Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
AVG §38Spruch
,
W131 23221156/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der anwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Partei (=bfP) XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid der ORF Beitrags Service GmbH vom 16.12.2024, Beitragsnummer XXXX , beschlossen bzw zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der anwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Partei (=bfP) römisch 40 , geb römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF Beitrags Service GmbH vom 16.12.2024, Beitragsnummer römisch 40 , beschlossen bzw zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdeanträge auf Nichtfestsetzung einer Landesabgabe und weiters, das Verfahren vor dem zuständigen Landesverwaltungsgericht gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über das Zurechtbestehen des ORF-Beitrages als zu lösende Vorfrage auszusetzen, werden mit Beschluss zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerdeanträge auf Nichtfestsetzung einer Landesabgabe und weiters, das Verfahren vor dem zuständigen Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über das Zurechtbestehen des ORF-Beitrages als zu lösende Vorfrage auszusetzen, werden mit Beschluss zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird im Punkte des Abänderungsantrags betreffend den ORF – Beitrag mit Erkenntnis mit der Maßgabe abgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von 183,60 Euro an die ORF-Beitrags Service GmbH (FN 174754t) zu bezahlen hat.römisch zwei. Die Beschwerde wird im Punkte des Abänderungsantrags betreffend den ORF – Beitrag mit Erkenntnis mit der Maßgabe abgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von 183,60 Euro an die ORF-Beitrags Service GmbH (FN 174754t) zu bezahlen hat.
III. Der Eventualantrag, den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach (ORF-Beitrag und Landesabgabe) gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an die bescheiderlassende Behörde zurückzuverweisen, wird im Punkte der begehrten Zurückverweisung rücksichtlich einer Landesabgabe in Beschlussform zurückgewiesen und rücksichtlich des ORF - Beitrags abgewiesen.römisch drei. Der Eventualantrag, den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach (ORF-Beitrag und Landesabgabe) gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an die bescheiderlassende Behörde zurückzuverweisen, wird im Punkte der begehrten Zurückverweisung rücksichtlich einer Landesabgabe in Beschlussform zurückgewiesen und rücksichtlich des ORF - Beitrags abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. IZm dem Erhalt von mehreren Zahlungsaufforderungen begehrte die bfP bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“ bzw OBS).
2. Mit oben genanntem Bescheid schrieb die belangte Behörde der bfP für das Jahr 2024 den ORF-Beitrag mit € 183,60 vor, der binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids auf das Konto der belangten Behörde zu zahlen sei.
3. Gegen diese Entscheidung erhob die bfP fristgerecht Beschwerde. Die bfP begehrte dabei - unter zusätzlichem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung - in der Beschwerdeschrift wie folgt:
1. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass kein ORF-Beitrag bzw keine dessen Schicksal teilende Landesabgabe festgesetzt wird;1. gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass kein ORF-Beitrag bzw keine dessen Schicksal teilende Landesabgabe festgesetzt wird;
in eventu
2. den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach (ORF-Beitrag und Landesabgabe) gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an die bescheiderlassende Behörde zurückzuverweisen;2. den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach (ORF-Beitrag und Landesabgabe) gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an die bescheiderlassende Behörde zurückzuverweisen;
jedenfalls
3. das Verfahren vor dem zuständigen Landesverwaltungsgericht gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über das Zurechtbestehen des ORF-Beitrages als zu lösende Vorfrage auszusetzen.3. das Verfahren vor dem zuständigen Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über das Zurechtbestehen des ORF-Beitrages als zu lösende Vorfrage auszusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei hat das 18. Lebensjahr vollendet und hat seit dem XXXX ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX . An dieser Anschrift besteht für die bfP keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet.Die beschwerdeführende Partei hat das 18. Lebensjahr vollendet und hat seit dem römisch 40 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 . An dieser Anschrift besteht für die bfP keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet.
Beiträge bzw Beitragsteile für 2024 wurden bislang nicht bezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese Feststellungen wurden von der bfP im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
Die Feststellung der bisherigen Nichtbezahlung von ORF – Beitrag ergibt sich insb auch aus der unstrittigen Anfragebenatwortung der OBS.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Verfahrensrechtliches:
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags (= ORF-Beitrags-Gesetz), BGBl I Nr 112/2023 idgF erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags (= ORF-Beitrags-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023, idgF erlassene Bescheide kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gegenständlich durfte gegenständlich gemäß § 12 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz ein Bescheid über die Vorschreibung des ORF – Beitrags für 2024 erlassen werden.Gegenständlich durfte gegenständlich gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz ein Bescheid über die Vorschreibung des ORF – Beitrags für 2024 erlassen werden.
Dass zuvor im Jahr 2024 mehrere Zahlungsaufforderungen oä über Teilbeträge des geschuldeten Jahresbeitrags iHv 183,60 Euro ergingen, wie im angefochtenen Bescheid ersichtlich, verletzt die bfP dabei nunmehr nach Ablauf des Jahres 2024 nicht mehr in subjektiven Rechten, wie allenfalls im Lichte des § 17 Abs 4 ORF – Beitragsgesetz allenfalls andenkbar, nachdem für 2024 die Hauptwohnsitzmeldung und die Volljährigkeit der bfP feststehen.Dass zuvor im Jahr 2024 mehrere Zahlungsaufforderungen oä über Teilbeträge des geschuldeten Jahresbeitrags iHv 183,60 Euro ergingen, wie im angefochtenen Bescheid ersichtlich, verletzt die bfP dabei nunmehr nach Ablauf des Jahres 2024 nicht mehr in subjektiven Rechten, wie allenfalls im Lichte des Paragraph 17, Absatz 4, ORF – Beitragsgesetz allenfalls andenkbar, nachdem für 2024 die Hauptwohnsitzmeldung und die Volljährigkeit der bfP feststehen.
Bei Erledigung der vorliegenden Beschwerde hat das BVwGG gegenständlich durch den Einzelrichter zu entscheiden.
Da dem BVwG keine Zuständigkeit zukommt, inhaltlich über in Zusammenhang mit dem ORF – Beitrag stehende Landesabgaben abzusprechen, waren das diesbezügliche Nichtfestsetzungsbegehren, das Aussetzungsbegehren wie in Punkt 1.3. des Verfahrensgangs dargestellt und das Zurückverweisungsbegehren jeweils bereits gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Da dem BVwG keine Zuständigkeit zukommt, inhaltlich über in Zusammenhang mit dem ORF – Beitrag stehende Landesabgaben abzusprechen, waren das diesbezügliche Nichtfestsetzungsbegehren, das Aussetzungsbegehren wie in Punkt 1.3. des Verfahrensgangs dargestellt und das Zurückverweisungsbegehren jeweils bereits gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen.
Das Eventual - Zurückverweisungsbegehren betreffend den ORF – Beitrag war abzuweisen, weil der Sachverhalt geklärt erscheint, wobei über das Eventualbegehren nach der Rsp des VwGH v 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, nach Erledigung des primären Begehrens gesondert abzusprechen war.
3.2. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften:
3.2.1. ORF-Beitrags-Gesetz:
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023 in der Fassung BGBl I Nr 59/2025, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erh