TE Bvwg Beschluss 2026/2/27 W187 2336467-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2026
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Entscheidungsdatum

27.02.2026

Norm

BVergG 2018 §12 Abs1
BVergG 2018 §141 Abs1 Z7
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §334 Abs2
BVergG 2018 §342 Abs1
BVergG 2018 §350 Abs1
BVergG 2018 §350 Abs2
BVergG 2018 §351 Abs1
BVergG 2018 §351 Abs3
BVergG 2018 §352
BVergG 2018 §4 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W187 2336467-1/2E
BESCHLUSS
W187 2336467-1/2E, BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. XXXX und 2 XXXX vertreten durch die Pochmarski Korber Rechtsanwälte GmbH, Hamerlinggasse 8, 8010 Graz, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“, der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle, ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2?4, 1090 Wien, vom 20. Februar 2026:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. römisch 40 und 2 römisch 40 vertreten durch die Pochmarski Korber Rechtsanwälte GmbH, Hamerlinggasse 8, 8010 Graz, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“, der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle, ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2?4, 1090 Wien, vom 20. Februar 2026:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. XXXX und 2. XXXX , das Bundesverwaltungsgericht „möge nach Verständigung der Antragsgegnerin über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Fortführung des gegenständlichen Vergabeverfahrens untersagen“, gemäß §§ 350 Abs 1 und 351 Abs 1 BVergG 2018 ab.Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , das Bundesverwaltungsgericht „möge nach Verständigung der Antragsgegnerin über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Fortführung des gegenständlichen Vergabeverfahrens untersagen“, gemäß Paragraphen 350, Absatz eins und 351 Absatz eins, BVergG 2018 ab.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2026 beantragte die Bietergemeinschaft bestehend aus 1. XXXX und 2. XXXX vertreten durch die Pochmarski Korber Rechtsanwälte GmbH, Hamerlinggasse 8, 8010 Graz, in der Folge Antragstellerin, die Akteneinsicht, die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 10. Februar 2026 und den Ersatz der Pauschalgebühr und sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch unter A) wiedergegeben und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“, der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle, ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2?4, 1090 Wien.1. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2026 beantragte die Bietergemeinschaft bestehend aus 1. römisch 40 und 2. römisch 40 vertreten durch die Pochmarski Korber Rechtsanwälte GmbH, Hamerlinggasse 8, 8010 Graz, in der Folge Antragstellerin, die Akteneinsicht, die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 10. Februar 2026 und den Ersatz der Pauschalgebühr und sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch unter A) wiedergegeben und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“, der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle, ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2?4, 1090 Wien.

1.1 Nach der Darstellung des Sachverhalts gab die Antragstellerin an, dass sich der Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidung vom 10. Februar 2026 richte. Die Antragstellerin werde in ihren Rechten auf Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens, auf gesetzeskonforme Ausschreibungsunterlagen, auf ausschreibungskonforme und gesetzeskonforme Angebotsprüfung, auf Bietergleichbehandlung, auf Einhaltung der Ausschreibungsbestimmungen sowie auf eine vergaberechtskonforme Zuschlagsentscheidung verletzt. Der Nachprüfungsantrag wende sich gegen die Ausscheidensentscheidung, eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit aa BVergG 2018. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss und ihr drohe ein Schaden. Sie sei antragslegitimiert. Die Ausscheidensentscheidung sei am 12. Februar 2026 über die Vergabeplattform elektronisch zugestellt worden und der Nachprüfungsantrag sei damit innerhalb der Frist des § 343 Abs 1 BVergG 2018 eingebracht. Die Auftragsvergabe falle gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes. Das Bundesverwaltungsgericht sei auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig. Die Antragstellerin habe die Pauschalgebühren bezahlt.1.1 Nach der Darstellung des Sachverhalts gab die Antragstellerin an, dass sich der Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidung vom 10. Februar 2026 richte. Die Antragstellerin werde in ihren Rechten auf Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens, auf gesetzeskonforme Ausschreibungsunterlagen, auf ausschreibungskonforme und gesetzeskonforme Angebotsprüfung, auf Bietergleichbehandlung, auf Einhaltung der Ausschreibungsbestimmungen sowie auf eine vergaberechtskonforme Zuschlagsentscheidung verletzt. Der Nachprüfungsantrag wende sich gegen die Ausscheidensentscheidung, eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2018. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss und ihr drohe ein Schaden. Sie sei antragslegitimiert. Die Ausscheidensentscheidung sei am 12. Februar 2026 über die Vergabeplattform elektronisch zugestellt worden und der Nachprüfungsantrag sei damit innerhalb der Frist des Paragraph 343, Absatz eins, BVergG 2018 eingebracht. Die Auftragsvergabe falle gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes. Das Bundesverwaltungsgericht sei auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig. Die Antragstellerin habe die Pauschalgebühren bezahlt.

1.2 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausscheidensentscheidung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass sich diese ausschließlich auf die sogenannte „Medianklausel“ in Punkt 1.1.33 in Teil D.1 „Allgemeine Ausschreibungsbedingungen“, in der Folge 20 %-Medianklausel, gründe. In Punkt 1.2.9 in Teil D.1.2 „Besondere Ausschreibungsbedingungen“, finde sich eine weitere Medianklausel, in der Folge 10 %-Medianklausel. Die Gesamtpreise der Angebote gemäß Angebotsöffnungsprotokoll und die geschätzte Auftragssumme der Auftraggeberin seien der Antragstellerin erstmalig mit Zustellung des Angebotsöffnungsprotokolls vom 3. Februar 2026 bekannt. Im vorliegenden Fall sei der Antragstellerin trotz bereits zu diesem Themenkreis gestellter Bieterfragen keine Aufklärung und damit Erläuterung des Angebotspreises im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung ermöglicht worden. Die Auslegung der Punkte 1.1.33 des Teils D.1. und 1.2.9 des Teils D.1.2. in einer solchen Weise verstoße gegen § 141 Abs 1 Z 3 und 7 BVergG 2018. Die Entscheidung, einen Bieter ausschließlich aufgrund eines Preises unter einem wie auch immer definierten Median ohne vertiefende Prüfung auszuschließen, sei auch gemäß § 137 Abs 2 BVergG 2018 und § 138 BVergG 2018 sowie nach geltendem EU-Recht unzulässig. Das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin ohne vertiefte Angebotsprüfung sei daher vergaberechtswidrig gewesen.1.2 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausscheidensentscheidung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass sich diese ausschließlich auf die sogenannte „Medianklausel“ in Punkt 1.1.33 in Teil D.1 „Allgemeine Ausschreibungsbedingungen“, in der Folge 20 %-Medianklausel, gründe. In Punkt 1.2.9 in Teil D.1.2 „Besondere Ausschreibungsbedingungen“, finde sich eine weitere Medianklausel, in der Folge 10 %-Medianklausel. Die Gesamtpreise der Angebote gemäß Angebotsöffnungsprotokoll und die geschätzte Auftragssumme der Auftraggeberin seien der Antragstellerin erstmalig mit Zustellung des Angebotsöffnungsprotokolls vom 3. Februar 2026 bekannt. Im vorliegenden Fall sei der Antragstellerin trotz bereits zu diesem Themenkreis gestellter Bieterfragen keine Aufklärung und damit Erläuterung des Angebotspreises im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung ermöglicht worden. Die Auslegung der Punkte 1.1.33 des Teils D.1. und 1.2.9 des Teils D.1.2. in einer solchen Weise verstoße gegen Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 BVergG 2018. Die Entscheidung, einen Bieter ausschließlich aufgrund eines Preises unter einem wie auch immer definierten Median ohne vertiefende Prüfung auszuschließen, sei auch gemäß Paragraph 137, Absatz 2, BVergG 2018 und Paragraph 138, BVergG 2018 sowie nach geltendem EU-Recht unzulässig. Das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin ohne vertiefte Angebotsprüfung sei daher vergaberechtswidrig gewesen.

1.3 Die Antragstellerin habe den geschätzten Auftragswert erstmals mit dem Angebotsöffnungsprotokoll am 3. Februar 2026 erfahren, sodass dieser nicht bestandsfest sei und mit dem vorliegenden Nachprüfungsantrag bekämpft werden könne. Die Schätzung des Auftragswerts sei entgegen den Vorgaben in § 13 BVergG 2018 offenbar nicht vor der Durchführung des Vergabeverfahrens und auch nicht sachkundig erfolgt. Wegen der Heranziehung zur Berechnung des Medians komme diesem besondere Relevanz zu. Die Antragstellerin berechnete den Median mit € 3.537.605,30 und kam zu dem Schluss, dass mehrere Angebote um mehr als 20 % von diesem abwichen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin betrage der geschätzte Auftragswert € 2.900.000,00 und der Median € 3.247.591,39, womit bei einem Abweichen von 20 % die Grenze für das Ausscheiden von Angeboten bei € 2.598.073,11 läge. Das Angebot der Antragstellerin – und anderer Bieter – wäre nicht auszuscheiden. Die Antragstellerin nahm weitere Berechnungen vor, die allesamt dazu führten, dass ihr Angebot nicht auszuscheiden sei. Nach allgemeinen Aussagen zur Ermittlung des geschätzten Auftragswerts bezweifelt die Antragstellerin, dass diese vor Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig durchgeführt worden sei. Die Herleitung der %-Sätze in der LM -VM-Aufstellung für die einzelnen Fachplaner sei in den Teilbereichen Bauphysik und Technische Gebäudeausrüstung (TGA) ebenso wie die zu hohe geschätzte Honorarbasis bereits im Rahmen der Beantwortung von Bieterfragen thematisiert worden. Die Auftraggeberin habe bloß formelhaft auf „Erfahrungswerte des AG bei vergleichbaren Projekten“ verwiesen. Die Auftraggeberin habe der Kalkulation Bauwerkskosten in Höhe von netto € 18.373.910,00 zugrunde gelegt, woraus als Summe Planungsleistungen von € 3.838.659,98 bzw eine Vergütung von € 3.477.193,47 resultierten. Diese Werte stellten nicht den mit der Angebotseröffnung bekanntgegebenen geschätzten Auftragswert in Höhe von € 3.480.027,82 dar, die Bauwerkskosten seien jedoch für die Angebotskalkulation der Bieter die maßgebliche Rechengröße. Die Ermittlung der Honorarbasis sei offenbar in (mehrfach) unrichtiger Anwendung der LM.VM erfolgt. Die Herleitung sei nicht wie für die LM VM erforderlich nach den Kostengruppen aufgeteilt, sondern nach (ebenfalls falsch ermittelten) Gesamtbauwerkskosten ermittelt worden. Die Auftraggeberin habe für den Teilbereich Tragwerksplanung in ihrer Grobkostenschätzung (unrichtige) Bauwerkskosten in Höhe von € 15.694.990,00 angesetzt. Bei der Tragwerksplanung seien fast überall 100 % der Bauwerkskosten für die einzelnen Nutzungselemente als Bemessungsgrundlage herangezogen worden, was technisch nicht nachvollziehbar sei, da hier nur anteilig Leistungen zu erbringen seien. Es wäre nur eine Bemessungsgrundlage von € 7.615.986,00 anzusetzen gewesen. Daraus ergebe sich eine unrichtige Vergütung von € 841.424,00. Kalkulatorisch wäre statt eines %-Satzes für Tragwerksplanung von 5,3611 % einer von 5,9644 % heranzuziehen gewesen. Daraus resultiere bei richtiger Grobkostenschätzung für den Teilbereich Tragwerksplanung eine Vergütung in Höhe von € 454.247,00. Ähnliches gelte auch für den Teilbereich Bauphysik, sodass eine Vergütung in Höhe von € 26.565,00 resultiere. Zusammengefasst sei daher zunächst die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der LM.VM unrichtig hergeleitet worden, indem nicht nach den Kostengruppen aufgeteilt worden sei, die unrichtigen Anteile für die Teilplanungsleistungen herangezogen worden seien und mit unrichtigen %-Sätzen gerechnet worden sei. Dabei seien die bei einer sachkundigen Kostenschätzung zu berücksichtigenden üblichen Abschläge für einzelne Teilplanungsleistungen noch gänzlich außer Betracht geblieben. Es sei daher davon auszugehen, dass diese kalkulatorischen Fehler in der Anwendung der LM.VM auch zu dem bekanntgegeben unrichtig ermittelten geschätzten Auftragswert geführt hätten.1.3 Die Antragstellerin habe den geschätzten Auftragswert erstmals mit dem Angebotsöffnungsprotokoll am 3. Februar 2026 erfahren, sodass dieser nicht bestandsfest sei und mit dem vorliegenden Nachprüfungsantrag bekämpft werden könne. Die Schätzung des Auftragswerts sei entgegen den Vorgaben in Paragraph 13, BVergG 2018 offenbar nicht vor der Durchführung des Vergabeverfahrens und auch nicht sachkundig erfolgt. Wegen der Heranziehung zur Berechnung des Medians komme diesem besondere Relevanz zu. Die Antragstellerin berechnete den Median mit € 3.537.605,30 und kam zu dem Schluss, dass mehrere Angebote um mehr als 20 % von diesem abwichen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin betrage der geschätzte Auftragswert € 2.900.000,00 und der Median € 3.247.591,39, womit bei einem Abweichen von 20 % die Grenze für das Ausscheiden von Angeboten bei € 2.598.073,11 läge. Das Angebot der Antragstellerin – und anderer Bieter – wäre nicht auszuscheiden. Die Antragstellerin nahm weitere Berechnungen vor, die allesamt dazu führten, dass ihr Angebot nicht auszuscheiden sei. Nach allgemeinen Aussagen zur Ermittlung des geschätzten Auftragswerts bezweifelt die Antragstellerin, dass diese vor Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig durchgeführt worden sei. Die Herleitung der %-Sätze in der LM -VM-Aufstellung für die einzelnen Fachplaner sei in den Teilbereichen Bauphysik und Technische Gebäudeausrüstung (TGA) ebenso wie die zu hohe geschätzte Honorarbasis bereits im Rahmen der Beantwortung von Bieterfragen thematisiert worden. Die Auftraggeberin habe bloß formelhaft auf „Erfahrungswerte des AG bei vergleichbaren Projekten“ verwiesen. Die Auftraggeberin habe der Kalkulation Bauwerkskosten in Höhe von netto € 18.373.910,00 zugrunde gelegt, woraus als Summe Planungsleistungen von € 3.838.659,98 bzw eine Vergütung von € 3.477.193,47 resultierten. Diese Werte stellten nicht den mit der Angebotseröffnung bekanntgegebenen geschätzten Auftragswert in Höhe von € 3.480.027,82 dar, die Bauwerkskosten seien jedoch für die Angebotskalkulation der Bieter die maßgebliche Rechengröße. Die Ermittlung der Honorarbasis sei offenbar in (mehrfach) unrichtiger Anwendung der LM.VM erfolgt. Die Herleitung sei nicht wie für die LM VM erforderlich nach den Kostengruppen aufgeteilt, sondern nach (ebenfalls falsch ermittelten) Gesamtbauwerkskosten ermittelt worden. Die Auftraggeberin habe für den Teilbereich Tragwerksplanung in ihrer Grobkostenschätzung (unrichtige) Bauwerkskosten in Höhe von € 15.694.990,00 angesetzt. Bei der Tragwerksplanung seien fast überall 100 % der Bauwerkskosten für die einzelnen Nutzungselemente als Bemessungsgrundlage herangezogen worden, was technisch nicht nachvollziehbar sei, da hier nur anteilig Leistungen zu erbringen seien. Es wäre nur eine Bemessungsgrundlage von € 7.615.986,00 anzusetzen gewesen. Daraus ergebe sich eine unrichtige Vergütung von € 841.424,00. Kalkulatorisch wäre statt eines %-Satzes für Tragwerksplanung von 5,3611 % einer von 5,9644 % heranzuziehen gewesen. Daraus resultiere bei richtiger Grobkostenschätzung für den Teilbereich Tragwerksplanung eine Vergütung in Höhe von € 454.247,00. Ähnliches gelte auch für den Teilbereich Bauphysik, sodass eine Vergütung in Höhe von € 26.565,00 resultiere. Zusammengefasst sei daher zunächst die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der LM.VM unrichtig hergeleitet worden, indem nicht nach den Kostengruppen aufgeteilt worden sei, die unrichtigen Anteile für die Teilplanungsleistungen herangezogen worden seien und mit unrichtigen %-Sätzen gerechnet worden sei. Dabei seien die bei einer sachkundigen Kostenschätzung zu berücksichtigenden üblichen Abschläge für einzelne Teilplanungsleistungen noch gänzlich außer Betracht geblieben. Es sei daher davon auszugehen, dass diese kalkulatorischen Fehler in der Anwendung der LM.VM auch zu dem bekanntgegeben unrichtig ermittelten geschätzten Auftragswert geführt hätten.

1.4 Die Antragstellerin erhob ihr Vorbringen zum Nachprüfungsantrag zum Vorbringen zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und führte im Wesentlichen aus, dass, da bei Zutreffen der Behauptung der Antragstellerin eine Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter rechtswidrig sein könnte und der Antragstellerin bei Fortführung des Vergabeverfahrens die Vereitelung einer Zuschlagschance mit allen daraus erwachsenden Nachteilen drohe, es erforderlich sei, das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand zu halten, der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ins Leere laufen lasse und der die grundsätzliche Möglichkeit der Auftragserteilung an die Antragstellerin im Rahmen eines vergaberechtskonformen Verfahrens wahre. Im Fall der Nichterlassung der einstweiligen Verfügung drohe der Antragstellerin ein Schaden dadurch, dass sie nicht an einem vergaberechtskonformen Verfahren teilnehmen könne und nicht ihr Angebot den Zuschlag erhalte. Der Schaden der Antragstellerin liege in den durch die Beteiligung am Vergabeverfahren entstandenen Kosten, den Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung, im entgangenen Gewinn und im Verlust eines Referenzprojektes. Dabei handele es sich nach der ständigen Rechtsprechung um einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Vermögensnachteil. Ein besonderes öffentliches Interesse an der umgehenden Fortführung des Vergabeverfahrens bestehe nicht. Auch überwiegende Interessen der anderen Bieter oder der Antragsgegnerin an der umgehenden Fortführung des Vergabeverfahrens bestünden nicht. Die Hintanhaltung eines rechtswidrigen Vergabeverfahrens habe jedenfalls Vorrang vor der Raschheit eines Verfahrens. Die mit dieser einstweiligen Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens beantragte Untersagung der Fortsetzung des gegenständlichen Vergabeverfahrens sei das gelindeste Mittel, um das Interesse der Antragstellerin abzusichern, weil nur so ihr Recht auf Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren und damit auch eine Zuschlagschance aufrechterhalten werden könne. Die Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter liege im Interesse aller Beteiligten und auch im öffentlichen Interesse. Es werde daher die Untersagung der Fortführung des gegenständlichen Vergabeverfahrens, insbesondere die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, begehrt.

2. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 25. Februar 2026 eingelangt, erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, führte zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wesentlichen aus, dass sie noch keine Zuschlagsentscheidung getroffen habe, die Antragstellerin als „verbliebene Bieterin“ zu qualifizieren sei, der eine Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben sei, sodass sie diese anfechten und in diesem Zusammenhang die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragen könne. Im derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens drohe der Antragstellerin keine Schädigung unmittelbar. Die beantragte einstweilige Verfügung sei überschießend und könne keinesfalls als gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme qualifiziert werden. Weiters führte die Auftraggeberin zum Umfang der Akteneinsicht aus und beantragte, dass der Antragstellerin keine Einsicht in den Vergabeakt betreffend Bestandteile des Vergabeakts, die nicht unmittelbar die Antragstellerin selbst bzw ihr Angebot betreffen, gewährt werde.

3. Am 25. Februar 2026 legte die Auftraggeberin eine Kopie der Unterlagen des Vergabeverfahrens in elektronischer Form vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Die Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) schreibt unter der Bezeichnung „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“ einen Dienstleistungsauftrag mit dem CPV-Code 71000000-8 „Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen“ in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei die Qualitätskriterien mit 50 % und der Preis mit 50 % gewichtet ist. Der geschätzte Auftragswert liegt beträgt für das Basisangebot € 3.480.027,82 ohne USt und wurde am 12. Dezember 2025 im System hinterlegt. Alternativangebote sind nicht zugelassen. Vergebende Stelle ist die ASFINAG Bau Management GmbH. Sie ist im Sinne des § 1007 ABGB unumschränkt bevollmächtigt und beauftragt, das gegenständliche Vorhaben im „Vollmachtsnamen“ abzuwickeln. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am 17. Dezember 2025 zur Zahl PROVIA ID-Nr: 146095 und in der Europäischen Union im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 242/2025 vom 16. Dezember 2025 zur Zahl 834522-2025, abgesandt am 15. Dezember 2025. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens).1.1 Die Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) schreibt unter der Bezeichnung „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“ einen Dienstleistungsauftrag mit dem CPV-Code 71000000-8 „Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen“ in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei die Qualitätskriterien mit 50 % und der Preis mit 50 % gewichtet ist. Der geschätzte Auftragswert liegt beträgt für das Basisangebot € 3.480.027,82 ohne USt und wurde am 12. Dezember 2025 im System hinterlegt. Alternativangebote sind nicht zugelassen. Vergebende Stelle ist die ASFINAG Bau Management GmbH. Sie ist im Sinne des Paragraph 1007, ABGB unumschränkt bevollmächtigt und beauftragt, das gegenständliche Vorhaben im „Vollmachtsnamen“ abzuwickeln. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am 17. Dezember 2025 zur Zahl PROVIA ID-Nr: 146095 und in der Europäischen Union im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 242/2025 vom 16. Dezember 2025 zur Zahl 834522-2025, abgesandt am 15. Dezember 2025. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens).

1.2 Die Angebotsöffnung fand am 3. Februar 2026, 11.00 Uhr, elektronisch über die Beschaffungsplattform ohne Anwesenheit von Bietern statt. Das Protokoll über die Öffnung der Angebote wurde den Bietern unmittelbar danach über die Beschaffungsplattform elektronisch übermittelt. Dabei öffnete die Auftraggeberin folgende Angebote mit den genannten Angebotspreisen ohne USt und gab im Wege des Angebotsöffnungsprotokoll folgendes bekannt:

Reihung

Bieter

Angebotsart

Bezeichnung

Gesamtpreis netto inkl. Antragsteller/NL

% Preis

% zu ges. AW

1

XXXX römisch 40

Hauptangebot

 

2.166.000,00 €

0,00 %

-37,76 %

2

Bietergemeinschaft bestehend aus
XXXX
Bietergemeinschaft bestehend aus, römisch 40

Hauptangebot

 

2.736.369,96 €

26,29 %

-21,40 %

3

Bietergemeinschaft bestehend aus
XXXX / XXXX
Bietergemeinschaft bestehend aus, römisch 40 / römisch 40

Hauptangebot

 

2.756.840,15 €

27,28 %

-20,78 %

4

Bietergemeinschaft bestehend aus
XXXX / XXXX
Bietergemeinschaft bestehend aus, römisch 40 / römisch 40

Hauptangebot

 

2.799.797,43 €

29,26 %

-19,55 %

 

Geschätzter Auftragswert

Basisangebot

Basisangebot

3.460.027,62 €

60,67 %

0,00 %

5

Bietergemeinschaft bestehend aus
XXXX / XXXX
Bietergemeinschaft bestehend aus, römisch 40 / römisch 40

Hauptangebot

 

3.595.182,78 €

65,98 %

3,31 %

6

XXXX römisch 40

Hauptangebot

 

3.641.383,73€

68,12 %

4,64 %

7

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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