TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/2 W173 2299149-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 17 heute
  2. PG 1965 § 17 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2021
  4. PG 1965 § 17 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. PG 1965 § 17 gültig von 25.07.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2020
  6. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.2016 bis 27.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. PG 1965 § 17 gültig von 18.06.2015 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  8. PG 1965 § 17 gültig von 01.03.2015 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  9. PG 1965 § 17 gültig von 01.06.2012 bis 28.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2012
  10. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  11. PG 1965 § 17 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  12. PG 1965 § 17 gültig von 01.10.2008 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  13. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.2007 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  14. PG 1965 § 17 gültig von 01.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  15. PG 1965 § 17 gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  16. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PG 1965 § 17 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  19. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  21. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  22. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  23. PG 1965 § 17 gültig von 01.04.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  24. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2001 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  25. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  26. PG 1965 § 17 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  27. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  28. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  29. PG 1965 § 17 gültig von 01.09.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  30. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  31. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  32. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  33. PG 1965 § 17 gültig von 01.03.1985 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  34. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.1979 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Spruch


,

W173 2299149-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch HEINISCH WEBER Rechtsanwälte OG, Reisnerstraße 7/16, 1030 Wien, gegen den Bescheid vom 25.06.2024, XXXX , der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zum Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch HEINISCH WEBER Rechtsanwälte OG, Reisnerstraße 7/16, 1030 Wien, gegen den Bescheid vom 25.06.2024, römisch 40 , der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zum Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde vom 24.07.2024 gegen den Bescheid vom 25.06.2024 wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 25.06.2024, XXXX , wies die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) den Antrag von XXXX , geb. am XXXX (in der Folge BF), auf Waisenversorgungsgenuss vom 27.03.2024 gemäß § 17 Abs. 2 iVm Abs. 2a Pensionsgesetz (in der Folge PG 1965) ab. Er habe mit Schreiben vom 22.03.2023 seinen Studienabschluss am SAE Institut Wien angezeigt, sodass der Waisenversorgungsgenuss eingestellt worden sei. In der Folge habe er einen weiteren Antrag auf Gewährung eines solchen gestellt, wobei er sich auf sein seit September 2023 begonnenes Studium der „Freizeitpädagogik“ berufen habe. Aus dem beiliegenden Studienblatt für das Wintersemester ergebe sich eine Studiendauer von 2 Semester samt einer Bewertung von 60 ETCS mit einem Status als außerordentlichen Studierender. Seinem Vorbringen zufolge handle es sich um eine essentielle Weiterbildung im Hinblick auf sein bereits erworbenes Know-how für Film-Workshops und Seminaren. Er würde damit ein notwendiges Wissen, eine quantitative Networking-Plattform und den benötigten akademisch-pädagogischen Abschluss erhalten, um pädagogisch wertvolle Lerninhalte zu kreieren. Das „Freizeitpädagogik“-Studium würde aber nicht den Voraussetzungen eines ordentlichen Studiums gemäß § 17 Abs. 2a PG 1965 entsprechen. Bei einem Studium in einer gemäß § 3 Studienförderungsgesetz 1992 (in der Folge StudFG 1992) genannten Einrichtung müsse es sich um ein ordentliches Studium handeln. Ein außerordentliches Studium sei von § 17 Abs.2a PG 1965 nicht erfasst und nicht als Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 17 Abs. 2 leg.cit. zu qualifizieren. Außerordentliche Studien seien gemäß § 4 Z 20 Universitätsstudiengesetz (in der Folge UnistG) Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern anzusehen. Er würde als außerordentlicher Studierender kein ordentliches Studium iSd § 4 Z 2 UniStG betreiben. 1. Mit Bescheid vom 25.06.2024, römisch 40 , wies die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) den Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge BF), auf Waisenversorgungsgenuss vom 27.03.2024 gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, Pensionsgesetz (in der Folge PG 1965) ab. Er habe mit Schreiben vom 22.03.2023 seinen Studienabschluss am SAE Institut Wien angezeigt, sodass der Waisenversorgungsgenuss eingestellt worden sei. In der Folge habe er einen weiteren Antrag auf Gewährung eines solchen gestellt, wobei er sich auf sein seit September 2023 begonnenes Studium der „Freizeitpädagogik“ berufen habe. Aus dem beiliegenden Studienblatt für das Wintersemester ergebe sich eine Studiendauer von 2 Semester samt einer Bewertung von 60 ETCS mit einem Status als außerordentlichen Studierender. Seinem Vorbringen zufolge handle es sich um eine essentielle Weiterbildung im Hinblick auf sein bereits erworbenes Know-how für Film-Workshops und Seminaren. Er würde damit ein notwendiges Wissen, eine quantitative Networking-Plattform und den benötigten akademisch-pädagogischen Abschluss erhalten, um pädagogisch wertvolle Lerninhalte zu kreieren. Das „Freizeitpädagogik“-Studium würde aber nicht den Voraussetzungen eines ordentlichen Studiums gemäß Paragraph 17, Absatz 2 a, PG 1965 entsprechen. Bei einem Studium in einer gemäß Paragraph 3, Studienförderungsgesetz 1992 (in der Folge StudFG 1992) genannten Einrichtung müsse es sich um ein ordentliches Studium handeln. Ein außerordentliches Studium sei von Paragraph 17, Absatz 2 a, PG 1965 nicht erfasst und nicht als Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, leg.cit. zu qualifizieren. Außerordentliche Studien seien gemäß Paragraph 4, Ziffer 20, Universitätsstudiengesetz (in der Folge UnistG) Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern anzusehen. Er würde als außerordentlicher Studierender kein ordentliches Studium iSd Paragraph 4, Ziffer 2, UniStG betreiben.

2.Mit Schriftsatz vom 24.07.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2024. Begründend wurde vorgebracht, die belangte Behörde stütze sich auf ein UniStG, BGBl Nr. 120/2002, das bereits außer Kraft getreten sei. Maßgebend sei § 39 Bundesgesetz über die Organisation der der Pädagogischen Hochschulen und ihr Studium (in der Folge HG 2005), zumal die kirchlich pädagogische Hochschule Wien (in der Folge KPH Wien) unter den Anwendungsbereich des HG 2005 fallen würden. Gemäß § 39 Abs. 2 HG 2005 seien Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulen (Hochschullehrgang Freizeitpädagogik) und auch Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an gangtägigen Schulen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten. Ihr Arbeitsaufwand betrage jeweils 60 ECTS-Punkte. Beim Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ handle es sich nicht um eine Weiter- oder Fortbildung, sondern um eine eigenständige Berufsausbildung. Es scheide daher eine Weiterbildung bei diesem Hochschullehrgang aus. Infolge der Autonomie der Hochschulen sei es Entscheidung der jeweiligen Hochschule, diesen Hochschullehrgang als ordentliches oder außerordentliches Studium einzurichten. Diese Differenzierung dürfe jedoch keinen Einfluss auf den Zuspruch eines Waisenversorgungsgenuss haben. 2.Mit Schriftsatz vom 24.07.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2024. Begründend wurde vorgebracht, die belangte Behörde stütze sich auf ein UniStG, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2002,, das bereits außer Kraft getreten sei. Maßgebend sei Paragraph 39, Bundesgesetz über die Organisation der der Pädagogischen Hochschulen und ihr Studium (in der Folge HG 2005), zumal die kirchlich pädagogische Hochschule Wien (in der Folge KPH Wien) unter den Anwendungsbereich des HG 2005 fallen würden. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, HG 2005 seien Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulen (Hochschullehrgang Freizeitpädagogik) und auch Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an gangtägigen Schulen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten. Ihr Arbeitsaufwand betrage jeweils 60 ECTS-Punkte. Beim Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ handle es sich nicht um eine Weiter- oder Fortbildung, sondern um eine eigenständige Berufsausbildung. Es scheide daher eine Weiterbildung bei diesem Hochschullehrgang aus. Infolge der Autonomie der Hochschulen sei es Entscheidung der jeweiligen Hochschule, diesen Hochschullehrgang als ordentliches oder außerordentliches Studium einzurichten. Diese Differenzierung dürfe jedoch keinen Einfluss auf den Zuspruch eines Waisenversorgungsgenuss haben.

Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht handle es sich beim Studium „Freizeitpädagogik“ sehr wohl um ein ordentliches Studium iSd § 17 Abs.2a PG 1965. Der Judikatur des OGH folgend gehe es bei der Berufsausbildung um eine Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die nach staatlich anerkannten Vorschriften oder reiner allgemein üblichen Ausbildung für die künftige Ausübung eines Berufs oder Spezialbereiche davon auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sind. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht handle es sich beim Studium „Freizeitpädagogik“ sehr wohl um ein ordentliches Studium iSd Paragraph 17, Absatz 2 a, PG 1965. Der Judikatur des OGH folgend gehe es bei der Berufsausbildung um eine Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die nach staatlich anerkannten Vorschriften oder reiner allgemein üblichen Ausbildung für die künftige Ausübung eines Berufs oder Spezialbereiche davon auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sind.

Erfasst seien alle staatlich anerkannte Ausbildungsberufe, für die rechtsverbindliche Vorschriften bestehen würden (hier: § 39 HG 2005). Der Begriff Berufsausbildung dürfe nicht zu eng interpretiert werden. Aus dem Programm der Ausbildung müsse klar der Zweck im Hinblick auf die Vermittlung von Grundlagen für eine Berufsausbildung hervorgehen. Es müsse die Ausbildung auf einen tatsächlich zur Verfügung stehenden Beruf oder Spezialbereich abzielen. Erfasst seien alle staatlich anerkannte Ausbildungsberufe, für die rechtsverbindliche Vorschriften bestehen würden (hier: Paragraph 39, HG 2005). Der Begriff Berufsausbildung dürfe nicht zu eng interpretiert werden. Aus dem Programm der Ausbildung müsse klar der Zweck im Hinblick auf die Vermittlung von Grundlagen für eine Berufsausbildung hervorgehen. Es müsse die Ausbildung auf einen tatsächlich zur Verfügung stehenden Beruf oder Spezialbereich abzielen.

Er habe die Berufsausbildung zum „Freizeitpädagogen“ erfolgreich absolviert und Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die für die Ausübung dieses Berufs erforderlich seien.

Der Waisenversorgungsgenuss sei ihm nicht gewährt worden, da die belangte Behörde fälschlicher Weise davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Ausbildung zum „Freizeitpädagogen“ um eine Form eines außerordentlichen Studiums handle, obwohl der Gesetzgeber in § 39 HG keine Regelung geschaffen habe. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung würde auf einem anderen Sachverhalt basieren. Es habe sich in diesem nämlich tatsächlich um eine angestrebte Weiterbildung eines voll ausgebildeten Juristen gehandelt. Es sei damit nicht zu einer Eröffnung eines zusätzlichen Berufsweges gekommen. Dies treffe auf ihn jedoch nicht zu. Er habe bereits ein Filmstudium am SAE Institut Wien absolviert und hätte einen Masterstudienlehrgang angestrebt, für das jedoch die Inskriptionsfrist bereits abgelaufen sei. Hätte er beruflich nur eine projektweise Tätigkeit angenommen, wäre er für seinen Lebensunterhalt auf Sozialleistungen angewiesen gewesen. Dies lehne er ab. Nach einem mehrstufigen Aufnahmeverfahren bei der KPH Wien habe er dann die Berufsausbildung zum Freizeitpädagogen mit Erfolg gemeistert. Der Waisenversorgungsgenuss sei ihm nicht gewährt worden, da die belangte Behörde fälschlicher Weise davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Ausbildung zum „Freizeitpädagogen“ um eine Form eines außerordentlichen Studiums handle, obwohl der Gesetzgeber in Paragraph 39, HG keine Regelung geschaffen habe. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung würde auf einem anderen Sachverhalt basieren. Es habe sich in diesem nämlich tatsächlich um eine angestrebte Weiterbildung eines voll ausgebildeten Juristen gehandelt. Es sei damit nicht zu einer Eröffnung eines zusätzlichen Berufsweges gekommen. Dies treffe auf ihn jedoch nicht zu. Er habe bereits ein Filmstudium am SAE Institut Wien absolviert und hätte einen Masterstudienlehrgang angestrebt, für das jedoch die Inskriptionsfrist bereits abgelaufen sei. Hätte er beruflich nur eine projektweise Tätigkeit angenommen, wäre er für seinen Lebensunterhalt auf Sozialleistungen angewiesen gewesen. Dies lehne er ab. Nach einem mehrstufigen Aufnahmeverfahren bei der KPH Wien habe er dann die Berufsausbildung zum Freizeitpädagogen mit Erfolg gemeistert.

Er habe – anders als in der zitierten Entscheidung der belangten Behörde – über keine Berufsausbildung mit einer nachhaltigen Einkommensmöglichkeit verfügt. Erst über diesen nunmehrigen Weg habe er ein geregeltes Dienstverhältnis mit 19 Wochenstunden am Kolleg XXXX mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € 845,55 gefunden. Die Absolvierung eines außerordentlichen Studiums könne nicht die Abweisung seines Antrags auf Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses begründen, zumal deren Einrichtung in der Autonomie der Hochschule liege. Die Freizeitpädagogikausbildung könne außerdem nur an privaten, öffentlichen und anderen geleichgestellten Hochschulen, Fachhochschulen und Universitätslehrgängen absolviert werden. Er habe – anders als in der zitierten Entscheidung der belangten Behörde – über keine Berufsausbildung mit einer nachhaltigen Einkommensmöglichkeit verfügt. Erst über diesen nunmehrigen Weg habe er ein geregeltes Dienstverhältnis mit 19 Wochenstunden am Kolleg römisch 40 mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € 845,55 gefunden. Die Absolvierung eines außerordentlichen Studiums könne nicht die Abweisung seines Antrags auf Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses begründen, zumal deren Einrichtung in der Autonomie der Hochschule liege. Die Freizeitpädagogikausbildung könne außerdem nur an privaten, öffentlichen und anderen geleichgestellten Hochschulen, Fachhochschulen und Universitätslehrgängen absolviert werden.

Der Beschwerde war seine mit 10.082023 datierte Inskriptionsbestätigung der KPH Wien – Zentrum für Weiterbildung – für den Hochschullehrgang PN 730240 „Freizeitpädagogik“ für das Winter- (2023/2024) und Sommersemester 2024 angeschlossen. Ebenso lag der Beschwerde eine Kopie des Berufslexikons des AMS unter die Internetadresse: www.berufslexikon.at zu Berufsanforderungen, Beschäftigungsperspektiven und Einstiegsgehälter sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zum „Freizeitpädagogen/in“ und ein Curriculum Hochschullehrgang für „Freizeitpädagogik“ gemäß Hochschulgesetz 2005 Studienkennzahl: 730204, 60 ECTS-Anrechnungspunkte mit dem Stand 27.11.2019 bei.

3. Am 17.09.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdevorlageschreiben vom 22.08.2024 bezog sich die belangte Behörde auf § 17 Abs.2a und Abs.2b PG 1965. Beide Bestimmungen würden auf ein ordentliches Studium abstimmen. § 17 Abs. 2b leg.cit. sei dahingehend zu interpretieren, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen nicht nur auf das erste Studienjahr beziehen würden, sondern sich darüber hinaus gehende auch auf die folgenden Studienjahre erstrecken würden, für die Ernsthaftigkeit und Zielsterbigkeit mit weiteren Nachweisen zu belegen sei. Der Waise müsse daher für die Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses als ordentlicher Hörer ein ordentliches Studium verfolgen, um hieraus auf Grund einer Schul- und Berufsausbildung einen Anspruch ableiten zu können. Entgegen der Ansicht des BF sei die zitierte Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 2 PG 1965 sehr wohl in der gegenständlichen Fallkonstellation maßgebend. Es verfolge nämlich ein außerordentlicher Student keinesfalls ein ordentlichen Studium iSd § 4 Z 2 UnistG. Durch den Besuch einer Hochschule als außerordentlicher Student könne dem Wortlaut des Gesetzes zufolge die Kindeseigenschaft nicht verlängert werden. Nicht maßgebend sei das Argument des BF, dass es sich bei der Ausbildung zum „Freizeitpädagogen“ an der KPH in Wien um keine Weiterbildung handle. Darauf werde auch im angefochtenen Bescheid nicht Bezug genommen. Der Status des BF als außerordentlicher Studierender sei ausschlaggebend, wonach das Kriterium eines ordentlichen Studiums nicht erfüllt sei. Es fehle an einer Regelung zur Gleichstellung von ordentlichen und außerordentlichen Studierenden. 3. Am 17.09.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdevorlageschreiben vom 22.08.2024 bezog sich die belangte Behörde auf Paragraph 17, Absatz 2 a und Absatz 2 b, PG 1965. Beide Bestimmungen würden auf ein ordentliches Studium abstimmen. Paragraph 17, Absatz 2 b, leg.cit. sei dahingehend zu interpretieren, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen nicht nur auf das erste Studienjahr beziehen würden, sondern sich darüber hinaus gehende auch auf die folgenden Studienjahre erstrecken würden, für die Ernsthaftigkeit und Zielsterbigkeit mit weiteren Nachweisen zu belegen sei. Der Waise müsse daher für die Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses als ordentlicher Hörer ein ordentliches Studium verfolgen, um hieraus auf Grund einer Schul- und Berufsausbildung einen Anspruch ableiten zu können. Entgegen der Ansicht des BF sei die zitierte Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu Paragraph 17, Absatz 2, PG 1965 sehr wohl in der gegenständlichen Fallkonstellation maßgebend. Es verfolge nämlich ein außerordentlicher Student keinesfalls ein ordentlichen Studium iSd Paragraph 4, Ziffer 2, UnistG. Durch den Besuch einer Hochschule als außerordentlicher Student könne dem Wortlaut des Gesetzes zufolge die Kindeseigenschaft nicht verlängert werden. Nicht maßgebend sei das Argument des BF, dass es sich bei der Ausbildung zum „Freizeitpädagogen“ an der KPH in Wien um keine Weiterbildung handle. Darauf werde auch im angefochtenen Bescheid nicht Bezug genommen. Der Status des BF als außerordentlicher Studierender sei ausschlaggebend, wonach das Kriterium eines ordentlichen Studiums nicht erfüllt sei. Es fehle an einer Regelung zur Gleichstellung von ordentlichen und außerordentlichen Studierenden.

4. Auf Ersuchen des BF vom 05.08.2025 wurde ihm uneingeschränkt Akteneinsicht gewährt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.Herr XXXX , geb. am XXXX , (BF) ist der Sohn von Herrn Univ.Prof. Dr. XXXX , der als XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und am 27.08.2014 verstorben ist. 1.1.Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (BF) ist der Sohn von Herrn Univ.Prof. Dr. römisch 40 , der als römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und am 27.08.2014 verstorben ist.

1.2. Auf Grund des Antrages des BF vom September 2014 bezog BF bis 31.07.2015 einen Waisenversorgungsgenuss von monatlich brutto € 1.390,97. Eine Weiterzahlung erfolgten bis zum Antritt seines Zivildienstes. Nach Absolvierung des Zivildienstes begann der BF ein Bachelorstudium „Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur“ an der Universität für Bodenkultur mit Wintersemester 2016/2017 und wechselte anschließend die Studienrichtung, in dem er das Bachelorstudium „Publizistik und Kommunikationswissenschaften“ beginnend mit 01.10.2017 bis 30.09.2021 anstrebte. Während dieser Zeit bezog der BF weiter einen Waisenversorgungsgenuss. Mangels eines Nachweises eines Studienerfolgs wurde dieser mit 30.09.2018 eingestellt und eine Rückzahlung des für den Monat Oktober 2018 ausbezahlten Waisenversorgungsgenusses angeordnet.

1.3. In der Folge inskribierte der BF das Bachelorstudium „Digital Film Produktion“ beginnend mit dem Wintersemester 2019/2020 am SAE Institut Creativ Media Education in Wien. Der BF bezog nunmehr wieder einen Waisenversorgungsgenuss von monatlich brutto 1.490,27 ab September 2021. Die Auszahlung des Waisenversorgungsgenusses endete mit Kursende im März 2023. Im Juni 2023 wurde dem BF der Titel „Bachelor of Arts/Science“ für die Absolvierung des Studiums „Digital Film Production“ verliehen.

1.4. In der Folge stellte der BF mit 16.08.2023 datierten Antragsformular bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses gemäß PG 1965 nach seinem verstorbenen Vater Univ.Prof. XXXX . Dieser bezog sich auf das von ihm beginnend mit dem Wintersemester 2023/2024 inskribierte 2-semestriges Studium „Freizeitpädagogik“ (60-ECTS), PN 730 204, an der KPH Wien. Der BF legte dafür eine Inskriptionsbestätigung vom 10.08.2023 und ein Studienblatt für das Wintersemester 2023 für diesen Hochschullehrgang vor, in dem er als außerordentlicher Studierender geführt wurde. 1.4. In der Folge stellte der BF mit 16.08.2023 datierten Antragsformular bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses gemäß PG 1965 nach seinem verstorbenen Vater Univ.Prof. römisch 40 . Dieser bezog sich auf das von ihm beginnend mit dem Wintersemester 2023/2024 inskribierte 2-semestriges Studium „Freizeitpädagogik“ (60-ECTS), PN 730 204, an der KPH Wien. Der BF legte dafür eine Inskriptionsbestätigung vom 10.08.2023 und ein Studienblatt für das Wintersemester 2023 für diesen Hochschullehrgang vor, in dem er als außerordentlicher Studierender geführt wurde.

1.5. Bereits mit Schreiben vom 27.09.2023 teilte die belangte Behörde dem BF mit, mit seinem inskribierten Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ an der KPH Wien als außerordentlicher Student nicht die Kriterien gemäß § 17 Abs. 2a PG 1965 und damit auch nicht die Voraussetzungen für eine Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses zu erfüllen. Der BF begehrte daraufhin mit Schreiben vom 27.03.2024 eine bescheidmäßigen Abspruch über seinen Antrag. 1.5. Bereits mit Schreiben vom 27.09.2023 teilte die belangte Behörde dem BF mit, mit seinem inskribierten Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ an der KPH Wien als außerordentlicher Student nicht die Kriterien gemäß Paragraph 17, Absatz 2 a, PG 1965 und damit auch nicht die Voraussetzungen für eine Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses zu erfüllen. Der BF begehrte daraufhin mit Schreiben vom 27.03.2024 eine bescheidmäßigen Abspruch über seinen Antrag.

1.6. Mit Bescheid vom 25.06.2024 wurde der Antrag des BF vom 27.03.2024 gemäß § 17 Abs.2 iVm Abs. 2a PG 1965 abgewiesen.1.6. Mit Bescheid vom 25.06.2024 wurde der Antrag des BF vom 27.03.2024 gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, PG 1965 abgewiesen.

1.7. Gegen den Bescheid vom 25.06.2024 erhob der BF mit Schriftsatz vom 24.07.2024 Beschwerde.

1.8. Dem BF gebührt kein Waisenversorgungsgenuss gemäß PG 1965 während der Absolvierung seines 2-semestrigen Hochschullehrgangs „Freizeitpädagogik“ an der KPH Wien.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und Gerichtsakt. Sie sind insoweit unbestritten, als davon nicht die gegenständliche Rechtsfrage betroffen ist. Diese bezieht sich auf die Qualifikation des 2-semestrigen Hochschullehrgangs (60 ECTS) „Freizeitpädagogik“ an der KPH Wien, den der BF ab dem Wintersemester 2023/2024 inskribiert hat. Es ist zu klären, ob der BF nach seinem verstorbenen Vater, Univ.Prof. Dr. XXXX mit dem von ihm zuletzt inskribierten Hochschullehrgang die Voraussetzungen des § 17 PG 1965 zum Zuspruch eines Waisenversorgungsgenusses dem Grund nach erfüllt. Dazu wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und Gerichtsakt. Sie sind insoweit unbestritten, als davon nicht die gegenständliche Rechtsfrage betroffen ist. Diese bezieht sich auf die Qualifikation des 2-semestrigen Hochschullehrgangs (60 ECTS) „Freizeitpädagogik“ an der KPH Wien, den der BF ab dem Wintersemester 2023/2024 inskribiert hat. Es ist zu klären, ob der BF nach seinem verstorbenen Vater, Univ.Prof. Dr. römisch 40 mit dem von ihm zuletzt inskribierten Hochschullehrgang die Voraussetzungen des Paragraph 17, PG 1965 zum Zuspruch eines Waisenversorgungsgenusses dem Grund nach erfüllt. Dazu wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Der Verwaltungsakt umfasste unter anderem folgende Unterlagen:

Im an die belangte Behörde gerichteten E-Mail des BF vom 30.05.2023, zu seiner Absicht, sich für den Hochschullehrgang akademische Freizeitpädagogik an der KPH Wien zu bewerben (289) führte der BF Nachfolgendes aus: „………………

Nach meiner Absolvierung meines Bachalors in Digital Film Production habe ich mich für eine Weiterbildung als akademischer Freizeitpädagoge beworben und kürzlich die Zusage für einen Fixplatz erhalten.

Die Ausbildung ist für mich relevant, da ich mit dem erworbenen Know How, Film Workshops und Seminare entwickeln und leiten möchte und sie mir diesbezüglich das notwendige Wissen und den nötigen Abschluss bieten.

Daher möchte ich mich informieren ob ich im kommenden Jahr, aufgrund dieser Ausbildung, die Waisenversorgung beziehen kann und was es bezüglich der Sozialversicherung vom jetzigen Zeitpunkt bis hin zum Studienbeginn im Wintersemester 2023 bedeutet. Habe ich bereits in der Vorlaufzeit das Recht auf Waisenversorgung zu beziehen?

Da die Inskriptionsphase erst im Juli startet, übermittle ich Ihnen vorab im Anhang die bestätigende Email der Universität und weitere Informationen zum Studium, die ich der Website entnommen habe.

Ich bedanke mich für eine vorzeitige Einschätzung und übermittle Ihnen gerne weitere Dokumente die Sie zur Beurteilung benötigen.

………………………….“

Aus der in diesem E-Mail angesprochenen Website, der weiteren Information zum Studium entnommen werden können (287-288), war Nachfolgendes zu entnehmen:

„Freizeitpädagogik

………………

Träger: KPH Wien/Krems

Zulassungskriterien: Voraussetzungen für die Zulassung zum Hochschullehrgang ‚Freizeitpädagogik‘ sind

-        Die Vollendung des 18.Lebensjahres,

-        Die persönliche und leistungsbezogene Eignung für den Einsatz als Freizeitpädagog*in (insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Berufsmotivation, Kontakt- und Kommunikationsfährigkeit – in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls in anderen Sprachen oder Kommunikationsformen-, psychischen Belastbarkeit, Selbstorganisationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit),

-        Die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift,

-        Die erforderlichen Sprech- und Stimmleistung sowie

-        Der Nachweis eines zertifizierten Erst-Hilfe-Kurses im Ausmaß von 16 Stunden (nicht älter als zwei Jahre).

Zielgruppe

?        Pädagog*innen

?        Nachmittagsbetreuer*innen

?        Hortpädagog*innen

?        Tageseltern

?        Sporttrainer*innen

?        Lehrwart*innen und Instruktor*innen

?        Motorpädagog*innen

?        Theaterpädagog*innen

?        Musikpädago*innen

?        Supervisor*innen

?        Supervisor*innen

?        Mediator*innen

?        Vereinsmitarbeiter*innen

?        Kinder- und Jugendführer*innen (z.B. Jungscharführer*innen)

?        Absolvent*innen der Studienrichtungen der Bildungswissenschaften, Psychologie, Musik, Sport

Zu erwerbende Kompetenzen …………………

Dauer 2 Semester

EC 60 ECTS-AP

Präsenz in den Modulen 628 Übungseinheiten à 45 Minuten=471 Stunden Übungseinheiten à 45 Minuten

316 Übungseinheiten à 45 Minuten = 237 Stunden Übungseinheiten à 45 Minuten

Unbetreutes Selbststudium 792 Stunden

Abschlusszeugnis akademischer Freizeitpädagoge/akademischer Freizeitpädagogin

Ort Wien……………..“

In einem weiteren an die belangte Behörde gerichteten E-Mail des BF vom 19.09.2023 führte der BF Nachfolgendes aus (302):

„……………………..

Sehr geehrte Damen und Herren,

Da meine E-Mails vom 16.08.23 mit den Anträgen und Dokumenten nicht zur Kenntnis genommen beziehungsweise in Ihrem E-Mail-System untergegangen sind, übermittle ich hiermit nach Rücksprache, noch einmal meinen Antrag auf Waisenversorgung.

Die Weiterbildung ist für mich essenziell, da ich mit dem erworbenen Know-how Film Workshops und Seminare entwickeln und leiten werde, und sie mir diesbezüglich das notwendige Wissen, eine qualitative Networking-Plattform und den benötigten akademisch-pädagogischen Abschluss bietet, um pädagogisch wertvolle Lerninhalte zu kreieren.

Sollten weitere Informationen benötigt werden,…………………“

Dem E-Mail des BF an die belangte Behörde vom 27.03.2024 (325) waren Nachfolgendes zu entnehmen:

„…………

Ich habe im September 2003 den Waisenversorgungsgenuss beantragt, da ich als Berufsausbildung den Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ an der kirchlichen pädagogischen Hochschule Wien besuche. Leider wurde mein Antrag abgelehnt.

Bei diesem Lehrgang handelt es sich lt. UOG 2017 um eine eigenständige Berufsausbildung und keine Zusatzqualifikation oder gar nur eine Belegung einzelner Lehrveranstaltungen. Dieser Hochschullehrgang dient der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen für die Freizeit an ganztägigen Schulformen.

Lt. § 17 (2) PG 1965 gebührt dem Kind eines verstorbenen Beamten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Bei einer Jahresleistung von 60 ECTS-Punkten ist das der Fall (siehe auch Curriculum, Semesterbestätigung, Praxisbestätigung in der Anlage).Lt. Paragraph 17, (2) PG 1965 gebührt dem Kind eines verstorbenen Beamten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Bei einer Jahresleistung von 60 ECTS-Punkten ist das der Fall (siehe auch Curriculum, Semesterbestätigung, Praxisbestätigung in der Anlage).

Ich bitte darum, meinen Antrag neu zu bewerten und für den Fall, dass mir der Waisenversorgungsgenuss nicht zusteht einen Bescheid auszustellen.

…………………….“

Den Anlagen waren neben dem Curriculum zum Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ SKZ: 730 204 die Inskriptionsbestätigungen des BF für seinen Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ PN 730 2024 (60-ECTS) vom 10.08.2023 für das Wintersemester 2023/2024 bzw. Sommersemester 2024 angeschlossen (308). In diesen war Folgendes ausgeführt:

„……………..

BESTÄTIGUNG

XXXX römisch 40

Geburtsdatum XXXX Matrikelnummer: XXXX SV-Nr.: XXXX Geburtsdatum römisch 40 Matrikelnummer: römisch 40 SV-Nr.: römisch 40

Ist im Wintersemester 2023/24 an der Kirchlich pädagogischen Hochschule Wien/Krems – Zentrum für Weiterbildung – im Hochschullehrgang PN 730 204 Freizeitpädagogik (60-ECTS) inskribiert.

Wien, am 10.08.2023……………“

„……………….

BESTÄTIGUNG

XXXX römisch 40

Geburtsdatum: XXXX Matrikelnummer: XXXX SV-Nr.: XXXX Geburtsdatum: römisch 40 Matrikelnummer: römisch 40 SV-Nr.: römisch 40

Ist im Sommersemester 2024 an der Kirchlich pädagogischen Hochschule Wien/Krems – Zentrum für Weiterbildung – im Hochschullehrgang PN 730 204 Freizeitpädagogik (60-ECTS) inskribiert.

Wien, am 26.03.2024……………“

Außerdem umfasste die Anlage sein Studienblatt für das Wintersemester 2023 der KPH Wien (327), dem Folgendes zu entnehmen war:

„………………………

Studienrichtung/Studienzweig   Studienplan Beginn    Ende Meldungsstatus

Degree Programm/Branch of study  Curriculum Beginning End of registration status

PN 730 204

730 Hochschullehrgang (ab 60 ECTS)/730 University V19

Cours

204 Freizeitpädagogik /204 Leisur Pedagogics   17.08.2023 Gemeldet

Registrated

als außerordentlicher Studierender

as a non-degree student

…………………..“ 

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des PG 1965 nicht vorgesehen, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des PG 1965 nicht vorgesehen, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.1. Zu Spruchpunkt A

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965)

UNTERABSCHNITT B

VERSORGUNGSBEZUG DER WAISE

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

§ 17. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.Paragraph 17, (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(2a) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr übers

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten