TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/2 W222 2311486-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2026
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Entscheidungsdatum

02.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W222 2311486-1/2E
W222 2311486-1/2E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch als „BF“ bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 09.12.2024 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschs für Hindi am selben Tag gab der BF zu seiner Person an, er sei in XXXX geboren worden. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Hindi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Hinduismus und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Der BF habe zwölf Jahre die Grundschule in Indien besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er als Taxifahrer gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass sein Vater verstorben sei. Neben seiner Mutter verfüge er über seine Ehefrau, drei Töchter sowie einen Bruder und zwei Schwestern. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , XXXX , Haryana gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im August 2024 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei im August 2024 illegal mit einem Boot nach Sri Lanka gereist. Er gab weiters befragt an, einen indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt XXXX , gehabt zu haben. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Er habe seinen indischen Reisepass in Sri Lanka verloren. Zur Reiseroute führte er aus, sich bis August 2024 in Indien aufgehalten zu haben. Dann habe sich der BF 3-4 Tage in Sri Lanka und in der Folge ca. 3 Monate in unbekannten Ländern aufgehalten. In der Folge habe er sich ca. 20 Tage in Bosnien und in der Folge wieder ca. Woche in unbekannten Ländern aufgehalten. In der Folge habe er sich 3 Tage in Italien aufgehalten und sei er seit 08.12.2024 in Österreich. Befragt gab er dann an, in diesen Ländern nur auf der Durchreise gewesen zu sein. In Italien sei er von der Polizei angehalten worden und hätten sie ihn nach seinem Reiseziel gefragt und hätten sie ihn weiterreisen lassen. Er habe keinen Asylantrag gestellt. Der BF gab weiters an, selbstständig und ohne Schlepper mit einem Reisezug nach Österreich gereist zu sein.In der Erstbefragung durch Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschs für Hindi am selben Tag gab der BF zu seiner Person an, er sei in römisch 40 geboren worden. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Hindi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Hinduismus und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Der BF habe zwölf Jahre die Grundschule in Indien besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er als Taxifahrer gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass sein Vater verstorben sei. Neben seiner Mutter verfüge er über seine Ehefrau, drei Töchter sowie einen Bruder und zwei Schwestern. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 , römisch 40 , Haryana gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im August 2024 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei im August 2024 illegal mit einem Boot nach Sri Lanka gereist. Er gab weiters befragt an, einen indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt römisch 40 , gehabt zu haben. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Er habe seinen indischen Reisepass in Sri Lanka verloren. Zur Reiseroute führte er aus, sich bis August 2024 in Indien aufgehalten zu haben. Dann habe sich der BF 3-4 Tage in Sri Lanka und in der Folge ca. 3 Monate in unbekannten Ländern aufgehalten. In der Folge habe er sich ca. 20 Tage in Bosnien und in der Folge wieder ca. Woche in unbekannten Ländern aufgehalten. In der Folge habe er sich 3 Tage in Italien aufgehalten und sei er seit 08.12.2024 in Österreich. Befragt gab er dann an, in diesen Ländern nur auf der Durchreise gewesen zu sein. In Italien sei er von der Polizei angehalten worden und hätten sie ihn nach seinem Reiseziel gefragt und hätten sie ihn weiterreisen lassen. Er habe keinen Asylantrag gestellt. Der BF gab weiters an, selbstständig und ohne Schlepper mit einem Reisezug nach Österreich gereist zu sein.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF Folgendes an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „Ich habe meine Frau heimlich und aus Liebe geheiratet. Zuerst akzeptierte ihre Familie unsere Ehe, aber nachdem ihr Onkel verstorben war, begann ihre Familie mich zu bedrohen. Beide Brüder meiner Frau und deren Freunde haben mich auch mehrmals geschlagen. Danach sind meine Frau und ich in eine andere Stadt umgezogen. Aufgrund von Corona und Lock Down mussten wir wieder zurückkehren. Als wir zurückgekommen sind, wurde ich wieder von ihrer Familie bedroht. Es wurde immer schlimmer, sodass ich mich entschied zu flüchten. Meine Frau blieb zurück, sie hatte keine Probleme. Das sind alle meine Fluchtgründe.“

Im Falle einer Rückkehr fürchte er von der Familie seiner Frau umgebracht zu werden.

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er „Keine“ an.

Am 10.03.2025 wurde der BF vor dem BFA in der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF insbesondere an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):

„[ … ]

LA:      [ … ] Sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme auf Punjabi geführt wird?

VP:     Ja.

LA:     Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?

VP:     Nein.

LA:     Wie ist die Verständigung mit der hier anwesenden Dolmetscherin?

VP:     Sehr gut.

LA:    Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

VP:    Ja.

LA:     Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie?

VP:     Nein.

LA:     Nehmen Sie zurzeit Medikamente?

VP:     Nein.

LA:     Haben Sie irgendwelche Befunde für die Behörde?

VP:     Nein.

LA:     Werden Sie im gegenständlichen Verfahren anwaltlich vertreten (Anm: keine Vollmacht im Akt)?LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren anwaltlich vertreten Anmerkung, keine Vollmacht im Akt)?

VP:       Nein.

LA:     Haben Sie einen Zustellbevollmächtigten?

VP:     Nein.

[ … ]

LA:    Haben Sie bis jetzt im Verfahren zur Ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt?

VP:      Ja. Nachgefragt gebe ich an das mein Name und das Geburtsdatum korrekt sind. (Anm. Identitätsbezeugendes Dokument Führerschein wird zum Akt genommen). Ich gehöre der Volksgruppe der XXXX an, meine Religion ist der Hinduismus und meine Kaste ist XXXX . VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an das mein Name und das Geburtsdatum korrekt sind. Anmerkung Identitätsbezeugendes Dokument Führerschein wird zum Akt genommen). Ich gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an, meine Religion ist der Hinduismus und meine Kaste ist römisch 40 .

LA:     Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP:     Ja.

LA:      Hatten Sie auf dem Weg nach Österreich Kontakt mit der Polizei?

VP:      Bevor ich nach Österreich kam in Italien. Es wurden auch Fingerabdrücke bei der Zugstation abgenommen.

LA:      Haben Sie jemals ein Visum oder Aufenthaltstitel beantragt?

VP:      Nein. Nie.

LA:      Laut Erstbefragung waren Sie in Sri Lanka, Bosnien und Italien aufhältig?

VP:      Ja.

LA:      Haben Sie einen Asylantrag in einen der Länder gestellt?

VP:      Nein.

LA:      Bevor Sie nach Österreich reisten, haben Sie zuvor schon mal Indien verlassen?

VP:      Nein. Ich bin zum ersten Mal außerhalb Indiens.

LA:     Möchten Sie jetzt Ergänzungen zur Erstbefragung vom 09.12.2024 machen?

VP:     Nein. Ich denke ich habe halbwegs alles gesagt.

LA:     Möchten Sie Beweismittel oder Dokumente vorlegen, welche für Ihr Verfahren von Relevanz sind?

VP:     Ich habe einen indischen Führerschein.

LA:     Wo befindet sich Ihr Reisepass?

VP:     Der wurde in Bosnien abgenommen.

Nachgefragt habe ich keine Kopie eines Reisepasses am Handy.

LA:      Laut Erstbefragung haben Sie angegeben, dass dieser in Sri Lanka verloren ging?

VP:      Ja. Es war so.. als ich von Sri Lanka aus die Reise startete hat der Schlepper mir den Reisepass abgenommen. Er hat mich aber nach Bosnien begleitet. Er hat den Reisepass einen anderen Schlepper gegeben, der wurde mir nie wieder zurückgegeben.

LA:     Wo befindet sich Ihre Aadhaar-Karte?

VP:     Die ist in Indien

LA:     Wie lautet Ihre 12stellige Nummer im Aadhaar?

VP:     Weiß ich nicht.

LA:      Haben Sie zurzeit eine Freundin bzw. eine Beziehung in Österreich?

VP:      Nein.

LA:      Ihre Mutter lebt in einem Haus/Wohnung?

VP:      Haus. Nachgefragt geht es meiner Mutter gesundheitlich gut. Sie ist zwar alt.

LA:      Waren Ihre Eltern bzw. ist Ihre Mutter oder Sie Eigentümer(in) einer Landwirtschaft bzw. werden Tiere gehalten in Indien?

VP:      Ja, sie hat ein Grundstück und zwar ein halbes KILA. Es werden keine Tiere gehalten.

LA:      Wie geht es Ihrer Familie (Frau Kinder) gesundheitlich?

VP:      Es geht ihnen gut. Sie wohnen jetzt in einer Mietwohnung in der Stadt: XXXX .VP: Es geht ihnen gut. Sie wohnen jetzt in einer Mietwohnung in der Stadt: römisch 40 .

Diese Mietwohnung ist ca. 10 oder 12 km entfernt vom Haus meiner Mutter.

Nachgefragt habe ich derzeit telefonischen Kontakt.

Früher haben meine Frau und Kinder mit mir bei meiner Mutter gewohnt. Aber als Probleme entstanden sind-das war vor dem Lockdown, sind wir nach XXXX 2018 gezogen und dort habe ich als Schulbusfahrer gearbeitet. Nach dem Lockdown sind wir zurück zur Mutter. Der Onkel meiner Ehefrau hat angerufen und gemeint das wird schon passen das wir wieder zurückziehen zu meiner Mutter.Früher haben meine Frau und Kinder mit mir bei meiner Mutter gewohnt. Aber als Probleme entstanden sind-das war vor dem Lockdown, sind wir nach römisch 40 2018 gezogen und dort habe ich als Schulbusfahrer gearbeitet. Nach dem Lockdown sind wir zurück zur Mutter. Der Onkel meiner Ehefrau hat angerufen und gemeint das wird schon passen das wir wieder zurückziehen zu meiner Mutter.

LA:     Wo haben Sie sich zuletzt aufgehalten, bevor Sie Indien verlassen haben?

VP:      XXXX , Indien.VP: römisch 40 , Indien.

LA:      Wann genau haben Sie Indien verlassen und wie?

VP:      2024.. Monat:.. August oder September.. ich glaube ca. im August.

LA:     Wie haben Sie in Ihrem Herkunftsland Ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP:     Gearbeitet als Schulbusfahrer. Ich habe zuletzt eineinhalb Monate vor meiner Ausreise den letzten Arbeitstag gehabt. Ich habe gekündigt, weil Unruhe in der Stadt war. Das war wegen meiner Fluchtgründe.

LA:      Was haben Sie die letzten eineinhalb Monate vor Ihrer Ausreise gemacht?

VP:      Ich habe in XXXX mit Frau und Kinder gelebt. VP: Ich habe in römisch 40 mit Frau und Kinder gelebt.

LA:     Haben Sie sonst im Bereich der EU, in Norwegen, der Schweiz, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP:     Nein.

LA:     Beschreiben Sie Ihre finanzielle/wirtschaftliche Situation im Herkunftsland?

VP:     wirtschaftlich gesehen ging es uns gut, ich hatte Grundstücke auf meinem Namen. Eineinhalb Monate vor meiner Ausreise habe ich die Grundstücke verkauft. Durch den Erlös ha be ich meine Reise finanziert.

LA:     Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

VP:     Ich arbeite nicht. Ich finde keine Arbeit. Ich suche eine Arbeit. Man sagt ich brauche Papiere.

LA:     Erhalten Sie sontige finanzielle Unterstützung, zB von Cariatas oder Diakonie oder dergleichen?

VP:     Nein.

LA:      Welche Integrationsschritte haben Sie bis jetzt getätigt?

(Anmerkung: Dem AW werden die Punkte erklärt, die unter dem Begriff „Integration“ zu subsumieren sind. Darunter fallen Sprachkenntnisse, Ausbildung, legale Arbeit, ehrenamtliche Tätigkeit, ein Freundeskreis. Der nicht nur aus Angehörigen des eigenen Kulturkreises besteht, Familienangehörige…):

VP:      Nichts..

LA:     Sind oder waren Sie in Ihrem Herkunftsland Mitglied/Anhänger einer politischen Partei/Gruppierung?

VP:     Ich habe mich bei den Wahlen 2016 aufstellen lassen. Nachgefragt für die XXXX . Ich war bis 2019 eingetragenes Mitglied gewesen. Dann bin ich nach XXXX gezogen. Ich war eieinhalb Jahre in XXXX mit Frau und Kinder. Ich habe dort in einer Fabrik gearbeitet.VP: Ich habe mich bei den Wahlen 2016 aufstellen lassen. Nachgefragt für die römisch 40 . Ich war bis 2019 eingetragenes Mitglied gewesen. Dann bin ich nach römisch 40 gezogen. Ich war eieinhalb Jahre in römisch 40 mit Frau und Kinder. Ich habe dort in einer Fabrik gearbeitet.

LA:     Hatte Sie in Ihrem Herkunftsland jemals Probleme mit der Polizei, dem Militär und/oder einer sonstigen Behörde?

VP:     keine Probleme.

LA:     Wuren Sie in Ihrem Herkunftsland schon einmal wegen einer Straftat verurteilt bzw. waren Sie schon einmal in Haft?

VP:     Nein. Nie.

LA:       Was war Ihr ausschlaggebender Fluchtgrund? Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? (freie Erzählung, wenn möglich chronologisch und detailreich)

VP:     2012/2013 habe ich begonnen zu arbeiten. Eigentlich wollte ich für das Militär arbeiten, aber das nicht ging habe ich bei einer privaten Firma gearbeitet. Ich habe bei einem Parlamentsmitglied gearbeitet. Er war politisch mächtig. Ich habe eine Frau im Dorf kennengelernt. Wir hatten eine 6-7 monatige Beziehung und lebten gemeinsam, was man bei uns als sehr schlecht ansieht. Wenn eine Frau nicht verheiratet ist und mit einem fremden Mann lebt wird ihr Charakter in Frage gestellt. Als sie nach Hause zu ihren Eltern kehrte, habe ihre Eltern ihr gesagt, dass sie hier bei denen keinen Platz mehr hat, wie. Sie mit einem fremden Mann war. Also ist sie 2015 zu mir gekommen und 2016 haben wir geheiratet. Ich ging mit ihr nach XXXX . Uns wurde gesagt, wenn wir zurückkehren sollten, werden wir getötet. 2017 ist meine Tochter auf die Welt gekommen. Der Onkel meiner Ehefrau hat mit mir telefoniert und mir gesagt das wir wieder ins Dorf zurückkehren könnten. Also sind wir zurückgekehrt.VP: 2012/2013 habe ich begonnen zu arbeiten. Eigentlich wollte ich für das Militär arbeiten, aber das nicht ging habe ich bei einer privaten Firma gearbeitet. Ich habe bei einem Parlamentsmitglied gearbeitet. Er war politisch mächtig. Ich habe eine Frau im Dorf kennengelernt. Wir hatten eine 6-7 monatige Beziehung und lebten gemeinsam, was man bei uns als sehr schlecht ansieht. Wenn eine Frau nicht verheiratet ist und mit einem fremden Mann lebt wird ihr Charakter in Frage gestellt. Als sie nach Hause zu ihren Eltern kehrte, habe ihre Eltern ihr gesagt, dass sie hier bei denen keinen Platz mehr hat, wie. Sie mit einem fremden Mann war. Also ist sie 2015 zu mir gekommen und 2016 haben wir geheiratet. Ich ging mit ihr nach römisch 40 . Uns wurde gesagt, wenn wir zurückkehren sollten, werden wir getötet. 2017 ist meine Tochter auf die Welt gekommen. Der Onkel meiner Ehefrau hat mit mir telefoniert und mir gesagt das wir wieder ins Dorf zurückkehren könnten. Also sind wir zurückgekehrt.

2019 ist ihr Onkel verstorben. Der Vater und der Bruder meiner Ehefrau, haben begonnen uns zu terrorisieren. Sie sagen das ich ihnen ihre Ehre genommen habe. Es kam zum Lock down. Ich bin dann 2022 gegangen. Ich habe in XXXX gewohnt und habe dort als Schulbusfahrer gearbeitet. 2021 ist mein Vater verstorben. Nach dem Tod meines Vaters wurden seine Grundstücke auf meinen Namen gemacht. Man hat mich schlecht angesehen und gesagt, dass ich ein schlechtes Beispiel bin. Da ich unter Druck gesetzt wurde, habe ich die Grundstücke verkauft. Eigentlich hätte ich mich auch dagegen wehren können. Aber meine Ehefrau sagte mir, was passiert mit uns, wenn du stirbst.2019 ist ihr Onkel verstorben. Der Vater und der Bruder meiner Ehefrau, haben begonnen uns zu terrorisieren. Sie sagen das ich ihnen ihre Ehre genommen habe. Es kam zum Lock down. Ich bin dann 2022 gegangen. Ich habe in römisch 40 gewohnt und habe dort als Schulbusfahrer gearbeitet. 2021 ist mein Vater verstorben. Nach dem Tod meines Vaters wurden seine Grundstücke auf meinen Namen gemacht. Man hat mich schlecht angesehen und gesagt, dass ich ein schlechtes Beispiel bin. Da ich unter Druck gesetzt wurde, habe ich die Grundstücke verkauft. Eigentlich hätte ich mich auch dagegen wehren können. Aber meine Ehefrau sagte mir, was passiert mit uns, wenn du stirbst.

Sie hat gesagt ich soll auf sie achten, wir haben drei Töchter. Also habe ich meine Grundstücke und mein Haus verkauft und mit dem Geld meine Ausreise finanziert.

Ich bin dann direkt hierhergekommen.

Ich möchte meine Familie hier nachbringen. Andere Länder sind nicht so sicher wie dieses Land… Ich habe gehört Österreich ist ein gutes Land, wo es Sicherheit gibt. Wenn ich hier leben dürfte würde ich gerne meine Familie nachbringen.

LA:     Waren das alle Ihre Fluchtgründe?

VP:     Das wars. Das sind alle meine Fluchtgründe.

LA:      Sie sind nach wie vor verheiratet mit Ihrer Frau?

VP:      Ja. Nachgefragt war eine Scheidung nie Thema, wir haben Kinder.

LA:      Sie haben angegeben Sie wurden terrorisiert vom Vater und Bruder Ihrer Frau. Inwiefern wurden Sie terrorisiert?

VP:      Wenn eine Frau ihren Mann selbst aussucht ist es bei uns XXXX so üblich, dass die Tochter aufgrund der Ehre getötet wird.VP: Wenn eine Frau ihren Mann selbst aussucht ist es bei uns römisch 40 so üblich, dass die Tochter aufgrund der Ehre getötet wird.

LA:      Hat es jemals Übergriffe auf Ihre Frau gegeben?

VP:      Ja, es gab 2-3 Anschläge auf sie. Die waren …2019 is der Onkel verstorben. Damals kam ihre Familie und hat sie geschlagen. Immer wenn wir ins Dorf gegangen sind, wurden wir geschlagen. Die Angriffe waren 2019 und 2022.

LA:      Wurden Sie im Zuge der Bedrohungen oder Streitereien angegriffen und verletzt?

VP:      Ich wurde am Kopf und am linken Bein verletzt.

LA:      Sind Sie zur Polizei gegangen?

VP:      Ja, das Dorf hat sich versammelt und die Polizei gerufen.

LA:      In der Erstbefragung haben Sie gesagt, Ihre Frau hatte keine Probleme? (EB wird vorgehalten)

VP:      Ja, weil die jetzt in einer Mietwohnung in XXXX lebt. Keiner weiß wo sie lebt.VP: Ja, weil die jetzt in einer Mietwohnung in römisch 40 lebt. Keiner weiß wo sie lebt.

LA:      Zurzeit gibt es keine Probleme betreffend Ihre Frau und Kinder? Sie leben in Sicherheit? Habe ich das richtig verstanden?

VP:      Je mehr Zeit vergeht, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass es ihnen schlechter gehen wird. Nachgefragt die Kinder gehen in die Schule und die Ehefrau ist Hausfrau. Sie war nur bis zu 6. Klasse in der Schule.

LA:      Bekommt Ihre rau finanzielle Unterstützung?

VP:      Es gibt kaum Geld, deshalb mache ich mir große Sorgen.

LA:     Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland?

VP:     Entweder werde ich getötet oder mein Leben ist vorbei. Ohne meine Kinder kann ich nicht leben. Vor ein paar Monaten gab es so einen Fall in XXXX : Ein Bruder hat seine Schwester ermordet, weil seine Schwester aus Liebe geheiratet hat. Der Bruder war 17 Jahre alt. Der hat es gefilmt und online gestellt. Eigentlich hätte er auch ihren Ehemann getötet, aber der Mann war nicht zuhause.VP: Entweder werde ich getötet oder mein Leben ist vorbei. Ohne meine Kinder kann ich nicht leben. Vor ein paar Monaten gab es so einen Fall in römisch 40 : Ein Bruder hat seine Schwester ermordet, weil seine Schwester aus Liebe geheiratet hat. Der Bruder war 17 Jahre alt. Der hat es gefilmt und online gestellt. Eigentlich hätte er auch ihren Ehemann getötet, aber der Mann war nicht zuhause.

Ich habe Angst das mir auch sowas passiert. Ich habe im Leben einen großen Fehler gemacht, dass ich so geheiratet habe. Jetzt habe ich noch 3 Töchter.

LA:      Sie müssen ja nicht wieder ins Heimatdorf/ Stadt zurück. Sie können doch woanders innerhalb Indiens zB Mumbai oder Neu Delhi bzw. zu Ihrer Fau in die Mietwohung zurück ziehen.

VP:      Die Schwester die ermordert wurde vom Bruder, hat auch in verschiedenen Städten gelebt, dennoch wurde sie ermordert.

LA:      Wie hoch waren die Kosten Ihrer Reise nach Europa?

VP:      2,2 Millionen indische Rupien (ca. 25.000 Euro).

LA:      Sie hätten anstatt Reise- bzw. Fluchtkosten zu bezahlen das Geld verwenden können um mit Ihrer Familie woanders innerhalb Indiens oder gar im Ausland ein neues Leben zu beginnen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP:      Ja, das habe ich auch gedacht, aber als ich diesen Vorfall gesehen habe, als ein 17-Jährige seine Schwester ermordete, habe ich Angst um mein Leben bekommen.

LA:      Es gibt in Indien keine Meldeverplichtung. Niemand erfährt wo Sie sind.

VP:      Nein, jetzt ist es schon so… seit eineinhalb Jahre gibt es ein Meldewesen. Alles ist online, man erfährt alles.

LA:      Wurden Sie jemals wegen Ihrer Rasse, Religion; Kaste etc vom Staate Indien verfolgt?

VP:      Nein. Vom Staat gibt es keine Gefahr.

LA:     Sie haben Ihr Herkunftsland auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen?

VP:     Nein. Aus Angst. Ich habe Grundstücke gehabt, damit hätte ich mir meinen Lebensunterhalt leisten können.

Vorhalt: Seitens des Bundesamtes besteht die Absicht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen/abzuweisen.

Nach Prüfung des Sachverhaltes wäre es die Absicht der Behörde Sie von Österreich nach Indien auszuweisen.

Es handelt sich hierbei um Streitereien privater Dritte. Dies ist nicht Asylrelevant.

Sie müsse sich in Indien an die Polizei oder Behörden wenden.

Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

VP:      Ich möchte mit meinen Kindern in Sicherheit leben.

LA:      Sie haben die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr oder Sie können gegen die Entscheidung eine Beschwerde einlegen.

VP.      Was soll ich dort machen? Ich habe alles verkauft und bin hierhergekommen. Ich mache mir große Sorgen.

LA;      Sie haben die Möglichkeit schriftlichen Länderfeststellungen zu Indien zu erhalten und eine Stellungnahme abzugeben. Möchten sie die Länderfeststellungen zu Indien erhalten bzw. eine Stellungnahme zu Indien abgeben?

VP:     Nein.

LA:     Würden Sie freiwillig in Ihr Herkunftsland zurückkehren?

VP:     Nein.

LA:     Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert?

VP:     Nein.

LA:      Sie haben gleichzeitig mit der Ladung zur Einvernahme auch die Ladung für ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch unterfertigt. Sie haben heute um 13:00 Uhr hier ein Rückkehrberatungsgespräch. Werden Sie daran teilnehmen?

VP:      Ja, ich werde hingehen.

LA:      Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche andere Probleme, außer den genannten, mit privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen?

VP:      Nein.

LA:     Gibt es außer den genannten Problemen und Befürchtungen sonst noch irgendwelche Sie betreffende Schwierigkeiten, die noch nicht zur Sprache gekommen sind?

VP:     Nein.

LA:     Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass nötigenfalls Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

VP:     Ja, ich bin einverstanden. Kein Problem. Ich habe nur dieses Problem.

LA:     Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP:     Nein. Ich habe alles gesagt.

LA:     Haben Sie die Dolmetsche

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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