TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/3 W213 2246137-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2026
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Entscheidungsdatum

03.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §169f
GehG §169f Abs1
GehG §169f Abs4
GehG §169g
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig von 01.08.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. GehG § 169f gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169f gültig von 23.07.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  5. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  14. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig von 01.08.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. GehG § 169f gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169f gültig von 23.07.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  5. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  14. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig von 01.08.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. GehG § 169f gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169f gültig von 23.07.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  5. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  14. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  1. GehG § 169g heute
  2. GehG § 169g gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 169g gültig von 01.04.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169g gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  5. GehG § 169g gültig von 16.11.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169g gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. GehG § 169g gültig von 01.01.2004 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Spruch


,

W213 2246137-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Christof HERZOG, 9560 Feldkirchen i.K., 10. Oktober-Straße 12, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, 30.10.2025, GZ. QLG-G/6-00259282-004/2025, betreffend Festsetzung des Besoldungsdienstalters (§ 169 f GehG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Christof HERZOG, 9560 Feldkirchen i.K., 10. Oktober-Straße 12, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, 30.10.2025, GZ. QLG-G/6-00259282-004/2025, betreffend Festsetzung des Besoldungsdienstalters (Paragraph 169, f GehG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund.

I.2. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 15.07.2021, Zl. OLG-G/1-00259282-002/2021, wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers neu festgesetzt.römisch eins.2. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 15.07.2021, Zl. OLG-G/1-00259282-002/2021, wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers neu festgesetzt.

I.3. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.02.2024, GZ. W227 3246137-1/5E, Diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG abgehoben und die Sache zur neuerlichen Erfassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins.3. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.02.2024, GZ. W227 3246137-1/5E, Diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG abgehoben und die Sache zur neuerlichen Erfassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

I.4. Da innerhalb der Frist des § 73 AVG keine Entscheidung der belangten Behörde erfolgt ist, erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.05.2025 Säumnisbeschwerde,römisch eins.4. Da innerhalb der Frist des Paragraph 73, AVG keine Entscheidung der belangten Behörde erfolgt ist, erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.05.2025 Säumnisbeschwerde,

I.5. das Bundesverwaltungsgericht trug hierauf der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 09.09.2020 25, GZ. W213 2246137-2/2E, gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auf, den geforderten Bescheid auf Basis der in diesem Erkenntnis festgelegten Rechtslage zu erlassen.römisch eins.5. das Bundesverwaltungsgericht trug hierauf der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 09.09.2020 25, GZ. W213 2246137-2/2E, gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG auf, den geforderten Bescheid auf Basis der in diesem Erkenntnis festgelegten Rechtslage zu erlassen.

I.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:

„1. Gemäß § 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird das Besoldungsdienstalter von XXXX zum Ablauf des 28.02.2015 mit 13.566,8334 Tagen festgesetzt.„1. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird das Besoldungsdienstalter von römisch 40 zum Ablauf des 28.02.2015 mit 13.566,8334 Tagen festgesetzt.

2. Gemäß S 169fAbs.6b

GehG wird festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist.

3. Die Anträge von XXXX vom 04.08.2021 ,3. Die Anträge von römisch 40 vom 04.08.2021 ,

a) bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages vom „richtigen" Besoldungsdienstalter (Vorrückungsstichtag 30.10.1976) auszugehen,

b) den Zeitraum vom 09.02.1972 bis 30.06.1973 zur Gänze zu berücksichtigen,

c) den Zeitraum von 01.07.1973 bis 08.02.1976 im 42,86 % übersteigenden Ausmaß anzurechnen,

d) beim dann neu ermittelten Vergleichsstichtag zwei Jahre des Besoldungsdienstalters nicht abzuziehen,

werden abgewiesen.“

Begründend wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter Hinweis auf die durch § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 geänderte Rechtslage die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten, die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers hinzuzurechnen waren, dargelegt. Die Anträge des Beschwerdeführers vom 04.08.2021 seien abzuweisen gewesen, da diese in der geltenden Rechtslage keine Deckung fänden.Begründend wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter Hinweis auf die durch Paragraph 169, f Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, geänderte Rechtslage die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten, die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers hinzuzurechnen waren, dargelegt. Die Anträge des Beschwerdeführers vom 04.08.2021 seien abzuweisen gewesen, da diese in der geltenden Rechtslage keine Deckung fänden.

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass

?        bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages der Zeitraum 09.02.1972 bis 30.06.1973, 1 Jahr, 4 Monate und 21 Tage, zur Gänze, nicht berücksichtigt worden sei;

?        der Zeitraum 01.07.1973 bis 08.02.1976, 2 Jahre, 7 Monate und 8 Tage, zur Hälfte, nicht berücksichtigt worden sei und

?        dem Beschwerdeführer zwei Jahre, zwei Monate und ein Tag des seinerzeit rechtskräftig festgesetzten Besoldungsdienstalters aberkannt, bzw. weggenommen, bzw. nicht mehr berücksichtigt würden. 

Ausgehend von dem rechtskräftig mit 30.10.1976 festgestellten Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers habe sein Besoldungsdienstalter am 28.02.2015 38 Jahre, 04 Monate und 02 Tage betragen. Durch die pauschale Überleitung gemäß § 169 c Abs. 3 GehG habe sich dieses zum Ablauf des genannten Tages auf lediglich 36 Jahre, 02 Monate und 01 Tag vermindert. Dies widerspreche sämtlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen.Ausgehend von dem rechtskräftig mit 30.10.1976 festgestellten Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers habe sein Besoldungsdienstalter am 28.02.2015 38 Jahre, 04 Monate und 02 Tage betragen. Durch die pauschale Überleitung gemäß Paragraph 169, c Absatz 3, GehG habe sich dieses zum Ablauf des genannten Tages auf lediglich 36 Jahre, 02 Monate und 01 Tag vermindert. Dies widerspreche sämtlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen.

Es werde daher beantragt,

a)       bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages vom richtigen Besoldungsdienstalter (Vorrückungsstichtag 30.10.1976) auszugehen;

b)       den Zeitraum 09.02.1972 bis 30.06.1973 zur Gänze zu berücksichtigen;

c)       den Zeitraum 01.07.1973 bis 08.02.1976 zur Hälfte zu berücksichtigen;

d)       beim dann neu ermittelten Vergleichsstichtag zwei Jahre des Besoldungsdienstalters nicht abzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen (Sachverhalt):

Der am 09.02.1958 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Er befand sich am 08.07.2019 im Dienststand. Er ist am 01.12.1988 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten durch wo er in die Verwendungsgruppe B ernannt wurde. Die Reifeprüfung hat er an 20.12.1984 (Schultyp: Berufsbegleitend) abgelegt. Dein letzter Vorrückungsstichtag, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten ermittelt wurde, war der 30.10.1976.

Der Beschwerdeführer weist nachstehend angeführte Vordienstzeiten auf:

Beginn

Ende

Berücksichtigung gem. § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007Berücksichtigung gem. Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

Im Ausmaß von

J

M

T

01.07.1973

30.06.1977

Sonstige Zeit

04

00

00

01.07.1977

31.01.1978

Abs. 2 Z. 2 Präsenz-/Ausbildungs-/ZivildienstAbsatz 2, Ziffer 2, Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst

0

7

0

01.02.1978

31.08.1980

Abs. 2 Z. 1 lit. VB im JustizdienstAbsatz 2, Ziffer eins, lit. VB im Justizdienst

2

7

0

01.09.1980

21.09.1980

Sonstige Zeit

0

0

21

22.09.1980

30.11.1988

Abs. 2 Z. 1 lit. VB im JustizdienstAbsatz 2, Ziffer eins, lit. VB im Justizdienst

8

2

9

Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die oben angeführten Zeiten zwischen dem 1. Juli jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 04 Jahre, 00 Monate und 21 Tag (1481,00 Tage).

Daher sind folgende Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen:

 

J

M

T

Zur Gänze zu berücksichtigende Vordienstzeiten

11

04

09

Sonstige Zeiten (im Umfang von 42,86 % berücksichtigt)

01

08

27

Gesamt dem Tag der Anstellung (01.12.1988) voranzustellen

13

01

06

Daraus ergibt sich der 25.10.1975 als Vergleichsstichtag.

Gemäß § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (25.10.1975) ergibt sich Anfangstermin 01.01.1976, für den Vorrückungsstichtag (30.10.1976) der 01.01.1977. Gemäß Abs. 4 Z. 1 und 3 leg. cit. ist das die Differenz zwischen dem 01.01.1976 und dem 01.01.1975. Das ergibt eine Differenz von +366 Tagen.Gemäß Paragraph 169, f Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (25.10.1975) ergibt sich Anfangstermin 01.01.1976, für den Vorrückungsstichtag (30.10.1976) der 01.01.1977. Gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 3 leg. cit. ist das die Differenz zwischen dem 01.01.1976 und dem 01.01.1975. Das ergibt eine Differenz von +366 Tagen.

Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers betrug nach der pauschalen Überleitung nach § 169 c GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 13 200,8334 Tage (36 Jahre, 02 Monate, 01 Tag). Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers betrug nach der pauschalen Überleitung nach Paragraph 169, c GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, zum Ablauf des 28.02.2015 13 200,8334 Tage (36 Jahre, 02 Monate, 01 Tag).

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2015/82, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2015/82, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

A)

Die §§ 169f und 169g in der Fassung des BGBl. I 137/2023 lauten wie folgt:Die Paragraphen 169 f und 169 g in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, lauten wie folgt:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f, (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 , im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, , im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt. (2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag (4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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