Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W236 2304212-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU-GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU-GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 07.08.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen angab, dass er Afghanistan wegen der Arbeitslosigkeit verlassen habe. Er wolle nach Deutschland um dort Geld zu verdienen. Weitere Gründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Arbeitslosigkeit.
3. Mit Aktenvermerk vom 14.09.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG aufgrund Verlassens der Unterkunft ohne Bekanntgabe einer weiteren Anschrift ein und setzte es in weiterer Folge am 20.02.2024, nach erfolgter Rücküberstellung aus Deutschland, wieder fort.3. Mit Aktenvermerk vom 14.09.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG aufgrund Verlassens der Unterkunft ohne Bekanntgabe einer weiteren Anschrift ein und setzte es in weiterer Folge am 20.02.2024, nach erfolgter Rücküberstellung aus Deutschland, wieder fort.
4. Am 16.07.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater für die Polizei der ehemaligen Regierung gearbeitet habe. Sein Vater habe Drohbriefe von den Taliban erhalten, die von ihm verlangt hätten, mit der Arbeit aufzuhören. Wenn er nicht damit aufhöre, würde er getötet werden. Sein Vater habe jedoch nicht aufgehört als Polizist zu arbeiten. Sein Vater habe durch Glück ein Bombenattentat durch die Taliban überlebt. Danach sei er erneut von den Taliban gewarnt worden und ihm sei gesagt worden, dass er nochmal Glück gehabt habe, aber beim nächsten Mal erwischt werde. Er solle die Arbeit bei der Regierung beenden. Beim nächsten Versuch der Taliban sei sein Vater durch eine Minenexplosion ums Leben gekommen. Ein bis zwei Monate nach dem Tod seines Vaters seien die Taliban erneut zu seiner Familie gekommen und haben versucht der Familie das Auto wegzunehmen. Da sich seine Familie gewehrt habe, sei auf sie geschossen worden, weshalb sein Bruder getötet worden sei. Die Taliban seien öfter zu ihm in seine Schneiderei gekommen um Kleider nähen zu lassen. Dafür sei der Beschwerdeführer nicht bezahlt worden. Er sei öfter von den Taliban geschlagen worden. Sein Großvater habe entschieden, dass seine Familie nach XXXX umziehen müsse. Dort habe seine Familie weitere Drohanrufe bekommen. Dem Beschwerdeführer sei von den Taliban vorgeworfen worden, für die Regierung gearbeitet zu haben. Er habe in XXXX drei Monate gelebt und gearbeitet und habe sich dann, als Laghman von den Taliban eingenommen worden sei, bei seinem Onkel mütterlicherseits versteckt. Der Beschwerdeführer habe schließlich am 20.08.2021 seine Heimat verlassen. 4. Am 16.07.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater für die Polizei der ehemaligen Regierung gearbeitet habe. Sein Vater habe Drohbriefe von den Taliban erhalten, die von ihm verlangt hätten, mit der Arbeit aufzuhören. Wenn er nicht damit aufhöre, würde er getötet werden. Sein Vater habe jedoch nicht aufgehört als Polizist zu arbeiten. Sein Vater habe durch Glück ein Bombenattentat durch die Taliban überlebt. Danach sei er erneut von den Taliban gewarnt worden und ihm sei gesagt worden, dass er nochmal Glück gehabt habe, aber beim nächsten Mal erwischt werde. Er solle die Arbeit bei der Regierung beenden. Beim nächsten Versuch der Taliban sei sein Vater durch eine Minenexplosion ums Leben gekommen. Ein bis zwei Monate nach dem Tod seines Vaters seien die Taliban erneut zu seiner Familie gekommen und haben versucht der Familie das Auto wegzunehmen. Da sich seine Familie gewehrt habe, sei auf sie geschossen worden, weshalb sein Bruder getötet worden sei. Die Taliban seien öfter zu ihm in seine Schneiderei gekommen um Kleider nähen zu lassen. Dafür sei der Beschwerdeführer nicht bezahlt worden. Er sei öfter von den Taliban geschlagen worden. Sein Großvater habe entschieden, dass seine Familie nach römisch 40 umziehen müsse. Dort habe seine Familie weitere Drohanrufe bekommen. Dem Beschwerdeführer sei von den Taliban vorgeworfen worden, für die Regierung gearbeitet zu haben. Er habe in römisch 40 drei Monate gelebt und gearbeitet und habe sich dann, als Laghman von den Taliban eingenommen worden sei, bei seinem Onkel mütterlicherseits versteckt. Der Beschwerdeführer habe schließlich am 20.08.2021 seine Heimat verlassen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich vage und rudimentär geblieben sei. Zudem sei sein Vorbringen nicht mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen und habe er das Kernvorbringen im Laufe des Verfahrens gänzlich abgeändert. Die Weiterreise nach Deutschland sowie die dortige Asylantragstellung stärke die Annahme, dass der Beschwerdeführer lediglich wegen wirtschaftlichen Motiven ausgereist sei. Seinen Angaben sei zudem zu entnehmen, dass die Familie über entsprechende Mittel verfüge um ihn mitzuversorgen. Seiner Rückkehr stünden neben seinen individuellen Verhältnissen auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage nicht entgegen.
6. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass sein Vater von 2004 bis 2020 als Polizist gearbeitet habe. Sein Vater sei im Jahr 2021 durch eine Mine der Taliban gestorben. Im April 2021 sei es in Folge eines erneuten Angriffes der Taliban auf seine Familie zu Schüssen auf seinen kleinen Bruder gekommen, wobei diese zum Tod des Bruders geführt haben. Dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan daher politisch motivierte Verfolgung, weshalb er in Afghanistan auch als Ungläubiger angesehen werde. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht von den Taliban inhaftiert oder getötet werden würde, könne er sich in Afghanistan kein neues Leben aufbauen. Der Beschwerdeführer habe keine Ersparnisse mehr und habe von Verwandten unterstützt werden müssen. Ferner wurde vom Beschwerdeführer ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, insbesondere mangelhafte Ermittlung und Befragung des Beschwerdeführers, sowie mangelhafte Länderfeststellungen moniert.
7. Mit Schreiben vom 12.02.2026 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten ein und führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als verwestlicht wahrgenommen werde.
8. Am 16.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtlichen Vertretung, eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu sowie (via Zoom) eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie seinen persönlichen Verhältnissen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität steht nicht fest.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu; zudem spricht er Dari und hat Kenntnisse der Sprache Türkisch. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , Stadt XXXX , Provinz Laghman geboren, wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Drei Monate vor seiner Ausreise hielt sich der Beschwerdeführer in XXXX (gemeint: XXXX ) auf.Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu; zudem spricht er Dari und hat Kenntnisse der Sprache Türkisch. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , Stadt römisch 40 , Provinz Laghman geboren, wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Drei Monate vor seiner Ausreise hielt sich der Beschwerdeführer in römisch 40 (gemeint: römisch 40 ) auf.
Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsland zwölf Jahre lang die Schule und war bis zuletzt als Schneider tätig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Die Eltern sowie die Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter und könnte bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie Unterstützung erhalten. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben zudem nach wie vor drei Onkel und drei Tanten mütterlicherseits sowie sein Onkel väterlicherseits und sein Großvater väterlicherseits. Zwei seiner Onkel haben Geschäfte in XXXX und Laghman. Einer ist als Lehrer tätig.Die Eltern sowie die Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter und könnte bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie Unterstützung erhalten. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben zudem nach wie vor drei Onkel und drei Tanten mütterlicherseits sowie sein Onkel väterlicherseits und sein Großvater väterlicherseits. Zwei seiner Onkel haben Geschäfte in römisch 40 und Laghman. Einer ist als Lehrer tätig.
Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Eigentumshaus sowie sechs Jerib Grund im Herkunftsort des Beschwerdeführers. Die Grundstücke werden vom Großvater väterlicherseits des Beschwerdeführers bewirtschaftet.
Der Beschwerdeführer stellte am 07.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Er reiste nach seiner Antragstellung nach Deutschland aus, sodass Konsultationen im Rahmen eines Dublin-Verfahrens mit Deutschland stattgefunden haben. Er wurde am 20.02.2024 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich bisher keinen Deutschkurs besucht. Er verfügt über sehr geringe Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt einer Erwerbstätigkeit in einer Systemgastronomie nach und bezieht dabei ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von EUR 2.000,-. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Er hat keine in Österreich aufhältigen Verwandten oder Familienangehörigen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers Polizist bei der ehemaligen Regierung Afghanistans war. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die ehemalige afghanische Regierung als Polizist von den Taliban bedroht oder angegriffen wurde. Der Vater des Beschwerdeführers wurde nicht infolge eines von den Taliban verübten Anschlages durch eine Mine getötet. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers bei einem Vorfall mit den Taliban ums Leben gekommen ist. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie sind sonstigen Verfolgungshandlungen der Taliban ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer hat solche auch im Fall seiner Rückkehr nicht zu befürchten.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und es drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit dem Jahr 2023 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine „westliche Lebenseinstellung“ angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer liefe im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan weder Gefahr, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten, noch wäre ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.4.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, Datum der Veröffentlichung 07.11.2025 (im folgenden LIB genannt):
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023bris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg, Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b