TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/3 W277 2298932-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2026
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Entscheidungsdatum

03.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W277 2298932-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX alias XXXX , geb. XXXX , nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch drei. Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Er wurde am XXXX von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nannte hierbei XXXX als Geburtsort.1.1. Er wurde am römisch 40 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nannte hierbei römisch 40 als Geburtsort.

Der BF sei verheiratet und XXXX zugehörig. Der BF sei verheiratet und römisch 40 zugehörig.

Er habe XXXX Jahre lang eine Grundschule im Herkunftsstaat besucht. Weiters sei er XXXX gewesen und habe als XXXX gearbeitet.Er habe römisch 40 Jahre lang eine Grundschule im Herkunftsstaat besucht. Weiters sei er römisch 40 gewesen und habe als römisch 40 gearbeitet.

Sein Vater namens XXXX sei verstorben. In Somalia würden seine Mutter namens XXXX , seine Ehefrau namens XXXX , ca. XXXX , seine sechs Brüder namens XXXX , seine zwei Schwestern namens XXXX sowie seine Großmutter namens XXXX leben.Sein Vater namens römisch 40 sei verstorben. In Somalia würden seine Mutter namens römisch 40 , seine Ehefrau namens römisch 40 , ca. römisch 40 , seine sechs Brüder namens römisch 40 , seine zwei Schwestern namens römisch 40 sowie seine Großmutter namens römisch 40 leben.

Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe der BF am XXXX gefasst und sei am XXXX aus dem Herkunftsstaat XXXX geflogen.Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe der BF am römisch 40 gefasst und sei am römisch 40 aus dem Herkunftsstaat römisch 40 geflogen.

Zu den Fluchtgründen befragt gab er folgendes an (AS 32):

„Ich habe Somalia wegen Diskriminierung verlassen. Ich gehöre zu einer Minderheit der Volksgruppe XXXX . Ich habe ein Mädchen kennengelernt und heimlich geheiratet. Sie ist schwanger geworden und ihre Familie hat das erfahren. Sie haben dann meine Ehefrau XXXX gezwungen. Danach hat die Familie meiner Ehefrau mich angegriffen und wollte mich umbringen. Sie gehören zu einer mächtigen Volksgruppe. Das ist alles.„Ich habe Somalia wegen Diskriminierung verlassen. Ich gehöre zu einer Minderheit der Volksgruppe römisch 40 . Ich habe ein Mädchen kennengelernt und heimlich geheiratet. Sie ist schwanger geworden und ihre Familie hat das erfahren. Sie haben dann meine Ehefrau römisch 40 gezwungen. Danach hat die Familie meiner Ehefrau mich angegriffen und wollte mich umbringen. Sie gehören zu einer mächtigen Volksgruppe. Das ist alles.

Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“

Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben.

1.1. Einer im Akt befindlichen XXXX ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX einen Asylantrag XXXX gestellt habe (AS 17).1.1. Einer im Akt befindlichen römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF am römisch 40 einen Asylantrag römisch 40 gestellt habe (AS 17).

2. Am XXXX wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 55). 2. Am römisch 40 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 55).

2.1. Hierbei gab er an, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe.

2.2. Der BF habe im Herkunftsstaat in einer „Gesundheitseinrichtung, wo Untersuchungen durchgeführt werden“ gearbeitet. Ebendort wären ein Arzt, ein Apotheker, ein „Röntgenmann“ und eine weitere Person beschäftigt gewesen.

Vor seiner Ausreise aus Somalia habe er seine (Kern-)Familie finanziell unterstützt.

2.2.1. Er sei ein Angehöriger des XXXX 2.2.1. Er sei ein Angehöriger des römisch 40

2.3. Der BF sei bei seiner Großmutter aufgewachsen.

Seine (Kern-)Familie lebe in XXXX und er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen.Seine (Kern-)Familie lebe in römisch 40 und er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen.

2.3.1. Der BF habe am XXXX im Herkunftsstaat „heimlich“ eine zum Befragungszeitpunkt XXXX alte Frau namens XXXX , eine Angehörige des XXXX -Clans, geheiratet. Sie habe zuletzt in XXXX gelebt, wohin sie geflüchtet wäre, weil man sie zwangsverheiraten habe wollen. Seit XXXX habe er keinen Kontakt zu ihr, weil sie fernmündlich nicht mehr erreichbar sei.2.3.1. Der BF habe am römisch 40 im Herkunftsstaat „heimlich“ eine zum Befragungszeitpunkt römisch 40 alte Frau namens römisch 40 , eine Angehörige des römisch 40 -Clans, geheiratet. Sie habe zuletzt in römisch 40 gelebt, wohin sie geflüchtet wäre, weil man sie zwangsverheiraten habe wollen. Seit römisch 40 habe er keinen Kontakt zu ihr, weil sie fernmündlich nicht mehr erreichbar sei.

Er habe keine Kinder.

2.4. Zu den Fluchtgründen befragt führte der BF im Wesentlichen aus, dass seine Ehefrau einem höheren Clan angehöre. Als sie schwanger geworden sei, habe dies ihre Familie bemerkt und diese XXXX gezwungen.2.4. Zu den Fluchtgründen befragt führte der BF im Wesentlichen aus, dass seine Ehefrau einem höheren Clan angehöre. Als sie schwanger geworden sei, habe dies ihre Familie bemerkt und diese römisch 40 gezwungen.

2.4.1. Er sei von der Familie seiner Ehefrau mehrmals fernmündlich bedroht worden.

Nach einem Anruf seiner Ehefrau am XXXX , sei er von ihr informiert worden, dass ihre Familie von ihrer Ehe wüsste. Sie habe ihm weiters gesagt, dass sie auf dem Weg zu ihm wären, um ihn zu töten. Er sei daraufhin davongelaufen und von seiner Großmutter zu einem „entfernten Mann am Rande der Stadt“ geschickt worden. Er habe sich im Haus seiner Verwandten versteckt. Die Familie seiner Ehefrau habe ihn in weiterer Folge telefonisch kontaktiert, ihn mit dem Tode gedroht und ihm mitgeteilt, dass XXXX .Nach einem Anruf seiner Ehefrau am römisch 40 , sei er von ihr informiert worden, dass ihre Familie von ihrer Ehe wüsste. Sie habe ihm weiters gesagt, dass sie auf dem Weg zu ihm wären, um ihn zu töten. Er sei daraufhin davongelaufen und von seiner Großmutter zu einem „entfernten Mann am Rande der Stadt“ geschickt worden. Er habe sich im Haus seiner Verwandten versteckt. Die Familie seiner Ehefrau habe ihn in weiterer Folge telefonisch kontaktiert, ihn mit dem Tode gedroht und ihm mitgeteilt, dass römisch 40 .

2.4.2. Auch schilderte er, von den Angehörigen seiner Ehefrau mehrmals angegriffen worden zu sein.

Am XXXX hätten ihm zwei Brüder und ein Onkel seiner Ehefrau beim Friseur mit einer Stange auf den Kopf geschlagen. Anwesende hätten ihm zur Flucht verholfen und er sei zu XXXX , in welcher er gearbeitet hätte, gegangen, wo seine Wunden vernäht worden wären.Am römisch 40 hätten ihm zwei Brüder und ein Onkel seiner Ehefrau beim Friseur mit einer Stange auf den Kopf geschlagen. Anwesende hätten ihm zur Flucht verholfen und er sei zu römisch 40 , in welcher er gearbeitet hätte, gegangen, wo seine Wunden vernäht worden wären.

Am XXXX sei er in einer Moschee in XXXX angegriffen worden. Weiters schilderte er hierzu von dem Vater und den beiden Brüdern seiner Ehefrau in einer Moschee gesehen worden zu sein. Er sei daraufhin weggelaufen und habe sich im Zimmer einer Frau versteckt, welche nach seinem Flehen die Tür verriegelt hätte. Die Angehörigen seiner Ehefrau hätten nicht gesehen, dass er in das Zimmer dieser Frau gegangen wäre. Er habe das Zimmer dann verlassen, weil „die Personen“ auf ihn geschossen hätten. Seine Großmutter habe ihm nach diesem Vorfall gesagt, dass er das Land verlassen müsse.Am römisch 40 sei er in einer Moschee in römisch 40 angegriffen worden. Weiters schilderte er hierzu von dem Vater und den beiden Brüdern seiner Ehefrau in einer Moschee gesehen worden zu sein. Er sei daraufhin weggelaufen und habe sich im Zimmer einer Frau versteckt, welche nach seinem Flehen die Tür verriegelt hätte. Die Angehörigen seiner Ehefrau hätten nicht gesehen, dass er in das Zimmer dieser Frau gegangen wäre. Er habe das Zimmer dann verlassen, weil „die Personen“ auf ihn geschossen hätten. Seine Großmutter habe ihm nach diesem Vorfall gesagt, dass er das Land verlassen müsse.

Am XXXX sei er in einem Restaurant in XXXX gegenüber der Polizeistation von zwei Brüdern seiner Ehefrau und einer weiteren, ihm unbekannten Person, mit einem Messer am linken Oberarm verletzt worden. Auch schilderte er hierzu, dass zuerst auf ihn geschossen worden wäre, er daraufhin durch eine Moschee gelaufen sei und sich dann in dem Zimmer einer Frau versteckt hätte. Eine Tante habe ihm geraten, zu ihrem Bekannten in XXXX zu fliehen. Nach einem Vorfall habe er sich in weiterer Folge in seinem Haus versteckt bzw. sei er nach XXXX geflohen. Am römisch 40 sei er in einem Restaurant in römisch 40 gegenüber der Polizeistation von zwei Brüdern seiner Ehefrau und einer weiteren, ihm unbekannten Person, mit einem Messer am linken Oberarm verletzt worden. Auch schilderte er hierzu, dass zuerst auf ihn geschossen worden wäre, er daraufhin durch eine Moschee gelaufen sei und sich dann in dem Zimmer einer Frau versteckt hätte. Eine Tante habe ihm geraten, zu ihrem Bekannten in römisch 40 zu fliehen. Nach einem Vorfall habe er sich in weiterer Folge in seinem Haus versteckt bzw. sei er nach römisch 40 geflohen.

Weiters sei sein Arbeitsplatz, die Gesundheitseinrichtung, zerstört bzw. zur Hälfte zerstört worden. Der dort anwesende Arzt habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass er nicht in die Arbeit kommen solle, ihm seinen Lohn nicht ausbezahlt und ihm die Schuld für die Zerstörung gegeben.

Er habe sich nach allen Angriffen an die Polizei gewandt, aber sie hätten ihm gesagt, dass er selbst Schuld daran habe, weil er „so eine Frau“ geheiratet hätte. Die Polizei in XXXX habe ihm jedoch geraten, das Land zu verlassen, weil sie ihm nicht helfen könnten.Er habe sich nach allen Angriffen an die Polizei gewandt, aber sie hätten ihm gesagt, dass er selbst Schuld daran habe, weil er „so eine Frau“ geheiratet hätte. Die Polizei in römisch 40 habe ihm jedoch geraten, das Land zu verlassen, weil sie ihm nicht helfen könnten.

Weitere Fluchtgründe habe er nicht (AS 60).

2.5. Am XXXX habe der BF den Herkunftsstaat verlassen.2.5. Am römisch 40 habe der BF den Herkunftsstaat verlassen.

2.6. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte er, getötet zu werden. Außerdem herrsche in seinem Herkunftsstaat Dürre und Hungersnot und er wisse nicht, wo er leben bzw. wer ihn unterstützen könnte.

2.7. Im Bundesgebiet lebe seine Schwester, der BF wisse jedoch nicht wo sie konkret wohne. Er lerne die deutsche Sprache im Selbststudium, erhalte finanzielle Leistungen aus der Grundversorgung und spiele mit den Mitbewohnern seiner Unterkunft Fußball.

3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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