Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
,
W274 2293893-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, XXXX , vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 09.05.2024, Zl. 1374942700/232244946, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, römisch 40 , vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 09.05.2024, Zl. 1374942700/232244946, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II. - VI. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch insgesamt (unter Einschluß des bereits rechtskräftigen Spruchpunktes I.) lautet:Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch insgesamt (unter Einschluß des bereits rechtskräftigen Spruchpunktes römisch eins.) lautet:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt.“römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt.“
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) reiste ohne gültige Einreisedokumente in Österreich ein und beantragte am 26.10.2023 vor der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung der LPD Kärnten internationalen Schutz. Dabei gab er zusammengefasst an, er sei Araber und verheiratet. Er habe zwei Kinder. Seine Eltern und sein Bruder lebten in der Türkei. Er habe vier Halbschwestern in Syrien und stamme aus Aleppo. Er sei 2014 in die Türkei ausgereist und habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Es habe dort keine Sicherheit gegeben. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) reiste ohne gültige Einreisedokumente in Österreich ein und beantragte am 26.10.2023 vor der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung der LPD Kärnten internationalen Schutz. Dabei gab er zusammengefasst an, er sei Araber und verheiratet. Er habe zwei Kinder. Seine Eltern und sein Bruder lebten in der Türkei. Er habe vier Halbschwestern in Syrien und stamme aus Aleppo. Er sei 2014 in die Türkei ausgereist und habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Es habe dort keine Sicherheit gegeben.
Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.05.2024 zusammengefasst an, er sei in Aleppo geboren und aufgewachsen. 2011 habe die FSA auf das Haus seiner Familie in Aleppo geschossen, da die Familie zuvor im Regimegebiet gelebt habe. Dann sei die Familie in eine Wohnung in einen anderen Stadtteil in Aleppo gezogen. Der BF habe 2019 in der Türkei geheiratet und habe mittlerweile drei Töchter. Als Ausreisegrund gab der BF an, die FSA habe seine Familie als Söldner des Regimes abgestempelt, weil sie in einer Region gelebt hätten, in der das Regime die Macht gehabt habe. Weiters gab er einen Vorfall mit Schüssen auf das Haus der Familie an. Das Regime sei mörderisch und er wolle nicht für dieses kämpfen. Mit den Kurden gäbe es auch Schwierigkeiten, weil sein Großvater einmal eine Kurdin heiraten habe wollen und dann sei es zu Problemen gekommen. Er sei im Alter von vierzehn Jahren vom Regime angehalten worden. Dann habe man Bestechungsgeld gezahlt und er sei freigekommen.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Behörde erachtete die Identität des BF als nicht feststehend, traf Feststellungen zur Person des BF und führte aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF aufgrund Furcht vor Verfolgung Syrien verlassen habe. Er werde nicht vom syrischen Regime gesucht und es drohe ihm nicht die Einziehung zur syrischen Armee. Die Provinz Aleppo gelte als sicher und sei gefahrlos zu erreichen. Der BF habe die Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, das syrische Regime habe außerhalb des von ihm kontrollierten Gebietes ? mit Ausnahme bestimmter, im gegenständlichen Fall nicht relevanter Gebiete ? keine Möglichkeit zur Zwangsrekrutierung von Wehrpflichtigen. In Gebieten, wo das syrische Regime Zugriff auf Wehrdienstverweigerer habe, sehe es diese als illoyal an und versuche gar nicht erst, diese zu rekrutieren. Dem BF stehe es frei, sich durch eine Befreiungsgebühr vom Wehrdienst freizukaufen. Es bestehe keine Verfolgungsgefahr wegen eines Konventionsgrundes. Es sei zwar unstrittig, dass seit geraumer Zeit ein innerstaatlicher Konflikt in Syrien tobe. Nicht verkannt werde auch, dass willkürliche Gewalt in Teilen des Landes, speziell an den Frontlinien an der Tagesordnung stehe. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens sei im „Heimatdorf“ des BF (Aleppo) für Zivilpersonen nicht zu erkennen, sodass auch keine Grundlage für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem BF nach öffentlicher mündlicher Verhandlung den Status eines Asylberechtigten, in eventu Subsidiärschutz zuzuerkennen.
Dem BF werde wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und es drohe eine zwangsweise Rekrutierung von Seiten des syrischen Regimes. Ergänzend brachte er vor, mehrere Verwandte von ihm seien durch Regime-Angehörige verhaftet, zwei Cousins gar getötet worden. Der Freikauf vom Wehrdienst sei dem BF nicht möglich.
Aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien sei dem BF jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Menschenrechtslage in Syrien sei nach wie vor höchst problematisch und die Versorgungslage schlecht.
Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung sei davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich, der weder die öffentliche Sicherheit noch das wirtschaftliche Wohl Österreichs gefährde, überwögen. Der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF sei unverhältnismäßig und auf Dauer unzulässig.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem diesbezüglichen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vor, wo er am 18.06.2024 einlangte.
Mit individuellem Parteiengehör vom 30.12.2024 wurde der BF auf das Ende der Herrschaft des syrischen Präsidenten Bashar Al Assad hingewiesen und ihm die Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien „Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, Al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 zur Kenntnis gebracht, Gelegenheit geboten, binnen Frist zu den geänderten Verhältnisse Stellung zu nehmen und darzulegen, ob angesichts der geänderten Verhältnisse noch eine gegründete Flucht vor Verfolgung in Bezug auf die Konventionsgründe bestehe. Sollte dies bejaht werden, sei dies zu begründen. Es sei auch begründet darzulegen, ob eine mündliche Verhandlung weiterhin für notwendig erachtet werde.
Dazu nahm der BF mit Eingabe vom 21.01.2025 dahingehend Stellung, es sei nicht abschätzbar, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde, weshalb es aktuell an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung fehle.
Mit Eingabe vom 12.03.2025 legte die belangte Behörde eine Übersetzung des Wehrbuches des BF vor.
Mit weiterer Stellungnahme vom 22.05.2025 nach Parteiengehör vom 19.05.2025 betreffend die Aktualisierung der Länderinformationen führte der BF zusammengefasst aus, die Ausführungen des Gerichtes, wonach angesichts des Machtwechsels in Syrien eine wesentliche Grundlage für das Fluchtvorbringen des BF entfallen sein könnte, überzeugten in dieser pauschalen Form nicht. Der BF habe im Rahmen der Einvernahme beim BFA explizit angegeben, dass er von FSA-Angehörigen beschuldigt worden sei, ein Söldner des Assad-Regimes zu sein und dass die FSA sein Wohnhaus beschossen habe. Darüber hinaus habe der BF Probleme mit kurdischen Gruppen geschildert. Es ergebe sich auch keineswegs ein klares Bild einer verbesserten Sicherheitslage. Alle Anträge blieben aufrecht.
Am 24.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF als Partei vernommen und die vorgelegten Urkunden eingesehen wurden.
Dabei gab der BF zusammengefasst an, sein Vater halte sich in Syrien auf, seine Mutter, seine Frau und seine drei Kinder lebten in der Türkei. Er sei in der Stadt Aleppo geboren und aufgewachsen. Bis 2011 habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder in einer Wohnung in Aleppo gelebt, danach bis 2014 in verschiedenen Wohnungen in Aleppo und in dessen Umland. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und danach als angelernter Schneider gearbeitet. Seine Familie besitze ein Haus in Aleppo, das jedoch teilweise zerstört sei.
Im Jahre 2010 sei er zusammen mit einem Cousin bei einer Demonstration festgenommen und drei Tage festgehalten worden. Er sei dann durch Zahlung von Bestechungsgeldern freigekommen. Danach habe sich die Lage in Syrien allerdings weiter verschlechtert, ihm habe jedoch das Geld gefehlt, um ausreisen zu können. Als er im Alter von achtzehn Jahren sein Wehrbuch erhalten habe, habe ihm der zuständige Beamte gesagt, er werde in drei Monaten eingezogen. Etwa eineinhalb Monate vor diesem Einberufungstermin sei der BF dann aus Syrien ausgereist. 2013 habe ein Nachbar, der sich der FSA angeschlossen habe, auf das Haus der Familie des BF geschossen. Der Vater des Nachbarn habe dann gesagt, die Familie des BF solle das Haus verlassen. Später im Jahr 2013 sei das Haus außerdem noch durch Raketen schwer beschädigt worden.
Er verlange kein Asyl, sondern brauche nur einen Aufenthaltstitel, um in Österreich zu bleiben, weil die Lage in Syrien noch nicht sicher sei. In Aleppo könne man nicht leben, es gebe keine Arbeit, keinen Strom und kein Wasser. Es gebe auch in Aleppo bewaffnete Gruppen, die plötzlich schössen. Er könne derzeit nicht in der Wohnung seines Vaters in Aleppo leben. In Österreich habe er bisher nichts ansparen können.
Zugleich legte der BF sein Wehrbuch, eine Teilnahmebestätigung am Kurs „ XXXX “, eine Beschäftigungsbewilligung vom November 2024 für die Tätigkeit als Arbeiter in einem XXXX im Ausmaß von 30 Stunden bis November 2025, den diesbezüglichen Arbeitsvertrag, Sozialversicherungsauszüge sowie seine Korrespondenz mit der Arbeiterkammer bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem bewilligten Arbeitsverhältnis vor.Zugleich legte der BF sein Wehrbuch, eine Teilnahmebestätigung am Kurs „ römisch 40 “, eine Beschäftigungsbewilligung vom November 2024 für die Tätigkeit als Arbeiter in einem römisch 40 im Ausmaß von 30 Stunden bis November 2025, den diesbezüglichen Arbeitsvertrag, Sozialversicherungsauszüge sowie seine Korrespondenz mit der Arbeiterkammer bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem bewilligten Arbeitsverhältnis vor.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2025 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde (Spruchpunkt III.), jedoch festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Syrien nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2025 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.), jedoch festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Syrien nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).
Nach einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.11.2025 zu E 2852/2025-12 dieses Erkenntnis auf, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen sowie die Abschiebung nach Syrien für nicht zulässig erklärt wurden (somit hinsichtlich der Spruchpunkte II.-IV.). Im Übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt I.) wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Nach einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.11.2025 zu E 2852/2025-12 dieses Erkenntnis auf, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen sowie die Abschiebung nach Syrien für nicht zulässig erklärt wurden (somit hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei.-IV.). Im Übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.) wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Beschluss vom 12.01.2026 erklärte der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2025/20/0470-14 die (ebenso vom BF gegen die Spruchpunkte II. und in eventu III. erhobene) Revision nach deren Rückziehung mit Schriftsatz vom 18.12.2025 als gegenstandlos und stellte das (Revisions-) Verfahren ein.Mit Beschluss vom 12.01.2026 erklärte der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2025/20/0470-14 die (ebenso vom BF gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und in eventu römisch drei. erhobene) Revision nach deren Rückziehung mit Schriftsatz vom 18.12.2025 als gegenstandlos und stellte das (Revisions-) Verfahren ein.
Mit weiterem Beschluss vom 12.02.2026 zu Ra 2025/20/0470-18 wies der VwGH einen neuerlichen Antrag des BF, vertreten wiederum durch Mag. Thomas Fragner, Rechtsanwalt, zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG im Hinblick auf eine bereits mit Beschluss vom 26.09.2025 bewilligte Verfahrenshilfe wegen entschiedener Sache und § 61 Abs 7 VwGG zurück.Mit weiterem Beschluss vom 12.02.2026 zu Ra 2025/20/0470-18 wies der VwGH einen neuerlichen Antrag des BF, vertreten wiederum durch Mag. Thomas Fragner, Rechtsanwalt, zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG im Hinblick auf eine bereits mit Beschluss vom 26.09.2025 bewilligte Verfahrenshilfe wegen entschiedener Sache und Paragraph 61, Absatz 7, VwGG zurück.
Spruchpunkt I. des Erkenntnisses vom 01.09.2025 (Nichtgewährung von Asyl) ist demnach rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens im zweiten Rechtsgang.Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses vom 01.09.2025 (Nichtgewährung von Asyl) ist demnach rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens im zweiten Rechtsgang.
Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II.-VI. des bekämpften Bescheides richtet, berechtigt:Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch zwei.-VI. des bekämpften Bescheides richtet, berechtigt:
Aufgrund des Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
Zum Beschwerdeführer:
Der BF wurde am XXXX in Aleppo Stadt im gleichnamigen Gouvernement geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er wuchs in Aleppo im Stadtteil XXXX auf und lebte dort bis zum Jahr 2011 mit seinem Bruder und seiner Mutter in einer Wohnung. Von 2011 bis 2014 lebte er in verschiedenen Wohnungen in der Stadt Aleppo und in deren Umgebung.Der BF wurde am römisch 40 in Aleppo Stadt im gleichnamigen Gouvernement geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er wuchs in Aleppo im Stadtteil römisch 40 auf und lebte dort bis zum Jahr 2011 mit seinem Bruder und seiner Mutter in einer Wohnung. Von 2011 bis 2014 lebte er in verschiedenen Wohnungen in der Stadt Aleppo und in deren Umgebung.
Der BF besuchte über sieben Jahre die Schule und arbeitete danach etwa fünf Jahre als angelernter Schneider in einer Großschneiderei in Aleppo.
Im November 2014 verließ er Syrien und reiste in die Türkei aus. Dort heiratete er 2019 XXXX (geboren circa 2003). Mit dieser hat er 3 Töchter (geboren 2020, 2022 und 2024). Die Mutter, der Bruder, die Ehefrau und die drei Töchter des BF leben in der Türkei (in Istanbul bzw. in Bursa). Sein Vater lebt mit seiner zweiten Ehefrau und den aus dieser Beziehung stammenden Kindern in Aleppo im Stadtviertel XXXX in einem Mietshaus, arbeitet gelegentlich als Installateur und erhält finanzielle Unterstützung vom Bruder des BF. Außerdem leben Onkel und Tanten des BF in Syrien. Ein Cousin des BF ist bereits nach Syrien zurückgekehrt.Im November 2014 verließ er Syrien und reiste in die Türkei aus. Dort heiratete er 2019 römisch 40 (geboren circa 2003). Mit dieser hat er 3 Töchter (geboren 2020, 2022 und 2024). Die Mutter, der Bruder, die Ehefrau und die drei Töchter des BF leben in der Türkei (in Istanbul bzw. in Bursa). Sein Vater lebt mit seiner zweiten Ehefrau und den aus dieser Beziehung stammenden Kindern in Aleppo im Stadtviertel römisch 40 in einem Mietshaus, arbeitet gelegentlich als Installateur und erhält finanzielle Unterstützung vom Bruder des BF. Außerdem leben Onkel und Tanten des BF in Syrien. Ein Cousin des BF ist bereits nach Syrien zurückgekehrt.
Die Familie des BF besitzt ein zweistöckiges, je drei Räume pro Stockwerk umfassendes Haus in XXXX mit circa 140m2 Fläche, das teilweise beschädigt und derzeit nicht bewohnbar, aber renovierbar ist.Die Familie des BF besitzt ein zweistöckiges, je drei Räume pro Stockwerk umfassendes Haus in römisch 40 mit circa 140m2 Fläche, das teilweise beschädigt und derzeit nicht bewohnbar, aber renovierbar ist.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Mit Bescheid des AMS Linz vom 15.11.2024 wurde der XXXX als Arbeitgeberin in Linz (Urfahr) eine Beschäftigungsbewilligung für den BF für die Tätigkeit als Arbeiter in einem XXXX für den Zeitraum vom 18.11.2024 bis zum 17.11.2025 im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn in Höhe von EUR 12,46 brutto erteilt.Mit Bescheid des AMS Linz vom 15.11.2024 wurde der römisch 40 als Arbeitgeberin in Linz (Urfahr) eine Beschäftigungsbewilligung für den BF für die Tätigkeit als Arbeiter in einem römisch 40 für den Zeitraum vom 18.11.2024 bis zum 17.11.2025 im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn in Höhe von EUR 12,46 brutto erteilt.
Zur Möglichkeit der Rückkehr des BF nach Syrien:
Der BF würde bei einer Rückkehr nach Aleppo Stadt in eine existenzbedrohende Situation geraten. Das ehemalige Familienhaus ist aufgrund von Zerstörungen derzeit (ohne Renovierungen) nicht bewohnbar. Der BF könnte in der Mietwohnung seines Vaters zumindest vorübergehend unterkommen, müsste aber dort einen Beitrag zu den Wohnkosten leisten bzw. sich auf längere Sicht eine eigene (Miet-)Wohnung suchen. Eine Arbeitsaufnahme (zumindest als Gelegenheitsarbeiter) wäre in absehbarer Zeit zwar realistisch, jedoch könnte der BF mit dem daraus erzielbaren Lohn nicht seine Frau und drei Kinder in der Türkei versorgen. Eine gemeinsame Niederlassung der Familie in Aleppo wäre insbesondere den Kindern angesichts der prekären Lebensbedingungen infolge des jahrelangen Bürgerkriegs nicht zumutbar. Der Bruder des BF in der Türkei muss die gemeinsamen Eltern versorgen und könnte den BF daher auch nur eingeschränkt unterstützen.
Zur relevanten Situation in Syrien:
Nachfolgend werden die für den konkreten Fall relevanten Passagen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 08.05.2025 (Version 12) wiedergegeben:
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 08.05.2025:
Grundversorgung und Wirtschaft
Die folgenden Informationen können größtenteils als noch aktuell angesehen werden. Am Ende des Kapitels sind aktuelle Informationen angeführt, die bestätigen, dass sich die sozioökonomische Lage bisher nicht wesentlich verändert hat, und die neuesten Entwicklungen aufzeigen.
Grundversorgung
Jahr für Jahr steigt die Anzahl der Menschen, die humanitäre Unterstützung benötigen, während gleichzeitig die Mittel knapper werden (UNRCHCSYR, 22.09.2024). Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, was die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011 darstellt (UNOCHA, 03.03.2024; UNRCHCSYR, 22.09.2024). Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen (UNOCHA, 12.02.2025). Im Nordwesten Syriens waren es 2024 4,4 Millionen Menschen, die für ihr Überleben weiterhin vollständig auf die von den VN koordinierte humanitäre Hilfe angewiesen sind (AI, 24.04.2024; TIMEP, 23.05.2024). 13,6 Millionen Menschen brauchten 2024 Dienstleistungen in den Sektoren Wasser und Hygiene (UNICEF, 17.12.2024).
Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90%, mit 80% der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken (SCPR, 06.2024; WHO, 16.03.2024). Die österreichische Botschaft in Damaskus gibt ebenfalls an, dass 90% der syrischen Bevölkerung in Armut leben (ÖB Damaskus, 2023). Einem syrischen Medium zufolge leben im Nordwesten Syriens 91,16% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (Syria TV, 31.05.2024). Die Gouvernements Raqqa, Deir ez-Zor, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50%, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (SCPR, 06.2024). In den letzten drei Jahren (Stand Juni 2024) haben 70% der syrischen Haushalte eine Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen und ihrer Möglichkeiten, Grundversorgungsgüter zu erhalten, erlebt (INSS, 06.2024). In Nordwestsyrien benötigt die Mehrheit der Menschen lebensrettende Hilfe. Dort ist die grenzüberschreitende Hilfe zur Lebensader geworden (SIDA, 31.03.2024). Die Weltbank kam bei einer Umfrage im Jahr 2022 zu dem Ergebnis, dass 14,5 Mio. Syrier, also 69% der Bevölkerung, von Armut betroffen sind. Ca. 5,7 Mio. Menschen (27%) leben in extremer Armut. 50% der Personen, die in extremer Armut leben, leben in nur drei Gouvernements (Aleppo, Hama, Deir ez-Zor). Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27% ist die extreme Armut in Deir ez-Zor (72%), Hama und Raqqa (61%), Hasaka (49%), Dara‘a (48%), Quneitra (43%) und Aleppo (34%) dramatisch höher. In allen übrigen Gouvernements liegt die Häufigkeit extremer Armut deutlich unter dem nationalen Durchschnitt (WB, 2024). Unterschiede in den Gouvernements zeigen auch vertrauliche Quellen des niederländischen Außenministeriums auf, denen zufolge im Zentrum von Damaskus Restaurants und Supermärkte wieder geöffnet waren, und das Straßenbild fast so wie vor dem Konflikt war – v.a., nachdem alle Kontrollpunkte aus dem Stadtzentrum entfernt worden waren. In den Provinzen Latakia und Tartus soll das Durchschnittseinkommen ebenfalls höher sein als im Rest Syriens. Den Quellen zufolge handelte es sich dabei um Gebiete, die hauptsächlich von regierungstreuen Personen und syrischen Würdenträgern bewohnt wurden (MBZ, 08.2023). Im Bericht der österreichischen Botschaft in Damaskus wird von einer schlechten Versorgungslage in Tartus und Latakia berichtet (ÖB Damaskus, 2023). Insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Idlib waren die wirtschaftlichen Auswirkungen des Erdbebens von 2023 zu spüren, wo ein Anstieg der Lebensmittelpreise, ein Anstieg der Armutsquote und eine Erweiterung der Armutslücke zu verzeichnen waren (SCPR/UniVie, 08.2023). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums berichtete, dass es auf den Straßen der Städte Damaskus und Aleppo weit mehr obdachlose Männer als früher gab (MBZ, 08.2023).
In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der OECD, der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der VN für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und die Bereiche Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt abdeckt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Aleppo und Homs (STDOK, 2025).
In Bezug auf Wohnungsmarkt und medizinische Versorgung verdeutlicht die folgende Grafik die sozioökonomische Lage. Von Elisa Omodei (Central European University) wurde ein zusammengesetzter Indikator für die sozioökonomischen Erhebungen entwickelt, um eine Gesamtquantifizierung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Haushalte in den untersuchten Gebieten zu ermöglichen. Der Indikator ist ein praktisches Instrument, mit dem die Ergebnisse der Erhebung kategorisiert werden können. Zur Entwicklung des Indikators wurden die Leitlinien der OECD, der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der VN für Europa zur Erstellung zusammengesetzter Indikatoren herangezogen. Der Index deckt die folgenden Bereiche ab: Wohnen, Ernährung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt. Der Wert jedes der oben definierten Indikatoren (Frage-, Dimensions- und Gesamtebene) liegt zwischen 0 und 1, wobei Werte nahe Null auf nicht nachhaltige sozioökonomische Standards und Werte nahe Eins auf nachhaltige sozioökonomische Standards hinweisen. Jeder Wertebereich ist mit einer bestimmten sozioökonomischen Situationskategorie und einem Farbcode verbunden (STDOK 2025):


(STDOK, 2025)
Einem im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewten Arzt aus Damaskus zufolge kostet das Leben in Syrien zwischen USD 300,? und USD 500,? im Monat (Arzt in Damaskus, 23.99.2024). Die Armutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei USD 200,? pro Monat und die Hungergrenze bei USD 60,? pro Monat (BBC, 16.12.2024).
Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Möglichkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Ansässige, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB, 28.05.2024). Die Gehälter im öffentlichen Sektor reichten nicht aus, um die Lebenserhaltungskosten zu decken (BS, 19.03.2024). Viele Angestellte des öffentlichen Sektors waren auf Bestechung angewiesen, um ihr Einkommen aufzubessern. Viele Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Sektor gingen zusätzliche Arbeitsverhältnisse ein oder verließen sich auf die Unterstützung ihrer Großfamilien (USDOS, 22.04.2024). Die meisten Gehälter im öffentlichen Dienst wurden seit dem Amtsantritt Asch-Scharaas nicht mehr gezahlt (Economist, 02.04.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 6% der Befragten an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 39% schafften es gerade noch, grundlegende Konsumgüter für ihre Familie bereitzustellen, 40% schafften es kaum und 15% schafften es nicht. Gegenüber dem Vorjahr stellte dies eine leichte Verbesserung dar (STDOK/SL, 2024). 2023 gaben in einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von Mitte August bis Anfang September 2023 durchgeführten Studie im Bevölkerungssegment von 16 bis 35 Jahren 33% an, dass sie es gerade noch schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen und 44% gaben an, dies kaum zu schaffen (STDOK/SL, 14.02.2024). Die folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafiken zeigen die Ergebnisse dieser Studien:
(STDOK/SL, 2024)
Ungefähr 70% (8,1 Millionen) der Menschen, die Hilfe benötigen, lebten in den von der Assad-Regierung kontrollierten Gebieten. Obwohl sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren stabilisiert hatte, gab es nach wie vor eine erhöhte Ernährungsunsicherheit, Armut, ausgehöhlte Bewältigungskapazitäten und eine Verschlechterung des Zuganges zu grundlegenden Dienstleistungen sowie das Aufflammen von Konflikten (SIDA, 31.03.2024). In der AANES hatten im Jänner 2024 70% der Haushalte Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse (wie Unterkunft, Lebensmittel und Medizin etc.) für alle Familienmitglieder zu decken. Gründe dafür lagen in den hohen Kosten von essenziellen Gütern und Dienstleistungen und im fehlenden Zugang zu Einkommen (NES, 20.11.2024).
Trotz eines erhöhten Bedarfes sind die humanitären Mittel für Syrien in den letzten Jahren zurückgegangen, was auf eine Kombination aus westlicher Gebermüdigkeit und dem Aufkommen anderer globaler Konflikte, insbesondere der Konflikte in der Ukraine und im Gazastreifen, zurückzuführen ist. Die Auswirkungen der Kürzung der Nahrungsmittelhilfe führen dazu, dass die betroffenen Familien auf negative Bewältigungsmechanismen, wie eine drastische Reduzierung der täglichen Nahrungsaufnahme, vermehrte Schulabbrüche und Kinderarbeit zurückgreifen (TIMEP, 23.05.2024). Die humanitären Mittel wurden seit 2023 auf 39% des Bedarfes (2,1 Milliarden US-Dollar) gekürzt (Stand Juni 2024). Nur 8% der benötigten Mittel sind eingegangen. Viele lokale Organisationen im Nordwesten Syriens mussten zahlreiche Hilfsprogramme einstellen, Dutzende von Mitarbeitern entlassen und Büros in verschiedenen Städten auf dem Land in Aleppo und Idlib schließen (OSS, 25.06.2024). Das US-Außenministerium kündigte die Aussetzung aller von der USAID finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage an. US-Außenminister Rubio erließ Ausnahmeregelungen, welche die weitere Bereitstellung lebensrettender humanitärer Hilfe ermöglichen. Allerdings bleibt unklar, welche spezifischen Programme ausgenommen sind. Zu den von der Aussetzung ausgenommenen Diensten gehören beispielsweise die Wasserversorgung, die Müllabfuhr und die Abwasserentsorgung. Quellen, die im Bereich der humanitären Hilfe tätig sind, erklärten gegenüber al-Modon, dass die Zahl der humanitären Organisationen, deren Programme und Dienste von der Aussetzung der Hilfe betroffen sind, sehr groß ist. Betroffen sind neben den Weißhelmen auch Organisatoren, die Gesundheitseinrichtungen, wie Krankenhäuser und provisorische Unterkünfte betreuen (Almodon, 04.02.2025). Die im Jänner 2025 erlassene Verordnung der USA zur Aussetzung humanitärer Aktivitäten hat schwerwiegende Auswirkungen auf Organisationen und Sektoren im Nordosten Syriens, insbesondere in informellen Siedlungen und Lagern für Binnenvertriebene (UNOCHA, 27.03.2025).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Gütern (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über diese Güter, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC, 03.04.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse & Bazaar, 01.04.2025).
Lebensmittelversorgung
5,7 Millionen Menschen brauchen Lebensmittelspenden oder Sicherung des Lebensunterhaltes (UNICEF, 17.12.2024). Schätzungsweise 15.447.379 Millionen Menschen (66% der Bevölkerung) benötigten im März 2024 Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder beim Lebensunterhalt, landwirtschaftlicher Hilfe oder Unterstützung durch nationale Sicherheitsnetze. Diese Schätzungen basierten auf einer landesweiten Bewertung von über 42.000 Haushalten, die im Vergleich zum Vorjahr eine Zunahme der Ernährungsunsicherheit zeigte. Mindestens 12,9 Millionen Menschen benötigten Nahrungsmittelhilfe, darunter mehr als 2,1 Millionen, die in Lagern lebten (unter der Annahme, dass alle von Ernährungsunsicherheit betroffen waren), und weitere 2,6 Millionen waren von Ernährungsunsicherheit bedroht (UNOCHA, 03.03.2024). Die Kosten für den Standard-Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie sind im März 2024 gegenüber März 2023 um 87% gestiegen. Der Mindestlohn reichte nicht aus, um die Kosten für den Referenzlebensmittelkorb zu decken, der für eine gesunde Ernährung unerlässlich ist. Die Kosten für den Grundnahrungsmittelkorb waren sogar dreimal so hoch wie der Mindestlohn (WFP, 09.03.2024). Im August 2024 kostete der Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie SYP 1.735.597,?, was einen Anstieg von 43% gegenüber August 2023 bedeutet (UNOCHA 9.11.2024). Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73% benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), Hasaka (71%), Quneitra (65%), Hama (59%), Raqqa (59%), Aleppo (58%) und Deir ez-Zor (50%) besonders hoch war (UNOCHA, 03.03.2024). Laut WFP stiegen die Kosten für den Referenznahrungsmittelkorb in den Gouvernements Tartus (95%), Rif Dimashq (94%), Damaskus und Deir ez-Zor (jeweils 91%) (WFP, 09.03.2024). Durch die Kürzung der humanitären Mittel reduzierte das WFP Mitte 2023 die Zahl der Menschen, die Hilfe erhalten von 5,5 auf 3,2 Millionen. Das Programm kündigte an, seine allgemeine Nahrungsmittelhilfe in Syrien im Jänner 2024 aufgrund schwerwiegender Finanzierungsengpässe einzustellen, was die siebte und größte Reduzierung seit Beginn der Arbeit des Programms in Syrien darstellte (OSS, 25.06.2024). Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (IHH, 10.01.2025).
Das Gesundheitspersonal geht davon aus, dass die Zahl der Kinder, die an Wachstumsstörungen in Folge von Unterernährung leiden, nach Einstellung der Nahrungsmittelhilfe erheblich (möglicherweise auf 50-75%) ansteigen wird (TIMEP, 23.05.2024). Zum ersten Mal gibt es Unterernährung bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter (IntOrgSYR1, 21.09.2024).
Im Juli 2024 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozioökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels CATI befragt. Dabei gaben 16% der Teilnehmer an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 44% gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 28% konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 12% konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen. Die Mehrheit derer, die ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, lebte in Damaskus mit 21%, gefolgt von Aleppo mit 14% und Homs mit 11%. 49% der Befragten in Damaskus konnten gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen, in Aleppo waren es 39% und in Homs 44%. Der Prozentsatz derer, die gerade noch ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, beträgt in Aleppo 30%, in Homs 29% und in Damaskus 25%. Die höchste Anzahl an Personen, welche angaben, nicht genügend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können, lebte in Aleppo mit 17% der Teilnehmenden, gefolgt von Homs mit 16% und Damaskus mit 5%. 14% der männlichen und 17% der weiblichen Befragten schafften es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 45% der männlichen und 42% der weiblichen Befragten es gerade so schafften, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Im Gegensatz dazu schafften es 26% der männlichen und 29% der weiblichen Befragten kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 14% der männlichen und 11% der weiblichen Befragten, die an der vorliegenden Umfrage teilgenommen hatten, konnten ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen. Gegenüber der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der von August bis September 2023 16- bis 35-Jährige befragt wurden, weist die Studie vom Juli 2024 nur geringfügige Veränderungen auf (STDOK/SL, 2024). Folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik verdeutlicht die Ergebnisse dieser Studie:
(STDOK/SL, 2024)
Der Klimawandel ist einer von mehreren verstärkenden Faktoren, die zur Nahrungsmittelknappheit in Syrien beitragen. Während Dürren die für die Landwirtschaft verfügbare Wassermenge verringern, erhöhen die gestiegenen Temperaturen den Wasserbedarf der Pflanzen. Dieser Teufelskreis führt zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktivität und der Nahrungsmittelressourcen, wodurch die Kosten für Nahrungsmittel steigen und die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln sinkt ? mit den größten Auswirkungen auf arme, gefährdete und marginalisierte Gemeinschaften (CEIP, 04.04.2024). Syrien sah sich im Jahr 2023 weiterhin mit einer mehrjährigen Dürre konfrontiert, die auf den durch den Klimawandel verursachten Temperaturanstieg zurückzuführen ist und durch andere Faktoren, darunter Versäumnisse im Wassermanagement, noch verschärft wurde. Die Beschädigung, Zerstörung und Vernachlässigung wichtiger Wasserstellen und Infrastrukturen durch die Kriegsparteien während des Konfliktes sowie die anhaltende Behinderung von Hilfsmaßnahmen haben die Auswirkungen der Dürre auf die Menschen in Syrien weiter verschärft (AI, 24.04.2024).
Nach dem fast historischen Tiefststand im Jahr 2022 erholte sich die landwirtschaftliche Produktion im Jahr 2023 aufgrund verbesserter Wetterbedingungen. Offizielle Statistiken zeigen eine Verdoppelung der Weizenernte für 2023, mit einem Ertrag von zwei Millionen metrischen Tonnen im Vergleich zu einer Million metrischen Tonnen im Vorjahr (WB, 28.05.2024). Die österreichische Botschaft in Damaskus berichtet, dass das Grundnahrungsmittel Brot aufgrund der hohen Weizenpreise und laufend steigender Energiepreise (auch für den Transport von Nahrungsmitteln) immer teurer wurde. Während Syrien bis zum Krieg Weizenexporteur war, haben die Kriegssituation und die Dürreperioden in Nordost-Syrien dazu geführt, dass Weizen mittlerweile importiert werden muss (ÖB Damaskus, 2023).
Die Verfügbarkeit und der Preis von Treibstoff stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lebensmittelsektor, weil diese sich direkt auf die Kosten der Getreideproduktion auswirken, da Bauern stark von subventioniertem Treibstoff abhängen (NES, 20.11.2024). Es kam im Jahr 2023 zu Preissteigerungen aufgrund von Kürzungen der staatlichen Subventionen für Treibstoff und Düngemittel. Darüber hinaus sind die Transportkosten, die Gebühren für das Pumpen von Bewässerungswasser und die Kosten für mechanisierte landwirtschaftliche Arbeiten stark gestiegen, was sich alles auf die landwirtschaftlichen Produktionsmittel auswirkte. Dies wiederum führte zu einem starken Anstieg der Preise für Agrar- und Lebensmittelprodukte, insbesondere für Fleisch, Milchprodukte und Eier, wodurch diese für den Großteil der Bevölkerung unerschwinglich wurden (UNOCHA, 03.03.2024). Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Gebrauches sind eigentlich von den Sanktionen ausgenommen, aber weil die Sanktionen den Transportsektor treffen, sind diese in der Praxis auch von den Sanktionen betroffen (OrthoPat SYR, 22.09.2024).

(STDOK/SL, 2024)
In Aleppo ist die Abhängigkeit von teurem Strom aus privaten Generatoren (vor Ort Ampere genannt), gestiegen. In Idlib und im Umland von Aleppo blieb der Stromverbrauch der Haushalte, trotz Erweiterung des türkischen Stromnetzes, welches in den letzten zwei Jahren die meisten dieser Gebiete erreichte, auf einem Minimum beschränkt, da die kontinuierlichen Preiserhöhungen die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien überstiegen (SCPR/UniVie, 08.2023).
Wirtschaftliche Lage
Die Herausforderungen sind enorm. Syriens Wirtschaft hatte 2011 einen Wert von 67,5 Milliarden US-Dollar (63,9 Milliarden Euro). Das Land lag in der globalen BIP-Rangliste auf Platz 68 von 196 Ländern, vergleichbar mit Paraguay und Slowenien. Im Jahr 2023 war die Wirtschaft auf Platz 129 der Rangliste gefallen, nachdem sie nach Schätzungen der Weltbank um 85% auf nur neun Milliarden US-Dollar geschrumpft war. Damit lag das Land auf einer Stufe mit Ländern wie dem Tschad und den palästinensischen Autonomiegebieten. Der Konflikt hat die Infrastruktur des Landes verwüstet und das Strom-, Transport- und Gesundheitssystem nachhaltig geschädigt. Mehrere Städte, darunter Aleppo, Raqqa und Homs, wurden weitgehend zerstört (DW, 10.12.2024). Die Sanktionen hatten die stärksten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage, besonders auf den Energiesektor (GovHoms, 17.09.2024). Die USA und westliche Länder haben eine Reihe von Sanktionen gegen Assad, Mitglieder seiner Familie, hochrangige Persönlichkeiten des Regimes sowie mit ihm verbundene Unternehmen verhängt. Zu den bekanntesten gehörten: der Ceasar Act und die Captagon Acts 1 und 2. Nachdem im Jahr 2014 ein ehemaliger Militärfotograf der syrischen Militärpolizei unter dem Pseudonym Caesar Fotos von Leichen von in syrischen Haftanstalten Gefolterten veröffentlicht hatte, und ein internationales Untersuchungsteam die Echtheit der Bilder bestätigte, wurde der Caesar Act 2020 von den USA erlassen. Dieser beinhaltete Wirtschaftssanktionen gegen Syrien. Diese Sanktionen zielten auf diejenigen ab, die dem Assad-Regime den Erwerb von Gütern, Dienstleistungen oder Technologien erleichtern, die die militärischen Aktivitäten des Regimes und seine Industrien in den Bereichen Luftfahrt, Öl- und Gasförderung sowie Bau und Technik unterstützen. Das Gesetz stellt Bedingungen für die Aufhebung der Sanktionen, darunter die Einstellung der syrischen (und russischen) Luftangriffe auf Zivilisten, die Aufhebung der Beschränkungen für die Verteilung humanitärer Hilfe in den vom Regime kontrollierten Gebieten, die Freilassung aller politischen Gefangenen, die Einhaltung internationaler Verträge über Massenvernichtungswaffen, die Erleichterung der Rückkehr von Flüchtlingen und die Einleitung eines Prozesses echter Verantwortlichkeit und nationaler Aussöhnung im Einklang mit der Resolution 2254 des UN-Sicherheitsrates. Der Captagon Act 2 zielt auf alle Personen gleich welcher Nationalität ab, die an der Herstellung oder dem Schmuggel von Drogen beteiligt sind oder von den Erträgen aus dem Drogenhandel profitieren (AlHurra, 15.12.2024a).
Die beiden wichtigsten Säulen der syrischen Wirtschaft – Öl und Landwirtschaft – wurden durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus. Die Lebensmittelproduktion trug einen ähnlichen Betrag zum BIP bei. Das Assad-Regime verlor die Kontrolle über die meisten seiner Ölfelder an Rebellengruppen (u.a. an den IS und später an kurdisch geführte Truppen). Internationale Sanktionen schränkten die Fähigkeit der Regierung, Öl zu exportieren, stark ein. Da die Ölförderung in den vom Regime kontrollierten Gebieten im vergangenen Jahr auf weniger als 9.000 Barrel pro Tag zurückging, war das Land stark auf Importe aus dem Iran angewiesen (DW, 10.12.2024).
Trotz eines deutlichen Rückganges der Kampfhandlungen hat Syrien seit 2020 eine drastische Verschlechterung der Wirtschaftslage, einen Anstieg der Arbeitslosenquote, einen Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen, einen Anstieg der Lebenshaltungskosten und Preise sowie eine Verschärfung der Armut, Entbehrung und Ernährungsunsicherheit erlebt. Diese Verschlechterung wurde vorangetrieben durch die Konfliktparteien, die in ihren jeweiligen Herrschaftsgebieten materielle und personelle Ressourcen durch Monopole, Beschlagnahmung, Korruption, Schmuggel, Drogenhandel, Plünderungen, ungerechte Ausbeutung natürlicher Ressourcen u.Ä. zugunsten der Eliten verschoben (SCPR, 06.2024). Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander verbundene und voneinander abhängige politische Wirtschaftssysteme geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind (BI, 27.01.2023).
In vielen Gebieten der Opposition führten Jahre der Not und Entbehrung (in vielen Fällen aufgrund von Belagerungen) zur Ausbreitung von Konfliktökonomien, wodurch die Bewohner unter die Herrschaft lokaler Kriegsherren gerieten. Die durch den Krieg