Studienvertretung römisch 40 sowie 1. Stellvertreter der Studienvertretung römisch 40 .

1.2.    Der Beschwerdeführer beantragte mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 01.09.2025 Zugang zu folgenden Informationen:

?        „Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen (Anzahl Teilnehmer:innen, durchschnittliche Note, Notenverteilung, Abbruchsquote, etc.) je Lehrveranstaltung in den Semestern seit inklusive 23W

?        Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung je Lehrveranstaltung, zumindest den universitätseinheitlichen Teil, außerdem die in https://www.qs.univie.ac.at/evaluationen/lehrveranstaltungen/auswertung-und-ergebnisumsetzung/ genannten Zusammenstellungen je SPL in den Semestern seit inklusive 23W:

o        "Eine Liste an Lehrveranstaltungen, die nicht evaluiert wurden."

o        "Eine tabellarische Übersicht zu den universitätsweit gestellten Fragen sortiert nach dem Gesamturteil (Frage: Gesamt gesehen halte ich die Lehrveranstaltung für sehr gut – sehr schlecht) je Lehrveranstaltung"

o        "Aggregierte Kennzahlen je Studienprogrammleitung"

?        Aktuelle Zahlen zu Studierende und Studienzulassungen nach Studienprogrammleitung und Studienrichtung (wie https://studieren.univie.ac.at/studienangebot/warum-hier-studieren/statistische-daten-zum-studienbetrieb/)

?        Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltung oder Lehrende seit 23W“

Der Beschwerdeführer begehrt die in Rede stehenden Informationen vorwiegend zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von Informations- und Beratungstätigkeiten im Rahmen seiner Rolle als Mitglied der Studierendenvertretung.

1.3.    Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23.09.2025 mit, dass seinem Informationsbegehren nicht entsprochen werde.

1.4.    Am 24.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG.1.4. Am 24.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG.

1.5.    Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 20.11.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Zugang zur Information im Umfang des Antrags vom 01.09.2025 nicht gewährt werde.

1.6.    Gegen den Bescheid vom 20.11.2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.12.2025 Beschwerde.

1.7.    Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2025 änderte die belangte Behörde den Spruch des Bescheides vom 20.11.2025 wie folgt ab:

„Der von Ihnen mit Antrag vom 01.09.2025 begehrte Zugang zur Information wird, insoweit er nicht bereits durch die Verweisung auf die unter https://www.unidata.gv.at/ veröffentlichten Informationen gewährt wurde, nicht gewährt.“

1.8.    Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 23.12.2025 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.9.    Auf der Website https://unidata.gv.at/ sind die Anzahl der ordentlichen Studien aufgeteilt u.a. nach Universität, Gruppe von Studien, Studienart, auf Studium-Ebene sowie eine Liste aller von ordentlichen Studierenden belegten Studien nach Universitäten mit Stichtag 28.02.2025 öffentlich abrufbar.

1.10.   Die belangte Behörde führt keine Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltungen bzw. Lehrende.

II.2.   Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die in den Punkten 1.1. bis 1.7. getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage ergehen und waren unstrittig. Die Feststellungen zum Inhalt des Informationsbegehrens des Beschwerdeführers stützen sich auf die aktenmäßig dokumentierte – per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte – Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.09.2025 sowie auf Form und Inhalt des Informationsbegehrens bezogenen Erörterungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die zur Person des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ergeben sich aus seinen dahingehend nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In Übereinstimmung hierzu wird der Beschwerdeführer auf der öffentlich einsehbaren Website der Fakultätsvertretung an der XXXX Fakultät der Universität Wien als Fakultätsvertretung-Mandatar, als Mitglied der Studienvertretung XXXX sowie als 1. Stellvertreter der Studienvertretung XXXX geführt (s. XXXX , abgerufen am 24.02.2026). Dass der Beschwerdeführer die begehrten Informationen in seiner Funktion als Studierendenvertreter zur Vorbereitung beratender Tätigkeiten im Rahmen der Interessenvertretung begehrt, folgt aus einer Gesamtzusammenschau seiner diesbezüglichen Angaben vor dem erkennenden Gericht und den zuvor genannten – öffentlich einsehbaren – Informationen hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Rahmen der Studierendenvertretung. Die zur Person des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ergeben sich aus seinen dahingehend nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In Übereinstimmung hierzu wird der Beschwerdeführer auf der öffentlich einsehbaren Website der Fakultätsvertretung an der römisch 40 Fakultät der Universität Wien als Fakultätsvertretung-Mandatar, als Mitglied der Studienvertretung römisch 40 sowie als 1. Stellvertreter der Studienvertretung römisch 40 geführt (s. römisch 40 , abgerufen am 24.02.2026). Dass der Beschwerdeführer die begehrten Informationen in seiner Funktion als Studierendenvertreter zur Vorbereitung beratender Tätigkeiten im Rahmen der Interessenvertretung begehrt, folgt aus einer Gesamtzusammenschau seiner diesbezüglichen Angaben vor dem erkennenden Gericht und den zuvor genannten – öffentlich einsehbaren – Informationen hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Rahmen der Studierendenvertretung.

2.2.    Die in Punkt 1.9. getroffenen Feststellungen zur auf der Website https://unidata.gv.at/ öffentlich abrufbaren Daten zu ordentlichen Studien der belangten Behörde folgen aus einer amtswegigen Einsichtnahme in diese Website (abgerufen am 24.02.2026).

2.3.    Die Feststellung unter Punkt 1.10., wonach die belangte Behörde keine Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltungen bzw. Lehrende führt, ergibt sich aus den dahingehend nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des informierten Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

II.3.   Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zu Spruchpunkt A)

3.1.1.  Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]3.1.1. Gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,

3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,

[…]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Paragraph 2, (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

[…]

Geheimhaltung

§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6, (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,

7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),

d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder

e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 68/2025 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025, lauten auszugsweise wie folgt:

„Leitende Grundsätze

§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:Paragraph 2, Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

[…]

6. Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;

[…]

Aufgaben

§ 3. Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:Paragraph 3, Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:

1. Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;

[…]

11. Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten;

[…]

Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

§ 12. (1) Die Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen.Paragraph 12, (1) Die Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen.

[…]

Evaluierung und Qualitätssicherung

§ 14. (1) Die Universitäten haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sieht regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums gemäß den in der Satzung zu erlassenden Bestimmungen vor.Paragraph 14, (1) Die Universitäten haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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