Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W227 2333900-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin XXXX und des Zweitbeschwerdeführers XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 2. Dezember 2025, Zl. 804.1315/0005-BD-VBG/2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 und des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , Erziehungsberechtigte des am römisch 40 geborenen Drittbeschwerdeführers römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 2. Dezember 2025, Zl. 804.1315/0005-BD-VBG/2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung, die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch der ‚AddOn-Schule‘ mit Sitz Deutschland (Am Ziegelturm 5, 63571 Gelnhausen) zu erfüllen, wird gemäß § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchpflG) abgewiesen“.„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung, die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch der ‚AddOn-Schule‘ mit Sitz Deutschland (Am Ziegelturm 5, 63571 Gelnhausen) zu erfüllen, wird gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchpflG) abgewiesen“.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1. Am 4. September 2025 (Datum des Einlangens) teilten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass der Drittbeschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch der „AddOn-Schule“ erfülle.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde Folgendes aus:
I. „Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung, die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch der ‚AddOn-Schule‘ mit Sitz Deutschland (Am Ziegelturm 5, 63571 Gelnhausen) zu erfüllen, wird gemäß § 73 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.römisch eins. „Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung, die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch der ‚AddOn-Schule‘ mit Sitz Deutschland (Am Ziegelturm 5, 63571 Gelnhausen) zu erfüllen, wird gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
II. Es wird angeordnet, dass XXXX , geb. am XXXX , seine Schulpflicht i.S.d. § 5 Schulpflichtgesetz (SchPfIG), BGBl. Nr. 76/1985, i.d.g.F., im Schuljahr 2025/26 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. § 4 SchPfIG zu erfüllen hat.“römisch zwei. Es wird angeordnet, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , seine Schulpflicht i.S.d. Paragraph 5, Schulpflichtgesetz (SchPfIG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, i.d.g.F., im Schuljahr 2025/26 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. Paragraph 4, SchPfIG zu erfüllen hat.“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Der Drittbeschwerdeführer sei österreichischer Staatsbürger und halte sich dauernd in Österreich auf. Bei der „AddOn-Schule“ handle es sich um eine Fernschule mit Sitz in Deutschland. Der Besuch einer Schule im Ausland im Rahmen eines Fernstudiums entspreche nicht den Voraussetzungen des § 13 SchPflG, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ i.S.d. § 2 Privatschulgesetz (PrivSchG) i.V.m. Art. 14 Abs. 6 B-VG vorliege. Der Antrag sei daher i.S.d. Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2024, I421 2302336-1/2E, zurückzuweisen.Der Drittbeschwerdeführer sei österreichischer Staatsbürger und halte sich dauernd in Österreich auf. Bei der „AddOn-Schule“ handle es sich um eine Fernschule mit Sitz in Deutschland. Der Besuch einer Schule im Ausland im Rahmen eines Fernstudiums entspreche nicht den Voraussetzungen des Paragraph 13, SchPflG, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ i.S.d. Paragraph 2, Privatschulgesetz (PrivSchG) i.V.m. Artikel 14, Absatz 6, B-VG vorliege. Der Antrag sei daher i.S.d. Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2024, I421 2302336-1/2E, zurückzuweisen.
Da der unstrittig der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Drittbeschwerdeführer derzeit seine Schulpflicht in keiner der nach dem SchPfIG möglichen Formen erfülle, sei anzuordnen, dass er seine Schulpflicht im Schuljahr 2025/2026 durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. § 4 SchPfIG zu erfüllen habe.Da der unstrittig der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Drittbeschwerdeführer derzeit seine Schulpflicht in keiner der nach dem SchPfIG möglichen Formen erfülle, sei anzuordnen, dass er seine Schulpflicht im Schuljahr 2025/2026 durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. Paragraph 4, SchPfIG zu erfüllen habe.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde, in der sie sinngemäß zusammengefasst vorbringen:
Sie hätten keinen Antrag nach § 13 Abs. 1 SchPflG gestellt, sondern einen Antrag nach § 13 Abs. 2 SchPflG, weil der Drittbeschwerdeführer auch die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze. Weiters sei die „AddOn-Schule“ eine Schule mit Präsenzunterricht; der Drittbeschwerdeführer nehme daher nicht an „reinem Fernunterricht“ teil. Sie hätten keinen Antrag nach Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG gestellt, sondern einen Antrag nach Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG, weil der Drittbeschwerdeführer auch die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze. Weiters sei die „AddOn-Schule“ eine Schule mit Präsenzunterricht; der Drittbeschwerdeführer nehme daher nicht an „reinem Fernunterricht“ teil.
Dazu legten sie eine „Schulbescheinigung“ der „AddOn-Schule“ vom 1. September 2025 vor, wonach der Drittbeschwerdeführer im Schuljahr 2025/2026 Schüler der „AddOn-Schule“ sei.
4. Am 29. Jänner 2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der am XXXX geborene Drittbeschwerdeführer ist österreichischer und Schweizer Staatsbürger und hält sich dauernd in Österreich auf. Der am römisch 40 geborene Drittbeschwerdeführer ist österreichischer und Schweizer Staatsbürger und hält sich dauernd in Österreich auf.
Am 4. September 2025 teilten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass der Drittbeschwerdeführer im Schuljahr 2025/2026 die Fernschule „AddOn-Schule“ mit Sitz in Deutschland besuchen werde.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage sowie aus den am 3. März 2026 abgerufenen Abfragen aus dem Zentralen Melderegister. Dass es sich bei der angezeigten Schule um eine Fernschule handelt, ergibt sich aus der am 3. März 2026 unter Fragen und Antworten – AddOnSchule abgerufenen Website der „AddOn-Schule“, auf der sich die „AddOn-Schule“ selbst ausdrücklich als „private freie Fernschule“ bezeichnet.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.3.1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.Gemäß Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Die allgemeine Schulpflicht kann gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Die allgemeine Schulpflicht kann gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg des Unterrichts an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg des Unterrichts an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
Gemäß § 13 Abs. 3 SchPflG findet § 11 Abs. 4 sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, SchPflG findet Paragraph 11, Absatz 4, sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
3.1.2. Bei der Frage, ob die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 SchPflG erfüllt ist, kommt es darauf an, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ einzuordnen ist. 3.1.2. Bei der Frage, ob die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß Paragraph 13, SchPflG erfüllt ist, kommt es darauf an, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ einzuordnen ist.
Zwar enthält das SchPflG keine eigene Definition des Begriffs „Schule“, doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des Privatschulgesetzes (PrivSchG) zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen gemäß § 2 Abs. 3 PrivSchG Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden. Zwar enthält das SchPflG keine eigene Definition des Begriffs „Schule“, doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des Privatschulgesetzes (PrivSchG) zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, PrivSchG Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 PrivSchG sind Schulen i.S.d. PrivSchG Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, PrivSchG sind Schulen i.S.d. PrivSchG Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.
Eine Schule i.S.d. PrivSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind.
Nicht unter den Begriff der „Schule“ i.S.d. PrivSchG fallen hingegen beispielsweise der häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG sowie Fernlehrinstitute, „da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist“ (vgl. ErläutRV 735 BlgNR 9. GP 9). Dieses Begriffsverständnis liegt auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1987, Zl. 86/13/0184, zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Fernstudium als Werbungskosten zugrunde, wonach die Tätigkeit eines Fernlehrinstitutes mit der Unterrichtstätigkeit einer öffentlichen Schule schon deshalb nicht verglichen werden kann, weil weder das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts einer Mehrzahl von Schülern, noch auch die für die Durchführung eines normalen Schulbetriebes erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen (Schulräume etc.) gegeben sind. Nicht unter den Begriff der „Schule“ i.S.d. PrivSchG fallen hingegen beispielsweise der häusliche Unterricht gemäß Artikel 17, Absatz 3, StGG sowie Fernlehrinstitute, „da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist“ vergleiche ErläutRV 735 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 9). Dieses Begriffsverständnis liegt auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1987, Zl. 86/13/0184, zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Fernstudium als Werbungskosten zugrunde, wonach die Tätigkeit eines Fernlehrinstitutes mit der Unterrichtstätigkeit einer öffentlichen Schule schon deshalb nicht verglichen werden kann, weil weder das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts einer Mehrzahl von Schülern, noch auch die für die Durchführung eines normalen Schulbetriebes erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen (Schulräume etc.) gegeben sind.
Im Einklang damit definiert Art. 14 Abs. 6 B-VG mit der Novelle BGBl. I Nr. 31/2005 den Begriff „Schule“ wie folgt: Im Einklang damit definiert Artikel 14, Absatz 6, B-VG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2005, den Begriff „Schule“ wie folgt:
„Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird [...]“.
Diese Definition basiert auf der Judikatur zum Schulbegriff und entspricht im Wesentlichen der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 und 2 PrivSchG (vgl. zum Ganzen VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123, m.w.N.).Diese Definition basiert auf der Judikatur zum Schulbegriff und entspricht im Wesentlichen der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins und 2 PrivSchG vergleiche zum Ganzen VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123, m.w.N.).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der am XXXX geborene Drittbeschwerdeführer (unstrittig) dauernd in Österreich aufhält. Er ist daher gemäß §§ 1 bis 3 SchPflG in Österreich schulpflichtig.Zunächst ist festzuhalten, dass sich der am römisch 40 geborene Drittbeschwerdeführer (unstrittig) dauernd in Österreich aufhält. Er ist daher gemäß Paragraphen eins bis 3 SchPflG in Österreich schulpflichtig.
Weiters besitzt der Drittbeschwerdeführer (unstrittig) neben der schweizerischen auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Damit kommt jedenfalls § 13 Abs. 1 SchPflG zur Anwendung und nicht § 13 Abs. 2 SchPflG. § 13 Abs. 2 SchPflG greift nämlich nur dann, wenn schulpflichtige Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, was hier nicht der Fall ist.Weiters besitzt der Drittbeschwerdeführer (unstrittig) neben der schweizerischen auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Damit kommt jedenfalls Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG zur Anwendung und nicht Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG. Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG greift nämlich nur dann, wenn schulpflichtige Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, was hier nicht der Fall ist.
Davon ausgehend wertete die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Anzeige vom 4. September 2025 – entgegen dem Beschwerdevorbringen – zutreffend als Anzeige gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG.Davon ausgehend wertete die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Anzeige vom 4. September 2025 – entgegen dem Beschwerdevorbringen – zutreffend als Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG.
Die belangte Behörde gelangte weiters zutreffend zum Ergebnis, dass die Teilnahme des schulpflichtigen Drittbeschwerdeführers am Fernunterricht nicht als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ i.S.d. § 13 SchPflG zu qualifizieren ist, weil bei Fernlerninstituten – wie im Fall der „AddOn-Schule“ – das „Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben“ ist (vgl. wieder Rz 27 in VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Die belangte Behörde gelangte weiters zutreffend zum Ergebnis, dass die Teilnahme des schulpflichtigen Drittbeschwerdeführers am Fernunterricht nicht als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ i.S.d. Paragraph 13, SchPflG zu qualifizieren ist, weil bei Fernlerninstituten – wie im Fall der „AddOn-Schule“ – das „Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben“ ist vergleiche wieder Rz 27 in VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).
Damit fehlt eine inhaltliche Voraussetzung, weshalb der Antrag gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG abzuweisen und nicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist. Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ist daher entsprechend zu berichtigen. Damit fehlt eine inhaltliche Voraussetzung, weshalb der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG abzuweisen und nicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist. Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ist daher entsprechend zu berichtigen.
Da der Antrag gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG abzuweisen ist und der Drittbeschwerdeführer seine Schulpflicht auch sonst in keiner der nach dem SchPflG möglichen Formen erfüllt, ordnete die belangte Behörde zutreffend in Spruchpunkt II an, dass der Drittbeschwerdeführer seine Schulpflicht i.S.d. § 5 SchPflG im Schuljahr 2025/2026 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 4 SchPflG zu erfüllen hat.Da der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG abzuweisen ist und der Drittbeschwerdeführer seine Schulpflicht auch sonst in keiner der nach dem SchPflG möglichen Formen erfüllt, ordnete die belangte Behörde zutreffend in Spruchpunkt römisch zwei an, dass der Drittbeschwerdeführer seine Schulpflicht i.S.d. Paragraph 5, SchPflG im Schuljahr 2025/2026 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 4, SchPflG zu erfüllen hat.
Folglich ist die Beschwerde – mit der Spruchänderung – als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Teilnahme am Fernunterricht nicht als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ i.S.d. § 13 SchPflG zu qualifizieren ist, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Teilnahme am Fernunterricht nicht als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ i.S.d. Paragraph 13, SchPflG zu qualifizieren ist, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht ausländische Schule dauernder Aufenthalt Fernschule Fernunterricht Schulbesuch UntersagungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W227.2333900.1.00Im RIS seit
25.03.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026