Entscheidungsdatum
02.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W615 2311340-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3/13, 6971 Hard, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 12.12.2025 sowie 27.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3/13, 6971 Hard, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 12.12.2025 sowie 27.01.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „BP“) – ein iranischer Staatsangehöriger –stellte am 16.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am 18.12.2022 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
2. Am 04.02.2025 wurde die BP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) niederschriftlich einvernommen.
3. Mit dem Bescheid des BFA vom 11.03.2025 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem Bescheid des BFA vom 11.03.2025 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Mit Schriftsatz ihrer damals bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 10.04.2025 erhob die BP fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.03.2025.
5. Mit Schreiben vom 25.08.2025 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der BP seine Vollmacht bekannt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2025 in Anwesenheit der BP und ihres Rechtsvertreters im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.01.2026 eine weitere mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BP im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch durch. Die BP verzichtete auf die Teilnahme ihres Rechtsvertreters und eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung. Ein Behördenvertreter ist nicht erschienen. Mit mündlich verkündetem Beschluss gemäß § 39 Abs. 3 AVG wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.01.2026 eine weitere mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BP im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch durch. Die BP verzichtete auf die Teilnahme ihres Rechtsvertreters und eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung. Ein Behördenvertreter ist nicht erschienen. Mit mündlich verkündetem Beschluss gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen.
8. Eine Stellungnahme zu den Länderberichten langte beim Bundesverwaltungsgericht bis zum Ablauf der hierzu gesetzten Frist bis zum 08.02.2026 nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und zu ihrem Privat- und Familienleben:
Die BP trägt den im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Sie ist Staatsangehöriger des Iran und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Die BP wurde in eine muslimische Familie geboren. Sie spricht Kurdisch als Muttersprache; ferner spricht sie Farsi und verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Die BP ist gesund.
Die BP ist im Dorf XXXX in XXXX , in der iranischen Provinz West-Aserbaidschan geboren und aufgewachsen. Sie besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Danach unterstützte die BP ihren Vater in der Landwirtschaft und war als Hilfsarbeiter tätig. Die BP ist im Dorf römisch 40 in römisch 40 , in der iranischen Provinz West-Aserbaidschan geboren und aufgewachsen. Sie besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Danach unterstützte die BP ihren Vater in der Landwirtschaft und war als Hilfsarbeiter tätig.
Die BP ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat drei Schwestern. Die Eltern der BP sowie zwei ihrer Schwestern leben weiterhin im Heimatdorf. Die BP steht mit ihren im Iran lebenden Familienmitgliedern in Kontakt. Der Vater der BP ist in der Landwirtschaft tätig, ihre Mutter ist Hausfrau. Eine Schwester der BP ist verheiratet, eine weitere ist als Makeup-Visagistin tätig. Die Familie besitzt ein Haus, ein Auto sowie ein kleines Grundstück. Die BP hat Freunde im Iran, mit denen sie derzeit nicht in Kontakt steht.
Die BP hält sich seit Dezember 2022 im österreichischen Bundesgebiet auf und stellte am 16.12.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BP lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Eine Schwester der BP lebt in Österreich. Sie steht mit dieser in Kontakt und besucht diese; ein Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor. Die BP verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, enge freundschaftliche Kontakte bestehen nicht.
Die BP nahm in der Zeit von 20.10.2023 bis 24.11.2023 am Kurs „Deutsch als Fremdsprache (Kurs A1.1)“, in der Zeit von 29.11.2023 bis 04.01.2024 am Kurs „Deutsch als Fremdsprache (Kurs A1.2), in der Zeit von 15.01.2024 bis 14.02.2024 am Kurs „Deutsch als Fremdsprache (Kurs A1.3) sowie in der Zeit von 25.03.2024 bis 06.05.2024 am Kurs „Deutsch als Fremdsprache (Kurs A2.1)“ teil.
Die BP stand bis September 2024 im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Seit Oktober 2024 geht die BP einer Erwerbstätigkeit als Kebabkoch an einem Kebabstand nach und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr.
Die BP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Es liegen keine von der BP in Österreich begangene Verwaltungsübertretungen vor.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in den Iran:
Die BP war im Iran nicht Mitglied einer politischen Partei und betätigte sich auch nicht für eine politische Partei. Sie nahm im Iran nicht an Demonstrationen gegen das iranische Regime teil. Die BP wurde im Iran nicht aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt.
Die BP hat in Österreich bisher nicht an Demonstrationen teilgenommen. Sie postete auf dem Instagram-Account mit dem Profilnamen XXXX mit XXXX Follower insgesamt mehr als XXXX regimekritische „Storys“. Derzeit sind keine „Storys“ auf dem Profil der BP einsehbar. Das Instagram-Profil der BP ist privat und nicht öffentlich.Die BP hat in Österreich bisher nicht an Demonstrationen teilgenommen. Sie postete auf dem Instagram-Account mit dem Profilnamen römisch 40 mit römisch 40 Follower insgesamt mehr als römisch 40 regimekritische „Storys“. Derzeit sind keine „Storys“ auf dem Profil der BP einsehbar. Das Instagram-Profil der BP ist privat und nicht öffentlich.
Die BP hat im Falle ihrer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung zu befürchten.
Die BP kam während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet mit dem Christentum in Kontakt. Sie besucht seit ca. einem Jahr und zwei Monaten die Pfarre XXXX in XXXX und nimmt dort an einem Bibelunterricht („Bibellesen“) und den Gottesdiensten teil. Die BP nimmt nicht jede Woche an dem Bibelunterricht und den Gottesdiensten teil. Bei Bedarf übernimmt die BP Reinigungstätigkeiten. Die BP wurde noch nicht getauft. Ein Termin für die Taufe steht nicht fest.Die BP kam während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet mit dem Christentum in Kontakt. Sie besucht seit ca. einem Jahr und zwei Monaten die Pfarre römisch 40 in römisch 40 und nimmt dort an einem Bibelunterricht („Bibellesen“) und den Gottesdiensten teil. Die BP nimmt nicht jede Woche an dem Bibelunterricht und den Gottesdiensten teil. Bei Bedarf übernimmt die BP Reinigungstätigkeiten. Die BP wurde noch nicht getauft. Ein Termin für die Taufe steht nicht fest.
Die BP ist nicht ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, sondern handelt es sich bei der im Verfahren vorgebrachten Konversion um eine Scheinkonversion. Der christliche Glaube ist nicht zu einem Bestandteil ihrer Identität geworden.
Die BP hat im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Religion zu befürchten.
Eine gegen die ganze Personengruppe gerichtete Verfolgung, sodass jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten hätte, liegt im Falle der kurdischen Minderheit im Iran nicht vor.
Die BP war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.
Weiters bedeutet eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BP in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder würde für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen.Weiters bedeutet eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BP in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder würde für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen.
1.3. Länderfeststellungen:
1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung: 2026-01-15:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2026-01-12 13:11
Aktualisierungshinweis
Bei der gültigen Aktualisierung handelt es sich um eine Teilaktualisierung der Länderinformationen vom 17.7.2025. Die inhaltliche Aktualisierung ausgewählter Kapitel erfolgte bis zum 12.12.2025, mit Ausnahme des Kapitels "Politische Lage", das zuletzt am 12.1.2026 (vormittags) um Informationen zu den seit Ende Dezember 2025 stattfindenden, großflächigen Protesten ergänzt wurde (s. Abschnitt "Demokratische Teilhabe und Proteste" des Kapitels). Die mit Stand 11.1.2026 (abends) fortlaufenden Proteste werden von der Staatendokumentation weiter beobachtet. Wesentliche Änderungen der Lage werden, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, gegebenenfalls in die Länderinformationen eingearbeitet.
Anmerkung zur israelischen Operation "Rising Lion" und dem anschließenden militärischen Konflikt zwischen Iran und Israel (13.-24.6.2025)
In Einklang mit dem gesetzlich festgeschriebenen Auftrag der Staatendokumentation werden nachstehend asylrelevante Tatsachen aufgearbeitet. Informationen zur völkerrechtlichen Einordnung der Operation "Rising Lion", der US-amerikanischen Operation "Midnight Hammer" und Irans militärischer Antwort auf die Operationen werden daher nicht wiedergegeben.
Anmerkungen zu verwendeten Begriffen
"Iran" ist ein sehr alter Ländername, der von Rez? Sch?h zwischen den beiden Weltkriegen wiederbelebt wurde und in Farsi ohne Artikel verwendet wird. Insofern besteht kein Grund, "Iran" mit dem Artikel zu benutzen. Dass die deutsche Umgangssprache in diesem Fall heute meist vom Artikel Gebrauch macht, liegt vielmehr an einer fehlerhaften Übersetzung aus dem Französischen. Das Iranistik-Institut der Uni Marburg empfiehlt daher für das Deutsche die Verwendung ohne Artikel. Dieser Empfehlung wird in den vorliegenden Länderinformationen Folge geleistet.
In diesen Länderinformationen wird der Begriff "Regime" als eine durch Regierung, Verwaltungsapparat und andere Akteure verkörperte Staatsgewalt verstanden, ohne eine Wertung bezüglich der Legitimität der Herrschaft vorzunehmen. "Regime" umfasst dabei - im Gegensatz zu "Regierung" im deutschen Sprachgebrauch - nicht nur die offizielle exekutive Staatsgewalt eines Herrschaftssystems, sondern darüber hinaus auch informelle Machtstrukturen, die im iranischen Kontext erheblichen Einfluss auf Entscheidungen und Handeln der Regierung nehmen können. "Regime" wird dem Begriff "Regierung" im Sinne einer präzisen Ausdrucksweise nachstehend daher dann vorgezogen, wenn diese informellen Aspekte des Machtapparats mitgemeint sind.
Anmerkung zu Währungsumrechnungen
In Iran gibt es verschiedene Wechselkurse für die Landeswährung Rial (IRR), die mitunter beträchtlich variieren und mit unterschiedlichen Berechtigungen zugänglich sind. Informationen zum System der multiplen Wechselkurse in Iran könne