TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/27 W182 2318601-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2026
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Entscheidungsdatum

27.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
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  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W182 2318601-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Philippinen, vertreten durch RA Mag. Carolin Seifriedsberger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2025, Zl. 790640504-232531678, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Philippinen, vertreten durch RA Mag. Carolin Seifriedsberger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2025, Zl. 790640504-232531678, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und XXXX gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Philippinen und stellte am 31.05.2009 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, Zl. 09 06.405-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010 (zugestellt am 17.11.2010), Zl. C2 415532-1/2010, als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, Zl. 09 06.405-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010 (zugestellt am 17.11.2010), Zl. C2 415532-1/2010, als unbegründet abgewiesen.

Die BF ist nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens illegal in Österreich verblieben.

Sie hat am 11.02.2011 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unbeschränkt bzw. Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 23.03.2012 im Devolutionsweg rechtskräftig abgewiesen wurde.Sie hat am 11.02.2011 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unbeschränkt bzw. Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 23.03.2012 im Devolutionsweg rechtskräftig abgewiesen wurde.

Die BF stellte am 16.02.2011 sowie am 21.06.2016 weitere Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, welche mit Bescheiden der Niederlassungsbehörde vom 27.06.2012, Zl. MA35-9/2900331-01, sowie vom 13.12.2016, Zl. MA35-9/2900331-02, abgewiesen wurden.

Eine Ausreise der BF konnte trotz Festnahmeauftrag nicht effektuiert werden. Die BF verfügte seit 03.01.2013 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet.

2. Am 06.11.2023 stellte die BF über ihre rechtliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.2. Am 06.11.2023 stellte die BF über ihre rechtliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Diesen begründete sie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 15.01.2025 im Wesentlichen damit, dass sie sich seit 2006 durchgehend in Österreich aufhalte. Sie sei damals mit einer arabischen Familie, für die sie etwa eineinhalb bis zwei Jahre in Katar gearbeitet habe, ins Bundesgebiet eingereist und dann hier geblieben, wo sie 2009 einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe in Österreich ihren Unterhalt durch Gelegenheitsarbeiten (Haushaltsführung, Babysitten) bestritten. Sie habe auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen, die sie sich jedoch nicht mehr leisten habe können.

Die BF legte im Verfahren unter anderem ein ÖIF-Prüfungszeugnis über eine erfolgreich absolvierte Deutsch-A2-Prüfung vom 17.03.2012, Bescheinigungen über einen erfolgreich abgeschlossenen Erste-Hilfe-Grundkurs des Roten Kreuzes, eine unentgeltliche Wohnrechtsvereinbarung für die Dauer von 11.01.2024 bis 11.01.2025, eine Geburtsurkunde, Fotografien vom inländischen Freundeskreis der BF, ein Konvolut an Unterstützungsschreiben von InländerInnen sowie einen mit 25.10.2023 datierten Arbeitsvorvertrag als Haushaltsgehilfin vor.

In einer für die BF von ihrer Rechtsvertretung abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 10.06.2025 wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich die BF mittlerweile knapp 19 Jahre im Bundesgebiet aufhalte, wobei in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu einer Aufenthaltsdauer von über 10 Jahren verwiesen wurde. Sie habe eine Deutschprüfung auf dem Level A2 abgeschlossen und werde ihr als Haushaltshilfe auch ein entsprechender Wohnraum vom zukünftigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Sie habe dazu einen im Oktober 2023 abgeschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegen können. Der Arbeitgeber sei jedoch Mittlerweile verstorben, aber könnte dessen verwitwete Ehefrau die BF immer noch als Haushaltshilfe anstellen. Ein entsprechender Vorvertrag werde nachgereicht, sobald dieser vorliege. Die BF lebe mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt und sei mittlerweile auch in einer festen Partnerschaft. Ihr Lebensgefährte sei in Österreich aufenthaltsberechtigt, lebe allerdings in XXXX . In einer für die BF von ihrer Rechtsvertretung abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 10.06.2025 wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich die BF mittlerweile knapp 19 Jahre im Bundesgebiet aufhalte, wobei in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu einer Aufenthaltsdauer von über 10 Jahren verwiesen wurde. Sie habe eine Deutschprüfung auf dem Level A2 abgeschlossen und werde ihr als Haushaltshilfe auch ein entsprechender Wohnraum vom zukünftigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Sie habe dazu einen im Oktober 2023 abgeschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegen können. Der Arbeitgeber sei jedoch Mittlerweile verstorben, aber könnte dessen verwitwete Ehefrau die BF immer noch als Haushaltshilfe anstellen. Ein entsprechender Vorvertrag werde nachgereicht, sobald dieser vorliege. Die BF lebe mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt und sei mittlerweile auch in einer festen Partnerschaft. Ihr Lebensgefährte sei in Österreich aufenthaltsberechtigt, lebe allerdings in römisch 40 .

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 29.07.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Philippinen gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 29.07.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Philippinen gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Behörde kein derart verfestigtes Familien- und Privatleben ersichtlich sei, dass der entstehende Eingriff durch Ablehnung des gegenständlichen Antrages eine nicht bloß vorübergehende Verletzung ihres Familien- und Privatlebens mit sich bringen würde. Ein Familienleben würde nicht stark beschädigt, da die Kinder der BF bereits volljährig seien und auf den Philippinne leben würden. Auch sonst würden sich keine nahen Angehörigen der BF im Bundesgebiet aufhalten. Das Vorbringen der BF beziehe sich hauptsächlich auf die Aufenthaltsdauer, wobei ihr derzeitiger Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund von Meldelücken nicht als durchgängig anzusehen sei.

3. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen wie bisher vorgebracht, dass die BF seit 19 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei und hier auch einen Lebensgefährten habe, mit dem sie in der Zwischenzeit auch nach muslimischen Recht verheiratet sei. Letzterer plane einen Umzug, damit sie zusammenleben können. Nach 19 Jahren Aufenthalt in Österreich habe sie nicht nur ihren sozialen Lebensmittelpunkt hier begründet, sondern sich auch durchwegs sprachlich und wirtschaftlich integriert. Eine Rückkehr auf die Philippinen erscheine äußerst nachteilig und unzumutbar. Die BF habe nach so langer Zeit der Abwesenheit keinerlei familiäres und soziales Netzwerk mehr im Herkunftsland. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als 10 Jahren von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, eine Aufenthaltsbeendigung sei nur noch in wenigen Ausnahmefällen zulässig. Die Behörde werfe der BF vor, dass sie ab 2009 unregelmäßig behördlich gemeldet gewesen sei. Sie habe über ihre vorherige Rechtsvertretung versucht, ihren Aufenthalt in Österreich im Zeitraum 2012 bis 2017 zu legitimieren, dies sei jedoch fehlgeschlagen, insbesondere weil die BF keinerlei Informationen zu den notwendigen Schritten erhalten habe und teilweise nicht ausreichend beraten worden sei. Es wurde u. a. eine Beschwerdeverhandlung beantragt.

4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.02.2026 wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung und eines Dolmetschers der Sprache Tagalog, weiters durch zeugenschaftliche Einvernahme des Lebensgefährten sowie einer inländischen Freundin der BF und durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die BF brachte im Wesentlichen wie bisher vor und gab u. a. auf Nachfragen an, dass sie im Sommer 2006 nach Österreich eingereist sei, da sie damals mit einer Familie aus Katar, für die sie dort gearbeitet habe, hier her gekommen sei. Das Arbeitsverhältnis sei auf den Philippinen arrangiert worden, die BF habe nie einen Arbeitsvertrag gesehen. Die Familie habe in Österreich Urlaub gemacht und die BF habe dies ausgenutzt, um von der Familie zu flüchten, da sie menschenunwürdig von dieser behandelt worden sei. So habe sie kaum Lohn erhalten, habe durchgehend ohne Pause arbeiten müssen, habe das Haus nicht verlassen dürfen und sei erniedrigt und beschimpft worden. Sie habe sich auch von den Kindern schlagen lassen müssen.

Die BF legte ein Konvolut an Fotografien, die die BF mit Inländerinnen bzw. mit Freundinnen zeigt, sowie Unterstützungsschreiben von Inländerinnen und eine Anmeldebestätigung vom 09.02.2026 für einen Deutsch-A2-Kurs einer Volkshochschule mit Beginn 26.02.2026 vor.

In der Beschwerdeverhandlung wurden der BF Berichte zur aktuellen Situation auf den Philippinen zu Kenntnis gebracht und ihr dazu eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt.

5. In einer Stellungnahme vom 24.02.2026 reichte die BF einen mit Erbringung des Nachweises des rechtmäßigen Zugangs zum Arbeitsmarkt durch Vorlage eines Aufenthaltstitels bzw. einer Arbeitserlaubnis aufschiebend bedingten Vollzeit-Arbeitsvertrag als Haushälterin nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Philippinen, gehört der Volksgruppe der Kalagan (auch Caragan) an und ist Muslimin. Ihre Identität steht fest.

Sie wurde in der Ortschaft XXXX in XXXX geboren, wo sie auf den Philippinen gelebt hat.Sie wurde in der Ortschaft römisch 40 in römisch 40 geboren, wo sie auf den Philippinen gelebt hat.

Sie ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat die Volks, Haupt- und Mittelschule sowie eine einjährige College-Ausbildung als Sekretärin absolviert.

Die BF hat zuletzt 2003/2004 die Philippinen verlassen, war aufgrund einer Vermittlung bei einer arabischen Familie in Katar als Haushaltskraft unzumutbaren Arbeitsbedingungen (kaum Entlohnung, exzessive Arbeitszeiten, kein Ausgang) ausgesetzt und konnte, als die Familie etwa im Jahr 2006 den Urlaub in Österreich verbracht hat, hier entfliehen. Seither hält sich die BF durchgehend in Österreich auf.

In Österreich halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte der BF auf. Auf den Philippinen leben ihre beiden erwachsenen Kinder, ihr Vater, eine Schwester, zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern. Von ihrem Gatten, der ebenfalls auf den Philippinen lebt, ist die BF seit 2022 nach muslimischen Recht geschieden. Die BF steht in Kontakt mit ihren Familienangehörigen.

Die BF hat am 31.05.2009 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 10.09.2010, Zl. 09 06.405-BAW, abgewiesen und eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, ausgesprochen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, (zugestellt am 17.11.2010), Zl. C2 415532-1/2010, als unbegründet abgewiesen worden. Die BF hat am 31.05.2009 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 10.09.2010, Zl. 09 06.405-BAW, abgewiesen und eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, ausgesprochen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, (zugestellt am 17.11.2010), Zl. C2 415532-1/2010, als unbegründet abgewiesen worden.

Die BF war nur für die Dauer des genannten Asylverfahrens in Österreich aufenthaltsberechtigt. Eine darüber hinausgehendes Aufenthaltsrecht ist der BF bis dato nicht zugekommen.

Die BF ist nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens illegal in Österreich verblieben.

Sie hat am 11.02.2011, 16.02.2011 sowie am 21.06.2016 Antrag auf Erteilun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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