Entscheidungsdatum
02.03.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W610 2299642-1/21E
W610 2299641-1/20EW610 2299642-1/21E, W610 2299641-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX und 2.) mj. XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit: Iran und vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2024, Zahlen: 1.) XXXX und 2.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 2.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit: Iran und vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2024, Zahlen: 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. XXXX wird gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 sowie römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerinnen sind iranische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerinnen stellten am 17.08.2023 unter Vorlage ihrer iranischen Reisepässe sowie ihrer bis XXXX 2023 gültigen Aufenthaltsbewilligungen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 17.08.2023 unter Vorlage ihrer iranischen Reisepässe sowie ihrer bis römisch 40 2023 gültigen Aufenthaltsbewilligungen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Diese Anträge begründete die Erstbeschwerdeführerin in ihrer polizeilichen Erstbefragung am 17.08.2023 und in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 16.08.2024 im Wesentlichen damit, dass sie im Iran gemeinsam mit Freundinnen politisch aktiv gewesen sei; dies sei den iranischen Behörden während ihres letzten Aufenthaltes im Iran im Sommer 2023 bekannt geworden, nachdem eine ihrer Freundinnen auf einer Demonstration festgenommen worden sei. Zwei Tage nach ihrer Flucht sei ihr Zuhause durchsucht worden. Sie sei sich bewusst, dass ihr die Todesstrafe drohe, da sie an Demonstrationen für Frauen- und Menschenrechte teilgenommen habe.
Für die Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
2. Mit Bescheiden vom 27.08.2024 wies das Bundesamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesamt erteilte den Beschwerdeführerinnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei. Ihnen wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
2.1. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten führte das Bundesamt begründend aus, dass die Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf ihre Fluchtgründe keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation glaubhaft machen konnte; die vorgebrachten Fluchtgründe seien aufgrund von Widersprüchen und der Intensivierung des Vorbringens zwischen Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme nicht glaubhaft und sie habe auch hinsichtlich der Organisation der Demonstrationen weder genaue noch lebensnahe Angaben machen können.
2.2. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesamt fest, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Abschiebung in den Iran von keiner allgemein lebensbedrohlichen Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indizieren würde, bedroht seien. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass im Iran gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge über Familienbeziehungen im Iran und es sei ihr zuzumuten, mithilfe der eigenen Arbeitsleistung zukünftig im Iran den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu sichern. 2.2. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesamt fest, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Abschiebung in den Iran von keiner allgemein lebensbedrohlichen Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, bedroht seien. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass im Iran gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge über Familienbeziehungen im Iran und es sei ihr zuzumuten, mithilfe der eigenen Arbeitsleistung zukünftig im Iran den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu sichern.
2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich im Lichte des Art. 8 EMRK respektive § 9 BFA-VG als zulässig, weil die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Aufenthalt in Österreich überwiegen würden.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich im Lichte des Artikel 8, EMRK respektive Paragraph 9, BFA-VG als zulässig, weil die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Aufenthalt in Österreich überwiegen würden.
3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen am 20.09.2024 durch ihre damalige Rechtsvertretung (BBU GmbH) eine gemeinsame Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr aufgrund der aktivistischen und regimekritischen Tätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin im Iran und in Österreich Verfolgung bzw. Inhaftierung und Misshandlung durch die iranischen Behörden drohe und sie Gefahr liefen, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Auch drohe ihnen aufgrund ihrer westlichen Orientierung asylrelevante Verfolgung, was die Behörde nicht ordnungsgemäß ermittelt habe.
In weiterer Folge brachten die Beschwerdeführerinnen am 26.09.2024 durch ihren (nunmehrigen) Rechtsvertreter einen weiteren Beschwerdeschriftsatz ein. Auch darin wurde begründend ausgeführt, dass die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei und dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer westlichen Orientierung, ihrer Demonstrationsteilnahmen und ihrer Asylantragstellung im „westlichen“ Ausland zweifelsfrei der Gruppe der politischen Opponenten angehöre, weshalb beiden Beschwerdeführerinnen der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.
4. Die erste vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegte Beschwerde langte am 25.09.2024 mitsamt den Bezug habenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 27.09.2024 langte die nachgereichte zweite Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Eingabe vom 10.02.2025 informierte die BBU GmbH über die Niederlegung der Vollmacht. Mit Eingabe vom 25.02.2025 übermittelten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter Unterlagen zum Beleg ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben sowie ihrer Integration in Österreich.
6. Am 09.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerinnen, ihres bevollmächtigen Vertreters, sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt. In der Verhandlung wurde die Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen ihrer Asylantragstellung, zu ihren Rückkehrbefürchtungen, zu ihrer aktuellen politischen Tätigkeit, zu ihrer Religionsausübung sowie zu ihrer Situation in Österreich befragt. Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde zu ihren Lebensumständen im Iran sowie in Österreich befragt.
Im Rahmen der Verhandlung wurde zudem ein von den Beschwerdeführerinnen zum Nachweis des aktiven Glaubenslebens in der XXXX Wien und der Verinnerlichung des christlichen Glaubens beantragter Zeuge einvernommen.Im Rahmen der Verhandlung wurde zudem ein von den Beschwerdeführerinnen zum Nachweis des aktiven Glaubenslebens in der römisch 40 Wien und der Verinnerlichung des christlichen Glaubens beantragter Zeuge einvernommen.
Nach Abschluss der Verhandlung wurde eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.
7. Mit Schreiben vom 28.04.2025 nahmen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertretung insbesondere hinsichtlich der politischen Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer beider Glaubensleben Stellung und übermittelten ihre Taufscheine.
8. Am 11.11.2025 langte eine weitere Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher Ausführungen zu öffentlich abrufbaren politischen Aktivitäten der Erstbeschwerdeführerin auf Social Media sowie im TV gemacht wurden.
9. Am 15.01.2026 wurde den Beschwerdeführerinnen vom Bundesverwaltungsgericht eine Frist von zwei Wochen gewährt, um nähere Informationen zu den in den Stellungnahmen vom 28.04.2025 sowie vom 11.11.2025 genannten politischen Tätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin mitzuteilen sowie um zu den aktuellen Entwicklungen im Iran Stellung zu nehmen.
10. Mit Schreiben vom 28.01.2026 nahmen die Beschwerdeführerinnen näher zu den exilpolitischen Tätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin Stellung und führten die relevanten Fundstellen an.
11. Am 13.02.2026 langte ein weiteres Dokument zur Bestätigung der Demonstrationsteilnahmen der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen:
1.1.1. Die Beschwerdeführerinnen führen die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien, sind iranische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der türkischen Iranerinnen an und sprechen Farsi und Türkisch Azari als Erstsprache. Ihre Identitäten stehen fest.
1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde XXXX in Teheran geboren. Sie besuchte im Iran zwölf Jahre lang die Schule, studierte vier Jahr lang an der Universität und absolvierte zwei Jahre lang eine postgraduale Ausbildung. Sie arbeitete sodann 18 Jahre lang als Hebamme.1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde römisch 40 in Teheran geboren. Sie besuchte im Iran zwölf Jahre lang die Schule, studierte vier Jahr lang an der Universität und absolvierte zwei Jahre lang eine postgraduale Ausbildung. Sie arbeitete sodann 18 Jahre lang als Hebamme.
Die Erstbeschwerdeführerin beantragte am 20.07.2021 einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zwecks Aufnahme eines Studiums in Österreich. In der Folge wurde ihre eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende mit einer Gültigkeit von XXXX 2021 bis XXXX 2022 ausgestellt. Im September 2021 reiste die Erstbeschwerdeführerin (zunächst alleine) legal auf dem Luftweg aus dem Iran nach Österreich und hielt sich in der Folge mit einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende, die einmalig bis zum XXXX 2023 verlängert wurde, rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Die Erstbeschwerdeführerin beantragte am 20.07.2021 einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zwecks Aufnahme eines Studiums in Österreich. In der Folge wurde ihre eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende mit einer Gültigkeit von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 ausgestellt. Im September 2021 reiste die Erstbeschwerdeführerin (zunächst alleine) legal auf dem Luftweg aus dem Iran nach Österreich und hielt sich in der Folge mit einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende, die einmalig bis zum römisch 40 2023 verlängert wurde, rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund, befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und ist uneingeschränkt in der Lage, am Erwerbsleben teilzunehmen.
Aktuell besucht die Erstbeschwerdeführerin einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 und engagiert sich ehrenamtlich: Sie arbeitet in einem Frauenzentrum, gibt Persisch-Kurse für in Österreich geborene Kinder und unterstützt bei Bedarf in der von ihr besuchten Kirche (etwa bei Feierlichkeiten). Zudem nimmt sie regelmäßig an Kundgebungen bzw. Demonstrationen teil, geht ins Fitnesscenter und zu einer Gebetsgruppe.
1.1.3. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde XXXX in XXXX , im Iran, geboren und ist gesund. Sie lebte in XXXX und besuchte dort sieben Jahre lang die Schule. Zuerst lebte sie bei ihrer Mutter, nach deren Ausreise aus dem Iran im Jahr 2021 bei ihrer Großmutter. 1.1.3. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde römisch 40 in römisch 40 , im Iran, geboren und ist gesund. Sie lebte in römisch 40 und besuchte dort sieben Jahre lang die Schule. Zuerst lebte sie bei ihrer Mutter, nach deren Ausreise aus dem Iran im Jahr 2021 bei ihrer Großmutter.
Aufgrund ihrer Familienangehörigeneigenschaft mit der Erstbeschwerdeführerin wurde der Zweitbeschwerdeführerin ein österreichischer Aufenthaltstitel mit Gültigkeit ab dem XXXX 2023 erteilt. In der Folge reiste diese erstmals am 27.05.2023 nach Österreich ein und begründete gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Wien.Aufgrund ihrer Familienangehörigeneigenschaft mit der Erstbeschwerdeführerin wurde der Zweitbeschwerdeführerin ein österreichischer Aufenthaltstitel mit Gültigkeit ab dem römisch 40 2023 erteilt. In der Folge reiste diese erstmals am 27.05.2023 nach Österreich ein und begründete gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Wien.
Sie besucht in Österreich die Mittelschule, verbringt ihre Freizeit mit Freundinnen und spielt E-Gitarre.
Die Beschwerdeführerinnen reisten letztmalig am 10.08.2023 aus dem Iran nach Österreich ein und halten sich seither durchgehend in Österreich auf.
1.1.4. Die Beschwerdeführerinnen beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und bestreitet ihren Lebensunterhalt und den ihrer Tochter unabhängig von staatlicher Unterstützung. Ihr Leben in Österreich finanziert sie mit Geld, das sie aus dem Iran mitgenommen hat bzw. ihr geschickt wurde.
1.1.5. Im Iran leben der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sowie weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerinnen (Mutter bzw. Großmutter, Bruder und Schwester bzw. Onkel und Tante sowie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen der Erstbeschwerdeführerin). Der Vater der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Großvater der Zweitbeschwerdeführerin ist 2010 verstorben. Die Beschwerdeführerinnen haben mehrmals wöchentlich Kontakt zu ihrem Ehemann bzw. Vater und ihrer Mutter bzw. Großmutter.
In Österreich oder der sonstigen EU haben die Beschwerdeführerinnen keine Verwandten.
1.1.6. Beide Beschwerdeführerinnen wurden am 26.04.2025 im römisch-katholischen Glauben getauft.
1.1.7. Die Beschwerdeführerinnen sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den (Nach-)Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen:
Die Erstbeschwerdeführerin war und ist in Österreich vielfältig exilpolitisch aktiv. Sie trat in diesem Zusammenhang mehrmals persönlich, deutlich sichtbar und ohne Verhüllung bei Demonstrationen, die sich kritisch mit den Handlungen der iranischen Regierung auseinandersetzten, in Erscheinung.
Die Demonstrationen finden an bekannten Plätzen in Wien wie vor der UNO-City statt. Die Erstbeschwerdeführerin tritt dabei als Aktivistin auf, hält Plakate bei Kundgebungen hoch und hält selbst Ansprachen. Am XXXX 2026 etwa hielt sie eine Rede über das Schicksal zweier junger Demonstrantinnen, die in den letzten Wochen im Rahmen der Proteste im Iran getötet wurden. Diese wurde auch auf einem reichweitenstarken Instagram-Account geteilt. Am XXXX 2026 nahm die Erstbeschwerdeführerin erneut vor der UNO-City an einer politischen Veranstaltung teil. Bei ihren Demonstrationsteilnahmen wurde die Erstbeschwerdeführerin in der Vergangenheit regelmäßig gefilmt bzw. fotografiert; viele Videos der Protestaktionen finden sich dauerhaft abrufbar auf Social-Media-Accounts wie XXXX (ca. 118.000 Follower), XXXX (ca. 16.000 Follower) oder XXXX (ca. 1.700 Follower).Die Demonstrationen finden an bekannten Plätzen in Wien wie vor der UNO-City statt. Die Erstbeschwerdeführerin tritt dabei als Aktivistin auf, hält Plakate bei Kundgebungen hoch und hält selbst Ansprachen. Am römisch 40 2026 etwa hielt sie eine Rede über das Schicksal zweier junger Demonstrantinnen, die in den letzten Wochen im Rahmen der Proteste im Iran getötet wurden. Diese wurde auch auf einem reichweitenstarken Instagram-Account geteilt. Am römisch 40 2026 nahm die Erstbeschwerdeführerin erneut vor der UNO-City an einer politischen Veranstaltung teil. Bei ihren Demonstrationsteilnahmen wurde die Erstbeschwerdeführerin in der Vergangenheit regelmäßig gefilmt bzw. fotografiert; viele Videos der Protestaktionen finden sich dauerhaft abrufbar auf Social-Media-Accounts wie römisch 40 (ca. 118.000 Follower), römisch 40 (ca. 16.000 Follower) oder römisch 40 (ca. 1.700 Follower).
Das politische Engagement der Erstbeschwerdeführerin in Österreich erstreckt sich bereits über einen längeren Zeitraum. Die Organisation XXXX veranstaltete von 2022 bis 2024 einen 700-tägigen Sitzstreik vor der UNO-City in Wien, um gegen die Menschenrechtsverletzungen im Iran zu protestieren und ist auch weiterhin aktiv. Im Rahmen dieses Sitzstreiks nahm die Erstbeschwerdeführerin wiederholt an Versammlungen teil und hielt Reden. Am XXXX 2025 stellte sie im Rahmen einer Performance, die von dieser Organisation anlässlich des Jahrestages des Todes von Mahsa Amini veranstaltet wurde, eine Gefangene dar; dies jedoch maskiert und daher nicht erkennbar.Das politische Engagement der Erstbeschwerdeführerin in Österreich erstreckt sich bereits über einen längeren Zeitraum. Die Organisation römisch 40 veranstaltete von 2022 bis 2024 einen 700-tägigen Sitzstreik vor der UNO-City in Wien, um gegen die Menschenrechtsverletzungen im Iran zu protestieren und ist auch weiterhin aktiv. Im Rahmen dieses Sitzstreiks nahm die Erstbeschwerdeführerin wiederholt an Versammlungen teil und hielt Reden. Am römisch 40 2025 stellte sie im Rahmen einer Performance, die von dieser Organisation anlässlich des Jahrestages des Todes von Mahsa Amini veranstaltet wurde, eine Gefangene dar; dies jedoch maskiert und daher nicht erkennbar.
Am XXXX 2025 sowie am XXXX 2025 nahm sie an einem Demokratie-Workshop einer gemeinnützigen Organisation teil, über welche im ORF (im TV sowie online auf orf.at) berichtet wurde. Am XXXX 2024 engagierte sich die Erstbeschwerdeführerin bei einer Protestaktion gegen den verpflichtenden Hijab, im Rahmen welcher sie deutlich als eine von zehn Personen unverhüllt zu sehen ist. Diese Protestaktion wurde auf einem Instagram-Account mit über 118.000 Followern geteilt und auch auf anderen Social-Media-Plattformen (etwa Telegram) verbreitet. Die Erstbeschwerdeführerin ist stets mit offenen Haaren, ohne Hijab und in „westlicher“ Kleidung zu sehen.Am römisch 40 2025 sowie am römisch 40 2025 nahm sie an einem Demokratie-Workshop einer gemeinnützigen Organisation teil, über welche im ORF (im TV sowie online auf orf.at) berichtet wurde. Am römisch 40 2024 engagierte sich die Erstbeschwerdeführerin bei einer Protestaktion gegen den verpflichtenden Hijab, im Rahmen welcher sie deutlich als eine von zehn Personen unverhüllt zu sehen ist. Diese Protestaktion wurde auf einem Instagram-Account mit über 118.000 Followern geteilt und auch auf anderen Social-Media-Plattformen (etwa Telegram) verbreitet. Die Erstbeschwerdeführerin ist stets mit offenen Haaren, ohne Hijab und in „westlicher“ Kleidung zu sehen.
Vor diesem Hintergrund ist eine im Einzelfall besondere Exposition der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit mit einer gewissen Reichweite festzustellen. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass iranische Nachrichtendienste bzw. das iranische Regime von den politischen Aktivitäten der Erstbeschwerdeführerin in Österreich sowie in sozialen Medien bereits Kenntnis erlangt haben. (Spätestens) Für den Fall einer Rückkehr ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese davon Kenntnis erlangen würden.
Es ist daher festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung und Verhaftung durch die iranischen Behörden aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet drohen würde. Bei der Erstbeschwerdeführerin besteht eine gegen das iranische Regime gerichtete politische Überzeugung, die durch ihre exilpolitischen Aktivitäten nach außen getreten ist. Es liegt daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Einstellung vor.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation zu Iran, Version 12 vom 12.02.2026, wiedergegeben:
Politische Lage
Institutioneller Aufbau
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens bis zu dessen Rückkehr lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) (BPB 10.1.2020) oder Oberster Führer genannt wird (ÖB Teheran 11.2021). Die Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen nicht bei den gewählten Institutionen, sondern beim Obersten Führer und den ungewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und bei anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025).
Der Revolutionsführer ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (LVAk 7.2024). Dem Revolutionsführer unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024).
Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).
Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt und darf für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt und darf für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).
Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vergleiche FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024).
Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale SicherheitsKwararat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vgl. INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNKwaraSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025).Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale SicherheitsKwararat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vergleiche INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNKwaraSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025).
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Jüngste Wahlen
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Demokratische Teilhabe und Proteste
Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wird, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (SWP 19.4.2023). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wird, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (SWP 19.4.2023). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024).
Männer, die der schiitischen Mehrheitsgesellschaft angehören, dominieren das iranische politische System, auch wenn 2024 einige Sunniten in politische Ämter ernannt wurden. Iraner, die Angehörige einer nicht-persischen ethnischen Gruppe oder nicht-schiitischen Religion sind, werden selten in hohe Regierungsämter ernannt und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischer Partizipation ausgeschlossen. Die politischen Ämter bekleiden vorwiegend Männer der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik (die heute über 70-jährigen Gründungsväter) und der zweiten Generation (die heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs, einschließlich Vertreter der Revolutionsgarden) (BPB 31.1.2020a).
Proteste
Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vgl. Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025/2026 kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018).Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vergleiche Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025/2026 kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vergleiche Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018).
Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vgl. Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026).Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vergleiche Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026).
Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026) (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt verhängten großflächigen Internetsperre verschlechterte sich die Datenlage dann allerdings auch, ISW 11.1.2026).Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026) (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt verhängten großflächigen Internetsperre verschlechterte sich die Datenlage dann allerdings auch, ISW 11.1.2026).
Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vgl. Soufan 7.1.2026). Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. nachfolgender Abschnitt sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zu den jüngsten Entwicklungen der iranisch-israelischen Beziehungen, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran auch das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet (RUSI 19.1.2026).Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vergleiche Soufan 7.1.2026). Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. nachfolgender Abschnitt sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zu den jüngsten Entwicklungen der iranisch-israelischen Beziehungen, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran auch das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet (RUSI 19.1.2026).
Während die Sicherheitsbehörde