Entscheidungsdatum
02.03.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W231 2289819-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.09.2022 gab der BF an, 17 Jahre alt zu sein. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, die Lage in Afghanistan sei unsicher und er habe eine Feindschaft mit einem Mitglied der Taliban.römisch eins.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.09.2022 gab der BF an, 17 Jahre alt zu sein. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, die Lage in Afghanistan sei unsicher und er habe eine Feindschaft mit einem Mitglied der Taliban.
Der BF wurde zur multifaktoriellen Altersdiagnostik zugewiesen; nach dem erstellten Gutachten war der BF im Antragstellungszeitpunkt mindesten XXXX Jahre alt; sein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum wurde mit XXXX errechnet.Der BF wurde zur multifaktoriellen Altersdiagnostik zugewiesen; nach dem erstellten Gutachten war der BF im Antragstellungszeitpunkt mindesten römisch 40 Jahre alt; sein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum wurde mit römisch 40 errechnet.
I.3. Am 08.09.2023 wurde der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, seine Muttersprache sei Pashai, aber er spreche Paschtu, Englisch und ein wenig Deutsch. Er sei in Der Provinz Kapisa, Distrikt Alasay geboren und Staatsangehöriger Afghanistans. Aufgewachsen sei er im Distrikt Tagab. Er gehöre der Volksgruppe der Pashai an, und sei islamisch-sunnitischen Glaubens. Er sei ledig und habe keine Kinder. Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe er sein Heimatland verlassen. Er habe sechs Jahre Grundschule absolviert und danach Computerkurse, weiters habe er auch seinem Vater auf der familieneigenen Landwirtschaft geholfen. Er habe Angehörige in Afghanistan. Sein Vater sei drei Monate nach seiner Ausreise verschollen, es habe einen Familienstreit gegeben mit den Cousins vs, es könne sein, dass diese Angehörigen etwas damit zu tun hätten. Er habe noch drei jüngere Schwestern und drei jüngere Brüder. Er sei der älteste Sohn und habe als einziger Afghanistan verlassen. Mit seiner Familie stehe er in Kontakt. Die Mutter bewirtschafte mit Hilfe eines Bruders die Landwirtschaft (1, 5 Jirib Felder). Sie würden die Erträge verkaufen und könnten davon leben. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass es eine Feindschaft zwischen dem BF und den Cousins vs gegeben habe. Diese seien bei den Taliban und hätten den BF nach der Machtübernahme mitnehmen und umbringen wollen. Näher befragt zu der angeblichen Feindschaft gab der BF an, dass die Angehörigen versucht hätten, der Familie des BF die Grundstücke wegzunehmen. Es habe eine “extreme” Feindschaft gegeben, sie hätten besonders den BF umbringen wollen. Das alles habe im ersten Monat 2020 begonnen. Befragt zum ausreisekausalen Ereignis gab der BF an, dass die Angehörigen den BF mehrmals bedroht hätten, sie seien ins Haus des BF gekommen, der BF habe das Haus nicht verlassen können. Näher dazu befragt sagte der BF aus, dass eines Abends auf dem Nachhauseweg auf ihn geschossen worden sei. Er sei aber nicht getroffen worden. Die Angehörigen seien mehrmals gekommen und hätten die Mutter geschlagen, weil sie das Grundstück haben wollten. Die Frage, ob er persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, verneinte der BF. Dass die Cousins die Grundstücke haben wollten sei “ganz normal” unter den Pashai, es sei normal, dass Cousins untereinander streiten. Wenn einer Macht habe, “bringt er die anderen einfach um und nimmt sich die Grundstücke”. römisch eins.3. Am 08.09.2023 wurde der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, seine Muttersprache sei Pashai, aber er spreche Paschtu, Englisch und ein wenig Deutsch. Er sei in Der Provinz Kapisa, Distrikt Alasay geboren und Staatsangehöriger Afghanistans. Aufgewachsen sei er im Distrikt Tagab. Er gehöre der Volksgruppe der Pashai an, und sei islamisch-sunnitischen Glaubens. Er sei ledig und habe keine Kinder. Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe er sein Heimatland verlassen. Er habe sechs Jahre Grundschule absolviert und danach Computerkurse, weiters habe er auch seinem Vater auf der familieneigenen Landwirtschaft geholfen. Er habe Angehörige in Afghanistan. Sein Vater sei drei Monate nach seiner Ausreise verschollen, es habe einen Familienstreit gegeben mit den Cousins vs, es könne sein, dass diese Angehörigen etwas damit zu tun hätten. Er habe noch drei jüngere Schwestern und drei jüngere Brüder. Er sei der älteste Sohn und habe als einziger Afghanistan verlassen. Mit seiner Familie stehe er in Kontakt. Die Mutter bewirtschafte mit Hilfe eines Bruders die Landwirtschaft (1, 5 Jirib Felder). Sie würden die Erträge verkaufen und könnten davon leben. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass es eine Feindschaft zwischen dem BF und den Cousins vs gegeben habe. Diese seien bei den Taliban und hätten den BF nach der Machtübernahme mitnehmen und umbringen wollen. Näher befragt zu der angeblichen Feindschaft gab der BF an, dass die Angehörigen versucht hätten, der Familie des BF die Grundstücke wegzunehmen. Es habe eine “extreme” Feindschaft gegeben, sie hätten besonders den BF umbringen wollen. Das alles habe im ersten Monat 2020 begonnen. Befragt zum ausreisekausalen Ereignis gab der BF an, dass die Angehörigen den BF mehrmals bedroht hätten, sie seien ins Haus des BF gekommen, der BF habe das Haus nicht verlassen können. Näher dazu befragt sagte der BF aus, dass eines Abends auf dem Nachhauseweg auf ihn geschossen worden sei. Er sei aber nicht getroffen worden. Die Angehörigen seien mehrmals gekommen und hätten die Mutter geschlagen, weil sie das Grundstück haben wollten. Die Frage, ob er persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, verneinte der BF. Dass die Cousins die Grundstücke haben wollten sei “ganz normal” unter den Pashai, es sei normal, dass Cousins untereinander streiten. Wenn einer Macht habe, “bringt er die anderen einfach um und nimmt sich die Grundstücke”.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Fluchtgrund des BF sei nicht glaubhaft. Der BF habe trotz mehrmaliger Nachfrage seinen Fluchtgrund äußerst oberflächlich und detailarm geschildert und habe insgesamt nur unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt. Die Mutter und Geschwister würden nach wie vor in Afghanistan leben und das besagte Grundstück bewirtschaften. Entspräche das Vorbringen des BF den Tatsachen, würde das Grundstück nicht mehr im Besitz der Mutter sein. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht vorgebracht. Er würde auch nicht Gefahr laufen, bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der BF sei von zwangsweiser Rekrutierung durch seine Cousins bzw. wegen Grundstücksstreitigkeiten bedroht. Außerdem habe der BF eine reguläre Schule besucht, seine Cousins hingegen eine Madrassa. Die Beleidigungen der Cousins hätten schon in der Kindheit begonnen, weil der BF anders erzogen und gebildet worden sei. Der Vater des BF sei drei Monate nach seiner Ausreise von den Cousins entführt worden und mittlerweile von den Taliban umgebracht worden. Der BF wollte sich den Taliban nicht anschließen, er werde wegen unterstellter politischer Gesinnung von den Taliban verfolgt. Dieses Vorbringen sei nicht vom Neuerungsverbot umfasst, dem BF als juristischem Laien sei nicht bewusst gewesen, dass es auf derart detaillierte Angaben ankomme. Er sei auch als „verwestlichter“ Rückkehrer Verfolgung ausgesetzt. Die Versorgungslage in Afghanistan sei prekär, der BF würde bei Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der BF sei bereits gut integriert, und gehe einer legalen Beschäftigung in der Gastronomie nach. Eine AMS-Bewilligung und ein Arbeitsvertrag wurden vorgelegt.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der BF sei von zwangsweiser Rekrutierung durch seine Cousins bzw. wegen Grundstücksstreitigkeiten bedroht. Außerdem habe der BF eine reguläre Schule besucht, seine Cousins hingegen eine Madrassa. Die Beleidigungen der Cousins hätten schon in der Kindheit begonnen, weil der BF anders erzogen und gebildet worden sei. Der Vater des BF sei drei Monate nach seiner Ausreise von den Cousins entführt worden und mittlerweile von den Taliban umgebracht worden. Der BF wollte sich den Taliban nicht anschließen, er werde wegen unterstellter politischer Gesinnung von den Taliban verfolgt. Dieses Vorbringen sei nicht vom Neuerungsverbot umfasst, dem BF als juristischem Laien sei nicht bewusst gewesen, dass es auf derart detaillierte Angaben ankomme. Er sei auch als „verwestlichter“ Rückkehrer Verfolgung ausgesetzt. Die Versorgungslage in Afghanistan sei prekär, der BF würde bei Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der BF sei bereits gut integriert, und gehe einer legalen Beschäftigung in der Gastronomie nach. Eine AMS-Bewilligung und ein Arbeitsvertrag wurden vorgelegt.
I.6. Am 28.09.2024 langte (nach Vollmachtswechsel) eine ergänzende Stellungnahme des BF ein. Die Mutter sowie die sechs minderjährigen Geschwister des BF hätten sich schon wenige Wochen nach der Einvernahme des BF gezwungen gesehen, die Heimatregion zu verlassen, da der Druck der Taliban-Mitglieder auf die Familie stetig gewachsen und die Gewaltbereitschaft unerträglich geworden sei. Aus diesem Grund seien sämtliche Besitztümer zurückgelassen worden, da eine rasche Flucht geboten gewesen sei und sei der Grundbesitz nunmehr in die Hände der Taliban gefallen. Diese hätten sich vermehrt auf die zwangsweise Verehelichung der jüngeren Schwestern des BF konzentriert. Vor allem die älteste unter ihnen gehöre nach Ansicht der Taliban unter die Obhut eines Mannes und eine Eheschließung, auch ohne ihre Zustimmung, sei unumgänglich. Die Familie sei zunächst nach Distrikt Bati Kot, nahe Dschalalabad, geflohenen und habe Afghanistan mittlerweile in den Iran verlassen. Sie seien vom Onkel ms. unterstütz worden. Nach der Ermordung des Vaters konzentriere sich die Verfolgung der Familie auf den BF. Der BF habe in Afghanistan kein familiäres Netz und keine Versorgungsmöglichkeit mehr.römisch eins.6. Am 28.09.2024 langte (nach Vollmachtswechsel) eine ergänzende Stellungnahme des BF ein. Die Mutter sowie die sechs minderjährigen Geschwister des BF hätten sich schon wenige Wochen nach der Einvernahme des BF gezwungen gesehen, die Heimatregion zu verlassen, da der Druck der Taliban-Mitglieder auf die Familie stetig gewachsen und die Gewaltbereitschaft unerträglich geworden sei. Aus diesem Grund seien sämtliche Besitztümer zurückgelassen worden, da eine rasche Flucht geboten gewesen sei und sei der Grundbesitz nunmehr in die Hände der Taliban gefallen. Diese hätten sich vermehrt auf die zwangsweise Verehelichung der jüngeren Schwestern des BF konzentriert. Vor allem die älteste unter ihnen gehöre nach Ansicht der Taliban unter die Obhut eines Mannes und eine Eheschließung, auch ohne ihre Zustimmung, sei unumgänglich. Die Familie sei zunächst nach Distrikt Bati Kot, nahe Dschalalabad, geflohenen und habe Afghanistan mittlerweile in den Iran verlassen. Sie seien vom Onkel ms. unterstütz worden. Nach der Ermordung des Vaters konzentriere sich die Verfolgung der Familie auf den BF. Der BF habe in Afghanistan kein familiäres Netz und keine Versorgungsmöglichkeit mehr.
I.7. Am 12.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich befragt und legte dieser Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich vor. römisch eins.7. Am 12.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich befragt und legte dieser Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich vor.
I.8. Am 26.02.2026 langte eine Stellungnahme des BF ein, in der abermals darauf verwiesen wird, dass sich die Familie des BF im Iran aufhalte und er keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsland mehr habe.römisch eins.8. Am 26.02.2026 langte eine Stellungnahme des BF ein, in der abermals darauf verwiesen wird, dass sich die Familie des BF im Iran aufhalte und er keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsland mehr habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er gehört der Volksgruppe der Pashai an, und ist islamisch-sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Pashai, er spricht auch Paschtu, Englisch und ein wenig Deutsch.
Er ist in der Provinz Kapisa, Distrikt Alasay geboren und aufgewachsen im Distrikt Tagab. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF hat sechs Jahre Grundschule absolviert und danach Computerkurse besucht, weiters hat er auch seinem Vater auf der familieneigenen Landwirtschaft geholfen.
Sein Vater ist seit ca. drei Monaten nach seiner Ausreise verschollen. Dass der Vater des BF im Zuge eines Grundstücksstreits von Angehörigen, die sich inzwischen den Taliban angeschlossen haben, ermordet wurde, kann nicht festgestellt werden. Seine Mutter, insgesamt sechs jüngere Geschwister und der Onkel ms. haben Afghanistan mittlerweile verlassen und sich im Iran angesiedelt. Mit seiner Familie steht der BF in Kontakt. Über sonstige belastbare soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt der BF nicht.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der BF volljährig.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban verlassen hat oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle, konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten hätte.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des BF in einen Grundstücksstreit mit den Taliban verwickelt war, und die Taliban den BF bei einer Rückkehr zwangsweise rekrutieren würden.
Ferner droht dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen seines Aufenthalts in Europa sowie wegen seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder sonst konkrete individuelle psychische oder physische Gewalt. Er hat keine „westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche gänzlich im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
II.1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:römisch zwei.1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:
Der BF liefe im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten und seine notdürftigste Lebensgrundlage nicht befriedigen zu können.
II.1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, Datum der Veröffentlichung 07.11.2025 (LIB):
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
NSIA 7.2024
Nord-Afghanistan
West-Afghanistan
Zentral-Afghanistan
Ost-Afghanistan
Süd-Afghanistan
Badakhshan
Badghis
Bamyan
Khost
Helmand
Baghlan
Farah
Daikundi
Kabul
Kandahar
Balkh
Herat
Ghazni
Kapisa
Zabul
Faryab
Nimroz
Ghor
Kunar
Jawzjan
Maidan Wardak
Laghman
Kunduz
Parwan
Logar
Nuristan
Uruzgan
Nangarhar
Panjsher
Paktia
Samangan
Paktika
Sar-e Pul
Takhar
Erreichbarkeit
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).
Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).
Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022).
Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).
Transportwesen
Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025).
Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025).
Flugverbindungen
Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vergleiche FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vergleiche FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vergleiche FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vergleiche FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].
Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 20.8.2025).
[Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.]
Grenzübergänge
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Gre