Entscheidungsdatum
02.03.2026Norm
BDG 1979 §117 Abs2 Z3Spruch
,
W170 2315669-1/17E
W170 2315965-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerden 1. des ChefInsp XXXX gegen den Schuld- und Strafausspruch sowie implizit den Kostenausspruch und 2. des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres gegen den Strafausspruch sowie implizit den Kostenausspruch im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.05.2025, Gz. 2024-0.665.497 - Senat 27, in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 21.05.2025, Gz. 2024-0.665. 497 – Senat 27, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerden 1. des ChefInsp römisch 40 gegen den Schuld- und Strafausspruch sowie implizit den Kostenausspruch und 2. des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres gegen den Strafausspruch sowie implizit den Kostenausspruch im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.05.2025, Gz. 2024-0.665.497 - Senat 27, in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 21.05.2025, Gz. 2024-0.665. 497 – Senat 27, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde des ChefInsp XXXX wird stattgegeben und er vom Vorwurf, er habe römisch eins. Der Beschwerde des ChefInsp römisch 40 wird stattgegeben und er vom Vorwurf, er habe
1. gemeinsam mit den beiden ebenfalls als Beschuldigte geführten Beamten (laut Disziplinarerkenntnis: Beamten Cheflnsp XXXX , richtig wohl:) BezInsp. XXXX und RevInsp XXXX für verschobene, aber auch nicht verschobene Journaldienststunden im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 Gefahrenzulage verrechnet, es jedoch unterlassen, die Dokumentation der gefahrengeneigten Tätigkeit vorzunehmen, sodass deren dienstliches Erfordernis nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden konnte, sowie 1. gemeinsam mit den beiden ebenfalls als Beschuldigte geführten Beamten (laut Disziplinarerkenntnis: Beamten Cheflnsp römisch 40 , richtig wohl:) BezInsp. römisch 40 und RevInsp römisch 40 für verschobene, aber auch nicht verschobene Journaldienststunden im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 Gefahrenzulage verrechnet, es jedoch unterlassen, die Dokumentation der gefahrengeneigten Tätigkeit vorzunehmen, sodass deren dienstliches Erfordernis nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden konnte, sowie
2. die mehrfach an ihn mündlich, sodann am 24.07.2023 schriftlich ergangene Weisung seiner Dienstvorgesetzten, Cheflnsp XXXX , mit dem Inhalt, dass er auf eine gleichmäßige Verteilung der Journaldienste zu achten und es zu unterlassen habe, Journaldienste gerade auf jene Zeiten zu verschieben, in welchen geplante Außendiensttätigkeiten erforderlich sein würden, missachtet, 2. die mehrfach an ihn mündlich, sodann am 24.07.2023 schriftlich ergangene Weisung seiner Dienstvorgesetzten, Cheflnsp römisch 40 , mit dem Inhalt, dass er auf eine gleichmäßige Verteilung der Journaldienste zu achten und es zu unterlassen habe, Journaldienste gerade auf jene Zeiten zu verschieben, in welchen geplante Außendiensttätigkeiten erforderlich sein würden, missachtet,
und dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen,
freigesprochen.
Weiters wird sowohl der Strafausspruch als auch der Kostenausspruch des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.05.2025, Gz. 2024-0.665.497 - Senat 27, in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 21.05.2025, Gz. 2024-0.665. 497 – Senat 27, ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres wird abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres wird abgewiesen.
III. Gemäß § 117 Abs. 2 Z 3 BDG hat ChefInsp XXXX für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Bund keinen Kostenbeitrag zu leisten.römisch drei. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 3, BDG hat ChefInsp römisch 40 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Bund keinen Kostenbeitrag zu leisten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Disziplinarbeschuldigten:
ChefInsp XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) war jedenfalls im Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 und ist noch immer dienstführender Exekutivbediensteter der LPD Wien, er übte weder im Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 noch übt er heute eine Personalvertretungsfunktion aus und war in diesem Zeitraum bzw. ist auch heute kein Mitglied in einem Wahlausschuss.ChefInsp römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) war jedenfalls im Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 und ist noch immer dienstführender Exekutivbediensteter der LPD Wien, er übte weder im Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 noch übt er heute eine Personalvertretungsfunktion aus und war in diesem Zeitraum bzw. ist auch heute kein Mitglied in einem Wahlausschuss.
Er war jedenfalls im Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 als Haupt-Sachbearbeiter der ASE 3 der LPD Wien eingeteilt.
1.2. Zum bisherigen Disziplinarverfahren:
1.2.1. Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige vom 07.03.2024 durch die Dienstbehörde, in der dem Disziplinarbeschuldigten weitere Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen wurden, der aber nicht zu entnehmen war, an welchen Tagen der Disziplinarbeschuldigte während seiner Journaldienste Außendienst versehen hatte, ohne dessen Notwendigkeit zu dokumentieren (es wurde lediglich angegeben, dass der Disziplinarbeschuldigte 3 Mal den Journaldienst ohne ersichtlichen Grund verschoben und insgesamt 5 Stunden Gefahrenzulage verrechnet habe sowie bei geplanten Journaldienste insgesamt 99,5 Stunden Gefahrenzulage verrechnet habe), wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 10.04.2024, Zl. 2024-0.222.724 – ohne, dass diese bei der Dienstbehörde weitere Erhebungen beauftragt hätte – gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ebenso konnte der Disziplinaranzeige nur entnommen werden, dass der Disziplinarbeschuldigte nach mehreren, chronologisch nicht annähernd dargestellten, mündlichen Weisungen von Cheflnsp XXXX von dieser am 24.07.2023 und am 08.08.2023 mittels E-Mails darauf hingewiesen worden sei, dass er auf eine gleichmäßige Verteilung der Journaldienste zu achten und es zu unterlassen habe, Journaldienste gerade auf jene Zeiten zu verschieben, in welchen geplante Außendiensttätigkeiten erforderlich seien; wann der Disziplinarbeschuldigte gegen die (vorbringlichen) mündlichen Weisungen oder die schriftlichen Weisungen vom 24.07.2023 bzw. vom 08.08.2023 verstoßen haben soll, ist der Disziplinaranzeige nicht zu entnehmen. 1.2.1. Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige vom 07.03.2024 durch die Dienstbehörde, in der dem Disziplinarbeschuldigten weitere Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen wurden, der aber nicht zu entnehmen war, an welchen Tagen der Disziplinarbeschuldigte während seiner Journaldienste Außendienst versehen hatte, ohne dessen Notwendigkeit zu dokumentieren (es wurde lediglich angegeben, dass der Disziplinarbeschuldigte 3 Mal den Journaldienst ohne ersichtlichen Grund verschoben und insgesamt 5 Stunden Gefahrenzulage verrechnet habe sowie bei geplanten Journaldienste insgesamt 99,5 Stunden Gefahrenzulage verrechnet habe), wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 10.04.2024, Zl. 2024-0.222.724 – ohne, dass diese bei der Dienstbehörde weitere Erhebungen beauftragt hätte – gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ebenso konnte der Disziplinaranzeige nur entnommen werden, dass der Disziplinarbeschuldigte nach mehreren, chronologisch nicht annähernd dargestellten, mündlichen Weisungen von Cheflnsp römisch 40 von dieser am 24.07.2023 und am 08.08.2023 mittels E-Mails darauf hingewiesen worden sei, dass er auf eine gleichmäßige Verteilung der Journaldienste zu achten und es zu unterlassen habe, Journaldienste gerade auf jene Zeiten zu verschieben, in welchen geplante Außendiensttätigkeiten erforderlich seien; wann der Disziplinarbeschuldigte gegen die (vorbringlichen) mündlichen Weisungen oder die schriftlichen Weisungen vom 24.07.2023 bzw. vom 08.08.2023 verstoßen haben soll, ist der Disziplinaranzeige nicht zu entnehmen.
Der Spruch des Einleitungsbeschlusses lautete:
„Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat […] beschlossen, gegen
Cheflnsp XXXX wegen des Verdachts,Cheflnsp römisch 40 wegen des Verdachts,
a) er habe gemeinsam mit den beiden ebenfalls als Beschuldigte geführte Kollegen Bezlnsp XXXX und Revlnsp XXXX , im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 sowie im Februar 2024, regelmäßig die geplanten Journaldienststunden bei den Plandiensten genau auf jene Zeiten verschoben, in welchen Außendienste - und somit gefahrengeneigte Tätigkeiten - im Vorhinein bekannt gewesen seien und sohin entgegen den gültigen Dienstvorschriften gehandelt,a) er habe gemeinsam mit den beiden ebenfalls als Beschuldigte geführte Kollegen Bezlnsp römisch 40 und Revlnsp römisch 40 , im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 sowie im Februar 2024, regelmäßig die geplanten Journaldienststunden bei den Plandiensten genau auf jene Zeiten verschoben, in welchen Außendienste - und somit gefahrengeneigte Tätigkeiten - im Vorhinein bekannt gewesen seien und sohin entgegen den gültigen Dienstvorschriften gehandelt,
b) er habe für jene verschobenen, aber auch nichtverschobenen Journaldienststunden im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 sowie im Februar 2024 Gefahrenzulagen verrechnet, deren Verbuchung mangels Vorliegens dokumentierter gefahrengeneigter Tätigkeiten nicht nachvollzogen werden kann,?
c) er habe es unterlassen, für den unter Punkt a. angeführten Zeitraum, Dokumentationen über die Notwendigkeit der Verschiebung der Journaldienststunden sowie die Rechtmäßigkeit der Verrechnung der Gefahrenzulagen für verschobene und nichtverschobene Journaldienststunden vorzunehmen, weshalb deren dienstliches Erfordernis nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden kann,
d) er habe die mehrfach an ihn mündlich, sodann am 24.07.2023 und 08.08.2023 schriftlich ergangene Weisung seiner Dienstvorgesetzten, Cheflnsp XXXX , mit dem Inhalt, dass er auf eine gleichmäßige Verteilung der Journaldienste zu achten und es zu unterlassen habe, Journaldienste gerade auf jene Zeiten zu verschieben, in welchen geplante Außendiensttätigkeiten erforderlich sein würden, missachtet,d) er habe die mehrfach an ihn mündlich, sodann am 24.07.2023 und 08.08.2023 schriftlich ergangene Weisung seiner Dienstvorgesetzten, Cheflnsp römisch 40 , mit dem Inhalt, dass er auf eine gleichmäßige Verteilung der Journaldienste zu achten und es zu unterlassen habe, Journaldienste gerade auf jene Zeiten zu verschieben, in welchen geplante Außendiensttätigkeiten erforderlich sein würden, missachtet,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste” und Punkt 2.2.15. „Journaldienst” der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Dienstzeitregelung 2017”, P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt „11.3. Dokumentation" der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie”, P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 sowie Punkt III.9.2.9. „Tagesdokumentation” der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Kanzlei- und Protokollwesen; PAD” v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins, 45, Absatz eins, BDG 1979 i.V.m. Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste” und Punkt 2.2.15. „Journaldienst” der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Dienstzeitregelung 2017”, P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt „11.3. Dokumentation" der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie”, P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 sowie Punkt römisch drei.9.2.9. „Tagesdokumentation” der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Kanzlei- und Protokollwesen; PAD” v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012 i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
gemäß § 123 Abs. 1 und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“
Der Begründung kann nicht entnommen werden, hinsichtlich welcher Journaldienste der Disziplinarbeschuldigte seinen Melde- und Dokumentationspflichten nicht nachgekommen ist. Hinsichtlich welcher Diensteinteilungen der Disziplinarbeschuldigte seiner Weisungsbefolgungspflicht im Sinne des Pktes. d) des Einleitungsbeschlusses nicht nachgekommen sein soll, lässt sich hingegen – sieht man davon ab, dass es im Februar 2024 zu neuerlichen Unzulänglichkeiten gekommen sein soll – gar nicht zeitlich abgrenzen, da weder die Zeitpunkte der angeblichen mündlichen Weisungen der Cheflnsp XXXX noch die Dienste, die entgegen dieser Weisungen eingeteilt worden sein sollen, bezeichnet werden, auch nicht – sieht man abermals davon ab, dass es im Februar 2024 zu neuerlichen Unzulänglichkeiten gekommen sein soll – hinsichtlich des Zeitraums, in dem der Disziplinarbeschuldigte die Weisungen nicht beachtet haben soll. Der Begründung kann nicht entnommen werden, hinsichtlich welcher Journaldienste der Disziplinarbeschuldigte seinen Melde- und Dokumentationspflichten nicht nachgekommen ist. Hinsichtlich welcher Diensteinteilungen der Disziplinarbeschuldigte seiner Weisungsbefolgungspflicht im Sinne des Pktes. d) des Einleitungsbeschlusses nicht nachgekommen sein soll, lässt sich hingegen – sieht man davon ab, dass es im Februar 2024 zu neuerlichen Unzulänglichkeiten gekommen sein soll – gar nicht zeitlich abgrenzen, da weder die Zeitpunkte der angeblichen mündlichen Weisungen der Cheflnsp römisch 40 noch die Dienste, die entgegen dieser Weisungen eingeteilt worden sein sollen, bezeichnet werden, auch nicht – sieht man abermals davon ab, dass es im Februar 2024 zu neuerlichen Unzulänglichkeiten gekommen sein soll – hinsichtlich des Zeitraums, in dem der Disziplinarbeschuldigte die Weisungen nicht beachtet haben soll.
Der Einleitungsbeschluss wurde dem Disziplinarbeschuldigten am 15.04.2024, dem Disziplinaranwalt am 10.04.2024 zugestellt, ein Rechtsmittel wurde gegen diesen nicht ergriffen.
1.2.2. Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 15.05.2025, Gz. 2024-0.665.497 – Senat 27, wurde dem Vertreter des Disziplinarbeschuldigten am 19.05.2025, dem Disziplinaranwalt am 15.05.2025 zugestellt.
Dieses hatte hinsichtlich des Disziplinarbeschuldigten folgenden Spruch:
„Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat […] zu Recht erkannt:
A)
Cheflnsp. XXXX ist schuldig,Cheflnsp. römisch 40 ist schuldig,
b) und c) (in einem Punkt zusammengeführt)
er hat gemeinsam mit den beiden ebenfalls als Beschuldigte geführten Beamten Bezlnsp. XXXX [Anmerkung: richtig wohl BezInsp. XXXX ) und Revlnsp XXXX für jene verschobenen, aber auch nichtverschobenen Journaldienststunden im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 Gefahrenzulagen verrechnet, es jedoch unterlassen, die Dokumentation der gefahrengeneigten Tätigkeiten vorzunehmen, sodass deren dienstliches Erfordernis nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden konnte,er hat gemeinsam mit den beiden ebenfalls als Beschuldigte geführten Beamten Bezlnsp. römisch 40 [Anmerkung: richtig wohl BezInsp. römisch 40 ) und Revlnsp römisch 40 für jene verschobenen, aber auch nichtverschobenen Journaldienststunden im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 Gefahrenzulagen verrechnet, es jedoch unterlassen, die Dokumentation der gefahrengeneigten Tätigkeiten vorzunehmen, sodass deren dienstliches Erfordernis nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden konnte,
d)
er hat die mehrfach an ihn mündlich, sodann am 24.07.2023 schriftlich ergangene Weisung seiner Dienstvorgesetzten, Cheflnsp XXXX , mit dem Inhalt, dass er auf eine gleichmäßige Verteilung der Journaldienste zu achten und es zu unterlassen habe, Journaldienste gerade auf jene Zeiten zu verschieben, in welchen geplante Außendiensttätigkeiten erforderlich sein würden, missachtet,er hat die mehrfach an ihn mündlich, sodann am 24.07.2023 schriftlich ergangene Weisung seiner Dienstvorgesetzten, Cheflnsp römisch 40 , mit dem Inhalt, dass er auf eine gleichmäßige Verteilung der Journaldienste zu achten und es zu unterlassen habe, Journaldienste gerade auf jene Zeiten zu verschieben, in welchen geplante Außendiensttätigkeiten erforderlich sein würden, missachtet,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Dienstzeitregelung 2017“ , P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste“ und Punkt 2.2.15. „Journaldienst“ sowie der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Elektronische Dienstdokumentation EDD“ (EDD 4.0) zu GZ P4/162609/2/2015 vom 29. Mai 2015 (Erlässe des BMI-OA1300/0082-ll/1/b/2015 vom 13.04.2015, BMI-OA1300/0299-ll/14/c/2016 vom 03.11.2016, BMI-OA1300/0094-ll/1/b/2017 vom 21.03.2017 und BMI 2021-0.702.673 v. 10.11.2021) sowie der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012“ Punkt III.9.2.9. „Tagesdokumentation“ sowie § 45 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG i.V.m. der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Dienstzeitregelung 2017“ , P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste“ und Punkt 2.2.15. „Journaldienst“ sowie der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Elektronische Dienstdokumentation EDD“ (EDD 4.0) zu GZ P4/162609/2/2015 vom 29. Mai 2015 (Erlässe des BMI-OA1300/0082-ll/1/b/2015 vom 13.04.2015, BMI-OA1300/0299-ll/14/c/2016 vom 03.11.2016, BMI-OA1300/0094-ll/1/b/2017 vom 21.03.2017 und BMI 2021-0.702.673 v. 10.11.2021) sowie der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012“ Punkt römisch drei.9.2.9. „Tagesdokumentation“ sowie Paragraph 45, BDG i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Über den Beschuldigten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 2.000.- (in Worten eintausend) verhängt.Über den Beschuldigten wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 2.000.- (in Worten eintausend) verhängt.
B) Hingegen wurde der Beamte zu den Vorwürfen,
? er hat gemeinsam mit den beiden ebenfalls als Beschuldigte geführten Beamten Bezlnsp. XXXX und Revlnsp XXXX , im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 sowie im Februar 2024, regelmäßig die geplanten Journaldienststunden bei den Plandiensten genau auf jene Zeiten verschoben, in welchen Außendienste – und somit gefahrengeneigte Tätigkeiten – im Vorhinein bekannt gewesen seien und sohin entgegen den gültigen Dienstvorschriften gehandelt,? er hat gemeinsam mit den beiden ebenfalls als Beschuldigte geführten Beamten Bezlnsp. römisch 40 und Revlnsp römisch 40 , im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 sowie im Februar 2024, regelmäßig die geplanten Journaldienststunden bei den Plandiensten genau auf jene Zeiten verschoben, in welchen Außendienste – und somit gefahrengeneigte Tätigkeiten – im Vorhinein bekannt gewesen seien und sohin entgegen den gültigen Dienstvorschriften gehandelt,
? er hat im Februar 2024 Gefahrenzulage verrechnet, es jedoch unterlassen, die Dokumentation der gefahrengeneigten Tätigkeiten vorzunehmen, sodass deren dienstliches Erfordernis nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden konnte,
? er hat die schriftliche Weisung vom 08.08.23 von Cheflnsp. XXXX , welche in Form eines Emails an ihn gerichtet war, missachtet? er hat die schriftliche Weisung vom 08.08.23 von Cheflnsp. römisch 40 , welche in Form eines Emails an ihn gerichtet war, missachtet
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Dienstzeitregelung 2017“ , P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste“ und Punkt 2.2.15. „Journaldienst“ sowie der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Elektronische Dienstdokumentation EDD“ (EDD 4.0) zu GZ P4/162609/2/2015 vom 29. Mai 2015 (Erlässe des BMI-OA1300/0082-ll/1/b/2015 vom 13.04.2015, BMI-OA1300/0299-ll/14/c/2016 vom 03.11.2016, BMI-OA1300/0094-ll/1/b/2017 vom 21.03.2017 und BMI 2021-0.702.673 v. 10.11.2021) sowie der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012“ Punkt III.9.2.9. „Tagesdokumentation“ sowie § 45 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen, er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG i.V.m. der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Dienstzeitregelung 2017“ , P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste“ und Punkt 2.2.15. „Journaldienst“ sowie der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Elektronische Dienstdokumentation EDD“ (EDD 4.0) zu GZ P4/162609/2/2015 vom 29. Mai 2015 (Erlässe des BMI-OA1300/0082-ll/1/b/2015 vom 13.04.2015, BMI-OA1300/0299-ll/14/c/2016 vom 03.11.2016, BMI-OA1300/0094-ll/1/b/2017 vom 21.03.2017 und BMI 2021-0.702.673 v. 10.11.2021) sowie der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012“ Punkt römisch drei.9.2.9. „Tagesdokumentation“ sowie Paragraph 45, BDG i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
gemäß § 125 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG freigesprochen.gemäß Paragraph 125, Absatz 2, BDG i.V.m. Paragraph 118, Absatz eins, Zi 2 BDG freigesprochen.
C) Verfahrenskosten:
Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von €481,- vorgeschrieben.“Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von €481,- vorgeschrieben.“
Auch dieser Begründung ist in keinem Wort zu entnehmen, an welchem Tag bzw. hinsichtlich welches Journaldienstes der Disziplinarbeschuldigte in dem im Schuldspruch inkriminierten Zeitraum während seines Journaldienstes Außendienst versehen hat, ohne dessen Notwendigkeit zu dokumentieren. Hinsichtlich des Freispruches zur fehlenden Dokumentation im Zeitraum Februar 2024 führt das Disziplinarerkenntnis lapidar an: „Der weitere Vorwurf umfasste bei den Anlastungen b) und c) den Tatzeitraum Februar 2024, diesbezüglich konnte kein Nachweis für eine fehlerhafte Verrechnung bzw. eine mangelhafte Dokumentation erbracht werden.“ Allerdings hat die Behörde hinsichtlich des Vorwurfs der Missachtung der Weisung(en) – wenn auch im rechtlichen Bereich ohne entsprechende Feststellungen – ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte am 01.08.2023, Revlnsp XXXX am 03.08.2023, und Bezlnsp. XXXX am 04.08.2023 und am 07.08.2023 jeweils im Journaldienst auf Rundgang gewesen seien.Auch dieser Begründung ist in keinem Wort zu entnehmen, an welchem Tag bzw. hinsichtlich welches Journaldienstes der Disziplinarbeschuldigte in dem im Schuldspruch inkriminierten Zeitraum während seines Journaldienstes Außendienst versehen hat, ohne dessen Notwendigkeit zu dokumentieren. Hinsichtlich des Freispruches zur fehlenden Dokumentation im Zeitraum Februar 2024 führt das Disziplinarerkenntnis lapidar an: „Der weitere Vorwurf umfasste bei den Anlastungen b) und c) den Tatzeitraum Februar 2024, diesbezüglich konnte kein Nachweis für eine fehlerhafte Verrechnung bzw. eine mangelhafte Dokumentation erbracht werden.“ Allerdings hat die Behörde hinsichtlich des Vorwurfs der Missachtung der Weisung(en) – wenn auch im rechtlichen Bereich ohne entsprechende Feststellungen – ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte am 01.08.2023, Revlnsp römisch 40 am 03.08.2023, und Bezlnsp. römisch 40 am 04.08.2023 und am 07.08.2023 jeweils im Journaldienst auf Rundgang gewesen seien.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung im gegenständlichen Disziplinarerkenntnis erging ein Berichtigungsbescheid der Behörde vom 21.05.2025, Gz. 2024-0.665. 497 – Senat 27, da in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses nur angeführt worden war, dass dem Beschuldigten eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehe, ohne zu erwähnen, dass diese Möglichkeit auch dem Disziplinaranwalt offenstehe.
Gegen das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis wurde vom Vertreter des Disziplinarbeschuldigten mit Schriftsatz vom 10.06.2025, am 16.06.2025 bei der Behörde eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben; diese Beschwerde richtete sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch.
Weiters wurde gegen das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis vom Disziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 05.06.2023 (richtig wohl: 2025), am 10.06.2025 bei der Behörde eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben; diese Beschwerde richtet sich lediglich gegen den Strafausspruch.
1.3. Zur strafrechtlichen Aufarbeitung:
Nach entsprechender Anzeige wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten mit Einstellungsbegründung vom 26.06.2024, 72 St 55/24v eingestellt. Der Disziplinarbeschuldigte und Bezlnsp. XXXX standen im Verdacht, im Februar 2024 in Wien in wiederholten Angriffen als Beamte, nämlich Exekutivbeamte, mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen in seinen Rechten zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem sie als zur Genehmigung in der Applikation EDD der Dienste und Leistungskennzeichen befugte Organe die verschobenen Journaldienste und die damit einhergehende Verrechnung von Gefahrenzulage unzulässigerweise genehmigten, wodurch eine Gefahrenzulage zu Unrecht verrechnet worden sein soll. Nach entsprechender Anzeige wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten mit Einstellungsbegründung vom 26.06.2024, 72 St 55/24v eingestellt. Der Disziplinarbeschuldigte und Bezlnsp. römisch 40 standen im Verdacht, im Februar 2024 in Wien in wiederholten Angriffen als Beamte, nämlich Exekutivbeamte, mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen in seinen Rechten zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem sie als zur Genehmigung in der Applikation EDD der Dienste und Leistungskennzeichen befugte Organe die verschobenen Journaldienste und die damit einhergehende Verrechnung von Gefahrenzulage unzulässigerweise genehmigten, wodurch eine Gefahrenzulage zu Unrecht verrechnet worden sein soll.
Bereits zu AZ 72 St 6/24p wurde der gleiche Vorwurf hinsichtlich des Zeitraums Februar bis August 2023 geprüft und das Ermittlungsverfahren eingestellt.
1.4. Zur relevanten Weisungslage:
1.4.1. Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Dienstzeitregelung 2017“, P6/241409/2017, vom 14.05.2018 lautet:
„2.2.1. Planung überörtlicher Dienste
1) Für die Planung und Abdeckung überörtlicher Dienste kann das SPK unter Berücksichtigung der Belastung der einzelnen Dienststellen grundsätzlich über bis zu einem Drittel der im Planungsmonat für die Dienststellen vorhandenen Dienststunden (Plandienststunden und JD-Stunden des dienstbaren Standes) verfügen. Eine Überschreitung dieses Kontingents ist nur dann vorzusehen, wenn die Mindestpräsenz überörtlicher Dienste sonst nicht abgedeckt werden kann.
2) Für Dienste, die zwingend mit JD-Stunden zu verknüpfen sind, sind Zeit und Ort der JD-Verrichtung nach dienstlichen Erfordernissen festzulegen. Die angeordneten JD-zeiten dürfen nur auf Grund einer zum Zeitpunkt ihres Beginns andauernden unaufschiebbaren Amtshandlung oder auf Grund eines konkreten vorhersehbaren Ereignisses, dass das Erfordernis exekutivdienstlicher Maßnahmen erwarten lässt, auf einen späteren, im Einzelfall von der SLS bzw. LLZ zu bestimmenden Zeitpunkt verschoben werden. Bei der Verschiebung ist jedoch auf eine Mindestpräsenz im exekutiven Außendienst Bedacht zu nehmen. Die JD-Stunden haben jedenfalls vier Stunden vor Ende des ursprünglich angeordneten Dienstendes zu beginnen. Der Grund der Verschiebung der Bereithaltezeit ist vom Anordnenden und von der betroffenen Streife im Dienstvollzug ersichtlich zu machen.
3) Das SPK hat zur Wahrnehmung der Aufgaben der SLS bzw. LLZ eine tägliche Übersicht über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich erreichbaren Dienststellen und gegebenenfalls eingeteilten überörtlichen Dienste zu erstellen. Änderungen des Dienstplans, die sich auf die Erreichbarkeit einer Dienststelle auswirken, sind vom Dienststellenleiter oder dessen Beauftragten unverzüglich der SLS bzw. LLZ mitzuteilen.“
Punkt 2.2.15. „Journaldienst“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Dienstzeitregelung 2017“, P6/241409/2017, vom 14.05.2018 lautet:
„2.2.15. Journaldienst
1) Der Bedienstete hat sich während der Verrichtung von JD-Stunden auf der festgelegten Dienststelle oder an einem anderen bestimmten Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit wahrzunehmen.
2) Die Anordnung dienstlicher Tätigkeiten während der JD-Stunden zur Nachtzeit ist auf den Bereich unmittelbar notwendiger dienstlicher Tätigkeiten beschränkt. Zur Tagzeit hat der Bedienstete während angeordneter JD-Stunden grundsätzlich Innendienst zu verrichten. Auf Grund dienstlicher Erfordernisse kann der Bedienstete bei spontanem Bedarf zum Außendienst herangezogen werden.
3) Zur Verrichtung von JD-Stunden dürfen nur Bedienstete im Exekutivdienst herangezogen werden. Die Heranziehung anderer Bediensteter zu JD ist nur mit Zustimmung des BMI, Abt. II/1, zulässig.
4) Die Einrichtung von Dauerdiensten, die JD-Stunden erfordern, ist an die Zustimmung des BMI, Abt. II/1, gebunden.
5) Die wiederkehrende Anordnung von JD für bestimmte Arten von Dienstverrichtungen (z.B. Objektüberwachungsdienste) bedarf der Zustimmung des BMI, Abt II/1.
6) Ein FZA für JD-Stunden ist nicht vorgesehen.“
1.4.2. Punkt „II.3. Dokumentation“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 lautet:
„II.3. Dokumentation
Die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte sind generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften - nachvollziehbar zu dokumentieren.“
1.4.3. Gemäß Punkt III.9.2.9. „Tagesdokumentation“ der DA „Kanzlei- und Protokollwesen“, dient die Tagesdokumentation der einheitlichen, übersichtlichen Dokumentation des relevanten Geschehens im Aufgabenbereich einer Dienststelle der Sicherheitsbehörde im Sinne des § 13a SPG. Solche dienstrelevanten Einträge/Vermerke haben ausschließlich über die Tagesdokumentation zu erfolgen. Die Tagesdokumentation ist eine fortlaufende Aneinanderreihung von Einträgen, die von Bediensteten der jeweiligen Dienststelle selbstständig angelegt werden und durch den unmittelbaren Vorgesetzten zu kontrollieren und genehmigen sind.1.4.3. Gemäß Punkt römisch drei.9.2.9. „Tagesdokumentation“ der DA „Kanzlei- und Protokollwesen“, dient die Tagesdokumentation der einheitlichen, übersichtlichen Dokumentation des relevanten Geschehens im Aufgabenbereich einer Dienststelle der Sicherheitsbehörde im Sinne des Paragraph 13 a, SPG. Solche dienstrelevanten Einträge/Vermerke haben ausschließlich über die Tagesdokumentation zu erfolgen. Die Tagesdokumentation ist eine fortlaufende Aneinanderreihung von Einträgen, die von Bediensteten der jeweiligen Dienststelle selbstständig angelegt werden und durch den unmittelbaren Vorgesetzten zu kontrollieren und genehmigen sind.
1.4.4. In dem inkriminierten Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 war den Mitarbeitern der ASE 3 (lediglich) aufgetragen, über Veranstaltungen, Besuche und staatspolizeilich relevante Vorfälle im Bereich der Präsidentschaftskanzlei zu berichten, hinsichtlich von ad-hoc Begleitungen, etwa von Handwerkern oder der Blumenfrau, der Ablöse des Portiers und den alltäglichen Rundgängen gab es keine entsprechenden Weisungen, auch wenn diese inzwischen – als Folge der gegenständlichen Verfahren – erlassen wurden.
1.4.5. Seitens der Dienstvorgesetzten des Disziplinarbeschuldigten, Cheflnsp XXXX , sind diesem vor dem 24.07.2023 hinsichtlich der Diensteinteilungen keine mündlichen Weisungen gegeben worden.1.4.5. Seitens der Dienstvorgesetzten des Disziplinarbeschuldigten, Cheflnsp römisch 40 , sind diesem vor dem 24.07.2023 hinsichtlich der Diensteinteilungen keine mündlichen Weisungen gegeben worden.
1.4.6. Der Disziplinarbeschuldigte erhielt von seiner Dienstvorgesetzten, Cheflnsp XXXX , zwei schriftliche Weisungen, nämlich eine am 24.07.2023 und eine am 08.08.2023.1.4.6. Der Disziplinarbeschuldigte erhielt von seiner Dienstvorgesetzten, Cheflnsp römisch 40 , zwei schriftliche Weisungen, nämlich eine am 24.07.2023 und eine am 08.08.2023.
Das E-Mail von Cheflnsp XXXX an den Disziplinarbeschuldigten vom 24.07.2023 lautete:Das E-Mail von Cheflnsp römisch 40 an den Disziplinarbeschuldigten vom 24.07.2023 lautete:
„Lieber XXXX ,„Lieber römisch 40 ,
den Dienstplan bitte so umschreiben, dass die Ersatzgestellung am 03.08., 10.08. und 23.08. wie vereinbart durch XXXX übernommen wird.den Dienstplan bitte so umschreiben, dass die Ersatzgestellung am 03.08., 10.08. und 23.08. wie vereinbart durch römisch 40 übernommen wird.
Weiters ergeht der Auftrag, die Journaldienststunden nicht ausschließlich in der Früh einzuplanen.
Wenn mehrere Bedienstete zur Verfügung stehen, darf in Zukunft nicht mehr jener EB für den Rundgang verwendet werden, der in der Früh den Journaldienst eingeplant hat!
Den korrigierten Dienstplan bitte bis 14 h an uns
Danke!“
Auf Grund des rechtskräftigen Freispruches im Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 15.05.2025, Gz. 2024-0.665.497 - Senat 27 (Spruchpunkt B), 3. Unterpunkt – siehe Feststellung zu 1.2.2.), erübrigt sich die Feststellung des Inhalts des E-Mails vom 08.08.2023.
1.5. Zum relevanten Lebenssachverhalt:
1.5.1. Der Disziplinarbeschuldigte hat im Zeitraum von Februar bis Juli 2023 an folgenden Tagen und in folgenden Zeiträumen Journaldienst versehen und während Journaldienststunden Gefahrenzulage verrechnet:
Datum
Journaldienststunden
Gefahrenzulage verrechnet für
01.02.2023
17:00-19:00
17:30-19:00
03.02.2023
06:30-08:30
07:00-08:30
06.02.2023
06:30-08:30
07:00-08:00
07.02.2023
06:30-08:30
07:00-08:30
08.02.2023
06:30-10:30
07:00-08:00, 09:00-10:30
09.02.2023
06:30-10:30
07:00-08:00, 09:00-10:30
Datum
Journaldienststunden
Gefahrenzulage verrechnet für
10.02.2023
06:30-08:30
07:00-08:30
13.02.2023
06:30-08:30
07:00-08:30
14.02.2023
06:30-08:30
07:00-08:30
16.02.2023
06:30-08:30
07:00-08:30
23.02.2023
06:30-08:30
07:00-08:30
27.02.2023
06:30-08:30