Entscheidungsdatum
04.03.2026Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Spruch
,
W254 2333236-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde von XXXX vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung betreffend den Antrag vom 01.09.2025 nach dem Informationsfreiheitsgesetz den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung betreffend den Antrag vom 01.09.2025 nach dem Informationsfreiheitsgesetz den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführende Partei (in Folge: BP) richtete am 01.09.2025 ein Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, in welchem zusammengefasst die Übermittlung der Protokolle der Kontrollkommission, der Entscheidungen zu aufsichtsbehördlichen Verfahren sowie vom Ministerium erteilten Rechtsauskünfte an Hochschülerinnenschaften sowie an Bildungseinrichtungen, an denen eine Hochschülerinnenschaft eingerichtet ist, begehrt wurde.
2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (in Folge: belangte Behörde bzw. BMFWF) vom 25.09.2025, GZ XXXX wurde das Informationsbegehren beantwortet, jedoch mitgeteilt, dass einige der gewünschten Informationen nicht erteilt werden können, da teilweise andere Organe zuständig seien, die Informationen nicht ausreichend präzisiert waren und eine Zusammenstellung sämtlicher Entscheidungen bzw. Rechtsauskünfte des BMFWF der letzten 11 Jahre die Tätigkeit der zuständigen Stellen des BMFWF in unverhältnismäßigen Ausmaß beeinträchtigen würde. Die BP verlangte eine bescheidmäßige Erledigung, falls nicht alle begehrten Informationen erteilt werden können. 2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (in Folge: belangte Behörde bzw. BMFWF) vom 25.09.2025, GZ römisch 40 wurde das Informationsbegehren beantwortet, jedoch mitgeteilt, dass einige der gewünschten Informationen nicht erteilt werden können, da teilweise andere Organe zuständig seien, die Informationen nicht ausreichend präzisiert waren und eine Zusammenstellung sämtlicher Entscheidungen bzw. Rechtsauskünfte des BMFWF der letzten 11 Jahre die Tätigkeit der zuständigen Stellen des BMFWF in unverhältnismäßigen Ausmaß beeinträchtigen würde. Die BP verlangte eine bescheidmäßige Erledigung, falls nicht alle begehrten Informationen erteilt werden können.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2025, GZ XXXX wurde der Antrag auf Informationen teilweise abgewiesen. Am 15.12.2025 erhob die BP Bescheidbeschwerde gegen diesen Bescheid, die unter der GZ W 258 2330749-1 am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2025, GZ römisch 40 wurde der Antrag auf Informationen teilweise abgewiesen. Am 15.12.2025 erhob die BP Bescheidbeschwerde gegen diesen Bescheid, die unter der GZ W 258 2330749-1 am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.
4. Am 14.01.2026 erhob die BP Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht betreffend das Informationsbegehren vom 01.09.2025, welches vom Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung am 27.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis vorgelegt wurde, dass die Säumnisbeschwerde unzulässig sei, da die Sache bescheidmäßig erledigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Informationsbegehren der BP vom 01.09.2025 an die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung wurde mit Bescheid vom 07.11.2025, GZ XXXX zur Gänze erledigt.Das Informationsbegehren der BP vom 01.09.2025 an die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung wurde mit Bescheid vom 07.11.2025, GZ römisch 40 zur Gänze erledigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Insbesondere ergibt sich der Beschwerdegegenstand aus der Säumnisbeschwerde vom 14.01.2026, in welcher ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass beschwerdegegenständlich der Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs 1 IFG mit Schreiben vom 01.09.2025 ist. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid geht hervor, dass auf alle Fragen eingegangen wurde und das Informationsbegehren in keinem Punkt unerledigt blieb.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Insbesondere ergibt sich der Beschwerdegegenstand aus der Säumnisbeschwerde vom 14.01.2026, in welcher ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass beschwerdegegenständlich der Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG mit Schreiben vom 01.09.2025 ist. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid geht hervor, dass auf alle Fragen eingegangen wurde und das Informationsbegehren in keinem Punkt unerledigt blieb.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Das Rechtsschutzziel des Säumnisbeschwerdeverfahrens besteht in der Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit, nicht in der Überprüfung ihrer Richtigkeit. Diese ist im allfälligen inhaltlichen Bescheidbeschwerdeverfahren zu klären (VwGH 19. 9. 2017, Ro 2017/20/0001). Die durch Antrag begründete Entscheidungspflicht erlischt durch jede – wenn auch rechtswidrige materiellrechtliche behördliche Entscheidung in der Sache oder auch durch eine rein verfahrensrechtliche Erledigung wie zB durch eine Zurückweisung des Begehrens (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 27). Das Rechtsschutzziel des Säumnisbeschwerdeverfahrens besteht in der Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit, nicht in der Überprüfung ihrer Richtigkeit. Diese ist im allfälligen inhaltlichen Bescheidbeschwerdeverfahren zu klären (VwGH 19. 9. 2017, Ro 2017/20/0001). Die durch Antrag begründete Entscheidungspflicht erlischt durch jede – wenn auch rechtswidrige materiellrechtliche behördliche Entscheidung in der Sache oder auch durch eine rein verfahrensrechtliche Erledigung wie zB durch eine Zurückweisung des Begehrens vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 27).
Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde unstrittig einen Bescheid erlassen und das Informationsbegehren vom 01.09.2025 erledigt. Allfällige Mängel in der Begründung des Bescheides insbesondere im Verweis auf die Kontrollkommission als informationspflichtige Stelle stellen allenfalls Rechtswidrigkeiten des Bescheides dar und sind im Bescheidbeschwerdeverfahren geltend zu machen. Sie begründet jedoch keine Säumnis der belangten Behörde.
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 2.7.2015, E 657/2015).
Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).
3.2. Gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. 3.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass gegen dieselbe Angelegenheit nicht gleichzeitig eine Bescheidbeschwerde und eine Säumnisbeschwerde nebeneinander geführt werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass gegen dieselbe Angelegenheit nicht gleichzeitig eine Bescheidbeschwerde und eine Säumnisbeschwerde nebeneinander geführt werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Informationsfreiheit Säumnis Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W254.2333236.1.00Im RIS seit
25.03.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026