TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/2 W268 1433599-7

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Veröffentlicht am 02.03.2026
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Entscheidungsdatum

02.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W268 1433599-7/3Z
W268 1433599-7/3Z ,

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch RAe Dr. Lechenauer und Dr. Swozil, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2026, Zl. 561367006-250322333, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch RAe Dr. Lechenauer und Dr. Swozil, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2026, Zl. 561367006-250322333, zu Recht:

A)       

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich ein und stellte am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Nepal ausgewiesen.2. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Nepal ausgewiesen.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013, Zahl C10 433599-1/2013/4E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013, Zahl C10 433599-1/2013/4E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.

4. Am 27.05.2013 gab der Beschwerdeführer im Zuge einer Einvernahme vor der zuständigen Landespolizeidirektion an, er sei ausreisewillig und wolle sich mit den entsprechenden Organisationen zwecks Gewährung von Rückkehrhilfe in Verbindung setzen. Er sei nicht im Besitz von Reisedokumenten, wolle aber das Heimreisezertifikat-Formblatt wahrheitsgemäß ausfüllen.

5. Mit Schreiben vom 28.05.2013 und 02.12.2013 ersuchte die zuständige Landespolizeidirektion die nepalesische Botschaft in Berlin um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

I.2. Zweites Verfahrenrömisch eins.2. Zweites Verfahren

1. Mit Schreiben vom 24.09.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG, in eventu auf Erteilung einer Identitätskarte, ein.1. Mit Schreiben vom 24.09.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG, in eventu auf Erteilung einer Identitätskarte, ein.

2. Mit Schreiben vom 26.11.2015 teilte die nepalesische Botschaft in Berlin mit, dass für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Vorlage eines Dokumentes (z.B. Reisepass, Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein sonstiges nepalesisches Dokument mit einem Foto des Beschwerdeführers) zwecks Identifizierung des Beschwerdeführers als nepalesischen Staatsbürger notwendig sei.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2015 wurde der Beschwerdeführer vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, Personal- und/oder Identitätsdokumente im Original binnen vier Wochen vorzulegen.

4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzulehnen, und wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

5. Im Rahmen einer Stellungnahme seines Vertreters vom 18.02.2016 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling nach Österreich gekommen und habe durchgehend gleichbleibende Angaben zu seiner Identität gemacht. Eine Vorsprache bei den nepalesischen Behörden sei nicht möglich, da es in Österreich keine nepalesische Botschaft gebe und ihm eine Reise nach Deutschland zur dortigen Botschaft nicht erlaubt sei. Auch bringe ihn eine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon keinen Schritt weiter. Die geplante Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte sei daher nicht verständlich, da er stets wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet habe. Eine Abschiebung sei faktisch unmöglich.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016 wurde der Antrag vom 24.09.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG abgewiesen.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016 wurde der Antrag vom 24.09.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abgewiesen.

7. Die mit Schriftsatz vom 05.04.2016 gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2017, GZ W191 1433599-2, als unbegründet abgewiesen.

8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0055, wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.

I.3. Drittes Verfahrenrömisch eins.3. Drittes Verfahren

1. Am 29.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.1. Am 29.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zum Erlangen eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe der Beschwerdeführer den Interviewtermin durch eine Expertin der Delegation Nepal am 07.03.2018 wahrzunehmen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zum Erlangen eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe der Beschwerdeführer den Interviewtermin durch eine Expertin der Delegation Nepal am 07.03.2018 wahrzunehmen.

3. Laut einem Aktenvermerk vom 20.03.2018 sei der Termin wahrgenommen worden, es gebe aber noch kein Ergebnis.

4. Mit Mandatsbescheid vom 13.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.4. Mit Mandatsbescheid vom 13.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.

5. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.11.2017 gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 29.11.2017 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

7. Am 07.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, die sich inhaltlich auf die gegen ihn verhängte Wohnsitzauflage bezog. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2022, GZ W169 1433599-3, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 57 AVG als unzulässig zurückgewiesen.7. Am 07.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, die sich inhaltlich auf die gegen ihn verhängte Wohnsitzauflage bezog. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2022, GZ W169 1433599-3, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

9. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2018, GZ W202 1433599-4, als unbegründet abgewiesen.

I.4. Viertes Verfahrenrömisch eins.4. Viertes Verfahren

1. Am 22.07.2019 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus dem Duldungsgrund des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, da die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. 1. Am 22.07.2019 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG aus dem Duldungsgrund des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, da die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020, GZ W169 1433599-5, gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.07.2019 wird gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen“.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020, GZ W169 1433599-5, gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.07.2019 wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen“.

I.5. Fünftes Verfahrenrömisch eins.5. Fünftes Verfahren

1. Am 13.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. 1. Am 13.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

2. Mit Schreiben vom 18.01.2023 legte er Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.).

4. Gegen den am 06.02.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 06.03.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5. Mit rechtzeitiger Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2023 gemäß § 14 VwGVG wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2023 behoben (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13.01.2023 gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).5. Mit rechtzeitiger Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2023 behoben (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13.01.2023 gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

6. Hinsichtlich der am 15.03.2023 rechtswirksam zugestellten Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 12.04.2023 rechtzeitig einen Vorlageantrag – er erhob zwar formell das Rechtsmittel der Beschwerde, jedoch geht aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift hervor, dass er beabsichtigte, bezüglich der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag zu stellen – an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

7. Mit Schreiben vom 20.07.2023 legte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug vom 23.02.2023 vor.

8. Mit Schreiben vom 03.10.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich sowie zu den Länderinformationen zu Nepal ab und legte Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor.

9. Am 04.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2024 wurde der Beschwerde insofern insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

11. Mit Mandatsbescheid vom 04.03.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer eine periodische Meldeverpflichtung gemäß § 56 Abs.1 und Abs.2 Z2 FPG erlassen. Aktuell kommt der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nach. 11. Mit Mandatsbescheid vom 04.03.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer eine periodische Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, Z2 FPG erlassen. Aktuell kommt der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nach.

I.6. Sechstes (gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.6. Sechstes (gegenständliches) Verfahren

1. Mit 04.03.2025 wurde gegenständliches fremdenrechtliches Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme amtswegig eingeleitet, da der Beschwerdeführer bis dato nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei.

2. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich am 16.10.2025 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen.

3. Mit Bescheid vom 20.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bei der Botschaft von Nepal ein Reisedokument einzuholen und dieses der Behörde vorzulegen.

4. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gem. § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I) erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz iVm § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). und wurde gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt VI).4. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins) erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). und wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).

Das Bundesamt führte im Bescheid zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorgerufen. Das Bundesamt führte im Bescheid zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorgerufen.

5. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde ua ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über vierzehn Jahren in Österreich lebe und sich hier eine Existenz aufgebaut habe. Letztlich drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nepal auch eine asylrelevante Verfolgung von erheblicher Intensität und bestehe auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt wird. 5. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde ua ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über vierzehn Jahren in Österreich lebe und sich hier eine Existenz aufgebaut habe. Letztlich drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nepal auch eine asylrelevante Verfolgung von erheblicher Intensität und bestehe auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes und der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit 19.07.2011 durchgehend in Österreich auf und ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich nicht vorbestraft.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist

der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

Fluchtgefahr besteht.

[…]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer machte ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 3, 8 EMRK) geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, insbesondere da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend geklärt erscheint.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer machte ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Artikel 3, 8, EMRK) geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, insbesondere da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend geklärt erscheint.

Nach der Aktenlage ist der Beschwerdeführer seit fast 15 Jahren in Österreich wohnhaft und zu einem gewissen Grad auch hier verankert. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W268.1433599.7.00

Im RIS seit

19.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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