Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W213 2332523-1/2E
Im Namen der Republik !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Anwaltskanzlei STOIBERER & KOGLER, 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid des Personalamts Salzburg der Österreichischen Post AG vom 10.11.2025, GZ. PAS-022480/25-A01, betreffend Besoldungsdienstalter (§ 169f GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Anwaltskanzlei STOIBERER & KOGLER, 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid des Personalamts Salzburg der Österreichischen Post AG vom 10.11.2025, GZ. PAS-022480/25-A01, betreffend Besoldungsdienstalter (Paragraph 169 f, GehG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 169 f Abs. 1 und 4 GehG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.V.m. Paragraph 169, f Absatz eins und 4 GehG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer steht als gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post zugewiesener Beamter (PT8 ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als gemäß Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Post zugewiesener Beamter (PT8 ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Im Hinblick auf § 169f Abs. 1 und 4 GehG idF BGBl. I Nr. 25/2025 hat die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.2. Im Hinblick auf Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, hat die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:
„Gemäß § 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 12289,3336 Tagen festgesetzt.“„Gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 12289,3336 Tagen festgesetzt.“
In der Begründung wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten und die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers hinzuzurechnen waren, dargelegt.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Schulpflicht in der Zeit vom 01.09.1977 bis 28.02.1981 eine Lehre als KFZ-Mechaniker bei der Österreichischen Post und Telegrafenverwaltung für Oberösterreich und Salzburg absolviert habe. Dieser Zeitraum sei als nützlich im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG zu qualifizieren. In der Zeit vom 01.03.1981 bis 31.03.1985 sei der Beschwerdeführer Vertragsbediensteter der Post-und Telegrafenverwaltung für Oberösterreich und Salzburg gewesen. Während dieses Zeitraumes habe der Beschwerdeführer vom 01.10.1981 bis 20.10.1981 (20 Tage) seinen Wehrdienst geleistet. Danach sei er als untauglich eingestuft worden.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Schulpflicht in der Zeit vom 01.09.1977 bis 28.02.1981 eine Lehre als KFZ-Mechaniker bei der Österreichischen Post und Telegrafenverwaltung für Oberösterreich und Salzburg absolviert habe. Dieser Zeitraum sei als nützlich im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG zu qualifizieren. In der Zeit vom 01.03.1981 bis 31.03.1985 sei der Beschwerdeführer Vertragsbediensteter der Post-und Telegrafenverwaltung für Oberösterreich und Salzburg gewesen. Während dieses Zeitraumes habe der Beschwerdeführer vom 01.10.1981 bis 20.10.1981 (20 Tage) seinen Wehrdienst geleistet. Danach sei er als untauglich eingestuft worden.
Dem Beschwerdeführer müsse die Schulzeit ab dem 14. Geburtstag, die Lehre samt Berufsschule als nützliche Berufstätigkeit sowie der Präsenzdienst und die Zeit des Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Bund zur Gänze angerechnet werden. Daraus ergebe sich der 06.06.1977 als Vergleichsstichtag. Die Differenz zum Vorrückungsstichtag (26.08.1980) betrage daher 1154 Tage zugunsten des Beschwerdeführers.
Durch den bekämpften Bescheid werde auch die Altersdiskriminierung zulasten des Beschwerdeführers nicht beseitigt, weil weiterhin Beamte, die nach einem Pflichtschulabschluss eine Lehre absolviert haben, gegenüber Beamten, die eine höhere Schule besuchen und nach einem Studium eine akademische Laufbahn einschlagen, benachteiligt würden, da letzteren die Schulzeiten zur Gänze anerkannt würden.
Es werde daher beantragt,
1. den Bescheid zu beheben, sowie auszusprechen,
dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 mit 13.364,7238 Tagen festgesetzt werde, und der Vorrückungsstichtag/Vergleichsstichtag mit 01. Juli 1976 festgestellt werde;
in eventu
dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 mit 13.152,1635 Tagen festgesetzt werde, und der Vorrückungsstichtag/Vergleichsstichtag mit 01. Jänner 1977 festgestellt werde;
in eventu
dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 mit 13.054,7238 Tagen festgesetzt werde, und der Vorrückungsstichtag/Vergleichsstichtag mit 01. Juli 1977 festgestellt werde;
in eventu
dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 mit 12.635,0460 Tagen festgesetzt werde, und der Vorrückungsstichtag/Vergleichsstichtag mit 01. Juli 1977 festgestellt werde;
in eventu
dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 mit (wesentlich) mehr als 12.289,3336 Tagen festgesetzt werde
2. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen,
3. den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer die als gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post zugewiesener Beamter (Verwendungsgruppe PT8) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer die als gemäß Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Post zugewiesener Beamter (Verwendungsgruppe PT8) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Als Tag der Anstellung (Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) wurde der 01.04.1985 ermittelt. Der Beschwerdeführer wurde in die Verwendungsgruppe PT8 ernannt.
Sein letzter Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 26.08.1980. Die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren wurde mit Ablauf des 30.06.1977 zurückgelegt.
Bis zum Tag vor der Anstellung (31.03.1993) liegen folgende nach § 12 GehG in Verbindung mit § 169g Abs. 3 GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:Bis zum Tag vor der Anstellung (31.03.1993) liegen folgende nach Paragraph 12, GehG in Verbindung mit Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:
Beginn
Ende
Berücksichtigung nach § 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007Berücksichtigung nach Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
J
M
T
01.07.1977
31.08.1977
Sonstige Zeit
00
02
00
01.09.1977
28.02.1981
Sonstige Zeit
03
06
00
01.03.1981
31.03.1985
Abs. 2 Z. 1 lit. a DV GebKschAbsatz 2, Ziffer eins, Litera a, DV GebKsch
04
01
00
Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die oben angeführten Zeiten zwischen dem 1. Juli jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 3 Jahre und 08 Monate (1338,3336 Tage).
Diese sonstigen Zeiten sind gemäß § 169g Abs. 4 GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen zu berücksichtigen. Somit sind dem Tag der Anstellung sonstige Zeiten im Gesamtausmaß von 573,6098 Tagen voranzustellen. Das entspricht (auf ganze Tage aufgerundet) 1 Jahr, 6 Monate und 26 Tage.Diese sonstigen Zeiten sind gemäß Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen zu berücksichtigen. Somit sind dem Tag der Anstellung sonstige Zeiten im Gesamtausmaß von 573,6098 Tagen voranzustellen. Das entspricht (auf ganze Tage aufgerundet) 1 Jahr, 6 Monate und 26 Tage.
Daher sind folgende Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen:
J
M
5
Zur Gänze zu berücksichtigende Vordienstzeiten
04
01
00
Sonstige Zeiten (zu 42,86 % von 3 und J 8 M berücksichtigt)
01
06
26
05
07
26
Daraus ergibt sich der 06.08.1979 als Vergleichsstichtag.
Gemäß § 169 f Abs. 4 zweiter Satz GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Differenz zwischen den sich aus dem Vergleichsstichtag (0608.1979) und dem Vorrückungsstichtag (26.08.1980) ergebenden Vorrückungstermin heranzuziehen.Gemäß Paragraph 169, f Absatz 4, zweiter Satz GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Differenz zwischen den sich aus dem Vergleichsstichtag (0608.1979) und dem Vorrückungsstichtag (26.08.1980) ergebenden Vorrückungstermin heranzuziehen.
Gemäß Abs. 4 Z. 1 und 3 leg. cit. ist das die Differenz zwischen dem 01.07.1979 und dem 01.07.1980. Das ergibt eine Differenz von +366 Tagen.Gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 3 leg. cit. ist das die Differenz zwischen dem 01.07.1979 und dem 01.07.1980. Das ergibt eine Differenz von +366 Tagen.
Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169 c GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 auf 32 Jahre, 8 Monate und 00 Tage (11923,3336 Tage).Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169, c GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, auf 32 Jahre, 8 Monate und 00 Tage (11923,3336 Tage).
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Dabei ist hervorzuheben, dass Art und Umfang der vom Beschwerdeführer zurückgelegt Vordienstzeiten unstrittig sind. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf die gänzliche Anrechnung aller nach dem 14. Geburtstag bis zum Tag des Eintritts in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten zu fordern.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Die §§ 169f und 169g in der Fassung des BGBl. I 137/2023 lauten wie folgt:Die Paragraphen 169 f und 169 g in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, lauten wie folgt:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f, (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 , im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, , im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und 2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt. (2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag (4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. (4a) Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. (4a) Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4b) Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung gemäß § 169c zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, das sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte. (4b) Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Absatz 4 a,, die oder der vor der Überleitung gemäß Paragraph 169 c, zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 11, zweiter Satz oder des Paragraph 190, Absatz 6, zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Absatz 4 a, das Besoldungsdienstalter, das sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde.
Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Diese sind sodann unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 um die Dauer des zwischen den Anfangsterminen liegenden Zeitraums anzupassen. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Diese sind sodann unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 4, um die Dauer des zwischen den Anfangsterminen liegenden Zeitraums anzupassen.
(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015,