Entscheidungsdatum
02.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W246 2274728-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael SUBARSKY, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 31.07.2025, Zl. PAD/23/131985/9, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a und 23b GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael SUBARSKY, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 31.07.2025, Zl. PAD/23/131985/9, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a und 23 b GehG zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Der Antragstellerin gebührt gemäß § 23a iVm § 23b Abs. 1 Z 3 lit. a), Abs. 2 und Abs. 2a GehG ein Vorschuss zur besonderen für Hilfeleistung für Schmerzengeld in der Höhe von EUR 2.040,--.“„Der Antragstellerin gebührt gemäß Paragraph 23 a, in Verbindung mit Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,), Absatz 2 und Absatz 2 a, GehG ein Vorschuss zur besonderen für Hilfeleistung für Schmerzengeld in der Höhe von EUR 2.040,--.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 18.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde), im Wege ihres Rechtsvertreters die Gewährung einer „Bevorschussung bzw. Geldaushilfe“ (Schmerzengeld).1. Mit Schreiben vom 18.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde), im Wege ihres Rechtsvertreters die Gewährung einer „Bevorschussung bzw. Geldaushilfe“ (Schmerzengeld).
Dazu führte sie aus, dass sie am 01.10.2022 im Zuge einer Amtshandlung von einer psychisch erkrankten Person gebissen worden sei, wobei sie am linken Unterarm verletzt worden sei und eine Stauchung der linken Schulter erlitten habe. Es sei zwar keine Dienstunfähigkeit ihrer Person vorgelegen, jedoch sei die Verletzung äußerst schmerzhaft gewesen. Eine strafrechtliche Verfolgung der Schadensverursacherin sei aufgrund vorliegender Zurechnungsunfähigkeit nicht möglich gewesen.
Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin v.a. den Abschlussbericht der Behörde vom 04.10.2022 an die Staatsanwaltschaft XXXX , einen Arztbrief des Traumazentrums XXXX der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 04.10.2022, den / das polizeiamtsärztliche(n) Befund / Gutachten vom 11.10.2022 (wonach bei ihr aufgrund des o.a. Vorfalls eine an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung ohne Berufsunfähigkeit von nicht mehr als 14-tägiger Dauer vorgelegen sei), ein Schreiben der BVAEB vom 27.10.2022 (wonach ihr Unfall als Dienstunfall anerkannt werde) und die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 16.01.2023 über die Einstellung des Verfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit der Schadensverursacherin zum Tatzeitpunkt bei.Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin v.a. den Abschlussbericht der Behörde vom 04.10.2022 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , einen Arztbrief des Traumazentrums römisch 40 der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 04.10.2022, den / das polizeiamtsärztliche(n) Befund / Gutachten vom 11.10.2022 (wonach bei ihr aufgrund des o.a. Vorfalls eine an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung ohne Berufsunfähigkeit von nicht mehr als 14-tägiger Dauer vorgelegen sei), ein Schreiben der BVAEB vom 27.10.2022 (wonach ihr Unfall als Dienstunfall anerkannt werde) und die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 16.01.2023 über die Einstellung des Verfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit der Schadensverursacherin zum Tatzeitpunkt bei.
2. Die Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.02.2023 das Ergebnis des zuvor eingeholten Gutachtens des polizeiamtsärztlichen Dienstes vom 21.02.2023 mit, wonach die durch den o.a. Dienstunfall hervorgerufenen Verletzungen bei ihr (gerafft auf 24 Stunden) zwei Tage starke, drei Tage mittelstarke und fünf Tage leichte Schmerzen verursacht hätten. Unter Zugrundelegung der durch das Bundesministerium für Inneres festgesetzten Richtsätze ergebe sich somit ein Betrag von insgesamt EUR 1.700,-- an Schmerzengeld. Der Beschwerdeführerin werde hiermit Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
3. Mit Bescheid vom 12.06.2023 wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Bestehens eines Anspruches nach § 23a Z 3 GehG ab. Dazu führte die Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Dienstunfall nicht im Krankenstand befunden habe und bei ihr auch keine eingeschränkte Dienstfähigkeit vorgelegen sei. Zudem seien von ihr auch keine entstandenen Heilungskosten nachgewiesen worden. Der von ihr gestellte Antrag sei daher abzuweisen.3. Mit Bescheid vom 12.06.2023 wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Bestehens eines Anspruches nach Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG ab. Dazu führte die Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Dienstunfall nicht im Krankenstand befunden habe und bei ihr auch keine eingeschränkte Dienstfähigkeit vorgelegen sei. Zudem seien von ihr auch keine entstandenen Heilungskosten nachgewiesen worden. Der von ihr gestellte Antrag sei daher abzuweisen.
4. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.04.2024, Zl. W246 2274728-1/2E, Folge, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG).4. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.04.2024, Zl. W246 2274728-1/2E, Folge, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG).
Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im Hinblick auf die Prüfung der (allgemeinen) Voraussetzung des § 23a Z 3 GehG (Minderung der Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich zumindest zehn Kalendertage) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der im Bescheid vom 12.06.2023 erfolgte bloße Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Dienstunfall nicht angetretenen Krankenstand und ihre nicht eingeschränkte Dienstfähigkeit zur Ablehnung des begehrten Anspruchs nicht ausreichend seien, weil die mögliche Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit der Dauer des Krankenstandes gleichgesetzt werden könne. Es wären von der Behörde daher nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens entsprechende Feststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu treffen gewesen. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im Hinblick auf die Prüfung der (allgemeinen) Voraussetzung des Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG (Minderung der Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich zumindest zehn Kalendertage) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der im Bescheid vom 12.06.2023 erfolgte bloße Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Dienstunfall nicht angetretenen Krankenstand und ihre nicht eingeschränkte Dienstfähigkeit zur Ablehnung des begehrten Anspruchs nicht ausreichend seien, weil die mögliche Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit der Dauer des Krankenstandes gleichgesetzt werden könne. Es wären von der Behörde daher nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens entsprechende Feststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu treffen gewesen.
5. Daraufhin holte die Behörde mit Schreiben vom 13.08.2024 ein (weiteres) Gutachten des polizeiamtsärztlichen Dienstes (vom 14.11.2024) ein, nach welchem die bei der Beschwerdeführerin aufgrund des o.a. Vorfalls vorgelegene Dienstverletzung jedenfalls eine mindestens zehn Tage dauernde Erwerbsminderung zur Folge gehabt habe.
6. Mit Schreiben vom 25.11.2024 übermittelte die Behörde der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 14.11.2024 und gab ihr Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.
7. In der Folge führte die Behörde mit Schreiben vom 02.07.2025 gegenüber der Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund der Zurechnungsunfähigkeit der Schadensverursacherin hiermit auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde (§ 23b Abs. 1 Z 2 GehG). 7. In der Folge führte die Behörde mit Schreiben vom 02.07.2025 gegenüber der Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund der Zurechnungsunfähigkeit der Schadensverursacherin hiermit auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde (Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG).
8. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 10.07.2025 im Wege ihres Rechtsvertreters Stellung. Dabei hielt sie fest, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen könne, weil die Schadensverursacherin zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig gewesen sei. Eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs sei der Beschwerdeführerin somit nicht möglich.
9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld aus Anlass ihres Dienstunfalls vom 01.10.2022 gemäß § 23b Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 GehG ab. Dazu führte die Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass für die Zuerkennung eines Vorschusses nach den Bestimmungen der §§ 23a f. leg.cit. und nach den dazu ergangenen Materialien ein Schaden vorliegen müsse, der der Beamtin durch eine andere Person schuldhaft zugefügt worden sei. Da im vorliegenden Verfahren mangels Zurechnungsfähigkeit der Schadensverursacherin kein Fremdverschulden vorliegen könne, sei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Vorschusses, welcher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die Zuerkennung dieser besonderen Hilfeleistung sei, von vornherein ausgeschlossen. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher abzuweisen.9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld aus Anlass ihres Dienstunfalls vom 01.10.2022 gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, GehG ab. Dazu führte die Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass für die Zuerkennung eines Vorschusses nach den Bestimmungen der Paragraphen 23 a, f. leg.cit. und nach den dazu ergangenen Materialien ein Schaden vorliegen müsse, der der Beamtin durch eine andere Person schuldhaft zugefügt worden sei. Da im vorliegenden Verfahren mangels Zurechnungsfähigkeit der Schadensverursacherin kein Fremdverschulden vorliegen könne, sei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Vorschusses, welcher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die Zuerkennung dieser besonderen Hilfeleistung sei, von vornherein ausgeschlossen. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher abzuweisen.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der sie den von der Behörde getroffenen Ausführungen mittels näherer Darlegungen entgegentrat.
11. Diese Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 21.08.2025 vorgelegt.
12. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 29.08.2025, Zl. W246 2274728-2/2Z, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren betreffend die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, erhobene Revision aus. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem vorliegenden Beschwerdeverfahren dieselbe Rechtsfrage zugrunde liege, wie dem angeführten und derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren (konkret jene, ob ein Fremdverschulden und somit ein Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung bei Zurechnungsunfähigkeit der Schadensverursacherin auszuschließen sei).
13. Mit BGBl. I Nr. 100/2025 (Inkrafttreten mit 01.01.2026) änderte der Gesetzgeber die gesetzliche Bestimmung des § 23b GehG u.a. dahingehend, dass nunmehr bei Zurechnungsunfähigkeit der Schadensverursacherin ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung zu gewähren ist (§ 23b Abs. 1 Z 3 lit. a) leg.cit.), woraufhin das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit Schreiben vom 12.02.2026 die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bekannt gab.13. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025, (Inkrafttreten mit 01.01.2026) änderte der Gesetzgeber die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 23 b, GehG u.a. dahingehend, dass nunmehr bei Zurechnungsunfähigkeit der Schadensverursacherin ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung zu gewähren ist (Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) leg.cit.), woraufhin das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit Schreiben vom 12.02.2026 die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bekannt gab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 01.10.2022 erlitt die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX , im Dienst bei der Durchführung einer Amtshandlung (Fixierung der randalierenden Schadensverursacherin) durch einen seitens der Schadensverursacherin erfolgten Biss in den linken Unterarm der Beschwerdeführerin eine Bissverletzung; zudem erlitt sie dabei eine Stauchung der linken Schulter. Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. Die Beschwerdeführerin befand sich wegen der angeführten Verletzungen zwar nicht im Krankenstand, sie litt jedoch (gerafft auf 24 Stunden) für zwei Tage an starken Schmerzen, drei Tage an mittelstarken Schmerzen und fünf Tage an leichten Schmerzen. Das gegen die Schadensverursacherin dahingehend von der Staatsanwaltschaft XXXX geführte Ermittlungsverfahren wurde wegen Zurechnungsunfähigkeit der Schadensverursacherin zum Tatzeitpunkt eingestellt.Am 01.10.2022 erlitt die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 , im Dienst bei der Durchführung einer Amtshandlung (Fixierung der randalierenden Schadensverursacherin) durch einen seitens der Schadensverursacherin erfolgten Biss in den linken Unterarm der Beschwerdeführerin eine Bissverletzung; zudem erlitt sie dabei eine Stauchung der linken Schulter. Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. Die Beschwerdeführerin befand sich wegen der angeführten Verletzungen zwar nicht im Krankenstand, sie litt jedoch (gerafft auf 24 Stunden) für zwei Tage an starken Schmerzen, drei Tage an mittelstarken Schmerzen und fünf Tage an leichten Schmerzen. Das gegen die Schadensverursacherin dahingehend von der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführte Ermittlungsverfahren wurde wegen Zurechnungsunfähigkeit der Schadensverursacherin zum Tatzeitpunkt eingestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.01.2023 vorgelegten Unterlagen [Abschlussbericht der Behörde vom 04.10.2022 an die Staatsanwaltschaft XXXX , Arztbrief des Traumazentrums XXXX der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 04.10.2022, polizeiärztlicher Befund / polizeiärztliches Gutachten vom 11.10.2022, Schreiben der BVAEB vom 27.10.2022 und Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 16.01.2023 über die Einstellung des Verfahrens], den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde). Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.01.2023 vorgelegten Unterlagen [Abschlussbericht der Behörde vom 04.10.2022 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , Arztbrief des Traumazentrums römisch 40 der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 04.10.2022, polizeiärztlicher Befund / polizeiärztliches Gutachten vom 11.10.2022, Schreiben der BVAEB vom 27.10.2022 und Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 16.01.2023 über die Einstellung des Verfahrens], den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
Die zu den Schmerzperioden getroffenen Feststellungen gründen sich auf das von der Behörde eingeholte Gutachten des polizeiamtsärztlichen Dienstes vom 21.02.2023, in dem der Polizeiamtsarzt nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin nachvollziehbare Ausführungen u.a. zu dem Unfall der Beschwerdeführerin am 01.10.2022, den von ihr dabei erlittenen Verletzungen, ihrer Erstversorgung und der Dauer der Einnahme von Schmerztabletten sowie den daraus abzuleitenden Schmerzperioden traf. Die Parteien sind diesen vom Polizeiamtsarzt in seinem Gutachten vom 21.02.2023 getroffenen Ausführungen im Verfahren nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.
Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:
3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Absatz 2, gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, vorliegen und
a) die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,
b) unbekannt oder flüchtig ist,
c) sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder
d) mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2a) Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.(2a) Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. Ergeben sich die anspruchsbegründenden Umstände nachträglich (insbesondere die Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder die Herbeiführung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs), geht der Anspruch gegen den Dritten in Höhe des geleisteten Vorschusses von Gesetzes wegen auf den Bund über.
[…]
§ 175. (1) – (114) […]Paragraph 175, (1) – (114) […]
(115) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, treten in Kraft:(115) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, treten in Kraft:
1. – 4. […]
5. § 23b mit 1. Jänner 2026; § 23b in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 1. Jänner 2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist;5. Paragraph 23 b, mit 1. Jänner 2026; Paragraph 23 b, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 1. Jänner 2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist;
6. […]“
3.1.2. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, halten zu § 23b GehG auszugsweise Folgendes fest (AB 2711 BlgNR 27. GP, 10):3.1.2. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, halten zu Paragraph 23 b, GehG auszugsweise Folgendes fest Ausschussbericht 2711 BlgNR 27. GP, 10):
„Zu Art. 2 Z 11 (§ 23b Abs. 2a GehG): „Zu Artikel 2, Ziffer 11, (Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG):
Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld gemäß Abs. 2 unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen § 4 Abs. 1 letzter Satz WHG.“Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld gemäß Absatz 2, unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz WHG.“
Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, führen zu § 23b GehG Folgendes aus (AB 11735 BlgBR 27. GP, 5 f.):Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, führen zu Paragraph 23 b, GehG Folgendes aus Ausschussbericht 11735 BlgBR 27. GP, 5 f.):
„Zu § 23b GehG: „Zu Paragraph 23 b, GehG:
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen und den Anwendungsbereich der besonderen Hilfeleistung des Bundes zu erweitern.
Nach derzeitiger Rechtslage setzt die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß § 23b Abs. 1 zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus. Nach derzeitiger Rechtslage setzt die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus.
Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs versteht dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens (vgl. die beiden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2024, ZI. W213 2278451-l /2E und vom 22. Juli 2025, ZI. W213 2314076-1). In der Praxis führt dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen sind, obwohl ein Dienstunfall vorliegt, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar ist. Typische Konstellationen sind unbekannte, flüchtige oder im Ausland befindliche Schadensverursacherinnen und -verursacher, bei denen eine Rechtsverfolgung unmöglich oder unzumutbar ist, sowie Fälle von Zurechnungsunfähigkeit oder Unfällen ohne Verschulden eines Dritten. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs versteht dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens vergleiche die beiden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2024, ZI. W213 2278451-l /2E und vom 22. Juli 2025, ZI. W213 2314076-1). In der Praxis führt dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen sind, obwohl ein Dienstunfall vorliegt, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar ist. Typische Konstellationen sind unbekannte, flüchtige oder im Ausland befindliche Schadensverursacherinnen und -verursacher, bei denen eine Rechtsverfolgung unmöglich oder unzumutbar ist, sowie Fälle von Zurechnungsunfähigkeit oder Unfällen ohne Verschulden eines Dritten.
Durch die Einfügung der neuen Z 3 in § 23b Abs. 1 wird die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gilt nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall (§ 23a) vorliegt, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (lit. a bis d) liegt. Dies ermöglicht die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichert die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, bleiben davon unberührt. Durch die Einfügung der neuen Ziffer 3, in Paragraph 23 b, Absatz eins, wird die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gilt nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall (Paragraph 23 a,) vorliegt, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (Litera a bis d) liegt. Dies ermöglicht die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichert die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, bleiben davon unberührt.
Die Neuregelung präzisiert und begrenzt zugleich den Anwendungsbereich des § 23b Abs. 4. Während Abs. 4 weiterhin für verfahrensrechtliche Hindernisse bei grundsätzlich vorhandenen und durchsetzbaren Ansprüchen gilt (wie die Aussetzung im Strafverfahren, die Verzögerung der Schadensregulierung durch langwierige Beweisaufnahmen oder die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit eines haftbaren Dritten), adressiert die vorrangig anzuwendende neue Z 3 die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiert. Die Neuregelung präzisiert und begrenzt zugleich den Anwendungsbereich des Paragraph 23 b, Absatz 4, Während Absatz 4, weiterhin für verfahrensrechtliche Hindernisse bei grundsätzlich vorhandenen und durchsetzbaren Ansprüchen gilt (wie die Aussetzung im Strafverfahren, die Verzögerung der Schadensregulierung durch langwierige Beweisaufnahmen oder die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit eines haftbaren Dritten), adressiert die vorrangig anzuwendende neue Ziffer 3, die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiert.
Um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes zu wahren, wird ergänzend in § 23b Abs. 6 ein gesetzlicher Forderungsübergang normiert. Wird der ursprünglich nicht durchsetzbare Anspruch gegen den Dritten nachträglich realisierbar – etwa durch Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder veränderte Umstände im Ausland –, geht er in Höhe der geleisteten Vorschusszahlung ipso iure auf den Bund über. Dies gewährleistet einen konsequenten Rückgriff und wahrt den subsidiären Charakter der Hilfeleistung. Um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes zu wahren, wird ergänzend in Paragraph 23 b, Absatz 6, ein gesetzlicher Forderungsübergang normiert. Wird der ursprünglich nicht durchsetzbare Anspruch gegen den Dritten nachträglich realisierbar – etwa durch Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder veränderte Umstände im Ausland –, geht er in Höhe der geleisteten Vorschusszahlung ipso iure auf den Bund über. Dies gewährleistet einen konsequenten Rückgriff und wahrt den subsidiären Charakter der Hilfeleistung.
Die Neufassung des § 23b tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gemäß der Übergangsbestimmung ist sie auf alle zum Stichtag noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden (vgl. etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar). Diese ausdrückliche Übergangsregelung schafft Rechtsklarheit und gewährleistet eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten.“Die Neufassung des Paragraph 23 b, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gemäß der Übergangsbestimmung ist sie auf alle zum Stichtag noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden vergleiche etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar). Diese ausdrückliche Übergangsregelung schafft Rechtsklarheit und gewährleistet eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten.“
3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur fest, dass der in § 23b GehG genannte „Vorschuss“ der in § 23a leg.cit. (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht (vgl. dazu die Wortfolge „als besondere Hilfeleistung“ sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des § 23b Abs. 1 leg.cit.). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a leg.cit. (d.h. für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in § 23b leg.cit. geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in § 23a leg.cit. angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in § 23b leg.cit. normierten Voraussetzungen zu erbringen ist (s. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur fest, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte „Vorschuss“ der in Paragraph 23 a, leg.cit. (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht vergleiche dazu die Wortfolge „als besondere Hilfeleistung“ sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des Paragraph 23 b, Absatz eins, leg.cit.). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, leg.cit. (d.h. für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in Paragraph 23 b, leg.cit. geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, leg.cit. angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in Paragraph 23 b, leg.cit. normierten Voraussetzungen zu erbringen ist (s. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).
Der Verwaltungsgerichtshof legte in seiner Judikatur zu dem zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft gestandenen § 83c GehG („Dem Beamten des Exekutivdienstes […] kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehaltes […] gewährt werden. […]“) unter Bezugnahme auf die in den Gesetzesmaterialien betonte Ausgleichsfunktion des § 83c leg.cit. für entgangenes Schmerzengeld das dortige Tatbestandsmerkmal „bis zur Höhe des dreifachen Gehalts […]“ dahingehend aus, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach im Sinne eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld bei der Geldendmachung (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde, höchstens jedoch mit dem im § 83c leg.cit. genannten „Deckel“. Der Verwaltungsgerichtshof hielt weiters fest, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen soll. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind dabei die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes (s. unter Bezugnahme auf Literaturstellen etwa VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182).Der Verwaltungsgerichtshof legte in seiner Judikatur zu dem zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft gestandenen Paragraph 83 c, GehG („Dem Beamten des Exekutivdienstes […] kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehaltes […] gewährt werden. […]“) unter Bezugnahme auf die in den Gesetzesmaterialien betonte Ausgleichsfunktion des Paragraph 83 c, leg.cit. für entgangenes Schmerzengeld das dortige Tatbestandsmerkmal „bis zur Höhe des dreifachen Gehalts […]“ dahingehend aus, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach im Sinne eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld bei der Geldendmachung (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde, höchstens jedoch mit dem im Paragraph 83 c, leg.cit. genannten „Deckel“. Der Verwaltungsgerichtshof hielt weiters fest, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen soll. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind dabei die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes (s. unter Bezugnahme auf Literaturstellen etwa VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182).
3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.2.1. Nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 23a Z 1 und 2 GehG hat der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn die Beamtin infolge eines Dienstunfalls iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG eine Körperverletzung / Gesundheitsschädigung erlitten hat; § 23a Z 3 GehG fordert zudem, dass der Beamtin entweder Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Der mit BGBl. I Nr. 143/2024 eingeführte Abs. 2a des § 23b leg.cit. legt fest, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld abweichend von § 23a Z 3 leg.cit. auch dann gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit der Beamtin nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Daraus ist – für das vorliegende Verfahren – abzuleiten, dass bei Vorliegen einer durch einen Dienstunfall ausgelösten Körperverletzung / Gesundheitsschädigung (§ 23a Z 1 und 2 leg.cit.) und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 23b leg.cit. jedenfalls ein Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses für Schmerzengeld besteht.3.2.1. Nach den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 23 a, Ziffer eins und 2 GehG hat der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn die Beamtin infolge eines Dienstunfalls iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG eine Körperverletzung / Gesundheitsschädigung erlitten hat; Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG fordert zudem, dass der Beamtin entweder Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, eingeführte Absatz 2 a, des Paragraph 23 b, leg.cit. legt fest, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, leg.cit. auch dann gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit der Beamtin nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Daraus ist – für das vorliegende Verfahren – abzuleiten, dass bei Vorliegen einer durch einen Dienstunfall ausgelösten Körperverletzung / Gesundheitsschädigung (Paragraph 23 a, Ziffer eins und 2 leg.cit.) und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 23 b, leg.cit. jedenfalls ein Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses für Schmerzengeld besteht.
Nach der mit BGBl. I Nr. 100/2025 neu eingeführten lit. a) der Z 3 des § 23b Abs. 1 GehG gilt ein Anspruch auf Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23b Abs. 2 leg.cit. nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn die Schadensverursacherin zurechnungsunfähig war (zur Anwendung der §§ 23a f. leg.cit. und somit auch des § 23b Abs. 1 Z 3 lit. a) leg.cit. in der nunmehr geltenden Fassung im vorliegenden [Beschwerde]Verfahren s. den oben unter Pkt. II.3.1.1. wiedergegebenen § 175 Abs. 115 Z 5 leg.cit. und die oben unter Pkt. II.3.1.2. angeführten Erläuterungen).Nach der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025, neu eingeführten Litera a,) der Ziffer 3, des Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG gilt ein Anspruch auf Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 b, Absatz 2, leg.cit. nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn die Schadensverursacherin zurechnungsunfähig war (zur Anwendung der Paragraphen 23 a, f. leg.cit. und somit auch des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) leg.cit. in der nunmehr geltenden Fassung im vorliegenden [Beschwerde]Verfahren s. den oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.1. wiedergegebenen Paragraph 175, Absatz 115, Ziffer 5, leg.cit. und die oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.2. angeführten Erläuterungen).
3.2.2. Die Beschwerdeführerin erlitt am 01.10.2022 einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG (§ 23a Z 1 GehG), der eine Körperverletzung / Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (§ 23a Z 2 leg.cit.), womit diese beiden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies führt iVm § 23b Abs. 2a leg.cit. aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 23b Abs. 1 Z 1 und 2 leg.cit. nunmehr zu einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Vorschusses für Schmerzengeld (§ 23a iVm § 23b Abs. 1 Z 3 lit. a) und Abs. 2 leg.cit.). 3.2.2. Die Beschwerdeführerin erlitt am 01.10.2022 einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG (Paragraph 23 a, Ziffer eins, GehG), der eine Körperverletzung / Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (Paragraph 23 a, Ziffer 2, leg.cit.), womit diese beiden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies führt in Verbindung mit Paragraph 23 b, Absatz 2 a, leg.cit. aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg.cit. nunmehr zu einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Vorschusses für Schmerzengeld (Paragraph 23 a, in Verbindung mit Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) und Absatz 2, leg.cit.).
Die Behörde hat zur Beurteilung der Dauer und Intensität der – aus den beim Dienstunfall erlittenen Körperverletzungen der Beschwerdeführerin resultierenden – Schmerzen ein Gutachten des polizeiamtsärztlichen Dienstes vom 21.02.2023 eingeholt, nach dem bei ihr zwei Tage starke, drei Tage mittelstarke und fünf Tage leichte Schmerzen vorgelegen sind (s. oben unter Pkt. II.1. und II.2.). Nach der aktuell bestehenden überwiegenden Praxis am Oberlandesgericht XXXX werden bei der Berechnung von Schmerzengeld Schmerzengeldsätze für leichte Schmerzen in Höhe von zumindest EUR 120,--, für mittlere Schmerzen in Höhe von zumindest EUR 240,-- und für starke Schmerzen in Höhe von zumindest EUR 360,-- pro Tag herangezogen (vgl. dazu etwa „Schmerzengeldsätze in Österreich“, Stand Februar 2025, Österreichische Richterzeitung, Heft 03/25, S. 27, und „Schmerzengeldsätze in Österreich“, Sachverständige, Stand Februar 2024, 2024/107). Diese Schmerzengeldsätze stellen nur eine Orientierungs- bzw. Bemessungshilfe dar und ent