TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/4 W176 2319784-1

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Veröffentlicht am 04.03.2026
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Entscheidungsdatum

04.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W176 2319784-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1994, syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2025, Zl. 1408425406/241265128, wegen einer asylrechtlichen Angelegenheit nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 1994, syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2025, Zl. 1408425406/241265128, wegen einer asylrechtlichen Angelegenheit nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der aus Syrien stammende, illegal ins Bundesgebiet eingereiste XXXX (Beschwerdeführer/BF) stellte am 21.08.2024 bei der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung gab er an, er habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen und weil er zum Militär einberufen worden sei.1. Der aus Syrien stammende, illegal ins Bundesgebiet eingereiste römisch 40 (Beschwerdeführer/BF) stellte am 21.08.2024 bei der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung gab er an, er habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen und weil er zum Militär einberufen worden sei.

2. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX 2025 zusammengefasst an, er stamme aus XXXX im Gouvernement Homs, sei ledig und habe keine Kinder. Nach Auskunft von Bekannten in Syrien habe sich die Lage in Syrien seit dem Machtwechsel verschlechtert. Auch in XXXX sei die Lage sehr schlecht. Er habe in der Nähe von XXXX ein Handygeschäft betrieben und sich geweigert, einer Miliz Schutzgeld zu bezahlen, weshalb Angehörige dieser Miliz in sein Geschäft eingebrochen seien und ihn auch verprügelt hätten. Diese Miliz suche ihn nach wie vor und habe sich nun der Übergangsregierung unterstellt. Er werde auch gesucht, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe.2. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 2025 zusammengefasst an, er stamme aus römisch 40 im Gouvernement Homs, sei ledig und habe keine Kinder. Nach Auskunft von Bekannten in Syrien habe sich die Lage in Syrien seit dem Machtwechsel verschlechtert. Auch in römisch 40 sei die Lage sehr schlecht. Er habe in der Nähe von römisch 40 ein Handygeschäft betrieben und sich geweigert, einer Miliz Schutzgeld zu bezahlen, weshalb Angehörige dieser Miliz in sein Geschäft eingebrochen seien und ihn auch verprügelt hätten. Diese Miliz suche ihn nach wie vor und habe sich nun der Übergangsregierung unterstellt. Er werde auch gesucht, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe.

3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 07.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.). 3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 07.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei Syrer, Araber und Sunnit. Die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich seit dem Sturz des Assad-Regimes erheblich verbessert. Umstände, die auf eine asylrelevante Verfolgung schließen lassen könnten, seien nicht hervorgekommen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des BF zu seinen persönlichen Lebensumständen seien glaubhaft. Die Identität des BF stehe nicht fest, da er keine Originaldokumente vorgelegt habe. Sein Vorbringen hinsichtlich des Vorfalles mit der Miliz sowie der drohenden Einziehung zum Militärdienst sei nicht nachvollziehbar. Die Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien würden sich aus den Länderberichten ergeben.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem BF drohe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sei nicht derart schlecht, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Art. 8 EMRK stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung nach Syrien nicht entgegen.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem BF drohe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sei nicht derart schlecht, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Artikel 8, EMRK stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung nach Syrien nicht entgegen.

4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 05.09.2025 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.

Der BF brachte darin zusammengefasst vor, die Miliz, die den BF wegen dessen Weigerung, Schutzgeld zu bezahlen, bedroht habe, sei nun Teil der Sicherheitskräfte der Übergangsregierung und stelle daher für ihn weiterhin eine Gefahr dar. Die vorherige Version des Länderinformationsblattes würde Informationen zur Durchführung von Zwangsrekrutierungen durch HTS enthalten. Es sei daher nicht unwahrscheinlich, dass der BF im Falle seiner Rückkehr zwangsrekrutiert werde, obwohl die Wehrpflicht faktisch abgeschafft worden sei. Die Sicherheits- und Versorgungslage erweise sich nach wie vor als prekär.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Mit Schreiben vom 16.10.2025 brachte der BF vor, die Miliz, die ihn in XXXX bedroht habe, sei laut einer beigelegten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA immer wieder für die Entführung von Kurden und Reisenden in Nordsyrien verantwortlich, was die Gefährlichkeit dieser Gruppierung unterstreiche.6. Mit Schreiben vom 16.10.2025 brachte der BF vor, die Miliz, die ihn in römisch 40 bedroht habe, sei laut einer beigelegten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA immer wieder für die Entführung von Kurden und Reisenden in Nordsyrien verantwortlich, was die Gefährlichkeit dieser Gruppierung unterstreiche.

7. Am 20.11.2025 fand in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF als Partei vernommen und die vorgelegten Urkunden eingesehen wurden.

Dabei gab der BF an, er sei im Jahre 2018 aus XXXX in den Norden Syriens nach XXXX gereist, weil das Assad-Regime versucht habe, die Bevölkerung von XXXX zur Armee einzuziehen, und später wegen des Vorfalles mit der Miliz nach XXXX weitergereist. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde ihn die Übergangsregierung töten. Die Medienberichte über die Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes würden nicht der Realität entsprechen.Dabei gab der BF an, er sei im Jahre 2018 aus römisch 40 in den Norden Syriens nach römisch 40 gereist, weil das Assad-Regime versucht habe, die Bevölkerung von römisch 40 zur Armee einzuziehen, und später wegen des Vorfalles mit der Miliz nach römisch 40 weitergereist. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde ihn die Übergangsregierung töten. Die Medienberichte über die Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes würden nicht der Realität entsprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der BF wurde am XXXX 1994 in XXXX im Gouvernement Homs geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Der BF wurde am römisch 40 1994 in römisch 40 im Gouvernement Homs geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit.

In XXXX besuchte der BF neun Jahre die Schule. Anschließend arbeitete er dort in einem Handygeschäft. Im Jahre 2018 kesselte die Armee des Assad-Regimes den Heimatort des BF ein, woraufhin er sich nach Nordsyrien in das Dorf XXXX (auch XXXX ) im Distrikt XXXX begab. 2022 reiste er nach XXXX in der Nähe von XXXX weiter. In XXXX arbeitete er auch als Friseur.In römisch 40 besuchte der BF neun Jahre die Schule. Anschließend arbeitete er dort in einem Handygeschäft. Im Jahre 2018 kesselte die Armee des Assad-Regimes den Heimatort des BF ein, woraufhin er sich nach Nordsyrien in das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) im Distrikt römisch 40 begab. 2022 reiste er nach römisch 40 in der Nähe von römisch 40 weiter. In römisch 40 arbeitete er auch als Friseur.

Das Haus seiner Familie in XXXX ist seit einem Luftangriff im Jahre 2013 zerstört.Das Haus seiner Familie in römisch 40 ist seit einem Luftangriff im Jahre 2013 zerstört.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF während seines Aufenthaltes in XXXX von der Miliz Al Hamzad (auch Hamza-Division) bedroht wurde oder dass Angehörige dieser Miliz ihn verprügelt haben oder in ein angeblich von ihm betriebenes Geschäft eingebrochen sind.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF während seines Aufenthaltes in römisch 40 von der Miliz Al Hamzad (auch Hamza-Division) bedroht wurde oder dass Angehörige dieser Miliz ihn verprügelt haben oder in ein angeblich von ihm betriebenes Geschäft eingebrochen sind.

Der BF hat Syrien im XXXX 2024 verlassen und ist seither nicht dorthin zurückgekehrt. Der BF hat Syrien im römisch 40 2024 verlassen und ist seither nicht dorthin zurückgekehrt.

In Syrien leben zwei Onkel väterlicherseits und ein Cousin des BF. Einer dieser Onkel und dessen Sohn, der Cousin des BF, arbeiten in XXXX in einem Supermarkt. Dass sonstige nahe Angehörige des BF noch in Syrien leben, kann nicht festgestellt werden.In Syrien leben zwei Onkel väterlicherseits und ein Cousin des BF. Einer dieser Onkel und dessen Sohn, der Cousin des BF, arbeiten in römisch 40 in einem Supermarkt. Dass sonstige nahe Angehörige des BF noch in Syrien leben, kann nicht festgestellt werden.

XXXX steht unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (STG) unter Ahmed Asch-Schara‘a. römisch 40 steht unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (STG) unter Ahmed Asch-Schara‘a.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Syrien von durch HTS-Angehörige begangenen Menschenrechtsverletzungen betroffen wäre.

Zur Integration des BF in Österreich:

In Österreich lebt eine Schwester des BF, welcher der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Außerdem besuchte der BF in Österreich Deutschkurse, legte aber noch keine Prüfung ab. Er trifft sich mit Freunden und spielt mit ihnen Fußball. Er lebt nach wie vor in einer Einrichtung für Flüchtlinge und geht keiner Erwerbsarbeit nach.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich unbescholten.

Zur Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien:

Der BF ist in XXXX und auf dem Weg dorthin nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.Der BF ist in römisch 40 und auf dem Weg dorthin nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.

Die Sicherheitslage in XXXX hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes als grundsätzlich ruhig erwiesen.Die Sicherheitslage in römisch 40 hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes als grundsätzlich ruhig erwiesen.

Der BF kann in XXXX grundlegende menschliche Bedürfnisse wie jene nach Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinischer Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Verwandten sowie seitens der Republik Österreich Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.Der BF kann in römisch 40 grundlegende menschliche Bedürfnisse wie jene nach Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinischer Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Verwandten sowie seitens der Republik Österreich Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Wem die Liegenschaft, auf der sich das elterliche Haus des BF in XXXX befand, nunmehr gehört, kann nicht festgestellt werden.Wem die Liegenschaft, auf der sich das elterliche Haus des BF in römisch 40 befand, nunmehr gehört, kann nicht festgestellt werden.

Es ist dem BF möglich, nach allenfalls anfänglich bestehenden Schwierigkeiten in XXXX wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und – wenn auch auf einfachem Niveau – ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie dies seinen Landsleuten auch möglich ist.Es ist dem BF möglich, nach allenfalls anfänglich bestehenden Schwierigkeiten in römisch 40 wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und – wenn auch auf einfachem Niveau – ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie dies seinen Landsleuten auch möglich ist.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien:

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Politische Lage: Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024

Die Transformation des syrischen Staates ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media-Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden.

Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Baschar Al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Assad war aus Damaskus geflohen (AJ, 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau, 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez Al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC, 08.12.2024a). Er kam mit der Ba‘ath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV, 09.12.2024). Baschar Al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC, 08.12.2024a). Die Offensive gegen Assad wurde von HTS angeführt (BBC, 09.12.2024). HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra-Front) gegründet, nennt sich aber seit 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida Hay‘at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des IS, zerschlug. Sie setzte die SSG ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC, 09.12.2024). HTS wurde durch die SNA, lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor, 08.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC, 08.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie IS-Zellen (Tagesschau, 08.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara‘a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor, 08.12.2024). Das Military Operations Department, dem auch HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70% des syrischen Territoriums (Arabiya, 11.12.2024).

In der ersten Woche nach der Flucht Assads aus dem Land gelang es den neuen Machthabern, ein vollständiges Chaos, größere Gewaltausbrüche und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI, 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Baschar Al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby, 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz Assads und die Botschaft des Irans, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 09.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitskräften, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT, 12.12.2024).

Der HTS-Anführer Mohammed Al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad Asch-Scharaa verwendet (Nashra, 08.12.2024), traf sich am 09.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW, 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU, 08.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed Al-Baschir, geleitet wurde (MEI, 09.12.2024). Al-Baschir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ, 27.01.2025a). Am 29.01.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed Asch-Scharaa zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard, 29.01.2025).

Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO, 09.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1, 05.02.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT, 25.03.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wiederaufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC, 23.01.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon, 11.12.2024). Asch-Scharaa und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW, 19.12.2024). Al-Baschir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ, 15.12.2024a). Asch-Scharaa, sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Mitstreitern sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar, 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC, 23.01.2025).

Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Asch-Scharaa stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Das Ende der Amtszeit der Übergangsregierung wurde mit März 2025 festgesetzt (ISW, 16.12.2024). Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Techno

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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