Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W222 2320407-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2026 und 23.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2026 und 23.02.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 24.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 25.04.2024 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF insbesondere an, ledig zu sein. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali-Madhibaan an. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht. Über Berufsausbildung verfüge er keine. Zuletzt sei er Schneidergehilfe gewesen. Zu seinen Familienangehörige führte er aus, dass sein Vater bereits verstorben sei. Neben seiner Mutter verfüge er über eine Schwester sowie einen Bruder. Alle würden in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , Jubada Hoose gewesen. Den Ausreiseentschluss habe er Anfang 2024 gefasst. Ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) habe er nicht gehabt. Der BF sei Anfang 2024 legal mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und aus seinem Herkunftsstaat Somalia ausgereist. Die Ausreise sei legal erfolgt. Befragt bejahte er weiters, ein Reisedokument bzw. sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben, nämlich einen somalischen Reisepass, ausgestellt mit Hilfe von einer Reiseagentur. Er bejahte weiters, mit Reisedokument ausgereist zu sein, welches er auf der Flucht verloren habe. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich ca. zwei Monate in der Türkei aufgehalten zu haben. In der Folge sei er – vermutlich – mit einem LKW über Bulgarien und Rumänien sowie in der weiteren Folge über die Slowakei und Ungarn nach Österreich gereist, wo er sich seit 24.04.2024 aufhalte. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, zuletzt mit drei anderen Flüchtlingen selbstständig mit einem Taxi nach Österreich gereist zu sein; sie hätten keinen Schlepper gehabt.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF insbesondere an, ledig zu sein. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali-Madhibaan an. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht. Über Berufsausbildung verfüge er keine. Zuletzt sei er Schneidergehilfe gewesen. Zu seinen Familienangehörige führte er aus, dass sein Vater bereits verstorben sei. Neben seiner Mutter verfüge er über eine Schwester sowie einen Bruder. Alle würden in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 , Jubada Hoose gewesen. Den Ausreiseentschluss habe er Anfang 2024 gefasst. Ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) habe er nicht gehabt. Der BF sei Anfang 2024 legal mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und aus seinem Herkunftsstaat Somalia ausgereist. Die Ausreise sei legal erfolgt. Befragt bejahte er weiters, ein Reisedokument bzw. sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben, nämlich einen somalischen Reisepass, ausgestellt mit Hilfe von einer Reiseagentur. Er bejahte weiters, mit Reisedokument ausgereist zu sein, welches er auf der Flucht verloren habe. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich ca. zwei Monate in der Türkei aufgehalten zu haben. In der Folge sei er – vermutlich – mit einem LKW über Bulgarien und Rumänien sowie in der weiteren Folge über die Slowakei und Ungarn nach Österreich gereist, wo er sich seit 24.04.2024 aufhalte. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, zuletzt mit drei anderen Flüchtlingen selbstständig mit einem Taxi nach Österreich gereist zu sein; sie hätten keinen Schlepper gehabt.
Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll: „Ich habe mich in ein Mädchen verliebt. Mit diesem Mädchen ging ich zusammen in die Koranschule. Sie gehört dem Clan Biyomaal. Nach einiger Zeit, hatten wir Geschlechtsverkehr miteinander und sie ist schwanger geworden. Ihre Familie hat mir verweigert, meine Freundin „ XXXX “ zu heiraten. Nachdem sie schwanger geworden ist, hat die Familie erfahren, dass sich sie geschwängert habe. Die Familie wollte mich umbringen, als ich meine Freundin an einem Treffpunkt sehen wollte. Als sie mich gesehen haben, haben sie auf mich geschossen. Wir wollten damals gemeinsam aus Somalia flüchten. Ich bin aber schlussendlich alleine weggegangen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll: „Ich habe mich in ein Mädchen verliebt. Mit diesem Mädchen ging ich zusammen in die Koranschule. Sie gehört dem Clan Biyomaal. Nach einiger Zeit, hatten wir Geschlechtsverkehr miteinander und sie ist schwanger geworden. Ihre Familie hat mir verweigert, meine Freundin „ römisch 40 “ zu heiraten. Nachdem sie schwanger geworden ist, hat die Familie erfahren, dass sich sie geschwängert habe. Die Familie wollte mich umbringen, als ich meine Freundin an einem Treffpunkt sehen wollte. Als sie mich gesehen haben, haben sie auf mich geschossen. Wir wollten damals gemeinsam aus Somalia flüchten. Ich bin aber schlussendlich alleine weggegangen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“
Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an: „Ich habe Angst, dass ich in Somalia von ihrer Familie getötet werde.“
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) am 06.05.2025 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers für Somalisch im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):
„[ … ]
LA: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
VP: Ja.
LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
VP: Nein.
[ … ]
LA: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?
VP: Nein.
LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
VP: Ja.
LA: Haben Sie irgendwelche schwerwiegenden Krankheiten und wenn ja, welche?
VP: Nein.
[ … ]
LA: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?
VP: Nein.
LA: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?
VP: Nein.
LA: Besitzen Sie einen Reisepass, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?
VP: Nein.
LA: Können Sie sich an Ihre Angaben bei der Erstbefragung zu ihren persönlichen Daten und den ihrer Angehörigen im Heimatland, erinnern und entsprechen die der Wahrheit?
VP: Ja.
Datenaufnahme:
Name: XXXX Name: römisch 40
Geschlecht: männlich
Vorname: XXXX Vorname: römisch 40
geboren am: XXXX geboren am: römisch 40
Geburtsort/Geburtsstaat: XXXX Geburtsort/Geburtsstaat: römisch 40
Staatsangehörigkeit: Somalia
Clan (Haupt- und Subclan, Subsubclan, Sususubclan): Gaboye, Madiban, XXXX Clan (Haupt- und Subclan, Subsubclan, Sususubclan): Gaboye, Madiban, römisch 40
Religion: Islam.
Familienstand: ledig
Verwandte im Herkunftsland:
Vater: XXXX (verstorben)Vater: römisch 40 (verstorben)
Mutter: XXXX , XXXX Mutter: römisch 40 , römisch 40
Bruder: XXXX geb.Bruder: römisch 40 geb.
LA: Wo genau haben Sie zuletzt gewohnt?
VP: In XXXX . VP: In römisch 40 .
LA: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Telefonieren Sie regelmäßig? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien?
VP: Mit meiner Tante habe ich über Sozial Media Kontakt, mit meiner Mutter nicht.
LA: Haben Sie noch Angehörige im Heimatland?
VP: Meine Mutter und meine Geschwister sind in meinem Heimatland.
Schulausbildung:
VP: Ich habe 4 Jahre die Pflichtschule besucht.
Militärdienst:
LA: Haben Sie den Militärdienst geleistet?
VP: Nein.
LA: Haben Sie je eine Waffe gehabt oder wurden an einer Waffe ausgebildet?
VP: Nein.
Beruflicher Werdegang:
LA: Haben Sie einen Beruf erlernt?
VP: Nein, aber ich habe meiner Mutter geholfen, sie war Schneiderin und ich habe beim Nähen mitgearbeitet.
Angaben zum Fluchtweg:
LA: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in der Erstbefragung gemacht haben, erinnern?
VP: Es ist Großteils alles trächtig, nur in der Erstbefragung wurde angegeben, dass ich Rumänien und Bulgarien durchgefahren bin, aber ich bin über Ungarn und die Slowakei gereist. Das ist die Route, die das Auto gefahren ist, wo ich mitgefahren bin.
LA: Wann haben Sie sich erstmals entschlossen die Heimat zu verlassen?
VP: Am XXXX .07.2024. VP: Am römisch 40 .07.2024.
LA: Wie haben Sie das Land verlassen?
VP: Ich bin in die Türkei geflogen.
Bei legaler Ausreise
LA: Von welchem Flughafen sind Sie weggeflogen?
VP: Von Mogadischu.
LA: Wieviel Tage vor ihrer Abreise haben Sie diesen Flug gebucht?
VP: Ich habe kurz vor dem Flug vom Schlepper das Ticket bekommen, ich weiß es nicht.
LA: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
VP: Mit einem somalischen Reisepass.
LA: Brauchten Sie ein Visum?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Wo ist ihr Reisepass?
VP: Auf der Flucht habe ich ihn verloren.
LA: Haben Sie sich den Reisepass selbst besorgt?
VP: Nein, vom Schlepper habe ich ihn bekommen, er hat mir alles besorgt.
LA: Wieviel mussten Sie für den Flug zahlen?
VP: Ich selbst habe gar nicht bezahlt, meine Tante hat die Reise organisiert.
LA: Wie viel mussten Sie für die weitere Reise bzw. Schleppung von der Türkei durch Europa bezahlen?
VP: Ich weiß die Kosten nicht, ich habe das selbst nicht bezahlt.
Es war meine Tante.
LA: Sie werden doch nicht sagen, dass ihre Tante dem Schlepper alles Geld im Voraus gegeben hat?
VP: Ich weiß nicht, ob er von Anfang an das Geld bekommen hat.
LA: Welches Zielland hatten Sie ursprünglich?
VP: Österreich.
Angaben zum Fluchtgrund:
LA: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Fluchtgrund, die Sie in der Erstbefragung gemacht haben, erinnern und entspricht dieser der Wahrheit?
VP: Ja. Und das entspricht der Wahrheit.