TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/27 W261 2325071-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2026
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Entscheidungsdatum

27.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W261 2325071-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 15.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 15.09.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 25.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Muslim sei. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schneider gearbeitet. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Beide seien in Syrien aufhältig. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und seine drei Schwestern würden noch in Syrien leben, seine beiden Brüder in Österreich.2. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Muslim sei. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schneider gearbeitet. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Beide seien in Syrien aufhältig. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und seine drei Schwestern würden noch in Syrien leben, seine beiden Brüder in Österreich.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land aufgrund des Krieges sowie wegen der Einberufung zum syrischen Militär verlassen habe. Bei einer Rückkehr befürchte er die Zwangsrekrutierung.

3. Am 28.08.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo geboren. Er habe dort zunächst bis 2017 gelebt. Dann habe er für ein Jahr in der Türkei als Schneider gearbeitet, bevor er wieder nach Syrien zurückgekehrt sei. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2024 sei der Beschwerdeführer in Syrien zehn Jahre als Bauarbeiter tätig gewesen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.3. Am 28.08.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren. Er habe dort zunächst bis 2017 gelebt. Dann habe er für ein Jahr in der Türkei als Schneider gearbeitet, bevor er wieder nach Syrien zurückgekehrt sei. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2024 sei der Beschwerdeführer in Syrien zehn Jahre als Bauarbeiter tätig gewesen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe in Syrien kein normales Leben führen können. Vor dem Machtwechsel sei die Ortschaft aus der er stamme ständig bombardiert worden. Der Hauptgrund für das Verlassen seines Herkunftslandes seien die Kurden und das gestürzte Regime gewesen. Die aktuell Lage in seinem Herkunftsort sei sehr schlecht, die Stadt werde ständig bombardiert. Leute würden entführt und getötet werden, es gebe keine echte Regierung. Die neue Regierung würde versuchen Minderheiten gegeneinander aufzuhetzen und sei korrupt. Aufgrund der Spannungen zwischen den Kurden und der Regierung gebe es keine Arbeitsmöglichkeiten mehr. Bei einer Rückkehr wäre sei Leben in Gefahr. Es gebe keine Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da es nicht möglich sei in den Arbeitsmarkt einzusteigen.

4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß §10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.) erlassen. Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 fest, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß §55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß §10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen. Die belangte Behörde stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 fest, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß §55 Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohe und dieser seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, welche die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Syrien über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

5. Mit E-Mailnachricht vom 03.11.2025 erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich gegen diesen Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch das ehemalige syrische Assad-Regime drohe sowie durch die kurdischen Milizen. Die Familie des Beschwerdeführers könne diesen bei einer Rückkehr nicht unterstützen, es gehe diesen wirtschaftlich schlecht. Die allgemeine Sicherheitslage sowie die humanitäre Lage hätten sich im Vergleich zur Situation vor dem Sturz des Assad-Regimes nicht gebessert, sondern tendenziell noch zugespitzt. Die Regierung verfüge über zu wenige Sicherheitskräfte, um im Land die Kontrolle herzustellen. Nur in den größeren Städten herrsche relative Sicherheit, in ländlichen Regionen demgegenüber de facto Gesetzeslosigkeit. Die Kriminalität und Gesetzeslosigkeit seien gestiegen. Das Gouvernement Aleppo sei eines der gefährlichsten Gebiete in Syrien und die Sicherheitslage dort so schlecht, dass die bloße Anwesenheit die eine Gefahr für Zivilisten darstelle, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes zu werden. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr keine Anstellung finden und hätte aufgrund der volatilen Sicherheits- und Menschenrechtslage eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK zu befürchten. Aufgrund der katastrophalen Versorgungslage würde er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten, in der er seine Grundbedürfnisse nicht decken könne.5. Mit E-Mailnachricht vom 03.11.2025 erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich gegen diesen Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch das ehemalige syrische Assad-Regime drohe sowie durch die kurdischen Milizen. Die Familie des Beschwerdeführers könne diesen bei einer Rückkehr nicht unterstützen, es gehe diesen wirtschaftlich schlecht. Die allgemeine Sicherheitslage sowie die humanitäre Lage hätten sich im Vergleich zur Situation vor dem Sturz des Assad-Regimes nicht gebessert, sondern tendenziell noch zugespitzt. Die Regierung verfüge über zu wenige Sicherheitskräfte, um im Land die Kontrolle herzustellen. Nur in den größeren Städten herrsche relative Sicherheit, in ländlichen Regionen demgegenüber de facto Gesetzeslosigkeit. Die Kriminalität und Gesetzeslosigkeit seien gestiegen. Das Gouvernement Aleppo sei eines der gefährlichsten Gebiete in Syrien und die Sicherheitslage dort so schlecht, dass die bloße Anwesenheit die eine Gefahr für Zivilisten darstelle, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes zu werden. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr keine Anstellung finden und hätte aufgrund der volatilen Sicherheits- und Menschenrechtslage eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK zu befürchten. Aufgrund der katastrophalen Versorgungslage würde er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten, in der er seine Grundbedürfnisse nicht decken könne.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG oder zumindest jener des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG zuzuerkennen gewesen und eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG hätte nicht erlassen werden dürfen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG oder zumindest jener des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, AsylG zuzuerkennen gewesen und eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG hätte nicht erlassen werden dürfen.

6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 04.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 05.11.2025 in der Gerichtsabteilung W261 einlangte.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er gehört dem Stamm XXXX an.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er gehört dem Stamm römisch 40 an.

Der Beschwerdeführer ist seit 2023 verheiratet und hat einen Sohn. Seine Ehefrau, XXXX (geb. XXXX ) lebt mit dem Sohn XXXX (geb. XXXX ) im Dorf XXXX , Gouvernement Aleppo in Syrien.Der Beschwerdeführer ist seit 2023 verheiratet und hat einen Sohn. Seine Ehefrau, römisch 40 (geb. römisch 40 ) lebt mit dem Sohn römisch 40 (geb. römisch 40 ) im Dorf römisch 40 , Gouvernement Aleppo in Syrien.

Sein Vater hieß XXXX (verstorben XXXX ), seine Mutter heißt XXXX (geb. XXXX ) und lebt beim Schwiegervater des Beschwerdeführers im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo in Syrien. Der Beschwerdeführer hat vier Schwestern, XXXX (verstorben XXXX ), XXXX (geb. XXXX , lebt in der Jordanien), XXXX (geb. XXXX , wohnhaft in XXXX ) und XXXX (geb. XXXX , ebenfalls wohnhaft in XXXX ), sowie zwei Brüder in Österreich, XXXX (geb. XXXX , lebt in Wien als Asylberechtigter) und XXXX (geb. XXXX , lebt in Graz als subsidiär Schutzberechtigter). Sein Vater hieß römisch 40 (verstorben römisch 40 ), seine Mutter heißt römisch 40 (geb. römisch 40 ) und lebt beim Schwiegervater des Beschwerdeführers im Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo in Syrien. Der Beschwerdeführer hat vier Schwestern, römisch 40 (verstorben römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt in der Jordanien), römisch 40 (geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 ) und römisch 40 (geb. römisch 40 , ebenfalls wohnhaft in römisch 40 ), sowie zwei Brüder in Österreich, römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt in Wien als Asylberechtigter) und römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt in Graz als subsidiär Schutzberechtigter).

Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo geboren. Er wuchs im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Zwischen 2016 und 2017 zog der Beschwerdeführer in der Türkei, wo dieser für ein bis zwei Jahre als Schneider arbeitete. Der Beschwerdeführer kehrte danach wieder nach Syrien zurück und lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2024 in seinem Heimatort. In Syrien besuchte der Beschwerdeführer fünf Jahre lang die Grundschule und arbeitete ungefähr zehn Jahre als Bauarbeiter. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren. Er wuchs im Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Zwischen 2016 und 2017 zog der Beschwerdeführer in der Türkei, wo dieser für ein bis zwei Jahre als Schneider arbeitete. Der Beschwerdeführer kehrte danach wieder nach Syrien zurück und lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2024 in seinem Heimatort. In Syrien besuchte der Beschwerdeführer fünf Jahre lang die Grundschule und arbeitete ungefähr zehn Jahre als Bauarbeiter.

Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo. Dieses steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist das Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo. Dieses steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung.

1.2.   Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.

Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete niemals einen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) – die mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 offiziell aufgelöst wurde – ab.

Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Beschwerdeführer niemals politisch positiv gegenüber dem Assad-Regime äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil.

1.2.2. Die neue syrische Regierung – angeführt von der ehemaligen islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Die Aufnahmebedingungen für Männer sind ein Alter zwischen 18 und 22 Jahre, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen.

Dem XXXX -jährigen-Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch gegen die neue syrische Regierung und/oder HTS betätigt. Er geriet somit niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung. Dem römisch 40 -jährigen-Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch gegen die neue syrische Regierung und/oder HTS betätigt. Er geriet somit niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.

1.2.3. Dem Beschwerdeführer drohen keine Lebensgefahr und kein Eingriff in seine körperliche Integrität vonseiten der kurdischen Milizen. Die kurdischen Milizen verfügen in der Herkunftsregion bzw. in ganz Syrien über keine Herrschaftsgewalt.

1.2.4. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.

1.2.5. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.3.   Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer verließ Syrien am 20.10.2024 in Richtung Türkei. Er hielt sich unter anderem in Bulgarien, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 25.11.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In Österreich leben zwei Brüder sowie zahlreiche Cousins des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit einem seiner Brüder sowie einem Cousin zusammen. Ein Pflege- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis gegenüber diesen Verwandten besteht nicht, der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Sorgepflichten. Ansonsten verfügt dieser über keine engen sozialen Bindungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer verfügt über sehr geringe Deutschkenntnisse. Er besuchte in Österreich keine Integrationskurse.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich kein aktives Mitglied eines Vereins, einer Organisation oder eines Clubs und geht keinen weiteren sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach.

Der Beschwerdeführer ist und war am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er lebt von Unterstützungsleistungen durch seine Brüder und Verwandten in Österreich.

Er leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.4.   Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

1.4.1.  Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers

Im Gouvernement Aleppo ist die Zahl der Sicherheitsvorfälle in den letzten Monaten stetig und deutlich zurückgegangen. Wenngleich die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle die höchste aller Gouvernements ist, ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer aufgrund der hohen Bevölkerungszahl des Gouvernements vergleichsweise niedrig und seit März 2025 stark rückläufig. Unter Berücksichtigung der hohen Zahl von Rückkehrern aus dem In- und Ausland lässt sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement Aleppo zwar auch wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren kein Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkende im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffende Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet. Er gehört als sunnitischer Moslem der Mehrheitsbevölkerung und keiner Minderheit und damit keiner im Einzelfall besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.

Dem Beschwerdeführer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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