TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/3 W272 2300901-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2026
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Entscheidungsdatum

03.03.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
VwGVG §28
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W272 2300902-1/18E

W272 2300901-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX und 2.) XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit Afghanistan, beide vertreten durch RA Dr. Mario Anton ZÜGER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024, Zahlen: 1.) 1344922605/230470931 und 2.) 1345774801/230527151, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Afghanistan, beide vertreten durch RA Dr. Mario Anton ZÜGER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024, Zahlen: 1.) 1344922605/230470931 und 2.) 1345774801/230527151, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2026, zu Recht:

1. beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide werden infolge Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden infolge Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. erkannt:

A)

I. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuerkannt. römisch eins. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. wird stattgegeben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer XXXX (in der Folge: BF1) und XXXX (in der Folge: BF2) sind Brüder und Staatsangehörige von Afghanistan. Gemeinsam werden sie in der Folge als BF bezeichnet. Die BF reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 03.03.2023 (BF1) und am 11.03.2023 (BF2) einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge: BF1) und römisch 40 (in der Folge: BF2) sind Brüder und Staatsangehörige von Afghanistan. Gemeinsam werden sie in der Folge als BF bezeichnet. Die BF reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 03.03.2023 (BF1) und am 11.03.2023 (BF2) einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.1. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.03.2023 begründete der BF1 seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet wäre, nachdem die afghanische Regierung gestürzt worden wäre. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er die Taliban. Der BF1 legte im Zuge der Erstbefragung eine ID-Karte im Original vor.

2.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.03.2023 begründete der BF2 seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass weil sein Vater Diplomat sei, hätten sie wegen seiner Arbeit nicht mehr in Afghanistan bleiben können und hätten fliehen müssen. Wegen der Machtübernahme der Taliban. Vor der Machtübernahme sei ein Anschlag mit einer Autobombe am Auto seines Vaters verübt worden, weil er Diplomat sei. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat würde er entführt und getötet werden. Viele Freunde von ihm seien entführt worden und verschwunden und der BF2 wisse nicht, ob sie noch am Leben seien. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF2 an: „Die Todesstrafe wegen des Berufes meines Vaters als Diplomat.“. Der BF2 legte im Zuge der Erstbefragung eine ID-Karte im Original, ausgestellt am XXXX , vor.2.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.03.2023 begründete der BF2 seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass weil sein Vater Diplomat sei, hätten sie wegen seiner Arbeit nicht mehr in Afghanistan bleiben können und hätten fliehen müssen. Wegen der Machtübernahme der Taliban. Vor der Machtübernahme sei ein Anschlag mit einer Autobombe am Auto seines Vaters verübt worden, weil er Diplomat sei. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat würde er entführt und getötet werden. Viele Freunde von ihm seien entführt worden und verschwunden und der BF2 wisse nicht, ob sie noch am Leben seien. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF2 an: „Die Todesstrafe wegen des Berufes meines Vaters als Diplomat.“. Der BF2 legte im Zuge der Erstbefragung eine ID-Karte im Original, ausgestellt am römisch 40 , vor.

2.3. Einem Untersuchungsbericht in Kurzform der Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) Niederösterreich vom 11.05.2023 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass hinsichtlich der ID-Karte des BF2 der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei und sich bei der Untersuchung der eingetragenen Daten (Ausfüllschriften/Lichtbild/Stempelabdrücke) keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.

3.1. Am 21.03.2024 wurde der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hierbei legte der BF2 ein Versetzungsschreiben als Fahrer zum Außenministerium in Kopie vom 17.11.2020, einen Ausweis des Außenministeriums in Kopie, ausgestellt am 17.01.2020, Karten der Botschaft Tadschikistans des BF2 und seines Vaters im Original, einen afghanischen Führerschein im Original, ausgestellt am 06.02.2023, und diverse Zeugnisse der absolvierten Kurse in Österreich vor. Auf Vorhalt, dass die vom BF2 vorgelegten Dokumente offensichtlich gefälscht bzw. manipuliert worden seien (so sei das Datum gelöscht und überschrieben worden), gab der BF2 an, dass das echt sei. Das habe er vom Außenministerium bekommen. Wenn man vom Ministerium das Versetzungsschreiben bekomme, bekomme man auch diese Karte ausgestellt. Die Originale der in Kopie vorgelegten Dokumente würden sich im Iran bei seiner Familie befinden. Ein Teil der Unterlagen (Schulzeugnisse, usw. ) seien auch verloren gegangen beim Umzug von Afghanistan in den Iran. Befragt, ob der BF2 die Originale besorgen könne, führte der BF2 aus, dass er fragen werde, was noch da sei. Einige seien verloren gegangen. Einige Sachen seien vor der Flucht aus Afghanistan verbrannt, aus Angst.

Der BF2 sei in XXXX geboren, komme aus der Provinz Laghman und seine Wohnadresse sei in der Stadt XXXX . Der BF2 sei afghanischer Staatsbürger, Paschtune und sunnitischer Muslim. Er habe eine zwölfjährige Schulbildung mit Matura. Diese habe er in Tadschikistan gemacht. Weil sein Vater Diplomat gewesen sei, sei er mit ihm dort gewesen. Von 2017 bis 2020 sei er mit seinem Vater in Tadschikistan gewesen, dann seien sie wieder zurück nach Afghanistan gegangen und in ihre Wohnung in XXXX zurückgekehrt, weil der dreijährige Dienst seines Vaters beendet gewesen sei und habe der Vater dann bis zur Machtübernahme der Taliban weiter im Außenministerium gearbeitet. Der BF2 sei als Fahrer tätig gewesen, habe am XXXX angefangen und bis zur Machtübernahme der Taliban gearbeitet. Auch der Rest seiner Familie (Mutter und seine sechs Brüder) sei für drei Jahre in Tadschikistan gewesen. Befragt, was sein Vater in Tadschikistan gemacht habe, gab der BF an, dass sein Vater XXXX in der Botschaft gewesen sei. Der BF2 habe auch den Reisepass seines Vaters bei sich in Österreich im Quartier und werde ihn vorlegen. Der BF2 sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau sei im Iran bei seiner Familie. Der BF2 sei in römisch 40 geboren, komme aus der Provinz Laghman und seine Wohnadresse sei in der Stadt römisch 40 . Der BF2 sei afghanischer Staatsbürger, Paschtune und sunnitischer Muslim. Er habe eine zwölfjährige Schulbildung mit Matura. Diese habe er in Tadschikistan gemacht. Weil sein Vater Diplomat gewesen sei, sei er mit ihm dort gewesen. Von 2017 bis 2020 sei er mit seinem Vater in Tadschikistan gewesen, dann seien sie wieder zurück nach Afghanistan gegangen und in ihre Wohnung in römisch 40 zurückgekehrt, weil der dreijährige Dienst seines Vaters beendet gewesen sei und habe der Vater dann bis zur Machtübernahme der Taliban weiter im Außenministerium gearbeitet. Der BF2 sei als Fahrer tätig gewesen, habe am römisch 40 angefangen und bis zur Machtübernahme der Taliban gearbeitet. Auch der Rest seiner Familie (Mutter und seine sechs Brüder) sei für drei Jahre in Tadschikistan gewesen. Befragt, was sein Vater in Tadschikistan gemacht habe, gab der BF an, dass sein Vater römisch 40 in der Botschaft gewesen sei. Der BF2 habe auch den Reisepass seines Vaters bei sich in Österreich im Quartier und werde ihn vorlegen. Der BF2 sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau sei im Iran bei seiner Familie.

Die Taliban hätten am 17. oder 18. August das Land übernommen und sie seien einen Tag vorher aus Afghanistan geflüchtet. Sie seien legal mit ihren Dienstreisepässen geflüchtet. Seine Eltern würden diplomatische Reisepässe haben und seine Brüder und der BF2 hätten Dienstreisepässe gehabt. Als Kinder von Diplomaten bekomme man Dienstreisepässe. In Afghanistan würden noch Omas und Onkeln sowie Cousins des BF2 leben. Seine Familienangehörigen würden in XXXX leben. Seine Familie in Afghanistan bzw. im Iran gehe es gut und er habe Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Die Taliban hätten am 17. oder 18. August das Land übernommen und sie seien einen Tag vorher aus Afghanistan geflüchtet. Sie seien legal mit ihren Dienstreisepässen geflüchtet. Seine Eltern würden diplomatische Reisepässe haben und seine Brüder und der BF2 hätten Dienstreisepässe gehabt. Als Kinder von Diplomaten bekomme man Dienstreisepässe. In Afghanistan würden noch Omas und Onkeln sowie Cousins des BF2 leben. Seine Familienangehörigen würden in römisch 40 leben. Seine Familie in Afghanistan bzw. im Iran gehe es gut und er habe Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF2 aus, dass er als Fahrer im Außenministerium tätig gewesen sei. Sein Vater sei Diplomat gewesen. Mit ihm seien sie drei Jahre in Tadschikistan gewesen. Bevor das Land an die Taliban gefallen sei, hätten sie am 27.01.2021 das Auto des BF2 in die Luft gesprengt. Als sie vor den Toren XXXX gewesen seien, hätten sie beschlossen das Land sofort zu verlassen. Nach ihrer Flucht hätten die Taliban einen Drohbrief über ihren Cousin geschickt. Im Falle einer Rückkehr würde der BF2 getötet werden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF2 aus, dass er als Fahrer im Außenministerium tätig gewesen sei. Sein Vater sei Diplomat gewesen. Mit ihm seien sie drei Jahre in Tadschikistan gewesen. Bevor das Land an die Taliban gefallen sei, hätten sie am 27.01.2021 das Auto des BF2 in die Luft gesprengt. Als sie vor den Toren römisch 40 gewesen seien, hätten sie beschlossen das Land sofort zu verlassen. Nach ihrer Flucht hätten die Taliban einen Drohbrief über ihren Cousin geschickt. Im Falle einer Rückkehr würde der BF2 getötet werden.

3.2. Am 19.04.2024 wurde der BF1 vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Hierbei legte der BF1 einen Diplomatenreisepass seines Vaters im Original, einen tadschikischen Aufenthaltstitel im Original und diverse Bestätigungen bzw. Bescheinigungen zu Kursen und Teilnahmen an Beschäftigungsgprogrammen in Österreich vor. Der BF1 hätte einen roten Dienstreisepass aus Afghanistan gehabt. Nachdem dieser nicht mehr verlängert worden sei, hätte er keinen mehr gehabt. Sein Vater sei Diplomat gewesen und hätte einen politischen Reisepass gehabt. Deshalb hätten seine Kinder Dienstreisepässe bekommen. Der BF1 sei in XXXX geboren. Seine Herkunftsprovinz sei Laghman laut der Tazkira. Er sei afghanischer Staatsbürger, Paschtune und sunnitischer Muslim. Der BF1 habe von seiner Geburt bis 2016/2017 in einem Teil der Stadt XXXX gelebt. Dann seien sie nach Tadschikistan gegangen und 2019 zurück in diesen Stadtteil von XXXX . Es sei eine Mietwohnung dort gewesen und sie hätten die Wohnung innerhalb von zwei oder vier Wochen nachdem das Land gefallen sei einfach verlassen. Sein Vater habe als XXXX in der afghanischen Botschaft in Tadschikistan gearbeitet. Der BF1 habe in Afghanistan bis zur neunten Klasse die Schule besucht und die zwölfte Klasse 2019 mit Matura in Tadschikistan abgeschlossen. Dann sei er zurück nach Afghanistan und habe dort ein Semester internationale Beziehungen studiert. Dann sei das Land gefallen und sie hätten fliehen müssen. Seine ganze Familie – gemeint seine sechs Brüder, Eltern und die Ehefrau des ältesten Bruders - sei in den Iran geflohen. 3.2. Am 19.04.2024 wurde der BF1 vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Hierbei legte der BF1 einen Diplomatenreisepass seines Vaters im Original, einen tadschikischen Aufenthaltstitel im Original und diverse Bestätigungen bzw. Bescheinigungen zu Kursen und Teilnahmen an Beschäftigungsgprogrammen in Österreich vor. Der BF1 hätte einen roten Dienstreisepass aus Afghanistan gehabt. Nachdem dieser nicht mehr verlängert worden sei, hätte er keinen mehr gehabt. Sein Vater sei Diplomat gewesen und hätte einen politischen Reisepass gehabt. Deshalb hätten seine Kinder Dienstreisepässe bekommen. Der BF1 sei in römisch 40 geboren. Seine Herkunftsprovinz sei Laghman laut der Tazkira. Er sei afghanischer Staatsbürger, Paschtune und sunnitischer Muslim. Der BF1 habe von seiner Geburt bis 2016/2017 in einem Teil der Stadt römisch 40 gelebt. Dann seien sie nach Tadschikistan gegangen und 2019 zurück in diesen Stadtteil von römisch 40 . Es sei eine Mietwohnung dort gewesen und sie hätten die Wohnung innerhalb von zwei oder vier Wochen nachdem das Land gefallen sei einfach verlassen. Sein Vater habe als römisch 40 in der afghanischen Botschaft in Tadschikistan gearbeitet. Der BF1 habe in Afghanistan bis zur neunten Klasse die Schule besucht und die zwölfte Klasse 2019 mit Matura in Tadschikistan abgeschlossen. Dann sei er zurück nach Afghanistan und habe dort ein Semester internationale Beziehungen studiert. Dann sei das Land gefallen und sie hätten fliehen müssen. Seine ganze Familie – gemeint seine sechs Brüder, Eltern und die Ehefrau des ältesten Bruders - sei in den Iran geflohen.

Der BF1 sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau sei in XXXX . Er könne eine Heiratsurkunde aus Afghanistan besorgen, er brauche etwas Zeit. Seine Frau könne ihm diese per Post schicken. Sie sei seine Familie mütterlicherseits und wohne jetzt bei ihrer Familie und sorge diese für sie. Die Familie seiner Frau habe ein eigenes Haus in einem Stadtteil von XXXX . Befragt, ob seine aus Laghman stammende Familie dort Besitz habe, verneinte der BF1 dies. Der BF1 habe zu seinen Eltern und Brüdern im Iran über Whatsapp wenig Kontakt. Zu seiner Frau habe er auch über Whatsapp Kontakt. Der BF1 sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau sei in römisch 40 . Er könne eine Heiratsurkunde aus Afghanistan besorgen, er brauche etwas Zeit. Seine Frau könne ihm diese per Post schicken. Sie sei seine Familie mütterlicherseits und wohne jetzt bei ihrer Familie und sorge diese für sie. Die Familie seiner Frau habe ein eigenes Haus in einem Stadtteil von römisch 40 . Befragt, ob seine aus Laghman stammende Familie dort Besitz habe, verneinte der BF1 dies. Der BF1 habe zu seinen Eltern und Brüdern im Iran über Whatsapp wenig Kontakt. Zu seiner Frau habe er auch über Whatsapp Kontakt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF1 aus, dass er Student im ersten Semester gewesen sei, als das Land gefallen sei, sei das ganze Personal der Uni geflüchtet. Sein Vater sei aufgrund seiner Tätigkeit bedroht worden. Aus diesem Grund sei ihr Leben in Gefahr gewesen und sie hätten beschlossen in den Iran zu flüchten. Dort hätte er nicht weiter studieren können, weil er keine Dokumente gehabt hätte. Deshalb habe er nach Österreich zu reisen und hier zu leben und weiter zu studieren. Sie hätten XXXX innerhalb von zwei bis vier Wochen verlassen. Während dieser Zeit hätten sie sich in ihrem Haus versteckt und seien nicht rausgegangen. Von XXXX bis Nimrus seien sie mit einem Linienbus gefahren und von dort mit einem anderen Fahrzeug in den Iran. An der Grenze hätte es keinen Checkpoint gegeben, aber zwischen XXXX und der Grenze hätte 25-26 Checkpoints gegeben. Der BF1 oder die Familie hätte da keine Probleme mit den Taliban gehabt, diese hätten sie als normale Bürger angesehen. Befragt, ob es irgendwelche Bedrohungen gegeben habe, bevor er und die Familie XXXX verlassen hätten, bejahte der BF1. Es handle sich um schriftliche Bedrohungen. Sein Bruder habe dieses Schriftstück bei seiner Vernehmung vorgelegt. Es sei aber nicht aufgenommen worden, weil es sich um eine Kopie handle. Sein Vater habe dieses Schreiben von den Taliban, innerhalb von 2-3 Wochen als das Land gefallen sei, bekommen. Die Taliban hätten es vor ihr Haus gelegt. Sonst sei niemand aus der Familie bedroht worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF1 aus, dass er Student im ersten Semester gewesen sei, als das Land gefallen sei, sei das ganze Personal der Uni geflüchtet. Sein Vater sei aufgrund seiner Tätigkeit bedroht worden. Aus diesem Grund sei ihr Leben in Gefahr gewesen und sie hätten beschlossen in den Iran zu flüchten. Dort hätte er nicht weiter studieren können, weil er keine Dokumente gehabt hätte. Deshalb habe er nach Österreich zu reisen und hier zu leben und weiter zu studieren. Sie hätten römisch 40 innerhalb von zwei bis vier Wochen verlassen. Während dieser Zeit hätten sie sich in ihrem Haus versteckt und seien nicht rausgegangen. Von römisch 40 bis Nimrus seien sie mit einem Linienbus gefahren und von dort mit einem anderen Fahrzeug in den Iran. An der Grenze hätte es keinen Checkpoint gegeben, aber zwischen römisch 40 und der Grenze hätte 25-26 Checkpoints gegeben. Der BF1 oder die Familie hätte da keine Probleme mit den Taliban gehabt, diese hätten sie als normale Bürger angesehen. Befragt, ob es irgendwelche Bedrohungen gegeben habe, bevor er und die Familie römisch 40 verlassen hätten, bejahte der BF1. Es handle sich um schriftliche Bedrohungen. Sein Bruder habe dieses Schriftstück bei seiner Vernehmung vorgelegt. Es sei aber nicht aufgenommen worden, weil es sich um eine Kopie handle. Sein Vater habe dieses Schreiben von den Taliban, innerhalb von 2-3 Wochen als das Land gefallen sei, bekommen. Die Taliban hätten es vor ihr Haus gelegt. Sonst sei niemand aus der Familie bedroht worden.

Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der BF1 aus, dass es Probleme mit den Taliban gebe. Er könne dort nicht studieren. Als Sohn eines Beamten der ehemaligen Regierung sei sein Leben in Gefahr. Die Taliban hätten seinen Vater aufgefordert mit ihnen zusammenzuarbeiten. Wenn sie dort geblieben wären, hätten sie Probleme bekommen. Sein Vater habe 20 Jahre für die ehemalige Regierung gearbeitet und hätte auf keinen Fall mit den Feinden des Landes zusammenarbeiten. Befragt, wohin er gehen würde, wenn er heute vor dem Flughafen in XXXX stehen würde, gab der BF1 an, dass er keine Unterkunft in Afghanistan habe. Er würden weiter in den Iran reisen zu seiner Familie. Befragt, was mit der Familie seiner Frau sei, gab der BF1 an, dass es möglich sei, aber er habe dort Probleme. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der BF1 aus, dass es Probleme mit den Taliban gebe. Er könne dort nicht studieren. Als Sohn eines Beamten der ehemaligen Regierung sei sein Leben in Gefahr. Die Taliban hätten seinen Vater aufgefordert mit ihnen zusammenzuarbeiten. Wenn sie dort geblieben wären, hätten sie Probleme bekommen. Sein Vater habe 20 Jahre für die ehemalige Regierung gearbeitet und hätte auf keinen Fall mit den Feinden des Landes zusammenarbeiten. Befragt, wohin er gehen würde, wenn er heute vor dem Flughafen in römisch 40 stehen würde, gab der BF1 an, dass er keine Unterkunft in Afghanistan habe. Er würden weiter in den Iran reisen zu seiner Familie. Befragt, was mit der Familie seiner Frau sei, gab der BF1 an, dass es möglich sei, aber er habe dort Probleme.

3.3. Nachdem das BFA die LPD Kärnten um Überprüfung der Echtheit des vorgelegten Führerscheines des BF2 ersuchte, langte am 03.05.2024 der entsprechende kriminaltechnische Untersuchungsbericht bei der belangten Behörde ein. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei und sich bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente (Ausfüllschriften/Lichtbild) sowie der Stempelabdrücke keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.

4. Am 26.04.2024 erfolgte beim BFA eine interne Anfrage an die Staatendokumentation, ob bekannt sei, ob die Ausstellung eines AT durch die tadschikischen Behörden erfolge, auch wenn die betreffende Person sich nicht dort aufhalte, ob festgestellt werden könne, ob der Vater noch immer Botschaftsangehöriger in Tadschikistan sei bzw. wann die Tätigkeit geendet hätte und ob festgestellt werden könne, ob der BF1 sich noch 2019 in Tadschikistan aufgehalten habe und erging hierzu schließlich von der Staatendokumentation ein Open source information (OSIF) report vom 13.05.2024. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass in Bezug auf XXXX eine Tätigkeit in der afghanischen Botschaft in Duschanbe im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX anhand gesichteter Inhalte der Facebook Seite der Botschaft ermittelt werden hätte können. Weitere Beiträge auf Profilen von Herrn XXXX würden ebenfalls auf einen Aufenthalt in Tadschikistan am XXXX und XXXX hindeuten. Zudem seien von diesem Ende des Jahres 2022 Beiträge geteilt worden, die auf einen Aufenthalt in XXXX , Afghanistan hinweisen würden. In Bezug auf den BF1 hätten keine Informationen über einen Aufenthalt in Tadschikistan gefunden werden können, jedoch seien einige Einträge gefunden worden, die auf einen Aufenthalt in Islamabad, Pakistan am XXXX , gefolgt von einem Aufenthalt in der Türkei am XXXX , nahelegen.4. Am 26.04.2024 erfolgte beim BFA eine interne Anfrage an die Staatendokumentation, ob bekannt sei, ob die Ausstellung eines AT durch die tadschikischen Behörden erfolge, auch wenn die betreffende Person sich nicht dort aufhalte, ob festgestellt werden könne, ob der Vater noch immer Botschaftsangehöriger in Tadschikistan sei bzw. wann die Tätigkeit geendet hätte und ob festgestellt werden könne, ob der BF1 sich noch 2019 in Tadschikistan aufgehalten habe und erging hierzu schließlich von der Staatendokumentation ein Open source information (OSIF) report vom 13.05.2024. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass in Bezug auf römisch 40 eine Tätigkeit in der afghanischen Botschaft in Duschanbe im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 anhand gesichteter Inhalte der Facebook Seite der Botschaft ermittelt werden hätte können. Weitere Beiträge auf Profilen von Herrn römisch 40 würden ebenfalls auf einen Aufenthalt in Tadschikistan am römisch 40 und römisch 40 hindeuten. Zudem seien von diesem Ende des Jahres 2022 Beiträge geteilt worden, die auf einen Aufenthalt in römisch 40 , Afghanistan hinweisen würden. In Bezug auf den BF1 hätten keine Informationen über einen Aufenthalt in Tadschikistan gefunden werden können, jedoch seien einige Einträge gefunden worden, die auf einen Aufenthalt in Islamabad, Pakistan am römisch 40 , gefolgt von einem Aufenthalt in der Türkei am römisch 40 , nahelegen.

5. Nachdem das BFA die LPD Kärnten um Überprüfung der Echtheit der vorgelegten ID-Karte (Personalausweis) sowie des tadschikischen Aufenthaltstitels des BF1 und des Reisepasses des Vaters ersuchte, langte am 18.07.2024 der entsprechende kriminaltechnische Untersuchungsbericht bei der belangten Behörde ein. Diesem ist hinsichtlich des Diplomatenreisepasses des Vaters im Wesentlichen zu entnehmen, dass der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei und sich bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente (Ausfüllschriften/Lichtbild) sowie der Stempelabdrücke keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten. Hinsichtlich der ID-Karte des BF1 wurde dasselbe ausgeführt. Betreffend der im Akt des BF1 als tadschikischen Aufenthaltstitel bezeichneten Karte wurde zusammengefasst festgehalten, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordruckes und der Ausstellungsmodalitäten möglich sei.

6.1. Der BF1 wurde am 31.07.2024 erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF1 im Wesentlichen an, dass man wirtschaftlich in Afghanistan vielleicht leben könne, aber im allgemeinen sei das Leben in Afghanistan nicht leicht, vor allem weil er aus einer politischen Familie komme. Im Zuge der Einvernahme legte der BF1 Fotos von acht diplomatischen Pässen. Der BF1 habe die Fotos über Whatsapp von seinem Vater bekommen. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Ungefähr einen Monat nach seiner ersten Einvernahme beim BFA. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich im Iran aufhalten. Zum letzten Mal hätte der BF1 gestern über Whatsapp Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Aktuelle Fotos von seinen Eltern/Geschwistern habe er nicht. Auf Vorhalt, dass sich sein Vater zumindest im Oktober und Dezember 2022 in XXXX und im Mai 2023 in Tadschikistan aufgehalten habe, verneinte der BF1. Sein Vater sei nicht in XXXX gewesen. Es könne sein, dass er – ein dem BF1 vorgehaltenes Foto – viel früher aufgenommen habe und erst später auf seine Seite hochgeladen habe. 6.1. Der BF1 wurde am 31.07.2024 erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF1 im Wesentlichen an, dass man wirtschaftlich in Afghanistan vielleicht leben könne, aber im allgemeinen sei das Leben in Afghanistan nicht leicht, vor allem weil er aus einer politischen Familie komme. Im Zuge der Einvernahme legte der BF1 Fotos von acht diplomatischen Pässen. Der BF1 habe die Fotos über Whatsapp von seinem Vater bekommen. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Ungefähr einen Monat nach seiner ersten Einvernahme beim BFA. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich im Iran aufhalten. Zum letzten Mal hätte der BF1 gestern über Whatsapp Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Aktuelle Fotos von seinen Eltern/Geschwistern habe er nicht. Auf Vorhalt, dass sich sein Vater zumindest im Oktober und Dezember 2022 in römisch 40 und im Mai 2023 in Tadschikistan aufgehalten habe, verneinte der BF1. Sein Vater sei nicht in römisch 40 gewesen. Es könne sein, dass er – ein dem BF1 vorgehaltenes Foto – viel früher aufgenommen habe und erst später auf seine Seite hochgeladen habe.

6.2. Der BF2 wurde ebenfalls am 31.07.2024 erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der BF2 eine Fotokopie eines diplomatischen Reisepasses, ein Foto eines Dienstausweises und Zeugnisse über Prüfungen in Österreich sowie eine Bestätigung und eine Bescheinigung über den Besuch eines Sprachcafes bzw. eines Integrationsprojektes. Der BF2 sei Fahrer im Außenministerium gewesen und die Taliban hätten eine Bombe in seinem Auto versteckt. Der BF2 habe auch ein Video davon, welches er bei der letzten Einvernahme gezeigt habe. Seine Eltern würden sich im Iran aufhalten. Zuletzt habe der BF2 vor 2-3 Tagen über Whatsapp mit seinen Eltern Kontakt gehabt. Auf Vorhalt, dass sich sein Vater zumindest im Oktober und Dezember 2022 in XXXX und im Mai 2023 in Tadschikistan aufgehalten habe, verneinte der BF2. Sie seien 2020 von Tadschikistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Das Foto könne auch von früher sein und er habe es zu einem späteren Zeitpunkt hochgeladen.6.2. Der BF2 wurde ebenfalls am 31.07.2024 erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der BF2 eine Fotokopie eines diplomatischen Reisepasses, ein Foto eines Dienstausweises und Zeugnisse über Prüfungen in Österreich sowie eine Bestätigung und eine Bescheinigung über den Besuch eines Sprachcafes bzw. eines Integrationsprojektes. Der BF2 sei Fahrer im Außenministerium gewesen und die Taliban hätten eine Bombe in seinem Auto versteckt. Der BF2 habe auch ein Video davon, welches er bei der letzten Einvernahme gezeigt habe. Seine Eltern würden sich im Iran aufhalten. Zuletzt habe der BF2 vor 2-3 Tagen über Whatsapp mit seinen Eltern Kontakt gehabt. Auf Vorhalt, dass sich sein Vater zumindest im Oktober und Dezember 2022 in römisch 40 und im Mai 2023 in Tadschikistan aufgehalten habe, verneinte der BF2. Sie seien 2020 von Tadschikistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Das Foto könne auch von früher sein und er habe es zu einem späteren Zeitpunkt hochgeladen.

7. Mit Schreiben vom 05.08.2024 teilte die österreichische Botschaft Astana dem BFA mit, dass der Botschaft mündlich vom tadschikischen Außenministerium mitgeteilt worden sei, dass Familienangehörige der in Tadschikistan akkreditierten Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen nicht mitakkreditiert werden können würden, wenn sie nicht in Tadschikistan aufhältig seien und sei dabei auf eine in dem Schreiben zitierte Akkreditierungsregel Bezug genommen worden.

8. Das BFA wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 13.09.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde jeweils nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurden Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Die Bescheide wurden jeweils am 19.09.2024 zugestellt. 8. Das BFA wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 13.09.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde jeweils nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurden Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Bescheide wurden jeweils am 19.09.2024 zugestellt.

Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die BF ihren Herkunftsstaat aufgrund wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung/Taliban verlassen haben. Die aktuelle Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen als auch in ihrer Heimatprovinz XXXX sei als ausreichend sicher anzusehen. Es hätte festgestellt werden können, dass die BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein würden und würden die BF über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat verfügen. Sie würden über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat und ihrer Herkunftsprovinz XXXX zumindest in Gestalt ihres Vaters sowie weiteren Verwandten und Stammesangehörigen verfügen. Die BF könnten bei ihrem Vater oder bei anderen Verwandten unterkommen und seien gesunde und arbeitsfähige Männer mit Schulbildung bei welchen die Teilnahme am Berufsleben grundsätzlich vorausgesetzt werden könne. Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die BF ihren Herkunftsstaat aufgrund wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung/Taliban verlassen haben. Die aktuelle Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen als auch in ihrer Heimatprovinz römisch 40 sei als ausreichend sicher anzusehen. Es hätte festgestellt werden können, dass die BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein würden und würden die BF über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat verfügen. Sie würden über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat und ihrer Herkunftsprovinz römisch 40 zumindest in Gestalt ihres Vaters sowie weiteren Verwandten und Stammesangehörigen verfügen. Die BF könnten bei ihrem Vater oder bei anderen Verwandten unterkommen und seien gesunde und arbeitsfähige Männer mit Schulbildung bei welchen die Teilnahme am Berufsleben grundsätzlich vorausgesetzt werden könne.

Die BF hätten angegeben, aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters als ehemaliger Mitarbeiter der afghanischen Regierung/Außenministerium (der BF2 auch aufgrund seiner Tätigkeit) wie ihr Vater durch die Taliban bedroht zu sein und das Land nach der Machtübernahme dieser verlassen zu haben. Eine eventuelle Tätigkeit des BF2 als Fahrer beim Außenministerium hätte aufgrund der im Manipulationsverdacht stehenden vorgelegten Dokumente nicht festgestellt werden können. Durch die Recherchen der Staatendokumentation hätte festgestellt werden können, dass sich der Vater der BF auch nach der Machtübernahme in Afghanistan aufgehalten habe. Die Behörde gehe davon aus, dass ihr Vater nach wie vor – jetzt für die neue – Regierung tätig sei und somit keine Gefährdung ihres Vaters oder ihrer restlichen Familien inklusive der BF vorliege. Auch seien in den durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Umstände hervorgetreten, dass die BF aus sonstigen Gründen einer maßgeblich relevanten Bedrohung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien. Ihr Vater und weitere Verwandte würden sich in XXXX aufhalten und könnten die BF unterstützen. Eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG sei jeweils zulässig. Die BF hätten angegeben, aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters als ehemaliger Mitarbeiter der afghanischen Regierung/Außenministerium (der BF2 auch aufgrund seiner Tätigkeit) wie ihr Vater durch die Taliban bedroht zu sein und das Land nach der Machtübernahme dieser verlassen zu haben. Eine eventuelle Tätigkeit des BF2 als Fahrer beim Außenministerium hätte aufgrund der im Manipulationsverdacht stehenden vorgelegten Dokumente nicht festgestellt werden können. Durch die Recherchen der Staatendokumentation hätte festgestellt werden können, dass sich der Vater der BF auch nach der Machtübernahme in Afghanistan aufgehalten habe. Die Behörde gehe davon aus, dass ihr Vater nach wie vor – jetzt für die neue – Regierung tätig sei und somit keine Gefährdung ihres Vaters oder ihrer restlichen Familien inklusive der BF vorliege. Auch seien in den durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Umstände hervorgetreten, dass die BF aus sonstigen Gründen einer maßgeblich relevanten Bedrohung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien. Ihr Vater und weitere Verwandte würden sich in römisch 40 aufhalten und könnten die BF unterstützen. Eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG sei jeweils zulässig.

9. Gegen die gegenständlichen Bescheide erhoben die BF jeweils mit Schriftsatz vom 09.10.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerden im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

In den Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF2 aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und jener seines Vaters eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Auch dem BF1 werde aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seines Vaters bzw. des BF2 eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Zusätzlich würden den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommene Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung drohen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe den BF asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Vaters bzw. hinsichtlich des BF1 auch Bruders durch die Taliban. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei in ganz Afghanistan katastrophal, auch in der Herkunftsregion der BF. Ihre Kernfamilie befinde sich im Iran (es werde bestritten, dass sich der Vater der BF in Afghanistan aufhalte und dort für die neue Regierung arbeite, aus den Bildern der Anfragebeantwortung gehe nicht hervor, von wo und wann die Bilder hochgeladen worden seien) und mit den in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen bestehe nur selten Kontakt. Eine Unterstützung durch diese bei einer Rückkehr sei nicht möglich. Der BF1 könne auch nicht auf die Unterstützung der Familie seiner Frau zurückgreifen. Die BF würden aufgrund ihrer individuell prekären Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in ihren Rechten nach Art 2 und Art 3 EMRK verletzt werden. Der BF2 absolviere gerade seinen Pflichtschulabschluss und der BF1 beginne bald ein IT-Studium und beide könnten in Relation zu ihrer Aufenthaltsdauer auch gute Deutschkenntnisse vorweisen und wäre ihnen in jedem Fall eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen gewesen. In den Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF2 aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und jener seines Vaters eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Auch dem BF1 werde aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seines Vaters bzw. des BF2 eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Zusätzlich würden den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommene Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung drohen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe den BF asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Vaters bzw. hinsichtlich des BF1 auch Bruders durch die Taliban. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei in ganz Afghanistan katastrophal, auch in der Herkunftsregion der BF. Ihre Kernfamilie befinde sich im Iran (es werde bestritten, dass sich der Vater der BF in Afghanistan aufhalte und dort für die neue Regierung arbeite, aus den Bildern der Anfragebeantwortung gehe nicht hervor, von wo und wann die Bilder hochgeladen worden seien) und mit den in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen bestehe nur selten Kontakt. Eine Unterstützung durch diese bei einer Rückkehr sei nicht möglich. Der BF1 könne auch nicht auf die Unterstützung der Familie seiner Frau zurückgreifen. Die BF würden aufgrund ihrer individuell prekären Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in ihren Rechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verletzt werden. Der BF2 absolviere gerade seinen Pflichtschulabschluss und der BF1 beginne bald ein IT-Studium und beide könnten in Relation zu ihrer Aufenthaltsdauer auch gute Deutschkenntnisse vorweisen und wäre ihnen in jedem Fall eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen gewesen.

10. Die Beschwerden und bezughabenden Verwaltungsakt langten am 17.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

11. Mit Schriftsatz an das BFA vom 29.10.2024 ersuchte RA Dr. Mario Züger unter Berufung auf eine erteilte Vollmacht um Übermittlung von elektronischen Kopien der gegen die BF erlassenen Rückkehrentscheidungen.

12. Am 08.11.2024 übermittelte das BFA dem BVwG die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Tadschikistan – Ausstellung eines Aufenthaltstitels“ vom 07.11.2024.

13. Nachdem das BVwG am 25.09.2025 eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet hatte, langte der entsprechende OSIF-Report vom 29.10.2025 am 31.10.2025 beim BVwG ein und wurde in Folge der Link zu diesem Report der nunmehrigen rechtlichen Vertretung der BF und der belangten Behörde übermittelt und hierzu Parteiengehör gewährt.

14. Am 17.02.2026 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu durch, an welcher die BF sowie ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen zu Afghanistan in das Verfahren ein. Der BF1 legte im Zuge der Verhandlung ein Zeugnis zur Integrationsprüfung und Bestätigungen aus Österreich vor. Der BF2 legte eine Bestätigung vor. Außerdem wurde ein Mietvertrag aus dem Iran vorgelegt. Die Beschwerdeseite wurde aufgefordert innerhalb von 14 Tagen Videos vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass die Fotos des Vaters aus dem Iran bzw. Kula Lumpur aus den Jahren vor 2021 entstanden sind. Weiters wurde die Beschwerdeseite aufgefordert ein Foto des aktuellen Reisepasses des Vaters des BF und Zeugnisse des BF1 in Vorlage zu bringen.

15. Am 02.03.2026 langte eine beschwerdeseitige Stellungnahme beim BVwG ein, in welcher die geforderten Beweismittel in Vorlage gebracht wurde. Mittels webERV erfolgte am 03.03.2026 die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. 15. Am 02.03.2026 langte eine beschwerdeseitige Stellungnahme beim BVwG ein, in welcher die geforderten Beweismittel in Vorlage gebracht wurde. Mittels webERV erfolgte am 03.03.2026 die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen und den Verfahrensgängen der BF:

1.1.1. Die BF sind volljährige afghanische Staatsbürger und Brüder. Ihre Identitäten stehen fest. Sie gehören der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Ausrichtung des Islams an. Die BF sprechen muttersprachlich Paschtu und beherrschen zudem Dari bzw. Farsi sowie Urdu auf sehr gutem Niveau sowie Deutsch auf anfänglichem Niveau. Die BF sprechen zudem Englisch und der BF1 auch Russisch. Die BF haben keine Kinder. Der BF1 hat 2021 in XXXX eine Cousine von ihm mütterlicherseits traditionell geheiratet. Er ließ sich 2025 von ihr scheiden. Der BF2 ist seit 2020 oder 2021 mit Frau XXXX , geb. am XXXX , traditionell verheiratet. 1.1.1. Die BF sind volljährige afghanische Staatsbürger und Brüder. Ihre Identitäten stehen fest. Sie gehören der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Ausrichtung des Islams an. Die BF sprechen muttersprachlich Paschtu und beherrschen zudem Dari bzw. Farsi sowie Urdu auf sehr gutem Niveau sowie Deutsch auf anfänglichem Niveau. Die BF sprechen zudem Englisch und der BF1 auch Russisch. Die BF haben keine Kinder. Der BF1 hat 2021 in römisch 40 eine Cousine von ihm mütterlicherseits traditionell geheiratet. Er ließ sich 2025 von ihr scheiden. Der BF2 ist seit 2020 oder 2021 mit Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , traditionell verheiratet.

1.1.2. Die BF wurden in der Stadt XXXX geboren, sind dort aufgewachsen und lebten bis zumindest 2017 in XXXX . Von frühestens 2017 bis spätestens 2020 lebten sie in Tadschikistan und kehrten spätestens 2020 wieder nach XXXX zurück. Die BF haben in Tadschikistan und Afghanistan insgesamt zwölf Klassen Schule absolviert und die Schule mit Matura abgeschlossen. Der BF1 hat für ein Semester internationale Beziehungen in Afghanistan studiert. Der BF2 verfügt über einen afghanischen Führerschein. Die BF verfügen über keine nennenswerte Berufserfahrung. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF2 als Fahrer für das afghanische Außenministerium gearbeitet hat. Der Lebensunterhalt der BF in Afghanistan wurde durch ihren Vater finanziert. Die BF lebten in XXXX mit ihren Eltern und Geschwistern in einem Mietshaus. Die Familie der BF verfügt über keine Immobilen oder sonstiges nennenswertes Vermögen in Afghanistan. Der Vater der BF arbeitete für das afghanische Außenministerium der ehemaligen Regierung. Im Zuge dessen war der Vater der BF in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum zwischen frühestens 2017 bis spätestens 2020 XXXX in der afghanischen Botschaft in Tadschikistan. In Afghanistan leben keine nahen Verwandten der BF. Die Familie der Ex-Frau (Cousine) des BF1 und eine Oma mütterlicherseits der BF leben in XXXX und haben die BF zu ihnen keinen Kontakt mehr. 1.1.2. Die BF wurden in der Stadt römisch 40 geboren, sind dort aufgewachsen und lebten bis zumindest 2017 in römisch 40 . Von frühestens 2017 bis spätestens 2020 lebten sie in Tadschikistan und kehrten spätestens 2020 wieder nach römisch 40 zurück. Die BF haben in Tadschikistan und Afghanistan insgesamt zwölf Klassen Schule absolviert und die Schule mit Matura abgeschlossen. Der BF1 hat für ein Semester internationale Beziehungen in Afghanistan studiert. Der BF2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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