Entscheidungsdatum
02.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W257 2322267-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt römisch eins., vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 25.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am 25.10.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, syrischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens, sunnitischer Richtung zu sein. Seine Muttersprache sei Kurmanji, wobei er auch perfekt Arabisch spreche, und er gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und maturiert. Zuletzt habe er als Tankwart gearbeitet. Er stamme aus XXXX . Er sei verheiratet und habe drei Kinder, die, wie eine Schwester des BF, in Syrien leben würden. Sein Vater und ein Bruder wären im Irak aufhältig. Drei seiner Schwestern und ein Bruder würden in der Türkei leben. Zwei Brüder wären in Deutschland, eine Schwester in Schweden und eine weitere Schwester in Frankreich aufhältig. Syrien habe er über die Türkei im Juli 2024 verlassen. Österreich sei wegen der Sicherheit sein Zielland gewesen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 25.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am 25.10.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, syrischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens, sunnitischer Richtung zu sein. Seine Muttersprache sei Kurmanji, wobei er auch perfekt Arabisch spreche, und er gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und maturiert. Zuletzt habe er als Tankwart gearbeitet. Er stamme aus römisch 40 . Er sei verheiratet und habe drei Kinder, die, wie eine Schwester des BF, in Syrien leben würden. Sein Vater und ein Bruder wären im Irak aufhältig. Drei seiner Schwestern und ein Bruder würden in der Türkei leben. Zwei Brüder wären in Deutschland, eine Schwester in Schweden und eine weitere Schwester in Frankreich aufhältig. Syrien habe er über die Türkei im Juli 2024 verlassen. Österreich sei wegen der Sicherheit sein Zielland gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er Syrien verlassen habe, weil er zum Militär hätte müssen und er dies nicht wolle. Außerdem habe er Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Kurden. Er wolle weder auf der einen noch auf der anderen Seite kämpfen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor einer Einberufung und einer Zwangsrekrutierung.
I.2. Am 05.08.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Er nütze soziale Netzwerke. Der Dolmetscher hielt fest, dass er das Wort auf Türkisch gesagt habe und die Handytastatur ist ebenfalls auf Türkisch eingestellt sei.römisch eins.2. Am 05.08.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Er nütze soziale Netzwerke. Der Dolmetscher hielt fest, dass er das Wort auf Türkisch gesagt habe und die Handytastatur ist ebenfalls auf Türkisch eingestellt sei.
Er werde im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, den ihm sein in Deutschland aufhältiger Bruder finanziert habe. In Syrien habe der BF ein Erbe bekommen; die Familie habe auch Tankstellen in Syrien und Grundstücke, jedoch habe er mit diesen Besitztümern nichts tun können, weil die Lage in Syrien schlecht sei. Er sei gesund und könne die Einvernahme durchführen. Als Beweismittel legte der BF vor: Seinen AHS-Abschluss, seinen syrischen Personalausweis, seinen syrischen Reisepass, seine türkische Kimlik und die provisorische Kimlik, jeweils im Original sowie einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim AMS, Kursbesuchsbestätigung bei der Volkshochschule (wären vom Bruder bezahlt worden) und ein Empfehlungsschreiben eines Arbeitgebers, der den BF einstellen hätte wollen, vor. Die Originaldokumente wären über Verwandte in der Türkei gebracht und von dort nach Österreich geschickt worden. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er seinen Reisepass in einem Wald verloren hätte, vermeinte der BF, dass er nur eine Kopie davon verloren habe. Seine Führerscheine (von der Türkei und von Syrien) wären zwecks Umschreibung bei der österreichischen Polizei.
Von 2014 bis 2018 und von 2019 bis 2023 sei er in der Türkei aufhältig gewesen. Seine Frau sei nach XXXX abgeschoben worden und daher sei er mit ihr mitgereist.Von 2014 bis 2018 und von 2019 bis 2023 sei er in der Türkei aufhältig gewesen. Seine Frau sei nach römisch 40 abgeschoben worden und daher sei er mit ihr mitgereist.
Bei der Erstbefragung habe er den Dolmetscher nicht so gut verstanden, weil er ein Ägypter gewesen sei. Es sei schnell rückübersetzt worden und er habe nicht alles verstanden. Er sei in XXXX , Gouvernement al-Hasaka geboren worden und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Sein Religionsbekenntnis sei der sunnitische Islam. Er sei verheiratet und habe drei Kinder.Bei der Erstbefragung habe er den Dolmetscher nicht so gut verstanden, weil er ein Ägypter gewesen sei. Es sei schnell rückübersetzt worden und er habe nicht alles verstanden. Er sei in römisch 40 , Gouvernement al-Hasaka geboren worden und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Sein Religionsbekenntnis sei der sunnitische Islam. Er sei verheiratet und habe drei Kinder.
Sein Vater und ein Bruder würden im Irak leben. Ein Bruder lebe in der Türkei, zwei weitere Brüder in Deutschland. Der Schwestern würden ebenfalls in der Türkei leben. Eine Schwester halte sich in Schweden auf, eine weitere in Frankreich. Eine weitere Schwester sei zusammen mit seiner Ehefrau seinen Kindern nach dem Sturz des Assad Regimes in den Irak gereist. In Syrien sei er zuletzt in XXXX ca. 9 Monate bis 1 Jahr wohnhaft gewesen. Das restliche Leben habe er in seinem Heimatdorf sowie in der Türkei verbrachte. Das Haus in Syrien sei von den IS-Leuten zerstört worden. Er habe noch zahlreiche Cousins und Cousinen, die im Ausland leben würden.Sein Vater und ein Bruder würden im Irak leben. Ein Bruder lebe in der Türkei, zwei weitere Brüder in Deutschland. Der Schwestern würden ebenfalls in der Türkei leben. Eine Schwester halte sich in Schweden auf, eine weitere in Frankreich. Eine weitere Schwester sei zusammen mit seiner Ehefrau seinen Kindern nach dem Sturz des Assad Regimes in den Irak gereist. In Syrien sei er zuletzt in römisch 40 ca. 9 Monate bis 1 Jahr wohnhaft gewesen. Das restliche Leben habe er in seinem Heimatdorf sowie in der Türkei verbrachte. Das Haus in Syrien sei von den IS-Leuten zerstört worden. Er habe noch zahlreiche Cousins und Cousinen, die im Ausland leben würden.
Er habe zwölf Jahre die Grundschule in seinem Heimatort besucht und abgeschlossen. Zuletzt habe er als Tankwart gearbeitet. Seine Familie habe 23 Tankstellen in XXXX und Umgebung. Dies sei ein Erbe von seiner verstorbenen Mutter. Sein Onkel habe gemeint, dass sie jetzt die Erträge von einer Tankstelle bekommen könnten und den Rest der Eigentumsverhältnisse müsse man später abklären, wenn sich die Lage beruhigt habe. Es gebe auch viele LKWs und anderes Vermögen. In Syrien würden keine Familienmitglieder mehr wohnen. Sein der Vater komme zum Geld aus den Erträgen der Tankstellen, wenn er zurück über die Grenze fährt und er das Geld direkt in XXXX selbst abhole. Alle 2 bis 3 Monate könne man dort ca 1500 bis 1800 US-Dollar abholen. Die Tankstellen in Syrien wären sehr bescheidene Tankstellen.Er habe zwölf Jahre die Grundschule in seinem Heimatort besucht und abgeschlossen. Zuletzt habe er als Tankwart gearbeitet. Seine Familie habe 23 Tankstellen in römisch 40 und Umgebung. Dies sei ein Erbe von seiner verstorbenen Mutter. Sein Onkel habe gemeint, dass sie jetzt die Erträge von einer Tankstelle bekommen könnten und den Rest der Eigentumsverhältnisse müsse man später abklären, wenn sich die Lage beruhigt habe. Es gebe auch viele LKWs und anderes Vermögen. In Syrien würden keine Familienmitglieder mehr wohnen. Sein der Vater komme zum Geld aus den Erträgen der Tankstellen, wenn er zurück über die Grenze fährt und er das Geld direkt in römisch 40 selbst abhole. Alle 2 bis 3 Monate könne man dort ca 1500 bis 1800 US-Dollar abholen. Die Tankstellen in Syrien wären sehr bescheidene Tankstellen.
Seinen Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Ob es irgendwelche Schriftstücke gegeben habe, wisse er nicht, weil der IS das Haus zerstört habe. Er spreche Kurdisch-Kirmanci, Arabisch, ein wenig Türkisch und ein wenig Deutsch sowie ein bisschen Englisch.
2014 sei seine ganze Familie in die Türkei gegangen. Um 2017 habe er seine Frau, die auch seine Cousine sei, geheiratet. Sie hätte drei gemeinsame Kinder, die allesamt in der Türkei auf die Welt gekommen wären. In Syrien habe er gut gelebt, jedoch hätten Häuser und landwirtschaftliche Gründe die Kurden übernommen. Die Familie habe auch mehrere Wohnungen in Damaskus, die durch seinen Onkel verwaltet werden würden. Daneben würde es noch Geschäftslokale in XXXX und 23 Tankstellen geben. Monatlich habe der BF aufgrund der Tankstelle 120 US-Dollar verdient. Er habe in der Türkei traditionell geheiratet. Leider habe er keine Unterlagen davon, weil es in der Türkei Probleme mit dem Migrationsamt gegeben habe. Seine Familie werde von seinem Vater aus den Erträgen der Tankstelle versorgt. Sein Onkel habe Damaskus ebenfalls verlassen und lebe in der Türkei, weil sie alle gesucht werden würden. Seine Frau und seine wären ungefähr 1 bis 1,5 Monate nach dem Sturz des Assad-Regimes in den Irak gezogen. Im Falle einer Rückkehr könne er nicht mehr ins Heimatdorf, weil dort die Kurden wären. Die Kräfte sind dort anwesend und wir haben dort nichts mehr. In Damaskus könnte er vom Platz her leben, aber sie würden vom Regime und von den Kurden wegen des Militärdienstes gesucht werden. Seine Familie sei bekannte und es könne sein, dass er entführt werde und jemand Lösegeld erpressen wolle.2014 sei seine ganze Familie in die Türkei gegangen. Um 2017 habe er seine Frau, die auch seine Cousine sei, geheiratet. Sie hätte drei gemeinsame Kinder, die allesamt in der Türkei auf die Welt gekommen wären. In Syrien habe er gut gelebt, jedoch hätten Häuser und landwirtschaftliche Gründe die Kurden übernommen. Die Familie habe auch mehrere Wohnungen in Damaskus, die durch seinen Onkel verwaltet werden würden. Daneben würde es noch Geschäftslokale in römisch 40 und 23 Tankstellen geben. Monatlich habe der BF aufgrund der Tankstelle 120 US-Dollar verdient. Er habe in der Türkei traditionell geheiratet. Leider habe er keine Unterlagen davon, weil es in der Türkei Probleme mit dem Migrationsamt gegeben habe. Seine Familie werde von seinem Vater aus den Erträgen der Tankstelle versorgt. Sein Onkel habe Damaskus ebenfalls verlassen und lebe in der Türkei, weil sie alle gesucht werden würden. Seine Frau und seine wären ungefähr 1 bis 1,5 Monate nach dem Sturz des Assad-Regimes in den Irak gezogen. Im Falle einer Rückkehr könne er nicht mehr ins Heimatdorf, weil dort die Kurden wären. Die Kräfte sind dort anwesend und wir haben dort nichts mehr. In Damaskus könnte er vom Platz her leben, aber sie würden vom Regime und von den Kurden wegen des Militärdienstes gesucht werden. Seine Familie sei bekannte und es könne sein, dass er entführt werde und jemand Lösegeld erpressen wolle.
In Syrien kenne er sich nur in der Provinz al-Hasaka aus sowie sei er in XXXX gewesen. Er sei mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes sehr gut vertraut.In Syrien kenne er sich nur in der Provinz al-Hasaka aus sowie sei er in römisch 40 gewesen. Er sei mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes sehr gut vertraut.
Sein Vater habe im Juli 2024 seine Flucht organisiert und diese habe USD 12.000,- gekostet. Er sei nach Österreich gereist, weil man als Flüchtling sehr viele Rechte und Vorteile habe und man sehr schnell Papiere bzw. einen Aufenthaltstitel bekomme. In seiner Heimat sei er weder vorbestraft noch habe er Strafrechtsdelikte begangen noch werde er von den Behörden gesucht. Er sei weder festgenommen noch verhaftet worden noch habe er an Kampfhandlungen teilgenommen. Probleme mit den Behörden habe er nur wegen eines Führerscheines gehabt. In seiner Heimat sei von staatlicher Seite niemals wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, seiner Religion, seiner Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.
Syrien habe er verlassen, weil er vom Militär gesucht werde. Er habe keine Waffe tragen wollen und sei deswegen ich in die Türkei geflohen. Er habe keine Beweismittel zur Untermauerung dieses Vorbringens. Es habe gegenüber dem BF keine persönlichen Bedrohungen gegeben. Durch einen Freund habe er mitbekommen, dass aufpassen müsse, weil er immer Geld von der Tankstelle abholen habe müssen. Er habe im März 2024 eine Nachricht erhalten und diese so verstanden, dass eine Entführung des BF geplant gewesen wäre. Im Jahr 2005 sei mein Onkel mütterlicherseits getötet worden, weil er gegen das Assad-Regime gewesen sei. Im Jahre 2014 wäre der IS ins Heimatdorf gekommen und habe die Häuser und Gräber zerstört. In Syrien habe er Angst, dass er zum Militärdienst gezwungen werde. Auf Vorhalt, dass die Angst zum Militär einrücken zu müssen jetzt nicht mehr begründet sei, meinte der BF, dass dies nicht stimme und die sozialen Medien lügen würden. Syrien sei als unsicher eingestuft worden und die neue Regierung suche einen Vorwand, um die Kurden zu zerstören. Es gebe auch Massaker an der Küste und As-Suwaida.
Die Kurden hätten im Dezember 2023 auch Mädchen zwangsrekrutiert. Die SDF hätte auch gewollt, dass sich der BF anschließe, weil sich mein Onkel wegen der Kurden im Jahr 2005 geopfert habe. Die SDF habe den Tankarbeiter gesagt, dass der BF überzeugt werden solle, sich der SDF anzuschließen. Sein Familienname sei international bekannt und jeder habe das gewusst. Einen direkten Kontakt zur SDF habe es aber nicht gegeben. Nach mehrmaligem Vorhalt, dass weder die neue Regierung noch die SDF derzeit Zwangsrekrutierungen machen würden, meinte der BF, dass die Wirklichkeit anders ausschaue, als Informationsblättern und Dokumente.
Seine Frau und die Kinder wären aus Syrien in den Irak gereist, weil sie in Syrien alleine gewesen wären und Angst gehabt hätten. Es habe auch keinen Strom und Wasserversorgung gegeben. Deshalb sind sie ausgereist.
Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde der BF umgebracht werden oder müsse zum Militär einrücken. Weiters sei die allgemeine Sicherheitslage sehr instabil und er könnte auch sehr leicht getötet werden. In einen anderen Ort in Syrien könnte er nicht gehen, weil er einen bekannten Namen habe und überall gefunden werde.
Auf Vorhalt der allgemeinen Länderfeststellungen des BFA wurde dem BF die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Der BF verzichtete darauf.
In Österreich sei er seit dem 19.10.2024 aufhältig. Eine Integration sei hier schwierig und er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Falls er hierbleiben könnte, würde er arbeiten gehen, auch gerne als Reinigungskraft. Er bekomme € 285,- Grundversorgung und wohne im Flüchtlingsheim. Er könne seine Familie nicht finanziell unterstützen. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A1/1. In Österreich habe er keine Ausbildungen absolviert und er sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. In Österreich besuche er nur am Freitag eine der Moscheen und bete unter der Woche im Flüchtlingsheim. Mit seinen in Österreich lebenden Cousins begründe er keinen gemeinsamen Wohnsitz noch habe er zu diesen ein Abhängigkeitsverhältnis.
Nach erfolgter Rückübersetzung hatte der BF keine Einwendungen gegen die Niederschrift selbst und gab an, dass alles richtig und vollständig protokolliert worden sei.
I.3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2025, zugestellt am 11.09.2025 an den Rechtsvertreter Dr. Georg KLAMMER, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises (syrischer Reisepass) fest. Hinsichtlich des Familienstandes hätten keine Feststellungen getroffen werden können, zumal diesbezüglich keine Dokumente vorgelegt hätten werden können und die vorgelegten Unterlagen ausgewiesen hätten, dass der BF ledig sei. Seine Angaben betreffend den Bildungsweg und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten wären weitgehend glaubhaft gewesen. Zum Gesundheitszustand war festzuhalten, dass er gesund sei.römisch eins.3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2025, zugestellt am 11.09.2025 an den Rechtsvertreter Dr. Georg KLAMMER, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises (syrischer Reisepass) fest. Hinsichtlich des Familienstandes hätten keine Feststellungen getroffen werden können, zumal diesbezüglich keine Dokumente vorgelegt hätten werden können und die vorgelegten Unterlagen ausgewiesen hätten, dass der BF ledig sei. Seine Angaben betreffend den Bildungsweg und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten wären weitgehend glaubhaft gewesen. Zum Gesundheitszustand war festzuhalten, dass er gesund sei.
Begründend wurde festgehalten, dass sich der BF bis zur Ausreise aus Syrien im Juli 2024 – mit Unterbrechungen und mehreren Ein- und Ausreisen – am Herkunftsort aufgehalten habe. Dabei bestand die Gebietskontrolle der kurdischen Machthaber bereits beim Verlassen des Herkunftsstaates und ist laut dem artenmaterial der Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in syria.html) sowie seinen diesbezüglichen Angaben nach wie vor aufrecht.
Dass der BF einer Verfolgung bzw. Bedrohung durch die kurdischen Machthaber unterläge, erscheine insbesondere vor dem Hintergrund der mehrfachen Ein- und Ausreisen in bzw. aus Syrien bereits nicht nachvollziehbar.
Die Feststellungen zur Selbstverteidigungspflicht in den Regionen der DAANES würden aus der aktuellen Länderinformation zu Syrien hervorgehen. Basierend darauf sei festzustellen gewesen, dass er mit Geburtsjahr XXXX nicht mehr zur Ableistung der Selbstverteidigungspflicht verpflichtet sei. Im Hinblick auf die in der Länderinformation angegebene unveränderte Lage hinsichtlich des Militärdienstes