TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/3 W213 2308092-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §169f
GehG §169g
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig von 01.08.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. GehG § 169f gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169f gültig von 23.07.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  5. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  14. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  1. GehG § 169g heute
  2. GehG § 169g gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 169g gültig von 01.04.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169g gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  5. GehG § 169g gültig von 16.11.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169g gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. GehG § 169g gültig von 01.01.2004 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Spruch


,

W213 2308092-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg, vom 10.02.2025, GZ. 5000051300/0201-PP/2025, betreffend Besoldungsdienstalter (§ 169f GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg, vom 10.02.2025, GZ. 5000051300/0201-PP/2025, betreffend Besoldungsdienstalter (Paragraph 169 f, GehG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG insofern stattgegeben, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 mit Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG insofern stattgegeben, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 mit

8 821,3334 Tagen

festgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Begründung:

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin war gemäß § 169 f Abs. 1 GehG von Amts wegen neu festzusetzen. Mit Schreiben vom 21.02.2023 teilte belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die zu berücksichtigenden Vordienstzeiten und den sich daraus ergebenden Vergleichsstichtag mit. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.römisch eins.2. Die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin war gemäß Paragraph 169, f Absatz eins, GehG von Amts wegen neu festzusetzen. Mit Schreiben vom 21.02.2023 teilte belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die zu berücksichtigenden Vordienstzeiten und den sich daraus ergebenden Vergleichsstichtag mit. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.

I.3. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.3. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:

„1. Gemäß § 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.666,3334 Tagen festgesetzt.„1. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.666,3334 Tagen festgesetzt.

2. Gemäß § 169f Abs. 6b GehG wird festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist.“2. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG wird festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist.“

In der Begründung wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges die von der Beschwerdeführerin zurückgelegten Vordienstzeiten angeführt und die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen waren, dargelegt.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Zeitraum 07.09.1990 - 13.09.1992 „sonstige Zeit" nicht den Tatsachen entspreche:römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Zeitraum 07.09.1990 - 13.09.1992 „sonstige Zeit" nicht den Tatsachen entspreche:

Ihr Doktoratsstudium sei (erst) mit 12.06.1991 beendet worden (siehe als Beilage das Rigorosenzeugnis) und nicht, wie im Bescheid angegeben mit der 06.09.1990. Die Promotion zur „Dr. der Philosophie" sei am 11.07.1991 erfolgt. Eine Kopie davon müsse in ihrem Personalakt liegen.

Von 01.08.1991 - 31.07.1992 sei sie bei der XXXX in der Abteilung „Versicherungstechnik Personen" tätig gewesen und habe dort wertvolle Erfahrungen für ihren späteren Beruf an einer berufsbildenden Schule sammeln können.Von 01.08.1991 - 31.07.1992 sei sie bei der römisch 40 in der Abteilung „Versicherungstechnik Personen" tätig gewesen und habe dort wertvolle Erfahrungen für ihren späteren Beruf an einer berufsbildenden Schule sammeln können.

Es werde ersucht diese Zeiten mit zu berücksichtigen und die Berechnung prüfen bzw. gegebenenfalls das Besoldungsdienstalter zu adaptieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Wie am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum BundWie am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund

die befand sich am Stichtag 08.07.2019 im Dienststand. Als Tag der Anstellung (Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) wurde der 01.08.2010 ermittelt. Die Beschwerdeführerin wurde in die Verwendungsgruppe L1 (Lehrer) ernannt.

Die Reifeprüfung wurde am 06.06.1983 (Schultyp: Zwölf Schulstufen) abgelegt.

Ihr letzter Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 17.05.1988. Die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren wurde mit Ablauf des 30.06.1980 zurückgelegt.

Bis zum Tag vor der Anstellung (31.07.2010) liegen folgende nach § 12 GehG in Verbindung mit § 169g Abs. 3 GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:Bis zum Tag vor der Anstellung (31.07.2010) liegen folgende nach Paragraph 12, GehG in Verbindung mit Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:

Beginn

Ende

Berücksichtigung nach § 12 GehG in derBerücksichtigung nach Paragraph 12, GehG in der

Fassung BGBl. I Nr. 96/2007Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

J

M

T

01.07.1980

31.08.1982

Sonstige Zeit

02

02

00

01.09.1982

30.06.1983

Abs 2 Z 6 lit a, Studium höhere Schule, BG StainachAbsatz 2, Ziffer 6, Litera a,, Studium höhere Schule, BG Stainach

00

10

00

01.07.1983

31.12.1987

Abs 2 Z 8 Studium Univ./Kunstakademie/FH Uni Salzburg*Absatz 2, Ziffer 8, Studium Univ./Kunstakademie/FH Uni Salzburg*

04

06

00

01.01.1988

06.09.1988

Sonstige Zeit

00

08

06

07.09.1988

06.09.1989

Abs 2 Z 4 lit a Unterrichtspraktikum LSR f. SBGAbsatz 2, Ziffer 4, Litera a, Unterrichtspraktikum LSR f. SBG

01

00

00

07.09.1989

12.06.1991

Abs 2 Z 8 Studium Univ./Kunstakademie/FHAbsatz 2, Ziffer 8, Studium Univ./Kunstakademie/FH

Uni Salzburg Doktorat

01

09

05

13.07.1991

13.09.1992

Sonstige Zeit

02

00

07

14.09.1992

22.02.2006

Abs 2 Z 1 lit a Dienstverh. Gebietskörperschaft LSR f. STMKAbsatz 2, Ziffer eins, Litera a, Dienstverh. Gebietskörperschaft LSR f. STMK

13

05

09

23.02.2006

28.02.2006

Abs 2 Z 1 lit a Hemmungszeitraum 100%Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Hemmungszeitraum 100%

Karenzurlaub gemäß §29b VBG

00

00

08

01.03.2006

31.07.2010

Abs 2 Z 1 lit a Dienstverh. Gebietskörperschaft LSR f. STMKAbsatz 2, Ziffer eins, Litera a, Dienstverh. Gebietskörperschaft LSR f. STMK

04

05

00

Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die oben angeführten Zeiten zwischen dem 30. Juni

jenes Kalenderjahres, in welchem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde, und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 3 Jahre, 10 Monate und 06 Tage. Das entspricht einem Gesamtausmaß von 1.405,1670 Tagen.

Diese sonstigen Zeiten sind gemäß § 169g Abs. 2 Z 3 GehG in Verbindung mit § 113 Abs. 5 GehG in der oben genannten Fassung ohne Obergrenze zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser sonstigen Zeiten erfolgt gemäß § 169g Abs. 3 Z 4 GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung sonstige Zeiten im Gesamtausmaß von 602,2546 Tagen voranzustellen. Das entspricht (auf ganze Tage aufgerundet) 1 Jahre, 7 Monat und 0 Tage.Diese sonstigen Zeiten sind gemäß Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der oben genannten Fassung ohne Obergrenze zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser sonstigen Zeiten erfolgt gemäß Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung sonstige Zeiten im Gesamtausmaß von 602,2546 Tagen voranzustellen. Das entspricht (auf ganze Tage aufgerundet) 1 Jahre, 7 Monat und 0 Tage.

Das Doktoratsstudium der Beschwerdeführerin wurde (erst) mit 12.06.1991 beendet. Die Promotion zur „Dr. der Philosophie" ist am 11.07.1991 erfolgt. Von 01.08.1991 - 31.07.1992 war sie bei der XXXX in der Abteilung „Versicherungstechnik Personen" tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte die Antragsmanipulation und Eingabe in den Computer in den Sparten Leben, Unfall, Kranken und UPR. Dabei hatte sie die Anträge auf Vollständigkeit, richtige Tarifierung und Plausibiliät zu prüfen. Weiters oblag ihr auch die Erledigung von Schadensfällen in den genannten Sparten, die damit zusammenhängenden Kundenwünsche und fachliche Beratung bei derartigen Gesprächen, wie die sich daraus ergebende Korrespondenz; im speziellen die Offerterstellung.Das Doktoratsstudium der Beschwerdeführerin wurde (erst) mit 12.06.1991 beendet. Die Promotion zur „Dr. der Philosophie" ist am 11.07.1991 erfolgt. Von 01.08.1991 - 31.07.1992 war sie bei der römisch 40 in der Abteilung „Versicherungstechnik Personen" tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte die Antragsmanipulation und Eingabe in den Computer in den Sparten Leben, Unfall, Kranken und UPR. Dabei hatte sie die Anträge auf Vollständigkeit, richtige Tarifierung und Plausibiliät zu prüfen. Weiters oblag ihr auch die Erledigung von Schadensfällen in den genannten Sparten, die damit zusammenhängenden Kundenwünsche und fachliche Beratung bei derartigen Gesprächen, wie die sich daraus ergebende Korrespondenz; im speziellen die Offerterstellung.

Daher sind folgende Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen:

 

J

M

T

Zur Gänze zu berücksichtigende Vordienstzeiten

25

11

14

Sonstige Zeiten (zu 42,86 % berücksichtigt)

01

09

00

Abzuziehender Überstellungsverlust

-04

00

00

 

23

08

14

Daraus ergibt sich der 17.12.1986 als Vergleichsstichtag.

Gemäß § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (17.11.1986) ergibt sich Anfangstermin 01.01.1987, für den Vorrückungsstichtag (17.05.1988) der 01.07.1988. Die Differenz beträgt daher ein Jahr und sechs Monate (das sind aufgerundet auf ganze Tage 548 Tage)Gemäß Paragraph 169, f Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (17.11.1986) ergibt sich Anfangstermin 01.01.1987, für den Vorrückungsstichtag (17.05.1988) der 01.07.1988. Die Differenz beträgt daher ein Jahr und sechs Monate (das sind aufgerundet auf ganze Tage 548 Tage)

Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169 c GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 auf 22 Jahre, 8 Monate und 1 Tag (8273,3334 Tage). Das Besoldungsdienstalter ist daher um 548 Tage zu verbessern.Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169, c GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, auf 22 Jahre, 8 Monate und 1 Tag (8273,3334 Tage). Das Besoldungsdienstalter ist daher um 548 Tage zu verbessern.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen über die Dauer des Doktoratsstudiums ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rigorosenzeugnis vom 12.06.1991. Die von der Beschwerdeführerin bei der XXXX ausgeführten Tätigkeiten ergeben sich aus dem von ihr vorgelegten Dienstzeugnis vom 09.11.1992.Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen über die Dauer des Doktoratsstudiums ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rigorosenzeugnis vom 12.06.1991. Die von der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 ausgeführten Tätigkeiten ergeben sich aus dem von ihr vorgelegten Dienstzeugnis vom 09.11.1992.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Die §§ 169f und 169g in der Fassung des BGBl. I 137/2023 lauten wie folgt:Die Paragraphen 169 f und 169 g in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, lauten wie folgt:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f, (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 , im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, , im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt. (2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,

(4) 4)

Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,

2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und

3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.

Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(4a) Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.(4a) Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(4b) Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung gemäß § 169c zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.(4b) Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Absatz 4 a,, die oder der vor der Überleitung gemäß Paragraph 169 c, zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 11, zweiter Satz oder des Paragraph 190, Absatz 6, zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Absatz 4 a, das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.

(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung

1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und

2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.

(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit

1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und1. im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und

2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.2. im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.

Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.

(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.(6a) Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten