Entscheidungsdatum
04.03.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W222 2315312-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch als „BF“ bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 07.01.2025 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschs für Hindi am selben Tag gab der BF zu seiner Person an, er sei in XXXX geboren worden. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Hindi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Hinduismus und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Der BF habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er keinen Beruf ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass er neben Vater und Mutter über einen Bruder verfüge. Alle würden in Indien leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Oktober 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei im Oktober 2022 mit dem Flugzeug legal nach Serbien geflogen. Er sei legal ausgereist. Er habe einen indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in XXXX , gehabt. Er sei mit Reisedokument ausgereist; seinen indischen Reisepass habe er in Serbien verloren. Zur Reiseroute führte er aus, sich ca. 20 Tage in Serbien aufgehalten zu haben und sei er in der Folge durch Ungarn nach Österreich durchgereist, wo er sich 2 Tage im Oktober 2022 aufgehalten habe. In der Folge sei er weitergereist und habe er sich ca. 2 Jahre in Italien aufgehalten ( XXXX ). Seit XXXX .01.2025 halte er sich (wieder) in Österreich auf. Zum Aufenthalt in den EU-Ländern befragt gab er an, durch Ungarn nur durchgereist zu sein; in Italien habe er keine Arbeit gefunden und sei deshalb zurück nach Österreich. In Österreich habe er bereits im Jahr 2022 um Asyl angesucht. Er habe hier keine Einvernahme gehabt und sei gleich nach Italien weitergereist. In der Erstbefragung durch Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschs für Hindi am selben Tag gab der BF zu seiner Person an, er sei in römisch 40 geboren worden. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Hindi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Hinduismus und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Der BF habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er keinen Beruf ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass er neben Vater und Mutter über einen Bruder verfüge. Alle würden in Indien leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 , gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Oktober 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei im Oktober 2022 mit dem Flugzeug legal nach Serbien geflogen. Er sei legal ausgereist. Er habe einen indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in römisch 40 , gehabt. Er sei mit Reisedokument ausgereist; seinen indischen Reisepass habe er in Serbien verloren. Zur Reiseroute führte er aus, sich ca. 20 Tage in Serbien aufgehalten zu haben und sei er in der Folge durch Ungarn nach Österreich durchgereist, wo er sich 2 Tage im Oktober 2022 aufgehalten habe. In der Folge sei er weitergereist und habe er sich ca. 2 Jahre in Italien aufgehalten ( römisch 40 ). Seit römisch 40 .01.2025 halte er sich (wieder) in Österreich auf. Zum Aufenthalt in den EU-Ländern befragt gab er an, durch Ungarn nur durchgereist zu sein; in Italien habe er keine Arbeit gefunden und sei deshalb zurück nach Österreich. In Österreich habe er bereits im Jahr 2022 um Asyl angesucht. Er habe hier keine Einvernahme gehabt und sei gleich nach Italien weitergereist.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF Folgendes an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „Ich hatte Probleme mit meinem Onkel väterlicher Seite. Mit ihm hatten wir immer wieder wegen unseren Grundstücken Streit. Er hat mich mit dem Umbringen bedroht, deshalb habe ich das Land verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“
Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er Angst um sein Leben habe.
Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er „Nein“ an.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) vom XXXX .03.2025, vom BF übernommen am 07.04.2025, wurde diesem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) vom römisch 40 .03.2025, vom BF übernommen am 07.04.2025, wurde diesem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen.
Am 07.05.2025 wurde der BF vor dem BFA in der Sprache Hindi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF insbesondere an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):
„[ … ]
LA: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?
VP: Gut.
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?
VP: Nein.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
VP: Ja ich habe bis jetzt nur die Wahrheit gesagt.
LA: Möchten Sie Beweismittel oder Dokumente vorlegen, welche für Ihr Verfahren von Relevanz sind?
VP: Nein.
LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente?
VP: Nein ich nehme keine Medikamente.
LA: Bitte geben Sie einen kurzen Lebenslauf von sich ab!
VP: Ich bin in XXXX geboren, habe dort 12 Jahre Grundschule und danach 1 ½ Jahre College besucht. Ich habe Civil Engineering studiert bis is 20 jahre alt war.VP: Ich bin in römisch 40 geboren, habe dort 12 Jahre Grundschule und danach 1 ½ Jahre College besucht. Ich habe Civil Engineering studiert bis is 20 jahre alt war.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an bzw. welche Relgiongszugehörigkeit haben SIe?
VP: Ich bin ein Hindu und gehöre dem Brahim an.
LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals in Haft oder wurde jemals ein Strafverfahren gegen Sie geführt?
VP: Nein.
LA: Haben Sie im Herkunftsland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion Probleme?
VP: Nein.
LA: Waren Sie politisch aktiv?
VP: Nein.
LA: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?
VP: Ja. Nachgefragt habe ich den Reisepass veloren.
LA: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität nachweisen könnten?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Angehörige in Ihrem Heimatland?
VP: Ja in Indien lebt meine Familie. Meine Eltern und mein Bruder
LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt?
VP: Mein Vater ist ein Priester und mein Bruder ist ohne Beschäftigung.
LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?
VP: Ja. Ein kleines Haus und ein halbes killa Grund.
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten im Heimatland?
VP: Nein.
LA: Wovon haben Sie in der Heimat gelebt?
VP: Ich bin einer Hilfsarbeit nachgegangen. Ich war Engineer Student und bin kleinen Tätigkeiten nachgegangen.
LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich wohne ja nicht im Lager. Ich gehe einer Hilfsarbeit nach.
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Hindi
LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?
VP: Nein.
LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Nennen Sie bitte alle Gründe!
VP: Ich hatte Probleme dort. Meine zwei Onkel väterlicherseits möchten mich umbringen. Es geht um unsere Landwirtschaft. Sie haben auch versucht mich umzubringen. Ich habe mich irgendwie retten können und habe anschließend das Land verlassen. Ich hab Angst vor denen und mein Leben ist dort in großer Gefahr. Das waren alle meine Fluchtgründe. Ich habe alles gesagt.
Vorhalt: Sie haben am 07.04.2025 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/5 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie kein asylrelevantes Vorbringen darstellen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen. Aus den von Ihnen behaupteten Gründen warum Sie Ihr Land verlassen haben ist weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Sie haben am 07.04.2025 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 5, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie kein asylrelevantes Vorbringen darstellen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen. Aus den von Ihnen behaupteten Gründen warum Sie Ihr Land verlassen haben ist weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Was sagen Sie dazu?
VP: Mein Leben ist dort in Gefahr. Ich Angst vor meinen Onkeln sie werden mich umbringen. Ich fühle mich hier sicher.
VP: Seit wann bestehen die Grundstückstreitigkeiten?
LA: Seit den letzten zwei drei Jahren.
VP: Ist Ihr Bruder auch von den Streitigkeiten betroffen?
LA: Mein Bruder hat das Dorf schon verlassen und wohnt in XXXX . Nachgefragt werden meine Eltern von den Onkeln geschlagen.LA: Mein Bruder hat das Dorf schon verlassen und wohnt in römisch 40 . Nachgefragt werden meine Eltern von den Onkeln geschlagen.
LA: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland?
VP: Ich habe Angst um mein Leben.
LA: Haben Sie sich in Ihrer Heimat aufgrund dieser Probleme an die Polizei gewandt?
VP: Ja. Nachgefragt hat die Polizei nichts unternommen. Meine Onkel haben sehr gute Kontakte in die Politik. Sie sind auch wohlhabender als wir.
LA: Können Sie nachweisen dass Sie bei der Polizei waren? (Anzeige etc.)
VP: Nein.
LA: Wieso sind nur sie aus Ihrem Heimatland geflohen?
VP: Weil mein Leben in großer Gefahr war. Ich war am meisten in der Landwirtschaft.
LA: Ist Ihr Bruder in XXXX sicher?LA: Ist Ihr Bruder in römisch 40 sicher?
VP: Er lebt dort versteckt.
LA: Wie lange lebt Ihr Bruder schon dort?
VP: Seit zwei Jahren.
LA: Haben Sie innerstaatliche Fluchtalternativen in Erwägung gezogen?
VP: Nein. In Indien sind wir nicht sicher, deshalb habe ich beschlossen das Land zu verlassen.
LA: Haben Sie sich an Hilfsorganisationen in Indien gewendet?
VP: Ja. Nachgefragt fällt mir der Name des Vereins gerade nicht ein bei dem ich war. Sie sagten zu mir, sie werden mir helfen aber es wurde nichts unternommen.
LA: Sie haben am 07.04.2025 schriftliche Länderinformationsblätter zu Indien übernommen. Möchten Sie zur Lage in Indien eine Stellungnahme abgeben?
VP: Ich habe es nicht gelesen.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
VP: Ich möchte nur sagen, ich kann nicht zurückkehren in mein Land. Dort ist mein Leben in Gefahr. Ich werde mich hier in Österreich selbst erhalten. Hier bin ich sicher und am Leben.
[ … ]“
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass eine Verfolgung iSd GFK nicht festgestellt werden habe können. Der BF werde nicht asylrelevant verfolgt. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass eine Verfolgung iSd GFK nicht festgestellt werden habe können. Der BF werde nicht asylrelevant verfolgt. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er stammt aus dem Bundesstaat XXXX (Bezirk XXXX ). Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindu und gehört der Volksgruppe der XXXX an. Seine Muttersprache ist Hindi. Er ist ledig. Er hat in Indien zwölf Jahre die Schule besucht und in der Folge ein College. Er hat nach Civil Engineering studiert. Er ist in Indien zudem einer Hilfsarbeit nachgegangen. In Indien leben nach wie vor Familienangehörige des BF (Eltern sowie sein Bruder). Der BF ist gesund und arbeitsfähig.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er stammt aus dem Bundesstaat römisch 40 (Bezirk römisch 40 ). Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindu und gehört der Volksgruppe der römisch 40 an. Seine Muttersprache ist Hindi. Er ist ledig. Er hat in Indien zwölf Jahre die Schule besucht und in der Folge ein College. Er hat nach Civil Engineering studiert. Er ist in Indien zudem einer Hilfsarbeit nachgegangen. In Indien leben nach wie vor Familienangehörige des BF (Eltern sowie sein Bruder). Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht oder sich sozial engagiert. Intensive sonstige soziale Kontakte im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Der BF ist im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er geht im Bundesgebiet nach eigenen Angaben einer Hilfsarbeit nach.
Der BF ist im Jahr 2022 aus Indien legal unter Verwendung seines Reisepasses mit dem Flugzeug nach Serbien ausgereist. Der BF reiste in der Folge weiter über Ungarn illegal nach Österreich, wo er am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte; das diesbezügliche Verfahren wurde jedoch mangels bekannten Aufenthaltsortes des BF vom BFA am XXXX .10.2022 eingestellt (der BF ist nicht zur Erstbefragung erschienen). Der BF reiste weiter nach Italien, wo er sich für ca. zwei Jahre aufhielt, einen Antrag auf internationalen Schutz jedoch nicht stellte. In der Folge reiste er wieder illegal nach Österreich, wo er am 07.01.2025 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF ist im Jahr 2022 aus Indien legal unter Verwendung seines Reisepasses mit dem Flugzeug nach Serbien ausgereist. Der BF reiste in der Folge weiter über Ungarn illegal nach Österreich, wo er am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte; das diesbezügliche Verfahren wurde jedoch mangels bekannten Aufenthaltsortes des BF vom BFA am römisch 40 .10.2022 eingestellt (der BF ist nicht zur Erstbefragung erschienen). Der BF reiste weiter nach Italien, wo er sich für ca. zwei Jahre aufhielt, einen Antrag auf internationalen Schutz jedoch nicht stellte. In der Folge reiste er wieder illegal nach Österreich, wo er am 07.01.2025 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vgl. Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vergleiche Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).
Staatsstruktur (Exekutive und Legislative)
[Anm.: für Informationen zur Judikative siehe Kapitel Justizwesen]
Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022).
Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierministe