Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L507 2313132-1/17E
L507 2313133-1/18E
L507 2313130-1/18E
L507 2313129-1/18E
L507 2313131-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerden des 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , der 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , der 3.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , des 4.) XXXX , geb. XXXX , und des 5.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alle StA. Libanon, XXXX StA. Libanon und Syrien, alle vertreten durch RA Dr. Georg Klammer, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die am 16.07.2022 gestellten Anträge auf internationalen Schutz, protokolliert zu Zlen: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerden des 1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , der 2.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , der 3.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , des 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und des 5.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Libanon, römisch 40 StA. Libanon und Syrien, alle vertreten durch RA Dr. Georg Klammer, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die am 16.07.2022 gestellten Anträge auf internationalen Schutz, protokolliert zu Zlen: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2026 zu Recht:
A)
I. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz werden hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz werden hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz werden hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz werden hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 57 AsylG 2005 werden den Beschwerdeführern nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG werden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs 9 FPG wird festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Libanon zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 und 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer mit 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung festgesetzt.römisch drei. Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 werden den Beschwerdeführern nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG werden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Libanon zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer mit 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung festgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Libanon. Die Zweitbeschwerdeführerinnen besitzt neben der libanesischen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit von Syrien.
Die Beschwerdeführer stellten am 16.07.2022 Anträge auf internationalen Schutz.
Diesbezüglich wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 16.07.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er als Libanese im Irak mit den amerikanischen Truppen zusammengearbeitet habe, weshalb er im Libanon von der Hisbollah mit dem Tod bedroht worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie syrische Staatsangehörige sei und mit einem libanesischen Mann verheiratet sei. Er sei von der Hisbollah bedroht worden und habe gesagt, dass sie das Land verlassen müssen. Für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
2. Im Juli 2022 reisten die Beschwerdeführer nach Deutschland und wurden die Asylverfahren mit Aktenvermerk des BFA vom 05.12.2022 gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer weder bekannt noch leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. 2. Im Juli 2022 reisten die Beschwerdeführer nach Deutschland und wurden die Asylverfahren mit Aktenvermerk des BFA vom 05.12.2022 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer weder bekannt noch leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.
Am 13.01.2023 wurden den Beschwerdeführern von der Bundesrepublik Deutschland Laissez-passer für die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, ausgestellt. Die Laissez-passer waren bis 31.01.2023 gültig. Im Jänner 2023 wurden die Beschwerdeführer nach Österreich überstellt.
3. Mit Schriftsatz vom 24.02.2025, beim BFA eingelangt am 24.02.2025, wurden die gegenständlichen Säumnisbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erhoben. Ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer am 16.07.2022 Anträge auf internationalen Schutz beim BFA gestellt hätten, wobei seit der Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien. Das BFA treffe das ausschließliche, jedenfalls überwiegende Verschulden an der Verzögerung. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und das BVwG möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen sowie den gestellten anhängigen Anträgen stattgeben. Den Säumnisbeschwerden wurden die Erstbefragungsprotokolle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beigelegt.3. Mit Schriftsatz vom 24.02.2025, beim BFA eingelangt am 24.02.2025, wurden die gegenständlichen Säumnisbeschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhoben. Ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer am 16.07.2022 Anträge auf internationalen Schutz beim BFA gestellt hätten, wobei seit der Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien. Das BFA treffe das ausschließliche, jedenfalls überwiegende Verschulden an der Verzögerung. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und das BVwG möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen sowie den gestellten anhängigen Anträgen stattgeben. Den Säumnisbeschwerden wurden die Erstbefragungsprotokolle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beigelegt.
4. Am 16.05.2025 erstattete das BFA Stellungnahmen zu den Säumnisbeschwerden. Ausgeführt wurde, dass es beim Erstbeschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine Einvernahme durchzuführen, zumal dieser mit einer syrischen Staatsangehörigen liiert sei und er mit dieser auch drei Kinder habe, weshalb gemäß § 34 AsylG ein Familienverfahren vorliege. Angesichts der politischen Entwicklung in Syrien müsse das neue überarbeitete Länderinformationsblatt zu Syrien abgewartet werden, weshalb es nicht möglich gewesen sei, den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zeitnah einzuvernehmen. Die Verfahrensakten der Beschwerdeführer würden daher samt den Säumnisbeschwerden dem BVwG vorgelegt.4. Am 16.05.2025 erstattete das BFA Stellungnahmen zu den Säumnisbeschwerden. Ausgeführt wurde, dass es beim Erstbeschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine Einvernahme durchzuführen, zumal dieser mit einer syrischen Staatsangehörigen liiert sei und er mit dieser auch drei Kinder habe, weshalb gemäß Paragraph 34, AsylG ein Familienverfahren vorliege. Angesichts der politischen Entwicklung in Syrien müsse das neue überarbeitete Länderinformationsblatt zu Syrien abgewartet werden, weshalb es nicht möglich gewesen sei, den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zeitnah einzuvernehmen. Die Verfahrensakten der Beschwerdeführer würden daher samt den Säumnisbeschwerden dem BVwG vorgelegt.
Die Säumnisbeschwerden der Beschwerdeführer langten am 22.05.2025 samt den Verfahrensakten beim BVwG ein.
5. Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer und 24.11.2025 betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer stellte die Vertretungen der Beschwerdeführer beim BVwG Fristsetzungsanträge gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht.5. Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer und 24.11.2025 betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer stellte die Vertretungen der Beschwerdeführer beim BVwG Fristsetzungsanträge gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht.
Mit hg. Note vom 25.11.2025 wurden dem Verwaltungsgerichtshof die Fristsetzungsanträge samt Säumnisbeschwerden und Beschwerdevorlagen vorgelegt.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2025, Fr 2025/01/0017-2, wurde der Fristsetzungsantrag betreffend den Erstbeschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 dem BVwG gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2025, Fr 2025/01/0017-2, wurde der Fristsetzungsantrag betreffend den Erstbeschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 dem BVwG gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.01.2025, Fr 2005/20/0024 bis 0027-4, wurden die Fristsetzungsanträge der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Fristsetzungsanträge vor dem Ablauf der dem BVwG zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist gestellt wurden.
Mit Schriftsatz vom 19.01.2026 wurde betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer neuerlich Fristsetzungsanträge gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht eingebracht, welche am 20.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind.Mit Schriftsatz vom 19.01.2026 wurde betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer neuerlich Fristsetzungsanträge gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht eingebracht, welche am 20.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind.
Mit prozessleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.02.2026,
Fr 2026/20/0003 bis 0006-3, wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnisse/Beschlüsse) zu erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof jeweils eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie einen Nachweis über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnisse/Beschlüsse) an die antragstellenden Parteien vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.Mit prozessleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.02.2026, , Fr 2026/20/0003 bis 0006-3, wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnisse/Beschlüsse) zu erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof jeweils eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie einen Nachweis über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnisse/Beschlüsse) an die antragstellenden Parteien vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
6. Am 20.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde den Erst- bis Viertbeschwerdeführern Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und wurden zu ihren Lebensumständen im Libanon, in Syrien und in Österreich befragt. Zudem wurde auf die aktuellen Länderberichte zum Libanon verwiesen und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2026 erstattete die Vertretung der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Libanon aus medizinischen, humanitären sowie integrationsbezogenen Gründen unzumutbar und mit erheblichen Risiken für Leib, Leben und die soziale Existenz verbunden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Libanon. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt zudem über die Staatsangehörigkeit von Syrien. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gehören der arabischen Volksgruppe sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Angehörige der arabischen Volksgruppe sowie der alawitischen Glaubensrichtung.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünfbeschwerdeführer.
Der Erstbeschwerdeführer wurde in Beirut im Libanon geboren und wuchs im Stadtteil XXXX auf. Er besuchte fünf Jahre lang die Grundschule und erlernte anschließend den Beruf des Installateurs. Der Erstbeschwerdeführer wurde in Beirut im Libanon geboren und wuchs im Stadtteil römisch 40 auf. Er besuchte fünf Jahre lang die Grundschule und erlernte anschließend den Beruf des Installateurs.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Damaskus geboren und wuchs dort auch auf. Sie besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, erlernte keinen Beruf und kümmerte sich um den Haushalt.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Cousin und Cousine. Sie waren ab ca. 2003 verlobt und haben am 26.01.2005 in Damaskus geheiratet.
Von 2005 bis Ende 2009 war der Erstbeschwerdeführer für ein saudi-arabisches Bau- und Vertragsunternehmen mit Sitz in XXXX tätig ( XXXX ). Ein Vertragspartner dieses Unternehmens war das irakische Unternehmen XXXX . Der irakische Vertragspartner fungierte dabei als lokaler Vertragspartner gegenüber Endkunden im Irak, etwa einem Joint Contracting Command. Ein Joint Contracting Command ist eine militärische Einrichtung (meist US geführt), welche zB für die Vergabe von Aufträgen an irakische oder internationale Firmen oder auch für die Koordination der militärischen Beschaffung zuständig sind (Army Contracting Command - Wikipedia). Als Mitarbeiter des saudi-arabischen Bau- und Vertragsunternehmens wurde der Erstbeschwerdeführer unter anderem 2009 bei einer Warenlieferung im Irak [Lebensmittel, Propangas (zum Kochen), Baumaterial, Ersatzteile für Fahrzeuge, Elektrokabel und Leistungsschalter] an ein Joint Contracting Command als Begleitperson eingesetzt.Von 2005 bis Ende 2009 war der Erstbeschwerdeführer für ein saudi-arabisches Bau- und Vertragsunternehmen mit Sitz in römisch 40 tätig ( römisch 40 ). Ein Vertragspartner dieses Unternehmens war das irakische Unternehmen römisch 40 . Der irakische Vertragspartner fungierte dabei als lokaler Vertragspartner gegenüber Endkunden im Irak, etwa einem Joint Contracting Command. Ein Joint Contracting Command ist eine militärische Einrichtung (meist US geführt), welche zB für die Vergabe von Aufträgen an irakische oder internationale Firmen oder auch für die Koordination der militärischen Beschaffung zuständig sind (Army Contracting Command - Wikipedia). Als Mitarbeiter des saudi-arabischen Bau- und Vertragsunternehmens wurde der Erstbeschwerdeführer unter anderem 2009 bei einer Warenlieferung im Irak [Lebensmittel, Propangas (zum Kochen), Baumaterial, Ersatzteile für Fahrzeuge, Elektrokabel und Leistungsschalter] an ein Joint Contracting Command als Begleitperson eingesetzt.
Während der Erstbeschwerdeführer beruflich im Irak war hat die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Familie in XXXX gelebt und kam am 05.06.2009 die Drittbeschwerdeführerin in XXXX zur Welt.Während der Erstbeschwerdeführer beruflich im Irak war hat die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Familie in römisch 40 gelebt und kam am 05.06.2009 die Drittbeschwerdeführerin in römisch 40 zur Welt.
Nach dem Ende seiner Beschäftigung im Irak kehrte der Erstbeschwerdeführer in den Libanon zurück und zogen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen zum Erstbeschwerdeführer in den Libanon, wo am 22.10.2010 und 08.03.2017 die Viert- und Fünfbeschwerdeführer zur Welt kamen.
Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchten im Libanon die Grundschule. Der Fünftbeschwerdeführer hat das schulpflichtige Alter im Libanon noch nicht erreicht.
Infolge der Eheschließung mit einem libanesischen Staatsangehörigen erhielt die Zweitbeschwerdeführerin ca. im Jahr 2008 die libanesische Staatsangehörigkeit.
Die Beschwerdeführer haben im Juni 2022 den Libanon legal mit ihren libanesischen Reisepässen per Flug in die Türkei verlassen und gelangten über Bosnien, Serbien und Ungarn im Juli 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 16.07.2022 Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Die Dritt- bis Fünfbeschwerdeführer waren bei ihrer Ausreise aus dem Libanon dreizehn Jahre, elf Jahre und fünf Jahre alt.
In Juli 2022 reisten die Beschwerdeführer nach Deutschland weiter und wurden sie im Jänner 2023 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren in Österreich bis dato nie legal erwerbstätig. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber.
Der Erstbeschwerdeführer ist seit Juli 2023 ehrenamtlich bei „ XXXX “ tätig und führt dabei anfallende Lagerarbeiten durch.Der Erstbeschwerdeführer ist seit Juli 2023 ehrenamtlich bei „ römisch 40 “ tätig und führt dabei anfallende Lagerarbeiten durch.
Der Erstbeschwerdeführer hat Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht auf einfachem Niveau Deutsch.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich keine Ausbildung absolviert. Die Beschwerdeführer sind keine Mitglieder in einem Verein. Die Beschwerdeführer pflegen übliche soziale sowie freundschaftliche Kontakte und sind die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Fünftbeschwerdeführer ist noch nicht strafmündig.
Die Drittbeschwerdeführerin besuchte in Österreich die Mittelschule und hat am 02.07.2025 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Aktuelle besucht die Drittbeschwerdeführerin eine Schule für Sozialbetreuungsberufe, wo sie den Vorbereitungslehrgang 2025/2026 absolviert. Zudem hat sie ein Praktikum bei XXXX in der stationären Langzeitpflege absolviert. Der Viertbeschwerdeführer besucht die Mittelschule und der Fünfbeschwerdeführer die Volksschule.Die Drittbeschwerdeführerin besuchte in Österreich die Mittelschule und hat am 02.07.2025 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Aktuelle besucht die Drittbeschwerdeführerin eine Schule für Sozialbetreuungsberufe, wo sie den Vorbereitungslehrgang 2025/2026 absolviert. Zudem hat sie ein Praktikum bei römisch 40 in der stationären Langzeitpflege absolviert. Der Viertbeschwerdeführer besucht die Mittelschule und der Fünfbeschwerdeführer die Volksschule.
Die Drittbeschwerdeführerin hat in der Zeit vom 19.11.2024 bis 19.11.2024 den Erste-Hilfe-Führerscheinkurs besucht und erfolgreich abgeschlossen.
Der Viertbeschwerdeführer hat and er Mittelschule den XXXX der Stufe M absolviert und hat am Projekt „ XXXX teilgenommen. Der Viertbeschwerdeführer hat and er Mittelschule den römisch 40 der Stufe M absolviert und hat am Projekt „ römisch 40 teilgenommen.
Die Dritt-