TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/2 W156 2320647-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.03.2026

Norm

ASVG §500
ASVG §502
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 500 heute
  2. ASVG § 500 gültig ab 01.01.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978
  1. ASVG § 502 heute
  2. ASVG § 502 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2025
  3. ASVG § 502 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. ASVG § 502 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  5. ASVG § 502 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  6. ASVG § 502 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  7. ASVG § 502 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  8. ASVG § 502 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  9. ASVG § 502 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  10. ASVG § 502 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  11. ASVG § 502 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  12. ASVG § 502 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  13. ASVG § 502 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  14. ASVG § 502 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  15. ASVG § 502 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  16. ASVG § 502 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  17. ASVG § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  18. ASVG § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. ASVG § 502 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  20. ASVG § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  21. ASVG § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  22. ASVG § 502 gültig von 01.03.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  23. ASVG § 502 gültig von 01.03.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  24. ASVG § 502 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  25. ASVG § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  26. ASVG § 502 gültig von 01.06.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2001
  27. ASVG § 502 gültig von 18.04.2001 bis 31.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  28. ASVG § 502 gültig von 01.01.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  29. ASVG § 502 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W156 2320647-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Christian VOTAVA, LL.M, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.01.2025, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrags auf begünstigte Anrechnung sozialversicherungsrechtlicher Schädigungszeiten gemäß § 68 Abs. 1 AVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Mag. Christian VOTAVA, LL.M, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.01.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrags auf begünstigte Anrechnung sozialversicherungsrechtlicher Schädigungszeiten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: PVA oder belangte Behörde) vom 22.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.01.2025 auf begünstigte Anrechnung sozialversicherungsrechtlicher Schädigungszeiten gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: PVA oder belangte Behörde) vom 22.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.01.2025 auf begünstigte Anrechnung sozialversicherungsrechtlicher Schädigungszeiten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass über den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.1991 auf begünstigte Anrechnung sozialversicherungsrechtlicher Schädigungszeiten bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.09.1991 entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen der Sach- noch der Rechtslage ergeben.

2. In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich die Rechtslage seit dem ursprünglichen Bescheid geändert habe, so etwa sei mit der 51. Novelle zum ASVG der begünstigte Personenkreis auf alle bis zum 31.12.1932 Geborenen ausgeweitet worden. Auch könne aus der Aktenlage nicht geschlossen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers XXXX tatsächlich bereits vor dem 12.03.1938 verlassen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Entschluss, in die USA zu fliehen, nach dem 12.03.1938 erfolgt sei, als sich eine Rückkehr nach Österreich als ausgeschlossen erwiesen habe. Es lasse sich bereits aus dem Antrag ableiten, dass die Familie am 12.03.1938 ihren Wohnsitz in XXXX gehabt habe. Die PVA habe im Bescheid vom 13.09.1991 offenbar die familiären Erinnerungen des Beschwerdeführers übernommen, dass sie Ausreise bereits im Februar 1938 und ohne Rückkehrabsicht erfolgt sei, was schon aus damaliger Sicht mehr als fragwürdig erscheine. Zudem sei die Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen Frühemigration und verhinderter Rückkehr iSd § 502 Abs. 6 ASVG wesentlich weiterentwickelt worden.2. In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich die Rechtslage seit dem ursprünglichen Bescheid geändert habe, so etwa sei mit der 51. Novelle zum ASVG der begünstigte Personenkreis auf alle bis zum 31.12.1932 Geborenen ausgeweitet worden. Auch könne aus der Aktenlage nicht geschlossen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers römisch 40 tatsächlich bereits vor dem 12.03.1938 verlassen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Entschluss, in die USA zu fliehen, nach dem 12.03.1938 erfolgt sei, als sich eine Rückkehr nach Österreich als ausgeschlossen erwiesen habe. Es lasse sich bereits aus dem Antrag ableiten, dass die Familie am 12.03.1938 ihren Wohnsitz in römisch 40 gehabt habe. Die PVA habe im Bescheid vom 13.09.1991 offenbar die familiären Erinnerungen des Beschwerdeführers übernommen, dass sie Ausreise bereits im Februar 1938 und ohne Rückkehrabsicht erfolgt sei, was schon aus damaliger Sicht mehr als fragwürdig erscheine. Zudem sei die Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen Frühemigration und verhinderter Rückkehr iSd Paragraph 502, Absatz 6, ASVG wesentlich weiterentwickelt worden.

Die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung bezogen auf die aktuelle Rechtslage das Bestehen eines Begünstigungstatbestandes erneut ermitteln und im Ergebnis bejahen müssen.

3. Mit Schreiben vom 29.09.2025, einlangend am 30.09.2025, legte die belangten Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte die belangte Behörde mit 23.10.2025 fehlende Aktenteile vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist jüdischer Abstammung.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist jüdischer Abstammung.

Er verließ gemeinsam mit seinen Eltern Österreich vor dem 12.03.1938 und lebt seit August 1938 in den USA.

Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.1991 den ersten Antrag auf begünstigte Anrechnung sozialversicherungsrechtlicher Schädigungszeiten.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (nunmehr: Pensionsversicherungsanstalt) vom 13.09.1991 wurde die Begünstigung für die Zeit vom 04.03.1933 bis 31.03.1959 gemäß §§ 500 ff. ASVG in der Pensionsversicherung der Angestellten abgelehnt.Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (nunmehr: Pensionsversicherungsanstalt) vom 13.09.1991 wurde die Begünstigung für die Zeit vom 04.03.1933 bis 31.03.1959 gemäß Paragraphen 500, ff. ASVG in der Pensionsversicherung der Angestellten abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht dem gemäß § 500 ASVG zu begünstigenden Personenkreis angehöre, da seit dem 01.07.1927 bis zur Emigration weder Beitragszeiten noch Ersatzzeiten vorliegen würden, der Beschwerdeführer das 15. Lebensjahr nicht zwischen dem 12.03.1938 und dem 09.05.1945 vollendet habe, der Beschwerdeführer am 12.03.1938 seinen Wohnsitz nicht im Gebiet der Republik Österreich gehabt habe, beim Beschwerdeführer die im § 502 Abs. 1 ASVG aufgezählten Tatbestände der Haft, Strafe, Anhaltung oder Arbeitslosigkeit nicht vorliegen würden, die Schädigung vor dem Zeitpunkt gelegen sei, in dem ein Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen eintreten habe können und auch die Voraussetzungen zur Anwendung des § 502 Abs. 7 ASVG nicht erfüllt seien.Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht dem gemäß Paragraph 500, ASVG zu begünstigenden Personenkreis angehöre, da seit dem 01.07.1927 bis zur Emigration weder Beitragszeiten noch Ersatzzeiten vorliegen würden, der Beschwerdeführer das 15. Lebensjahr nicht zwischen dem 12.03.1938 und dem 09.05.1945 vollendet habe, der Beschwerdeführer am 12.03.1938 seinen Wohnsitz nicht im Gebiet der Republik Österreich gehabt habe, beim Beschwerdeführer die im Paragraph 502, Absatz eins, ASVG aufgezählten Tatbestände der Haft, Strafe, Anhaltung oder Arbeitslosigkeit nicht vorliegen würden, die Schädigung vor dem Zeitpunkt gelegen sei, in dem ein Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen eintreten habe können und auch die Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 502, Absatz 7, ASVG nicht erfüllt seien.

Der Bescheid vom 13.09.1991 blieb unbekämpft und ist rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer stellte am 09.01.2025 den gegenständlichen zweiten Antrag auf begünstigte Anrechnung sozialversicherungsrechtlicher Schädigungszeiten nach §§ 500 ff. ASVG.Der Beschwerdeführer stellte am 09.01.2025 den gegenständlichen zweiten Antrag auf begünstigte Anrechnung sozialversicherungsrechtlicher Schädigungszeiten nach Paragraphen 500, ff. ASVG.

Mit Bescheid der PVA vom 24.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension abgelehnt. Mit Bescheid der PVA vom 07.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Pflegegeld abgelehnt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, dem Bescheid und die Beschwerdeschrift samt Beilagen. Insbesondere liegen der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 13.09.1991 sowie die Korrespondenz aus dem Jahr 1991 zwischen der Behörde und dem Beschwerdeführer im Akt ein. Der gegenständliche Antrag samt Beilagen liegt ebenso im Akt ein.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich vor allem aus der Geburtsurkunde der Israelitischen Kultusgemeinde, datiert mit 14.09.1989.

Die Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers Österreich vor dem 12.03.1938 verlassen hat, beruht auf dem rechtskräftigen Vorbescheid vom 13.09.1991. Hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I. Nr. 33/2013:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins. Nr. 33/2013:

„§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.„§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) – (7) […]”

§ 500 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 684/1978:Paragraph 500, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. Nr. 684/1978:

„§ 500. Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.”„§ 500. Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 501, 502, Absatz eins bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den Paragraphen 502, Absatz 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.”

§ 502 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 83/2009:Paragraph 502, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 83/2009:

„§ 502. (1) Zeiten einer aus den Gründen des § 500 veranlaßten Untersuchungshaft, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Anhaltung oder Arbeitslosigkeit, ferner Zeiten der Ausbürgerung (§ 501 Abs. 1) gelten für Personen, die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226, Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz, BGBl. Nr. 290/1961, erworben haben, als Pflichtbeitragszeiten mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage, und zwar in der Pensions(renten)versicherung, in der der Versicherte vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit oder Ausbürgerung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Pflichtbeitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Zeiten der Arbeitslosigkeit gelten auch Zeiten einer nachweisbaren Arbeitslosigkeit im Ausland bis zum ersten Antritt einer Beschäftigung im Ausland, soweit sie nicht das Ausmaß von zwei Jahren übersteigen. Solche als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten sind beitragsfrei zu berücksichtigen. Amtlich bestätigte Zeiten des Militärdienstes in der bewaffneten Macht einer der alliierten Armeen in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Dezember 1948 sind in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht geleistetem Wehrdienst gleichzustellen. § 228 Abs. 1 Z. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für begünstigte Personen (§ 500) das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt. Zeiten der Auswanderung gemäß Abs. 4 bis 31. März 1959 gelten ab Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt, und zwar in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt.„§ 502. (1) Zeiten einer aus den Gründen des Paragraph 500, veranlaßten Untersuchungshaft, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Anhaltung oder Arbeitslosigkeit, ferner Zeiten der Ausbürgerung (Paragraph 501, Absatz eins,) gelten für Personen, die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß Paragraph 226,, Ersatzzeiten gemäß Paragraphen 228, oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961,, erworben haben, als Pflichtbeitragszeiten mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage, und zwar in der Pensions(renten)versicherung, in der der Versicherte vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit oder Ausbürgerung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Pflichtbeitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Zeiten der Arbeitslosigkeit gelten auch Zeiten einer nachweisbaren Arbeitslosigkeit im Ausland bis zum ersten Antritt einer Beschäftigung im Ausland, soweit sie nicht das Ausmaß von zwei Jahren übersteigen. Solche als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten sind beitragsfrei zu berücksichtigen. Amtlich bestätigte Zeiten des Militärdienstes in der bewaffneten Macht einer der alliierten Armeen in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Dezember 1948 sind in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht geleistetem Wehrdienst gleichzustellen. Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für begünstigte Personen (Paragraph 500,) das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt. Zeiten der Auswanderung gemäß Absatz 4 bis 31, März 1959 gelten ab Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt, und zwar in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt.

(1a) Zeiten des Besuches einer österreichischen Pflichtschule, die aus Gründen des § 500 erst nach Vollendung des Pflichtschulalters zurückgelegt werden konnten, gelten, wenn die betreffende Person nicht ausgewandert ist, als Pflichtbeitragszeiten unter Anwendung der höchstzulässigen Beitragsgrundlage. Diese Zeiten sind zuzuordnen:(1a) Zeiten des Besuches einer österreichischen Pflichtschule, die aus Gründen des Paragraph 500, erst nach Vollendung des Pflichtschulalters zurückgelegt werden konnten, gelten, wenn die betreffende Person nicht ausgewandert ist, als Pflichtbeitragszeiten unter Anwendung der höchstzulässigen Beitragsgrundlage. Diese Zeiten sind zuzuordnen:

1. dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die dem Pflichtschulbesuch letztvorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt,

2. wenn eine solche Versicherungszeit nicht vorhanden ist, dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die dem Pflichtschulbesuch erstnachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt,

3. wenn weder eine Versicherungszeit nach Z 1 noch eine Versicherungszeit nach Z 2 vorhanden ist, der Pensionsversicherung der Angestellten.3. wenn weder eine Versicherungszeit nach Ziffer eins, noch eine Versicherungszeit nach Ziffer 2, vorhanden ist, der Pensionsversicherung der Angestellten.

(2) Personen, denen in ihren Anwartschaften oder Ansprüchen aus der Pensionsversicherung ein Nachteil dadurch erwächst, daß der früher der Angestelltenversicherung angehörende Versicherte aus einem der im § 500 genannten Gründe nur eine invalidenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben durfte, können für die Zeit einer solchen Beschäftigung, längstens aber für die Zeit bis 31. Dezember 1945, durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge in der Pensionsversicherung der Angestellten erwerben. Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge sind Teilzahlungen zu bewilligen, wenn dem Antragsteller die Zahlung in einem Betrage nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann. Teilbeträge, die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgestattet sind, können nach diesem Zeitpunkt entrichtet werden; Steigerungsbeträge aus nachentrichteten Beiträgen werden nach Abstattung der Beiträge gewährt. Für Versicherte, die als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten gemäß Abs. 1 nachweisen, entfällt die Pflicht zur Nachzahlung der Beiträge; die Bestimmungen des Abs. 1 dritter Satz sind entsprechend anzuwenden.(2) Personen, denen in ihren Anwartschaften oder Ansprüchen aus der Pensionsversicherung ein Nachteil dadurch erwächst, daß der früher der Angestelltenversicherung angehörende Versicherte aus einem der im Paragraph 500, genannten Gründe nur eine invalidenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben durfte, können für die Zeit einer solchen Beschäftigung, längstens aber für die Zeit bis 31. Dezember 1945, durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge in der Pensionsversicherung der Angestellten erwerben. Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge sind Teilzahlungen zu bewilligen, wenn dem Antragsteller die Zahlung in einem Betrage nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann. Teilbeträge, die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgestattet sind, können nach diesem Zeitpunkt entrichtet werden; Steigerungsbeträge aus nachentrichteten Beiträgen werden nach Abstattung der Beiträge gewährt. Für Versicherte, die als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten gemäß Absatz eins, nachweisen, entfällt die Pflicht zur Nachzahlung der Beiträge; die Bestimmungen des Absatz eins, dritter Satz sind entsprechend anzuwenden.

(3) Personen, denen in ihren Anwartschaften oder Ansprüchen aus der Pensionsversicherung der Angestellten dadurch ein Nachteil erwächst, daß sie aus einem der im § 500 genannten Gründe eine angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer niedrigeren Beitragsgrundlage als in der letzten vorangegangenen angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt haben, können für die Dauer der ersteren Beschäftigung, längstens jedoch für die Zeit bis 31. Dezember 1945, den Unterschied auf die Beiträge nachzahlen, die zur Angestelltenversicherung bei Fortdauer der vorangegangenen Beschäftigung nach den in dieser zuletzt erzielten Einkommen entfallen wären. Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gelten entsprechend.(3) Personen, denen in ihren Anwartschaften oder Ansprüchen aus der Pensionsversicherung der Angestellten dadurch ein Nachteil erwächst, daß sie aus einem der im Paragraph 500, genannten Gründe eine angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer niedrigeren Beitragsgrundlage als in der letzten vorangegangenen angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt haben, können für die Dauer der ersteren Beschäftigung, längstens jedoch für die Zeit bis 31. Dezember 1945, den Unterschied auf die Beiträge nachzahlen, die zur Angestelltenversicherung bei Fortdauer der vorangegangenen Beschäftigung nach den in dieser zuletzt erzielten Einkommen entfallen wären. Absatz 2, zweiter bis letzter Satz gelten entsprechend.

(4) Personen, die in der im § 500 angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß § 228 oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz zurückgelegt haben, können für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis 31. März 1959, Beiträge nachentrichten. Die nachzuentrichtenden Beiträge belaufen sich für jeden Monat der Auswanderung auf 23,76 €(Anm. 1); an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1989, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. § 227 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beitragsentrichtung bei der Pensionsversicherungsanstalt zu erfolgen hat, wenn bei keinem Versicherungsträger Versicherungszeiten erworben worden sind. Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge gilt Abs. 2 zweiter bis letzter Satz entsprechend.(4) Personen, die in der im Paragraph 500, angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß Paragraph 226, oder Ersatzzeiten gemäß Paragraph 228, oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz zurückgelegt haben, können für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis 31. März 1959, Beiträge nachentrichten. Die nachzuentrichtenden Beiträge belaufen sich für jeden Monat der Auswanderung auf 23,76 €(Anm. 1); an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1989, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Paragraph 227, Absatz 4, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beitragsentrichtung bei der Pensionsversicherungsanstalt zu erfolgen hat, wenn bei keinem Versicherungsträger Versicherungszeiten erworben worden sind. Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge gilt Absatz 2, zweiter bis letzter Satz entsprechend.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend auch für Personen, die sich nach dem 9. Mai 1945 in Österreich aufgehalten haben und danach ausgewandert sind, sofern diese Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, nicht früher möglich war und sie nicht später als am 31. Dezember 1949 erfolgt ist.(5) Absatz 4, gilt entsprechend auch für Personen, die sich nach dem 9. Mai 1945 in Österreich aufgehalten haben und danach ausgewandert sind, sofern diese Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, nicht früher möglich war und sie nicht später als am 31. Dezember 1949 erfolgt ist.

(6) Abs. 1 und 4 gelten auch für Personen, die vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung oder Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, keine Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß den §§ 228 und 229 zurückgelegt haben, sofern der (die) Betreffende am 12. März 1938 seinen (ihren) Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte und, in den Fällen des Abs. 4, spätestens am 12. März 1938 geboren wurde. Der erste Satz ist auch auf Personen anzuwenden, die nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 geboren wurden und als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben, wenn zumindest ein Elternteil der betroffenen Person am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte. Eine solche Nachentrichtung, soweit sie für die Zeiten der Auswanderung erfolgt, ist unbeschadet des Abs. 1 letzter Satz frühestens für Zeiten nach der Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person zulässig.(6) Absatz eins und 4 gelten auch für Personen, die vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung oder Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, keine Beitragszeiten gemäß Paragraph 226, oder Ersatzzeiten gemäß den Paragraphen 228 und 229 zurückgelegt haben, sofern der (die) Betreffende am 12. März 1938 seinen (ihren) Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte und, in den Fällen des Absatz 4,, spätestens am 12. März 1938 geboren wurde. Der erste Satz ist auch auf Personen anzuwenden, die nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 geboren wurden und als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben, wenn zumindest ein Elternteil der betroffenen Person am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte. Eine solche Nachentrichtung, soweit sie für die Zeiten der Auswanderung erfolgt, ist unbeschadet des Absatz eins, letzter Satz frühestens für Zeiten nach der Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person zulässig.

(7) Bei der Anwendung der Vorschriften der Abs. 1 bis 5 gilt § 228 Abs. 1 Z 3 mit der Maßgabe, daß Schuljahre, die aus einem der im § 500 genannten Gründe abgebrochen werden mußten, als vollendet gelten. Zeiten des Besuches einer mittleren oder höheren Schule oder einer Hochschule im Ausland zwischen dem 4. März 1933 und dem 31. März 1959 sind für begünstigte Personen (§ 500) den Zeiten im Sinne des § 227 Abs. 1 Z 1 bzw. § 228 Abs. 1 Z 3 gleichzustellen.(7) Bei der Anwendung der Vorschriften der Absatz eins bis 5 gilt Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, mit der Maßgabe, daß Schuljahre, die aus einem der im Paragraph 500, genannten Gründe abgebrochen werden mußten, als vollendet gelten. Zeiten des Besuches einer mittleren oder höheren Schule oder einer Hochschule im Ausland zwischen dem 4. März 1933 und dem 31. März 1959 sind für begünstigte Personen (Paragraph 500,) den Zeiten im Sinne des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, gleichzustellen.

(8) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 7 gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.”(8) Die Vorschriften der Absatz eins bis 7 gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.”

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zum Gegenstand des Verfahrens

Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 18.12.2025, Ra 2024/12/0023 mwN.).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht somit ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Zurückweisung zu entscheiden.

3.2.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zur Abänderung oder amtswegigen Behebung bzw. Nichtigerklärung des Bescheides findet.3.2.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zur Abänderung oder amtswegigen Behebung bzw. Nichtigerklärung des Bescheides findet.

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (vgl. Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 68 AVG Rz 34 mwN.).Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen vergleiche Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) Paragraph 68, AVG Rz 34 mwN.).

Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen. Die Anordnung des § 68 AVG zielt ja gerade darauf ab, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 24 f. (Stand 1.3.2018, rdb.at)).Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen. Die Anordnung des Paragraph 68, AVG zielt ja gerade darauf ab, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 24 f. (Stand 1.3.2018, rdb.at)).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegt Identität der Sache selbst dann vor, wenn sich das neue Parteienbegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2021/13/006 mwN.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegt Identität der Sache selbst dann vor, wenn sich das neue Parteienbegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2021/13/006 mwN.).

Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist. Die Behörde hat von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen und zu beurteilen, ob dieser Sachverhalt nach der neuen Rechtslage zu einem anderen Ergebnis in der Sache, zu einem anderen Norminhalt des Bescheides, führen würde. Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 32 (Stand 1.3.2018, rdb.at)).Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist. Die Behörde hat von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen und zu beurteilen, ob dieser Sachverhalt nach der neuen Rechtslage zu einem anderen Ergebnis in der Sache, zu einem anderen Norminhalt des Bescheides, führen würde. Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 32 (Stand 1.3.2018, rdb.at)).

3.2.3. Zur Identität der Sache

Im gegenständlichen Fall hat sich der wesentliche Sachverhalt im Vergleich zum Vorbescheid nicht geändert. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass aus der Aktenlage nicht geschlossen werden könne, dass die Familie des Beschwerdeführers Österreich tatsächlich bereits vor dem 12.03.1938 verlassen habe, und überdies davon auszugehen sei, dass der Entschluss, in die USA zu fliehen, nach dem 12.03.1938 erfolgt sei, als eine Rückkehr nach Österreich ausgeschlossen erschien, ist festzuhalten, dass der Vorbescheid aufgrund des damaligen Ermittlungsverfahrens davon ausging, dass ein Wohnsitz des Beschwerdeführers im Gebiet der Republik Österreich am 12.03.1938 nicht mehr vorlag und somit die Auswanderung und die Verlegung des Wohnsitzes in Ausland bereits davor erfolgt ist. Ein Rechtsmittel gegen den Vorbescheid vom 13.09.1991 wurde nicht eingebracht und die Beurteilung der belangten Behörde somit nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer den Vorbescheid nicht erhalten hätte, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Feststellungen des Vorbescheids ist nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens.

Der Beschwerdeführer wiederholt in der Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag auch, dass die Familie bis Februar 1938 in XXXX gelebt habe, wobei sie die Wohnung am 12.03.1938 noch hatte, möge sie auch schon ausgereist sein.Der Beschwerdeführer wiederholt in der Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag auch, dass die Familie bis Februar 1938 in römisch 40 gelebt habe, wobei sie die Wohnung am 12.03.1938 noch hatte, möge sie auch schon ausgereist sein.

Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass er die Ausreise aus Österreich als XXXX Kind erlebt hat und somit die damaligen Absichten und Entscheidungen seiner Eltern, insbesondere zur Wohnsitzverlegung und deren Zeitpunkt, wohl nicht gekannt hat. Dies war allerdings bereits im ersten Verfahren der Fall und hätten die nunmehr vorgebrachten Erwägungen, insbesondere zur verhinderten Rückkehr, in diesem Verfahren geltend gemacht werden können. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass er die Ausreise aus Österreich als römisch 40 Kind erlebt hat und somit die damaligen Absichten und Entscheidungen seiner Eltern, insbesondere zur Wohnsitzverlegung und deren Zeitpunkt, wohl nicht gekannt hat. Dies war allerdings bereits im ersten Verfahren der Fall und hätten die nunmehr vorgebrachten Erwägungen, insbesondere zur verhinderten Rückkehr, in diesem Verfahren geltend gemacht werden können.

Mit dem Vorbringen der falschen Beurteilung der PVA im Vorbescheid betreffend Frühemigration oder verhinderter Rückkehr wird eine wohl bisher nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen, die an der Identität der Sache jedoch nichts ändert, zumal die Judikatur zur Rechtsfigur der verhinderten Rückkehr bereits vor Erlassung des Vorbescheids entwickelt wurde (vgl. etwa VwGH 18.05.1987, 87/08/0003 u.a. mHa VwGH 27.10.1983, 3497/80) und auch bei einer etwaigen unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die Behörde Identität der Sache vorliegt.Mit dem Vorbringen der falschen Beurteilung der PVA im Vorbescheid betreffend Frühemigration oder verhinderter Rückkehr wird eine wohl bisher nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen, die an der Identität der Sache jedoch nichts ändert, zumal die Judikatur zur Rechtsfigur der verhinderten Rückkehr bereits vor Erlassung des Vorbescheids entwickelt wurde vergleiche etwa VwGH 18.05.1987, 87/08/0003 u.a. mHa VwGH 27.10.1983, 3497/80) und auch bei einer etwaigen unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die Behörde Identität der Sache vorliegt.

Wie bereits ausgeführt, stellen Umstände, die erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorgekommen sind, keine Änderung des Sachverhalts dar (vgl. VwGH 22.02.2021,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten