Entscheidungsdatum
02.03.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W236 2303177-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Züger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Züger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.03.2027 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.03.2027 erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, Afghanistan aufgrund der Angst von den Taliban wegen der Zusammenarbeit seines Onkels mit den Amerikanern, entführt zu werden verlassen zu haben. Der Vater des Beschwerdeführers habe Angst um ihn gehabt, da es viele Entführungen gegeben habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Taliban.
3. Am 19.02.2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er nach seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst angab, dass er als die Taliban die Macht übernommen haben, bei seinem Onkel gearbeitet habe. Sein Onkel habe das Land direkt nach der Machtübernahme mit seiner Familie verlassen. Die Taliban seien dann zum Beschwerdeführer gekommen und haben nach seinem Onkel gefragt. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, dass er ein Spion für die Amerikaner sei und mit ihnen zusammenarbeiten würde. Die Taliban seien öfter zu seinem Elternhaus gekommen und ihm sei gesagt worden, dass sein Onkel ein Agent der Amerikaner gewesen sei und er sei ebenfalls ein Spion da er für seinen Onkel gearbeitet habe. In seiner Gegend seien einige seiner Freunde mitgenommen worden, da diese für die Amerikaner oder für die freie Armee gearbeitet haben. Sein Vater habe dann zu ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse, bevor auch er mitgenommen werde.
4. Mit Bescheid vom 22.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 22.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen habe können. Der Beschwerdeführer habe versucht seine Identität bei Antragstellung zu verschweigen und erst nach Abgabe von Fingerabdrücken seine Tazkira vorgelegt, da ihm bewusst geworden wäre, dass er in Österreich um Asyl ansuchen müssen. Aus den vorgelegten Urkunden betreffend seinen Onkel sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei der auf den Unterlagen angeführten Person tatsächlich um seinen Onkel handle. Zudem seien die Unterlagen in schlechter Qualität vorgelegt worden und seien daher nicht überprüfbar. Zudem sei nach der aktuellen Berichtslage nicht davon auszugehen, dass es zu einer Reflexverfolgung komme. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst im August 2022, also ein Jahr nach der Machtübernahme aus Afghanistan ausgereist sei. Seiner Rückkehr stünden außerdem weder seine individuellen Verhältnisse noch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage entgegen.
5. Gegen den Bescheid vom 22.10.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von den Taliban angegriffen worden sei und dabei auch eine Narbe auf dem Unterarm davongetragen habe. Zudem haben die Taliban auch nach der Flucht des Beschwerdeführers weiterhin versucht den Beschwerdeführer zu erwischen. Diese seien mehrere Male bei seiner Familie gewesen, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Dem Beschwerdeführer werde seitens der Taliban eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Darüber hinaus drohe ihm im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als vermeintlich „verwestlicht“ wahrgenommener Rückkehrer. Ferner wurde vom Beschwerdeführer ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, insbesondere mangelhafte Länderfeststellungen sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert.
6. Am 11.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beisein des Beschwerdeführers, seiner nunmehrigen rechtlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie seinen persönlichen Verhältnissen befragt wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten bis zum 18.02.2026 gewährt.
7. Am 18.02.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten ein. Gleichzeitig legte er einen Mietvertrag einer Wohnung in Teheran/Iran sowie einen Befund betreffend seine im Iran befindlichen Familienangehörigen zum Beweis dessen vor, dass sich seine Familie nicht mehr in Afghanistan aufhält.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum sunnitischen Islam und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Paschtu und Dari.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im August 2022 lebte. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan zwölf Jahre lang die Grundschule und war dort zuletzt als Haushälter bei seinem Onkel tätig. Während seines Aufenthalts in der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer als Möbelsattler.
Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, konkret seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern, halten sich derzeit im Iran auf. Eine ältere, verheiratete Schwester des Beschwerdeführers lebt nach wie vor mit ihrem Ehemann und ihren vier Kindern in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat sporadischen Kontakt zu ihr. Der Ehemann seiner Schwester ist derzeit arbeitslos. Die finanzielle Situation seiner Schwester ist äußerst angespannt. Drei Onkel mütterlicherseits leben ebenfalls im Iran und zwei Onkel väterlicherseits leben in Pakistan. Zudem hat der Beschwerdeführer in Afghanistan mehrere Tanten. Es besteht zu diesen kein aufrechter Kontakt. Über sonstige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Zusammenarbeit seines Onkels mütterlicherseits mit den Amerikanern von den Taliban bedroht oder als Spion bzw. Agent der Amerikaner verdächtigt wurde. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Taliban den Beschwerdeführer wiederholt aufgesucht, ihn mit dem Tod bedroht oder nach seinem Aufenthaltsort geforscht hätten. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen waren aus den behaupteten Gründen Verfolgungshandlungen der Taliban ausgesetzt. Eine solche Gefährdung ist auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht zu befürchten. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch aufgrund eines kleinen tätowierten Schriftzuges an seinem rechten Handballen keine Bedrohung durch die Taliban.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und es drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit dem Jahr 2023 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine „westliche Lebenseinstellung“ angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:
Der Beschwerdeführer liefe im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Gefahr, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten und seine notdürftigste Lebensgrundlage nicht befriedigen zu können.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.4.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, Datum der Veröffentlichung 07.11.2025 (im folgenden LIB genannt):
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023bris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg, Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
NSIA 7.2024
Nord-Afghanistan
West-Afghanistan
Zentral-Afghanistan
Ost-Afghanistan
Süd-Afghanistan
Badakhshan
Badghis
Bamyan
Khost
Helmand
Baghlan
Farah
Daikundi
Kabul
Kandahar
Balkh
Herat
Ghazni
Kapisa
Zabul
Faryab
Nimroz
Ghor
Kunar
Jawzjan
Maidan Wardak
Laghman
Kunduz
Parwan
Logar
Nuristan
Uruzgan
Nangarhar
Panjsher
Paktia
Samangan
Paktika
Sar-e Pul
Takhar
[...]
Ost-Afghanistan
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Quelle: STDOK-OSIF 8.9.2023e
Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024).
Provinz
Provinzhauptstadt*
Bevölkerungszahl**
Kabul
Kabul
5,766.181
Kapisa
Mahmud-i-Raqi
514.290
Khost
Khost
670.635
Kunar
Asad Abad
517.180
Laghman
Mehtarlam
526.271
Logar
Pul-e-Alam
457.698
Nangarhar
Nangarhar
1,805.087
Paktia
Gardez
645.070
Paktika
Sharan (auch Sharana)
816.825
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi
Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab
Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay
Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan
Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)
Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam
Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud
Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba
Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad
Erreichbarkeit
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).
Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).
Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022).
Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein