Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W135 2327314-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.11.2025, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.11.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 01.07.2025 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) beim Sozialministeriumsservice, Landestelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde), ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin, eine Lehrkraft an einer Mittelschule in XXXX , am 12.05.2025 im Rahmen einer Unterrichtsstunde von einem ihrer Schüler mit einer Flasche beworfen und am Kopf getroffen worden sei. Dabei habe die Beschwerdeführerin eine Gehirnerschütterung sowie eine Schnittwunde erlitten und habe im Spital medizinisch versorgt werden müssen. Gegen den namentlich genannten Schüler habe sie Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführerin mache eine Physiotherapie wegen Schmerzen im Nacken und Kribbelns in den Händen. Sie könne seit dem Vorfall nicht schlafen und habe Alpträume. Die Beschwerdeführerin brachte am 01.07.2025 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) beim Sozialministeriumsservice, Landestelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde), ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin, eine Lehrkraft an einer Mittelschule in römisch 40 , am 12.05.2025 im Rahmen einer Unterrichtsstunde von einem ihrer Schüler mit einer Flasche beworfen und am Kopf getroffen worden sei. Dabei habe die Beschwerdeführerin eine Gehirnerschütterung sowie eine Schnittwunde erlitten und habe im Spital medizinisch versorgt werden müssen. Gegen den namentlich genannten Schüler habe sie Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführerin mache eine Physiotherapie wegen Schmerzen im Nacken und Kribbelns in den Händen. Sie könne seit dem Vorfall nicht schlafen und habe Alpträume.
Eine Anfrage der belangten Behörde bei der Staatsanwaltschaft XXXX vom 06.08.2025 ergab, dass die Staatsanwaltschaft am 04.06.2025 von der Verfolgung des beschuldigten Schülers wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StGB aus dem Grunde des § 88 Abs. 2 Z 2 StGB zurückgetreten ist und das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Eine Anfrage der belangten Behörde bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 06.08.2025 ergab, dass die Staatsanwaltschaft am 04.06.2025 von der Verfolgung des beschuldigten Schülers wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB aus dem Grunde des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zurückgetreten ist und das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.
Diesen Umstand teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.09.2025 mit und brachte ihr zur Kenntnis, dass ihr Antrag vom 01.07.2025 gemäß § 1 Abs. 1 und 6 VOG abgewiesen werden werde, da sie durch ein Fahrlässigkeitsdelikt verletzt worden sei und nicht durch eine vorsätzliche Handlung. Da es sich bei dem Vorfall um einen Arbeitsunfall handle, wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass dieser der Allgemeinen Unfallsversicherungsanstalt zu melden und Leistungen allenfalls dort zu beantragen seien. Der Beschwerdeführerin wurde dazu die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt, welche sie ungenutzt ließ.Diesen Umstand teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.09.2025 mit und brachte ihr zur Kenntnis, dass ihr Antrag vom 01.07.2025 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 6 VOG abgewiesen werden werde, da sie durch ein Fahrlässigkeitsdelikt verletzt worden sei und nicht durch eine vorsätzliche Handlung. Da es sich bei dem Vorfall um einen Arbeitsunfall handle, wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass dieser der Allgemeinen Unfallsversicherungsanstalt zu melden und Leistungen allenfalls dort zu beantragen seien. Der Beschwerdeführerin wurde dazu die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt, welche sie ungenutzt ließ.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung aufgrund des Vorfalls vom 12.05.2025 gemäß §§ 1 Abs. 1 und 6 iVm § 4 Abs. 5 VOG ab. Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe der wesentlichen Rechtsvorschriften begründend aus, dass – wie schon mit Parteiengehör vom 17.09.2025 zur Kenntnis gebracht – die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG mangels Vorliegens einer vorsätzlichen Handlung nicht gegeben seien. Laut den vorliegenden Strafaktunterlagen habe die Staatsanwaltschaft XXXX hinsichtlich des Vorfalles vom 12.05.2025 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten C.F. nach § 88 Abs. 1 StGB (fahrlässige Körperverletzung) eingeleitet, welches am 04.06.2025 aus dem Grunde des § 88 Abs. 2 Z 2 StGB eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Vorfall vom 12.05.2025 um einen Arbeitsunfall handle, welcher der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu melden und Leistungen dort zu beantragen seien. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung aufgrund des Vorfalls vom 12.05.2025 gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VOG ab. Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe der wesentlichen Rechtsvorschriften begründend aus, dass – wie schon mit Parteiengehör vom 17.09.2025 zur Kenntnis gebracht – die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG mangels Vorliegens einer vorsätzlichen Handlung nicht gegeben seien. Laut den vorliegenden Strafaktunterlagen habe die Staatsanwaltschaft römisch 40 hinsichtlich des Vorfalles vom 12.05.2025 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten C.F. nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (fahrlässige Körperverletzung) eingeleitet, welches am 04.06.2025 aus dem Grunde des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Vorfall vom 12.05.2025 um einen Arbeitsunfall handle, welcher der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu melden und Leistungen dort zu beantragen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie vorbringt, dass aus ihrer Sicht nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, dass die gesundheitlichen Folgen des Vorfalls vom 12.05.2025 weiterhin bestehen würden und diese ärztlich dokumentiert seien. Die beantragte psychotherapeutische Behandlung sei medizinisch notwendig und stehe in direktem Zusammenhang mit dem Vorfall. Das Verfahren (gemeint wohl das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft) sei wegen Fehler wieder aufgenommen worden.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Staatsanwaltschaft XXXX am 10.02.2025 ergab, dass das Ermittlungsverfahren zur Zahl 407 ST 72/25h nach wie vor eingestellt ist und nicht wiederaufgenommen wurde. Eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 am 10.02.2025 ergab, dass das Ermittlungsverfahren zur Zahl 407 ST 72/25h nach wie vor eingestellt ist und nicht wiederaufgenommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin und somit Unionsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin wurde am 12.05.2025 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lehrkraft an einer XXXX Mittelschule fahrlässig am Kopf verletzt, indem der Schüler C.F. eine mit Wasser gefüllte Plastikflasche mit einer starken Wucht zu Boden warf, die Wasserflasche nach dem Aufprall auf dem Boden in Richtung der Beschwerdeführerin flog und in weiterer Folge auf der Stirn der Beschwerdeführerin aufprallte, wodurch diese eine Platzwunde auf der Stirn erlitt. Die Beschwerdeführerin wurde am 12.05.2025 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lehrkraft an einer römisch 40 Mittelschule fahrlässig am Kopf verletzt, indem der Schüler C.F. eine mit Wasser gefüllte Plastikflasche mit einer starken Wucht zu Boden warf, die Wasserflasche nach dem Aufprall auf dem Boden in Richtung der Beschwerdeführerin flog und in weiterer Folge auf der Stirn der Beschwerdeführerin aufprallte, wodurch diese eine Platzwunde auf der Stirn erlitt.
Die Staatsanwaltschaft XXXX ist gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 StGB am 04.06.2025 von der Verfolgung des C.F. wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StGB zurückgetreten und hat das Ermittlungsverfahren eingestellt. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 ist gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB am 04.06.2025 von der Verfolgung des C.F. wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB zurückgetreten und hat das Ermittlungsverfahren eingestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin basieren auf ihren eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung und dem entsprechenden Eintrag im Melderegister.
Die Feststellungen zu dem am 12.05.2025 stattgefundenen Vorfall gründen sich auf dem Amtsvermerk der Polizeidirektion XXXX betreffend den Verdacht auf fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin vom selben Tag (Seiten 30 bis 32 des Verwaltungsaktes). Darin werden die Aussagen der Zeugin A.B., welche sich während des Vorfalls im Klassenzimmer befand und die Tat beobachten konnte, wie folgt festgehalten: „Ich und Herr F.C. mögen uns nicht besonders, wir haben den Schulschreibtisch hin und her gerückt, um uns gegenseitig etwas zu ärgern, dabei wurde Herr F. zunehmend etwas aggressiv. Er nahm meine Plastikflasche, gefüllt mit Wasser, und warf diese mit einer stärkeren Wucht zu Boden. Die Wasserflasche prallte am Boden ab und flog in Richtung Frau B., welche gerade bei einer Schülerin stand, um ihr etwas zu erklären, und traf diese auf der Stirn. Es war keinesfalls Absicht von Herrn F., Frau B. zu verletzen.“ Diese Angaben der Zeugin A.B. wurden von einem weiteren Schüler, P.B., bestätigt. Der beschuldigte Schüler C.F. tätigte – von Opfer und Zeugin getrennt befragt – die gleichen Angaben wie die Zeugin A.B. Hingegen hatte die Beschwerdeführerin selbst – ihrer eigenen Aussage zur Folge – keine Wahrnehmungen zum Hergang, da sie mit einer Schülerin im Klassenzimmer beschäftigt war und lediglich plötzlich gespürt hat, wie die Flasche auf ihrem Kopf aufprallte (vgl. auch hier die Seiten 30 bis 32 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu dem am 12.05.2025 stattgefundenen Vorfall gründen sich auf dem Amtsvermerk der Polizeidirektion römisch 40 betreffend den Verdacht auf fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin vom selben Tag (Seiten 30 bis 32 des Verwaltungsaktes). Darin werden die Aussagen der Zeugin A.B., welche sich während des Vorfalls im Klassenzimmer befand und die Tat beobachten konnte, wie folgt festgehalten: „Ich und Herr F.C. mögen uns nicht besonders, wir haben den Schulschreibtisch hin und her gerückt, um uns gegenseitig etwas zu ärgern, dabei wurde Herr F. zunehmend etwas aggressiv. Er nahm meine Plastikflasche, gefüllt mit Wasser, und warf diese mit einer stärkeren Wucht zu Boden. Die Wasserflasche prallte am Boden ab und flog in Richtung Frau B., welche gerade bei einer Schülerin stand, um ihr etwas zu erklären, und traf diese auf der Stirn. Es war keinesfalls Absicht von Herrn F., Frau B. zu verletzen.“ Diese Angaben der Zeugin A.B. wurden von einem weiteren Schüler, P.B., bestätigt. Der beschuldigte Schüler C.F. tätigte – von Opfer und Zeugin getrennt befragt – die gleichen Angaben wie die Zeugin A.B. Hingegen hatte die Beschwerdeführerin selbst – ihrer eigenen Aussage zur Folge – keine Wahrnehmungen zum Hergang, da sie mit einer Schülerin im Klassenzimmer beschäftigt war und lediglich plötzlich gespürt hat, wie die Flasche auf ihrem Kopf aufprallte vergleiche auch hier die Seiten 30 bis 32 des Verwaltungsaktes).
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben im Rahmen der Antragstellung „Ein Schüler traf mich mit einer Flasche am Kopf“ einen direkten Wurf der Flasche und damit eine vorsätzliche Körperverletzung durch C.F. suggeriert, was sie im Antrag damit untermauert, dass sie von C.F. das ganze Jahr (gemeint Schuljahr) über beleidigt worden sei, ist festzuhalten, dass sich auch für das Bundesverwaltungsgericht – ebenso wenig wie für die Staatsanwaltschaft XXXX und die belangte Behörde – hier keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben haben, am festgestellten Hergang des Vorfalles und damit an der Fahrlässigkeit der Handlung des C.F. zu zweifeln. Vor dem Hintergrund der zeugenschaftlichen Angaben der Schülerin A.B. und des Schülers P.B. in Zusammenschau damit, dass die Staatsanwaltschaft XXXX die Ermittlungen wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung führte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass C.F. bei der von ihm gesetzten Handlung, nämlich dem Werfen der Flasche auf den Boden, damit rechnete, dass die Flasche die Beschwerdeführerin treffen und diese verletzen könnte. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben im Rahmen der Antragstellung „Ein Schüler traf mich mit einer Flasche am Kopf“ einen direkten Wurf der Flasche und damit eine vorsätzliche Körperverletzung durch C.F. suggeriert, was sie im Antrag damit untermauert, dass sie von C.F. das ganze Jahr (gemeint Schuljahr) über beleidigt worden sei, ist festzuhalten, dass sich auch für das Bundesverwaltungsgericht – ebenso wenig wie für die Staatsanwaltschaft römisch 40 und die belangte Behörde – hier keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben haben, am festgestellten Hergang des Vorfalles und damit an der Fahrlässigkeit der Handlung des C.F. zu zweifeln. Vor dem Hintergrund der zeugenschaftlichen Angaben der Schülerin A.B. und des Schülers P.B. in Zusammenschau damit, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 die Ermittlungen wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung führte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass C.F. bei der von ihm gesetzten Handlung, nämlich dem Werfen der Flasche auf den Boden, damit rechnete, dass die Flasche die Beschwerdeführerin treffen und diese verletzen könnte.
Das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung wurde im Übrigen in der Beschwerde auch nicht behauptet und die Feststellung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei durch ein Fahrlässigkeitsdelikt verletzt worden, nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG).
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieGemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
Gemäß § 1 Abs. 6 VOG ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, VOG ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins
1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
Die Beschwerdeführerin ist als slowakische Staatsbürgerin gemäß § 1 Abs. 6 VOG grundsätzlich anspruchsberechtigt, da sich die angeschuldigte Tat im Inland zugetragen hat. Die Beschwerdeführerin ist als slowakische Staatsbürgerin gemäß Paragraph eins, Absatz 6, VOG grundsätzlich anspruchsberechtigt, da sich die angeschuldigte Tat im Inland zugetragen hat.
Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.
Die gegenständlich wesentlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) lauten auszugsweise:
„Vorsatz
§ 5. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.Paragraph 5, (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.
Fahrlässigkeit
§ 6. (1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.Paragraph 6, (1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
(2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Fahrlässige Körperverletzung
§ 88. (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 88, (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) und ist(2) Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) und ist
1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach Paragraph 72, Absatz 2, wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
2. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder
3. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden,
so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.“so ist der Täter nach Absatz eins, nicht zu bestrafen.“
Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001).Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001).
Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung aufgrund des Vorfalls vom 12.05.2025 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin durch ein Fahrlässigkeitsdelikt und nicht durch eine vorsätzliche Handlung verletzt wurde.
Wie oben festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch C.F. fahrlässig am Körper verletzt wurde. Denn es ist für das Bundesverwaltungsgericht – unter Zugrundelegung des oben festgestellten Sachverhaltes – nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass C.F. es zumindest für ernstlich möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, die Beschwerdeführerin durch den wuchtigen Wurf der Wasserflasche auf den Boden am Körper zu verletzen.
Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem VOG daher zu Recht mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG abgewiesen. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem VOG daher zu Recht mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG abgewiesen.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der im Akt einliegenden Unterlagen hinreichend geklärt. Die Beschwerdeführerin erstattete in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen, welches dazu geführt hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht von einem gänzlich anderen Sachverhalt, als die belangte Behörde ausgegangen wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt den Unterlagen des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde zu entnehmen war, sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch reines Aktenstudium geklärt werden konnte und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN) nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der im Akt einliegenden Unterlagen hinreichend geklärt. Die Beschwerdeführerin erstattete in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen, welches dazu geführt hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht von einem gänzlich anderen Sachverhalt, als die belangte Behörde ausgegangen wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt den Unterlagen des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde zu entnehmen war, sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch reines Aktenstudium geklärt werden konnte und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN) nicht geboten. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Fahrlässigkeit Kostentragung Psychotherapeut Strafverfahren VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W135.2327314.1.00Im RIS seit
27.03.2026Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026