Entscheidungsdatum
04.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W280 2331070-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX .1993 alias XXXX .1994 alias XXXX 1993, StA. Afghanistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 .1993 alias römisch 40 .1994 alias römisch 40 1993, StA. Afghanistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .11.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis VII. des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch sieben. des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII. insofern stattgegeben, als dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Absatz 1 iVm. Absatz 2 Ziffer 1 FPG 2005 auf 5 Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. insofern stattgegeben, als dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 1 FPG 2005 auf 5 Jahre herabgesetzt wird.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: "Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX .10.2025 verloren."römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 .10.2025 verloren."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Zum ersten Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeikommando XXXX ) am XXXX .07.2011 gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu seiner Person an, dass er am XXXX .1994 in Peszhawar, Pakistan, geboren, sunnitischer Moslem und ledig sei. Er habe in Afghanistan seinen Vater, seine Mutter, fünf Brüder und drei Schwestern. Er habe in Afghanistan in Paghman, im Dorf XXXX seit seinem zwölften Lebensjahr gelebt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass ein Mann namens XXXX seinen Onkel väterlicherseits und dessen Sohn beschuldigt habe, die Söhne einer Familie ermordet zu haben. Deswegen seien der Onkel des BF und dessen Sohn im Gefängnis in XXXX aufgehängt worden. Dieser Mann XXXX habe auch den BF ca. ein Monat vor seiner Abreise bei den afghanischen Behörden beschuldigt, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeikommando römisch 40 ) am römisch 40 .07.2011 gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu seiner Person an, dass er am römisch 40 .1994 in Peszhawar, Pakistan, geboren, sunnitischer Moslem und ledig sei. Er habe in Afghanistan seinen Vater, seine Mutter, fünf Brüder und drei Schwestern. Er habe in Afghanistan in Paghman, im Dorf römisch 40 seit seinem zwölften Lebensjahr gelebt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass ein Mann namens römisch 40 seinen Onkel väterlicherseits und dessen Sohn beschuldigt habe, die Söhne einer Familie ermordet zu haben. Deswegen seien der Onkel des BF und dessen Sohn im Gefängnis in römisch 40 aufgehängt worden. Dieser Mann römisch 40 habe auch den BF ca. ein Monat vor seiner Abreise bei den afghanischen Behörden beschuldigt, mit den Taliban zusammenzuarbeiten.
2. Am XXXX .07.2011 und am XXXX .09.2011 erfolgten sodann die niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesens und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde). Zu den Gründen seiner Ausreise brachte der BF zusammengefasst vor, dass er persönliche Feinde habe und sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Konkret gehe es um einen Mann namens XXXX , der den Onkel des BF und dessen Sohn zu Unrecht beschuldigt habe, ein Verbrechen begangen zu haben, für das die beiden zu Tode verurteilt und durch Bestechung des Richters auch wirklich hingerichtet worden seien. Es seien damals vier Verwandte von XXXX in der Talibanzeit ermordet worden, weshalb die Familie vom XXXX Blutrache für vier Personen ausüben habe wollen. Da der BF „der Dritte gewesen“ sei, sei er geflüchtet.2. Am römisch 40 .07.2011 und am römisch 40 .09.2011 erfolgten sodann die niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesens und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde). Zu den Gründen seiner Ausreise brachte der BF zusammengefasst vor, dass er persönliche Feinde habe und sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Konkret gehe es um einen Mann namens römisch 40 , der den Onkel des BF und dessen Sohn zu Unrecht beschuldigt habe, ein Verbrechen begangen zu haben, für das die beiden zu Tode verurteilt und durch Bestechung des Richters auch wirklich hingerichtet worden seien. Es seien damals vier Verwandte von römisch 40 in der Talibanzeit ermordet worden, weshalb die Familie vom römisch 40 Blutrache für vier Personen ausüben habe wollen. Da der BF „der Dritte gewesen“ sei, sei er geflüchtet.
3. Das BFA hat mit Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom XXXX .07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.3. Das BFA hat mit Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom römisch 40 .07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde.
5. Mit Erkenntnis vom XXXX .12.2014, W157 XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. der Beschwerde ab, gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.5. Mit Erkenntnis vom römisch 40 .12.2014, W157 römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerde ab, gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in weiterer Folge verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom XXXX .12.2017.Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in weiterer Folge verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .12.2017.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .10.2019, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40