Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W280 2296547-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2005, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .09.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 2005, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .09.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Juni 2023 in das österreichische Bundesgebiet, wo sich bereits zwei seiner Brüder aufhielten, ein und stellte am XXXX .06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Juni 2023 in das österreichische Bundesgebiet, wo sich bereits zwei seiner Brüder aufhielten, ein und stellte am römisch 40 .06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am XXXX .06.2023 wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, Anfang Mai seien Vertreter des Militärs bei ihnen zu Hause vorbeigekommen. Er hätte in den Krieg ziehen und gegen die Ukraine kämpfen sollen. Er wolle aber nicht kämpfen, nicht töten du auch nicht getötet werden. Es würden viele junge in den Krieg geschickt werden. Bei einer Rückkehr fürchte er, in den Krieg zu müssen oder verhaftet zu werden.Am römisch 40 .06.2023 wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, Anfang Mai seien Vertreter des Militärs bei ihnen zu Hause vorbeigekommen. Er hätte in den Krieg ziehen und gegen die Ukraine kämpfen sollen. Er wolle aber nicht kämpfen, nicht töten du auch nicht getötet werden. Es würden viele junge in den Krieg geschickt werden. Bei einer Rückkehr fürchte er, in den Krieg zu müssen oder verhaftet zu werden.
2. Am XXXX .06.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, nicht nach Kroatien überstellt werden zu wollen. Die XXXX Behörden würden Flüchtlinge abschieben, die dann von der Russischen Föderation aus in die Ukraine geschickt werden würden.2. Am römisch 40 .06.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, nicht nach Kroatien überstellt werden zu wollen. Die römisch 40 Behörden würden Flüchtlinge abschieben, die dann von der Russischen Föderation aus in die Ukraine geschickt werden würden.
3. Am XXXX .03.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF nach seine Fluchtgründen befragt an, keine Fluchtgründe zu haben, er wolle sich mit seinen Brüdern in Österreich niederlassen, ein Aufenthaltsrecht erwerben und als Automechaniker arbeiten. Er sei rein aus persönlichen Gründen in Österreich und wolle sich hier eine Zukunft aufbauen. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten und sei nie bei der Stellung gewesen. In der Russischen Föderation hätte er keine Zukunft, dort werde es nicht besser. Zudem legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor.3. Am römisch 40 .03.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF nach seine Fluchtgründen befragt an, keine Fluchtgründe zu haben, er wolle sich mit seinen Brüdern in Österreich niederlassen, ein Aufenthaltsrecht erwerben und als Automechaniker arbeiten. Er sei rein aus persönlichen Gründen in Österreich und wolle sich hier eine Zukunft aufbauen. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten und sei nie bei der Stellung gewesen. In der Russischen Föderation hätte er keine Zukunft, dort werde es nicht besser. Zudem legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor.
4. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .06.2024 wies das BFA den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk VI.). 4. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .06.2024 wies das BFA den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk römisch sechs.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, in Bezug auf das Fluchtvorbringen des BF könne nicht festgestellt werden, dass er in der Russischen Föderation aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sein werde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Ihm sei bisher kein Einberufungsbefehl zugestellt worden, er sei nie bei einer Stellung gewesen und sei er nie einer Tauglichkeitsuntersuchung unterzogen worden. Der BF habe angegeben, keine Fluchtgründe zu haben und aus rein persönlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder die Rückkehr für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen würden keine Umstände existieren, welche einer Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation entgegenstehen würden.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, in Bezug auf das Fluchtvorbringen des BF könne nicht festgestellt werden, dass er in der Russischen Föderation aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sein werde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Ihm sei bisher kein Einberufungsbefehl zugestellt worden, er sei nie bei einer Stellung gewesen und sei er nie einer Tauglichkeitsuntersuchung unterzogen worden. Der BF habe angegeben, keine Fluchtgründe zu haben und aus rein persönlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder die Rückkehr für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen würden keine Umstände existieren, welche einer Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation entgegenstehen würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF würde bei einer Rückkehr die Einziehung zum Wehrdienst zur russischen Armee und den Einsatz an der Front im Angriffskrieg der Russischen Föderation in der Ukraine fürchten. Er würde sich aus politischen Gründen weigern, für die russische Armee in der Ukraine zu kämpfen. Zudem drohe dem BF bei einer Rückkehr Reflexverfolgung, da sein älterer Bruder als Wehrdienstverweigerer bereits eine Aufforderung der Militärbehörde erhalten und sich der Stellung entzogen habe. Auch würde er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF würde bei einer Rückkehr die Einziehung zum Wehrdienst zur russischen Armee und den Einsatz an der Front im Angriffskrieg der Russischen Föderation in der Ukraine fürchten. Er würde sich aus politischen Gründen weigern, für die russische Armee in der Ukraine zu kämpfen. Zudem drohe dem BF bei einer Rückkehr Reflexverfolgung, da sein älterer Bruder als Wehrdienstverweigerer bereits eine Aufforderung der Militärbehörde erhalten und sich der Stellung entzogen habe. Auch würde er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden.
6. Am XXXX .07.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.6. Am römisch 40 .07.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
7. Am XXXX .09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, dem BF, seiner Brüder und ihrer Rechtsberatung statt, in welcher der BF und seine Brüder ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrem Aufenthalt in Österreich befragt wurden. Zudem wurden weitere Unterlagen vorgelegt.7. Am römisch 40 .09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, dem BF, seiner Brüder und ihrer Rechtsberatung statt, in welcher der BF und seine Brüder ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrem Aufenthalt in Österreich befragt wurden. Zudem wurden weitere Unterlagen vorgelegt.
8. Am XXXX .10.2025 langte eine Stellungnahme des BF (und seiner Brüder) beim BVwG ein. Darin wird den BF betreffend im Wesentlichen ausgeführt, dem BF (und seinen Brüdern) würde in der Teilrepublik Tschetschenien eine zwangsweise Rekrutierung hinsichtlich des Ukrainekrieges drohen.8. Am römisch 40 .10.2025 langte eine Stellungnahme des BF (und seiner Brüder) beim BVwG ein. Darin wird den BF betreffend im Wesentlichen ausgeführt, dem BF (und seinen Brüdern) würde in der Teilrepublik Tschetschenien eine zwangsweise Rekrutierung hinsichtlich des Ukrainekrieges drohen.
9. Mit Parteiengehör vom XXXX .02.2026 wurde dem BF und dem BFA die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 17 vom 23.12.2025, eingeräumt.9. Mit Parteiengehör vom römisch 40 .02.2026 wurde dem BF und dem BFA die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 17 vom 23.12.2025, eingeräumt.
10. Am XXXX .02.2026 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF (und seiner Brüder) ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass für den BF (und seine Brüder), als Wehrpflichtige, in der Russischen Föderation das Risiko eines Einsatzes im Ukrainekrieg bestehe. Der BF (und seine Brüder) hätten ihre Ablehnung an der Teilnahme am Ukrainekrieg aus Gewissensüberzeugung glaubhaft vorgebracht.10. Am römisch 40 .02.2026 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF (und seiner Brüder) ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass für den BF (und seine Brüder), als Wehrpflichtige, in der Russischen Föderation das Risiko eines Einsatzes im Ukrainekrieg bestehe. Der BF (und seine Brüder) hätten ihre Ablehnung an der Teilnahme am Ukrainekrieg aus Gewissensüberzeugung glaubhaft vorgebracht.
11. Am XXXX .02.2025 legte das BFA dem BVwG weitere Unterlagen betreffend den BF vor.11. Am römisch 40 .02.2025 legte das BFA dem BVwG weitere Unterlagen betreffend den BF vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum Islam. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch und Türkisch.
Der BF wurde in der Stadt XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien in der Russischen Föderation geboren. Dort ist er aufgewachsen und hat neun Jahre die Schule besucht. Anschließend reiste er gemeinsam mit seinem Bruder XXXX in die Türkei, um die türkische Sprache zu lernen. Der BF hielt sich von August 2021 bis zu den Sommerferien 2022 sowie kurzzeitig im Herbst 2022 in der Türkei auf. Von September 2022 bis Mai 2023 lebte der BF wieder in der Stadt XXXX und arbeitete in einer Bäckerei.Der BF wurde in der Stadt römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien in der Russischen Föderation geboren. Dort ist er aufgewachsen und hat neun Jahre die Schule besucht. Anschließend reiste er gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 in die Türkei, um die türkische Sprache zu lernen. Der BF hielt sich von August 2021 bis zu den Sommerferien 2022 sowie kurzzeitig im Herbst 2022 in der Türkei auf. Von September 2022 bis Mai 2023 lebte der BF wieder in der Stadt römisch 40 und arbeitete in einer Bäckerei.
In XXXX lebte der BF stets gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern bzw. seinem jüngsten Bruder (September 2022 bis Mai 2023) und seiner Großmutter in den zwei Eigentumshäusern der Familie. Zudem verfügt der Vater des BF über ein Grundstück in der Teilrepublik Tschetschenien sowie ein Grundstück in der Stadt XXXX . Für den Lebensunterhalt sowie die Ausbildung des BF und seiner Brüder ist der Vater des BF aufgekommen.In römisch 40 lebte der BF stets gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern bzw. seinem jüngsten Bruder (September 2022 bis Mai 2023) und seiner Großmutter in den zwei Eigentumshäusern der Familie. Zudem verfügt der Vater des BF über ein Grundstück in der Teilrepublik Tschetschenien sowie ein Grundstück in der Stadt römisch 40 . Für den Lebensunterhalt sowie die Ausbildung des BF und seiner Brüder ist der Vater des BF aufgekommen.
Die Eltern, die Großmutter sowie ein Bruder des BF leben nach wie vor in XXXX in den Eigentumshäusern der Familie und stehen der BF und seine Brüder ständig in Kontakt mit diesen. Der Vater des BF ist als XXXX tätig; seine Mutter ist Hausfrau. Die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Eltern des BF in der Teilrepublik Tschetschenien ist gut.Die Eltern, die Großmutter sowie ein Bruder des BF leben nach wie vor in römisch 40 in den Eigentumshäusern der Familie und stehen der BF und seine Brüder ständig in Kontakt mit diesen. Der Vater des BF ist als römisch 40 tätig; seine Mutter ist Hausfrau. Die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Eltern des BF in der Teilrepublik Tschetschenien ist gut.
Der BF verfügt zudem über zahlreiche weitere Verwandte (Onkel, Tanten samt Familien) in der Teilrepublik Tschetschenien; mit diesen stehen der BF und seine Brüder gelegentlich in Kontakt. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der BF reiste im Mai 2023 per Flugzeug legal aus der Russischen Föderation in Richtung Türkei aus und reiste schließlich im Juni 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der BF reiste im Mai 2023 per Flugzeug legal aus der Russischen Föderation in Richtung Türkei aus und reiste schließlich im Juni 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Brüder des BF, XXXX , geb XXXX 2003, (W280 XXXX ) und XXXX , geb. XXXX 2006, (W280 XXXX ) reisten bereits im Februar 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils am XXXX .06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Die Brüder des BF, römisch 40 , geb römisch 40 2003, (W280 römisch 40 ) und römisch 40 , geb. römisch 40 2006, (W280 römisch 40 ) reisten bereits im Februar 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils am römisch 40 .06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
In Österreich lebt der BF im gemeinsamen Haushalt mit seinen zwei, ebenfalls in Österreich aufhältigen Brüder. Er hat einen Deutschkurs besucht, eine Prüfung hat er bisher jedoch nicht absolviert. Er spricht etwas Deutsch. Der BF ist weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig.
Gemeinsam mit seinem Bruder XXXX unterstützt der BF seinen Bruder XXXX im Alltag, der aufgrund einer Tumorerkrankung auf Hilfe angewiesen ist.Gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 unterstützt der BF seinen Bruder römisch 40 im Alltag, der aufgrund einer Tumorerkrankung auf Hilfe angewiesen ist.
In Österreich lebt zudem ein Onkel des BF. Mit diesem pflegen der BF und seine Brüder regelmäßigen Kontakt und werden sie von diesem auch immer wieder (finanziell) unterstützt. Ein gegenseitiges (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF (sowie seinen Brüdern) und seinem Onkel besteht jedoch nicht. Darüber verfügt der BF über Tanten in Deutschland, Schweden und Tschechien und pflegen der BF bzw. seine Brüder gelegentlich telefonischen Kontakt zu diesen. Der BF pflegt soziale Kontakte in Österreich, um intensive soziale Bindungen handelt es sich dabei jedoch nicht.
Der BF ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dem 20-jährigen BF, der bislang bei keiner Stellung war, keinen Einberufungsbefehl erhalten sowie keinen Militärdienst abgeleistet hat und auch kein Militärbuch besitzt, droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zu den Streitkräften der Russischen Föderation.
Es droht dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation:
Der BF ist bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; er ist auch nicht von der Todesstrafe bedroht. Er würde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.
1.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation:
Zur Situation im Herkunftsland werden die mit Parteiengehör vom XXXX .02.2026 verschickten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien (Version 17 vom 23.12.2025) und den diesen zugrundeliegenden Quellen herangezogen:Zur Situation im Herkunftsland werden die mit Parteiengehör vom römisch 40 .02.2026 verschickten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien (Version 17 vom 23.12.2025) und den diesen zugrundeliegenden Quellen herangezogen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Ru