Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I424 2309554-1/14E, I424 2309554-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. BENIN, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, XXXX XXXX , als gesetzliche Vertretung und die Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH, 1170 Wien, als gewillkürte Vertretung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. BENIN, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, römisch 40 römisch 40 , als gesetzliche Vertretung und die Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH, 1170 Wien, als gewillkürte Vertretung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) stattgegeben und XXXX (alias XXXX ) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat BENIN zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) stattgegeben und römisch 40 (alias römisch 40 ) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat BENIN zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX (alias XXXX ) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 (alias römisch 40 ) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VII. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 19.02.2025 wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsangehörigen der Republik Benin, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Republik Benin zulässig ist (Spruchpunkt V.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 19.02.2025 wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsangehörigen der Republik Benin, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Republik Benin zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe aus Sicht der belangten Behörde fest, dass der BF nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, Religion oder Nationalität einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. ihm eine solche im Falle einer Rückkehr drohe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF ohne seine Mutter bei Verwandten gelebt habe. Eine Gefährdung nach Art. 2 oder 3 EMRK sehe die Behörde im Falle einer Rückkehr als nicht gegeben an. Der BF verfüge über ausreichende soziale Anknüpfungspunkte und würde er im Falle der Rückkehr Unterstützungsmöglichkeiten vorfinden. Der Benin sei ein sicherer Herkunftsstaat. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe aus Sicht der belangten Behörde fest, dass der BF nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, Religion oder Nationalität einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. ihm eine solche im Falle einer Rückkehr drohe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF ohne seine Mutter bei Verwandten gelebt habe. Eine Gefährdung nach Artikel 2, oder 3 EMRK sehe die Behörde im Falle einer Rückkehr als nicht gegeben an. Der BF verfüge über ausreichende soziale Anknüpfungspunkte und würde er im Falle der Rückkehr Unterstützungsmöglichkeiten vorfinden. Der Benin sei ein sicherer Herkunftsstaat.
Maßgebliche Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde keine feststellen können, weshalb auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
Die belangte Behörde führte aus, dass – selbst wenn der BF nicht in die Schule gegangen sei – er die französische Sprache gelernt habe, er in fremden Ländern jahrelang gearbeitet habe und somit gelernt habe auf eigenen Beinen zu stehen.
Die Angaben des BF seien insgesamt nicht glaubhaft gewesen. So hätten die Angaben in der Ersteinvernahme den Aussagen vor dem BFA in einzelnen Punkten widersprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF nach dem Vorfall, bei dem ein anderes Kind verletzt worden sei nicht abgewartet habe, um zu sehen, wie es dem Kind gehe. Zudem mangle es dem Vorbringen des BF an der Asylrelevanz. Der BF sei ein arbeitsfähiger Jugendlicher mit genügend Selbstständigkeit, Lebens- und Arbeitserfahrung. Er könne seine Lebensbedürfnisse im Herkunftssaat befriedigen.
2. Mit dem am 18.03.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei schon in jungen Jahren von seiner Mutter an Verwandte abgegeben worden und sei in diesem Familienverband aufgewachsen. Sein Vater sei früh verstorben. Der BF habe im Benin keinen Kontakt zur Familie seines Vaters oder seinen Geschwistern gehabt.
Im Familienverband in dem der BF aufgewachsen sei, sei er ausgebeutet, geschlagen und benachteiligt worden. Ihm sei als einziges Kind in diesem Familienverband die Schulbildung verweigert worden und verfüge er über keine Berufsausbildung. Habe sich der BF geweigert die ihm aufgetragenen Arbeiten auszuführen, sei er mit Gewalt dazu gezwungen worden.
Als der BF dreizehn Jahre alt gewesen sei, sei es zu einem Streit mit einem anderen Kind aus dem Familienverband gekommen. Der BF habe sich zu wehren versucht und dabei dieses Kind verletzt. Der BF verließ seinen Familienverband unmittelbar nach diesem Vorfall. Er fürchte nun die Familie würde ihn im Fall einer Rückkehr umbringen.
Nach einer mehrjährigen Flucht sei der BF über verschiedene Staaten schließlich nach Österreich gelangt. Er lebe nun in einer Betreuungseinrichtung der Caritas, besuche einen Deutschkurs und sei strafrechtlich unbescholten. Der minderjährige BF habe keine sozialen Kontakte in seinem Herkunftsland und auch sonst keine Bindung zur Republik Benin. Demgegenüber bestehe eine starke Bindung zu Österreich.
Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Kindeswohl und der Minderjährigkeit des BF auseinandergesetzt, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen.
Die belangte Behörde habe verkannt, dass sie im Falle eines minderjährigen Flüchtlings eine erhöhte Ermittlungspflicht treffe. Mit der Minderjährigkeit des BF habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht befasst bzw. lässt der angefochtene Bescheid jede Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass der BF minderjährig sei vermissen. Auch in Zusammenhang mit dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem Kindeswohl und der kinderspezifisc