TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/27 W280 2296546-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2026
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Entscheidungsdatum

27.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W280 2296546-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2003, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 06.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 2003, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 06.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2025 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit einem jüngeren Bruder im Februar 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit einem jüngeren Bruder im Februar 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am gleichen Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, die Russischen Föderation wegen der Mobilmachung verlassen zu haben. Er wolle nicht eingezogen und in den Krieg geschickt werden.

2. Am 16.06.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, nicht nach XXXX überstellt werden zu wollen, da er befürchte, von dort in die Russische Föderation abgeschoben zu werden. In die Russische Föderation wolle er deshalb nicht zurück, weil er befürchte, in den Krieg geschickt zu werden. Zudem legte er eine Überweisung für eine medizinische Untersuchung vor.2. Am 16.06.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, nicht nach römisch 40 überstellt werden zu wollen, da er befürchte, von dort in die Russische Föderation abgeschoben zu werden. In die Russische Föderation wolle er deshalb nicht zurück, weil er befürchte, in den Krieg geschickt zu werden. Zudem legte er eine Überweisung für eine medizinische Untersuchung vor.

3. Am XXXX .03.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, Angst vor dem Krieg zu haben; einen Einberufungsbefehl habe er bislang nicht erhalten. Er habe zu einem Zeitpunkt, als er schon nicht mehr zu Hause gewesen sei, eine Benachrichtigung erhalten, habe deswegen jedoch keine Probleme in seiner Heimat; alle jungen Männer in der Teilrepublik Tschetschenien hätten diese Benachrichtigung erhalten. Sie hätten Angst gehabt, in den Krieg eingezogen zu werden. Die Heimat habe er problemlos legal verlassen können. Seine Eltern hätten jedoch erzählt, dass die Behörden im Mai 2023 nach ihm gefragt hätten. Zudem legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor.3. Am römisch 40 .03.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, Angst vor dem Krieg zu haben; einen Einberufungsbefehl habe er bislang nicht erhalten. Er habe zu einem Zeitpunkt, als er schon nicht mehr zu Hause gewesen sei, eine Benachrichtigung erhalten, habe deswegen jedoch keine Probleme in seiner Heimat; alle jungen Männer in der Teilrepublik Tschetschenien hätten diese Benachrichtigung erhalten. Sie hätten Angst gehabt, in den Krieg eingezogen zu werden. Die Heimat habe er problemlos legal verlassen können. Seine Eltern hätten jedoch erzählt, dass die Behörden im Mai 2023 nach ihm gefragt hätten. Zudem legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor.

4. Mit E-Mail vom XXXX .03.2024 wurden dem BFA weitere Unterlagen des BF übermittelt.4. Mit E-Mail vom römisch 40 .03.2024 wurden dem BFA weitere Unterlagen des BF übermittelt.

5. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .06.2024 wies das BFA den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk VI.).5. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .06.2024 wies das BFA den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk römisch sechs.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, in Bezug auf das Fluchtvorbringen des BF könne nicht festgestellt werden, dass er in der Russischen Föderation aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sein werde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Ihm sei bisher kein Einberufungsbefehl zugestellt worden, er sei nie bei einer Stellung gewesen und sei er nie einer Tauglichkeitsuntersuchung unterzogen worden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder die Rückkehr für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der BF verfüge in Österreich über kein Familien- oder Privatleben, welches der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, in Bezug auf das Fluchtvorbringen des BF könne nicht festgestellt werden, dass er in der Russischen Föderation aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sein werde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Ihm sei bisher kein Einberufungsbefehl zugestellt worden, er sei nie bei einer Stellung gewesen und sei er nie einer Tauglichkeitsuntersuchung unterzogen worden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder die Rückkehr für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der BF verfüge in Österreich über kein Familien- oder Privatleben, welches der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht (zeitgleich mit seinem jüngeren Bruder) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF (und sein Bruder) würden bei einer Rückkehr die Einziehung zum Wehrdienst zur russischen Armee und den Einsatz an der Front im Angriffskrieg der Russischen Föderation in der Ukraine fürchten. Sie würden sich aus politischen Gründen weigern, für die russische Armee in der Ukraine zu kämpfen. Auch würde sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht (zeitgleich mit seinem jüngeren Bruder) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF (und sein Bruder) würden bei einer Rückkehr die Einziehung zum Wehrdienst zur russischen Armee und den Einsatz an der Front im Angriffskrieg der Russischen Föderation in der Ukraine fürchten. Sie würden sich aus politischen Gründen weigern, für die russische Armee in der Ukraine zu kämpfen. Auch würde sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden.

7. Am XXXX .07.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.7. Am römisch 40 .07.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.

8. Am XXXX .05.2025 wurde eine Beschwerdeergänzung nachgereicht. Darin wird ausgeführt, dass des BF zwischenzeitlich ein Tumor im Schädelbereich teilweise operativ entfernt worden und ihm ein ventrikuloperitonaler Shunt implantiert worden sei. Dies erfordere engmaschige neurochirurgisch-fachärztliche Betreuung. Eine Unterbrechung der spezialisierten Behandlung würde eine erhebliche Gefährdung des Gesundheitszustandes des BF bedeuten und berge im schlimmsten Fall lebensbedrohliche Risiken. Zudem wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt.8. Am römisch 40 .05.2025 wurde eine Beschwerdeergänzung nachgereicht. Darin wird ausgeführt, dass des BF zwischenzeitlich ein Tumor im Schädelbereich teilweise operativ entfernt worden und ihm ein ventrikuloperitonaler Shunt implantiert worden sei. Dies erfordere engmaschige neurochirurgisch-fachärztliche Betreuung. Eine Unterbrechung der spezialisierten Behandlung würde eine erhebliche Gefährdung des Gesundheitszustandes des BF bedeuten und berge im schlimmsten Fall lebensbedrohliche Risiken. Zudem wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt.

9. Am 18.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, dem BF, seinen Brüdern und ihrer gewillkürten Vertretung statt, in welcher der BF und seine Brüder ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrem Aufenthalt in Österreich befragt wurden. Zudem wurden weitere Unterlagen vorgelegt.

10. Am XXXX .10.2025 langte eine Stellungnahme des BF (und seiner Brüder) beim BVwG ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dem BF (und seinen Brüdern) würde in der Teilrepublik Tschetschenien eine zwangsweise Rekrutierung hinsichtlich des Ukrainekrieges drohen. Weiters wurde betreffend den Gesundheitszustand des BF ausgeführt, dass die Erreichbarkeit, Finanzierbarkeit und Kontinuität der Versorgung in der Russischen Föderation entscheidende Kriterien seien, die im Einzelfall geprüft werden müssten und wurde ein weiteres Dokument vorgelegt.10. Am römisch 40 .10.2025 langte eine Stellungnahme des BF (und seiner Brüder) beim BVwG ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dem BF (und seinen Brüdern) würde in der Teilrepublik Tschetschenien eine zwangsweise Rekrutierung hinsichtlich des Ukrainekrieges drohen. Weiters wurde betreffend den Gesundheitszustand des BF ausgeführt, dass die Erreichbarkeit, Finanzierbarkeit und Kontinuität der Versorgung in der Russischen Föderation entscheidende Kriterien seien, die im Einzelfall geprüft werden müssten und wurde ein weiteres Dokument vorgelegt.

11. Am XXXX .01.2026 langte eine am XXXX 10.2025 gestellte Anfragenbeantwortung betreffend die Verfügbarkeit der vom BF benötigte medizinische Behandlung beim BVwG ein.11. Am römisch 40 .01.2026 langte eine am römisch 40 10.2025 gestellte Anfragenbeantwortung betreffend die Verfügbarkeit der vom BF benötigte medizinische Behandlung beim BVwG ein.

12. Mit Parteiengehör vom XXXX .01.2026 wurde dem BF und dem BFA die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Anfragenbeantwortung eingeräumt.12. Mit Parteiengehör vom römisch 40 .01.2026 wurde dem BF und dem BFA die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Anfragenbeantwortung eingeräumt.

13. Am XXXX .01.2026 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF benötigte Behandlung in der Teilrepublik Tschetschenien nicht verfügbar sei und auch in anderen Teilen der Russischen Föderation erheblich eingeschränkt verfügbar sei. Eine Unterbrechung oder Verzögerung der Behandlung sowie der medikamentösen Therapie würde eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit und des Lebens des BF darstellen. In Österreich sei die kontinuierliche medizinische Versorgung gewährleistet, sodass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sei.13. Am römisch 40 .01.2026 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF benötigte Behandlung in der Teilrepublik Tschetschenien nicht verfügbar sei und auch in anderen Teilen der Russischen Föderation erheblich eingeschränkt verfügbar sei. Eine Unterbrechung oder Verzögerung der Behandlung sowie der medikamentösen Therapie würde eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit und des Lebens des BF darstellen. In Österreich sei die kontinuierliche medizinische Versorgung gewährleistet, sodass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sei.

14. Mit Parteiengehör vom XXXX .02.2026 wurde dem BF und dem BFA die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 17 vom 23.12.2025, eingeräumt.14. Mit Parteiengehör vom römisch 40 .02.2026 wurde dem BF und dem BFA die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 17 vom 23.12.2025, eingeräumt.

15. Am XXXX .02.2026 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass für den BF (und seine Brüder), als Wehrpflichtige, in der Russischen Föderation das Risiko eines Einsatzes im Ukrainekrieg bestehe. Der BF (und seine Brüder) hätten ihre Ablehnung an der Teilnahme am Ukrainekrieg aus Gewissensüberzeugung glaubhaft vorgebracht.15. Am römisch 40 .02.2026 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass für den BF (und seine Brüder), als Wehrpflichtige, in der Russischen Föderation das Risiko eines Einsatzes im Ukrainekrieg bestehe. Der BF (und seine Brüder) hätten ihre Ablehnung an der Teilnahme am Ukrainekrieg aus Gewissensüberzeugung glaubhaft vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum Islam. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch.

Der BF wurde in der Stadt XXXX in der Teilrepublik Inguschetien in der Russischen Föderation geboren und wuchs in der Stadt XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien auf. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2022 gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und seiner Großmutter in den zwei Eigentumshäusern der Familie. Zudem verfügt der Vater des BF über ein Grundstück in der Teilrepublik Tschetschenien sowie ein Grundstück in der Stadt XXXX .Der BF wurde in der Stadt römisch 40 in der Teilrepublik Inguschetien in der Russischen Föderation geboren und wuchs in der Stadt römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien auf. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2022 gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und seiner Großmutter in den zwei Eigentumshäusern der Familie. Zudem verfügt der Vater des BF über ein Grundstück in der Teilrepublik Tschetschenien sowie ein Grundstück in der Stadt römisch 40 .

Der BF hat in XXXX die Schule besucht und war anschließend auf einem Buchhaltungscollege, welches er jedoch aufgrund seiner Ausreise nicht abgeschlossen hat. Nebenbei hat er in einer Bäckerei sowie am Bau gearbeitet. Für den Lebensunterhalt sowie die Ausbildung des BF und seiner Brüder ist der Vater des BF aufgekommen; gelegentlich hat sich der BF Dinge auch selbst finanziert.Der BF hat in römisch 40 die Schule besucht und war anschließend auf einem Buchhaltungscollege, welches er jedoch aufgrund seiner Ausreise nicht abgeschlossen hat. Nebenbei hat er in einer Bäckerei sowie am Bau gearbeitet. Für den Lebensunterhalt sowie die Ausbildung des BF und seiner Brüder ist der Vater des BF aufgekommen; gelegentlich hat sich der BF Dinge auch selbst finanziert.

Die Eltern, die Großmutter sowie ein Bruder des BF leben nach wie vor in XXXX in den Eigentumshäusern der Familie und stehen der BF und seine Brüder ständig in Kontakt mit diesen. Der Vater des BF ist als Heizungsbauer tätig; seine Mutter ist Hausfrau. Die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Eltern des BF in der Teilrepublik Tschetschenien ist gut.Die Eltern, die Großmutter sowie ein Bruder des BF leben nach wie vor in römisch 40 in den Eigentumshäusern der Familie und stehen der BF und seine Brüder ständig in Kontakt mit diesen. Der Vater des BF ist als Heizungsbauer tätig; seine Mutter ist Hausfrau. Die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Eltern des BF in der Teilrepublik Tschetschenien ist gut.

Der BF verfügt zudem über zahlreiche weitere Verwandte (Onkel, Tanten samt Familien) in der Teilrepublik Tschetschenien; mit diesen stehen der BF und seine Brüder gelegentlich in Kontakt. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der BF reiste im Oktober 2022 per Flugzeug legal aus der Russischen Föderation in Richtung Türkei aus. Von dort reiste er mit seinem Bruder XXXX , geb. XXXX 2006, (W280 XXXX ) weiter und schließlich im Februar 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der BF reiste im Oktober 2022 per Flugzeug legal aus der Russischen Föderation in Richtung Türkei aus. Von dort reiste er mit seinem Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 2006, (W280 römisch 40 ) weiter und schließlich im Februar 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Juni 2023 reiste auch ein zweiter Bruder des BF, XXXX , geb. XXXX 2005, (W280 XXXX ) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Im Juni 2023 reiste auch ein zweiter Bruder des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 2005, (W280 römisch 40 ) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In Österreich lebt der BF im gemeinsamen Haushalt mit seinen zwei, ebenfalls in Österreich aufhältigen Brüdern. Er hat Deutschkurse besucht, eine Prüfung hat er bisher jedoch nicht absolviert. Er spricht ein wenig Deutsch. Der BF ist weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig.

In Österreich lebt zudem ein Onkel des BF. Mit diesem pflegen der BF und seine Brüder regelmäßigen Kontakt und werden sie von diesem auch immer wieder (finanziell) unterstützt. Ein gegenseitiges (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF (sowie seinen Brüdern) und seinem Onkel besteht jedoch nicht. Darüber verfügt der BF über Tanten in Deutschland, Schweden und Tschechien und pflegen der BF bzw. seine Brüder gelegentlich telefonischen Kontakt zu diesen. Der BF pflegt soziale Kontakte in Österreich, um intensive soziale Bindungen handelt es sich dabei jedoch nicht.

Beim BF wurde im November 2024 ein pilozytisches Astrozytom (gutartiger Hirntumor) diagnostiziert. Am XXXX .11.2024 wurde dieses operativ teilweise entfernt und am XXXX .12.2024 beim BF ein rechts frontaler ventrikulo-peritonealer (VP) Shunt angelegt. Der BF befand sich deswegen vom XXXX .11.2024 bis zum XXXX .12.2024 sowie vom XXXX .04.2025 bis zum XXXX .04.2025 in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus.Beim BF wurde im November 2024 ein pilozytisches Astrozytom (gutartiger Hirntumor) diagnostiziert. Am römisch 40 .11.2024 wurde dieses operativ teilweise entfernt und am römisch 40 .12.2024 beim BF ein rechts frontaler ventrikulo-peritonealer (VP) Shunt angelegt. Der BF befand sich deswegen vom römisch 40 .11.2024 bis zum römisch 40 .12.2024 sowie vom römisch 40 .04.2025 bis zum römisch 40 .04.2025 in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus.

Zudem wurden bei BF reine Hypertriglyzeridämie (Fettstoffwechselstörung), Unwohlsein und Ermüdung, Sonstige Kopfschmerzsyndrome sowie Reizdarmsyndrom, Obstipations-prädominant [RDS-O] (Verstopfung) diagnostiziert.

Der BF nimmt dafür täglich Bromazepam Gen Ftbl 3mg, Magnosolv Gran Btl und Seractil Ftbl FTE 400mg (Dauermedikamente) ein und befindet sich seit März 2025 in regelmäßiger Behandlung bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin. Im Alltag wird er von seinen zwei, sich ebenfalls in Österreich aufhaltenden Brüdern unterstützt und ist auf deren Hilfe angewiesen.

Der BF hat auch bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. in die Teilrepublik Tschetschenien Zugang zu den von ihm benötigten Medikamenten bzw. Wirkstoffen sowie der darüber hinaus unter Umständen notwendigen medizinischen Versorgung.

Der BF ist nicht arbeitsfähig.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Dem 22-jährigen BF, der bislang bei keiner Stellung war, keinen Einberufungsbefehl erhalten sowie keinen Militärdienst abgeleistet hat und auch kein Militärbuch besitzt, droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zu den Streitkräften der Russischen Föderation.

Es droht dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.

Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.

1.4. Zu einer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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