Entscheidungsdatum
02.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
,
W247 2108248-3/45E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2025 und am 09.01.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2025 und am 09.01.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 9 Abs. 1 Z 1, Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 5, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 5, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9, 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) , , Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken und dem islamischen Glauben zugehörig.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF reiste spätestens am 30.05.2014 als Minderjähriger in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 31.05.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er aus Baghlan stamme, der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre, Tadschike sei und keine Ausbildung im Herkunftsstaat absolviert habe. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe in Afghanistan und habe einen anderen Mann geheiratet. Der BF sei vor ca. 3 Monaten ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass sein Großvater mit Verwandten wegen eines Grundstückes Streitigkeiten gehabt habe und sein Vater in diesem Zusammenhang getötet worden sei. Da der BF sehr klein gewesen sei, habe ihn sein Onkel großgezogen. Der BF hätte rechtmäßiger Besitzer dieser Liegenschaften werden sollen, weshalb ihn seine Verwandten töten hätten wollen. Daher habe ihn sein Onkel weggeschickt. Der BF habe Angst im Falle der Rückkehr, von seinen Verwandten getötet zu werden.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.04.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) wiederholte der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Herkunft und Lebens- und Familienverhältnissen. Von seinem Vater seien einige Grundstücke geblieben. Sein Onkel habe alles verwaltet und den BF, sowie seine Mutter unterstützt. Sein Onkel vs. habe ihn weggeschickt. Er ergänzte seine Ausführungen zu den familiären Grundstückstreitereien. Als sein Großvater gestorben sei, hätten der Vater des BF und dessen Bruder die Grundstücke geerbt. Der Mann der Tante des BF ms. habe dann seinen Vater umgebracht, als der BF 7 Monate alt gewesen sei. Die Mutter habe das dem BF erst auf der Flucht erzählt. Der BF hätte die Grundstücke bekommen müssen, seine Mutter habe ihn jedoch weggeschickt. Sein Onkel sei der Besitzer der Grundstücke, es sei zu keiner Gerichtsverhandlung gekommen, weil der BF nicht genug Geld gehabt habe. Der BF habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise keinen Fluchtgrund gehabt, sondern habe von zu Hause weg wollen. Bei einer Rückkehr würde er vom Ehemann der Tante ms. bedroht werden.
4. Mit Bescheid vom 11.05.2015, Zl. XXXX , wies die belangten Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erteilte diesem den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.05.2016 (Spruchpunkt III.). 4. Mit Bescheid vom 11.05.2015, Zl. römisch 40 , wies die belangten Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte diesem den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.05.2016 (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Gewährung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht zufriedenstellend und - nach wie vor - unübersichtlich und unsicher sei. Die Befriedigung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sei häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Beim BF handle es sich um einen gesunden, jungen Mann, bei dem die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er verfüge in Baghlan über familiäre Anknüpfungspunkte, nicht jedoch in Kabul. Seine Angehörigen würden einerseits selbst in prekären Verhältnissen leben, anderseits würden seine Mutter und sein Onkel ms. im ländlichen Raum der Provinz Baghlanleben, sodass in Bezug auf die Kontaktaufnahme vor Ort und betreffend etwaige regelmäßige Unterstützungsleistungen mit erschwerten Bedingungen zu rechnen sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan komme zufolge den Länderberichte nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage sei, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet, vor allem für die Nacht, zu schaffen. Die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln stelle sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine innerstaatliche Schutzalternative, etwa in Kabul, würde unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, sowie der allgemein schlechten Versorgungslage ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. Der BF habe nie in Kabul gelebt und verfüge dort über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Es könne zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der noch ständig in Afghanistan und in seinem Wohngebiet bzw. Aufenthaltsbereich stattfindenden Anschläge, der noch schlechten Versorgungslage, der hohen Arbeitslosenrate und mangelnden Ausbildungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan (noch) von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation gesprochen werden. Seine Rückkehr nach Afghanistan erscheine daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Es ergebe sich für den BF daher eine Rückkehrgefährdung und wäre er im Fall der Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Die Gewährung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht zufriedenstellend und - nach wie vor - unübersichtlich und unsicher sei. Die Befriedigung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sei häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Beim BF handle es sich um einen gesunden, jungen Mann, bei dem die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er verfüge in Baghlan über familiäre Anknüpfungspunkte, nicht jedoch in Kabul. Seine Angehörigen würden einerseits selbst in prekären Verhältnissen leben, anderseits würden seine Mutter und sein Onkel ms. im ländlichen Raum der Provinz Baghlanleben, sodass in Bezug auf die Kontaktaufnahme vor Ort und betreffend etwaige regelmäßige Unterstützungsleistungen mit erschwerten Bedingungen zu rechnen sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan komme zufolge den Länderberichte nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage sei, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet, vor allem für die Nacht, zu schaffen. Die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln stelle sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine innerstaatliche Schutzalternative, etwa in Kabul, würde unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, sowie der allgemein schlechten Versorgungslage ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. Der BF habe nie in Kabul gelebt und verfüge dort über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Es könne zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der noch ständig in Afghanistan und in seinem Wohngebiet bzw. Aufenthaltsbereich stattfindenden Anschläge, der noch schlechten Versorgungslage, der hohen Arbeitslosenrate und mangelnden Ausbildungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan (noch) von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation gesprochen werden. Seine Rückkehr nach Afghanistan erscheine daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Es ergebe sich für den BF daher eine Rückkehrgefährdung und wäre er im Fall der Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, in seinen Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzt zu werden.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
6.1. Am 26.04.2016 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, die mit Bescheid vom 02.05.2016 bis zum 10.05.2018 verlängert wurde.
6.2. Am 06.04.2018 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, zu dem er am 15.05.2018 niederschriftlich einvernommen wurde und Integrationsunterlagen vorlegte (u.a. Arbeitsvertrag, tlw. Pflichtschulabschluss). Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde neuerlich mit Bescheid vom 15.05.2018 bis zum 10.05.2020 verlängert.
7. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 20.12.2018 wurde der BF gemäß § 91 (2) StGB zu einer Geldstrafe von EUR 240,- verurteilt.7. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 20.12.2018 wurde der BF gemäß Paragraph 91, (2) StGB zu einer Geldstrafe von EUR 240,- verurteilt.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 04.10.2019, Zl. XXXX , wurde die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 11.05.2015 Zl. XXXX , erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des BF zu den Grundstücksstreitigkeiten sehr vage und wenig detailliert gewesen sei, weshalb es nicht glaubhaft erscheine. Außerdem tätigte der BF wiederholt widersprüchliche Angaben. Selbst bei Wahrunterstellung sei das Fluchtvorbringen des BF im Zusammenhang mit der Verfolgung durch seine Verwandten wegen Grundstückstreitigkeiten nicht asylrelevant.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 04.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 11.05.2015 Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des BF zu den Grundstücksstreitigkeiten sehr vage und wenig detailliert gewesen sei, weshalb es nicht glaubhaft erscheine. Außerdem tätigte der BF wiederholt widersprüchliche Angaben. Selbst bei Wahrunterstellung sei das Fluchtvorbringen