TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/4 W137 2328472-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2026
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Entscheidungsdatum

04.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs5
DSGVO Art17 Abs1
DSGVO Art17 Abs3 litb
DSGVO Art4
DSGVO Art6 Abs1 litc
DSGVO Art6 Abs1 lite
DSGVO Art6 Abs3
DSGVO Art9
VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art14
VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art19
VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art3 Abs1
VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art9 Abs2
VO (EU) 2018/1861 SIS Grenzkontrollen VO Art39
VO (EU) 2018/1861 SIS Grenzkontrollen VO Art53 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W137 2328472-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ. D246.302 2025-0.868.294, betreffend die Abweisung der Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ. D246.302 2025-0.868.294, betreffend die Abweisung der Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF sowie Art. 6 und 17 DSGVO als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF sowie Artikel 6 und 17 DSGVO als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 19.08.2025 erhob XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen das BUNDESAMT FÜR FREMDENWESEN UND ASYL (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung. Begründend wurde soweit verfahrensrelevant ausgeführt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers über die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Portugal aufgrund der von österreichischen Behörden ergangenen Schengener-Informations-System -Ausschreibung („SIS“) gefährdet werde und sich die zuständigen portugiesischen Behörden weigern würden, ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, solange die Ausschreibung aufrecht sei. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich einen Antrag auf Löschung der Ausschreibung bei der mitbeteiligten Partei gestellt, die mitbeteiligte Partei habe seinem Antrag auf Löschung jedoch nicht stattgegeben. Aus einer Gesamtbetrachtung der relevanten Normen könne abgeleitet werden, dass Rückkehrentscheidungen zu löschen seien, wenn entsprechende Bewilligungen von einem anderen Mitgliedstaat gewährt würden. 1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 19.08.2025 erhob römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen das BUNDESAMT FÜR FREMDENWESEN UND ASYL (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung. Begründend wurde soweit verfahrensrelevant ausgeführt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers über die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Portugal aufgrund der von österreichischen Behörden ergangenen Schengener-Informations-System -Ausschreibung („SIS“) gefährdet werde und sich die zuständigen portugiesischen Behörden weigern würden, ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, solange die Ausschreibung aufrecht sei. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich einen Antrag auf Löschung der Ausschreibung bei der mitbeteiligten Partei gestellt, die mitbeteiligte Partei habe seinem Antrag auf Löschung jedoch nicht stattgegeben. Aus einer Gesamtbetrachtung der relevanten Normen könne abgeleitet werden, dass Rückkehrentscheidungen zu löschen seien, wenn entsprechende Bewilligungen von einem anderen Mitgliedstaat gewährt würden.

2. Mit Stellungnahme vom 18.09.2025 führte die mitbeteiligte Partei soweit verfahrensrelevant aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen worden und in diesem Zusammenhang eine Ausschreibung im SIS erlassen worden sei. Eine Löschung sei nur durchzuführen, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund derer die Ausschreibung eingegeben worden sei, zurückgenommen oder für nichtig erklärt, oder wenn ein Fremder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweislich verlassen habe. Ein Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten sei im vorliegenden Fall weder behauptet noch nachgewiesen worden. Der Umstand, dass von den zuständigen portugiesischen Behörden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der österreichischen SIS-Ausschreibung verweigert werde, löse keine Löschungsverpflichtung nach der SIS-VO Rückkehr aus. Darüber hinaus sei keine Unterrichtung seitens der portugiesischen Behörde unternommen worden. In der Folge könne die mitbeteiligte Partei dem Löschbegehren des Beschwerdeführers nicht nachkommen

3. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei am 22.09.2025 übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , GZ. D246.302 2025-0.868.294, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 19.08.2025 als unbegründet ab.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , GZ. D246.302 2025-0.868.294, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 19.08.2025 als unbegründet ab.

In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Staatsbürger Indiens. Die mitbeteiligte Partei habe den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz am 13.02.2023 bescheidmäßig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen. Diese Rückkehrentscheidung sei rechtskräftig. In weiterer Folge seien die Daten des Beschwerdeführers am 26.04.2023 im SIS von der mitbeteiligten Partei zur Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ausgeschrieben worden.

Der Beschwerdeführer habe am 15.07.2025 die Löschung der Ausschreibung im SIS begehrt, dem die mitbeteiligte Partei nicht nachgekommen sei. In der Folge sei die gegenständliche Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht und eine Verletzung im Recht auf Löschung behauptet worden.

Der Beschwerdeführer habe das Hoheitsgebiet der (Schengen-) Mitgliedsstaaten seit der genannten Entscheidung der mitbeteiligten Partei vom 13.02.2023 nicht verlassen. Seitens der portugiesischen Behörden sei nach wie vor kein Konsultationsverfahren mit Österreich eingeleitet, insbesondere fehle eine Mitteilung iSd Art. 9 SIS-VO Rückkehr.Der Beschwerdeführer habe das Hoheitsgebiet der (Schengen-) Mitgliedsstaaten seit der genannten Entscheidung der mitbeteiligten Partei vom 13.02.2023 nicht verlassen. Seitens der portugiesischen Behörden sei nach wie vor kein Konsultationsverfahren mit Österreich eingeleitet, insbesondere fehle eine Mitteilung iSd Artikel 9, SIS-VO Rückkehr.

Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:

Eine Löschung der rechtskräftigen und aufrechten Rückkehrentscheidung komme aufgrund von Art. 14 Abs. 1 erster Satz VO-SIS-Rückkehr nicht in Betracht. Darüber hinaus liege kein Nachweis darüber vor, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der (Schengen-) Mitgliedstaaten verlassen habe, weshalb eine Löschung aufgrund von Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz VO-SIS-Rückkehr ebenso nicht in Betracht komme.Eine Löschung der rechtskräftigen und aufrechten Rückkehrentscheidung komme aufgrund von Artikel 14, Absatz eins, erster Satz VO-SIS-Rückkehr nicht in Betracht. Darüber hinaus liege kein Nachweis darüber vor, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der (Schengen-) Mitgliedstaaten verlassen habe, weshalb eine Löschung aufgrund von Artikel 14, Absatz eins, zweiter Satz VO-SIS-Rückkehr ebenso nicht in Betracht komme.

Auch der Umstand, dass von den zuständigen portugiesischen Behörden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der österreichischen SIS-Ausschreibung verweigert werde, löse keine Löschungsverpflichtung nach der SIS-VO Rückkehr aus. Eine Unterrichtung der mitbeteiligten Partei durch die zuständigen portugiesischen Behörden über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht erfolgt.

Im Ergebnis sei die gegenständliche Datenverarbeitung im SIS rechtmäßig und liege derzeit kein Löschgrund im Sinne der Art. 5 und Art. 8 bis Art. 12, sowie Art. 14 Abs. 1 erster Satz VO-SIS-Rückkehr vor.Im Ergebnis sei die gegenständliche Datenverarbeitung im SIS rechtmäßig und liege derzeit kein Löschgrund im Sinne der Artikel 5 und Artikel 8 bis Artikel 12,, sowie Artikel 14, Absatz eins, erster Satz VO-SIS-Rückkehr vor.

5. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

Die belangte Behörde habe den Sachverhalt unvollständig geprüft, ob eine Verständigung nach Art. 9 Abs.2 SIS-Rückkehr-VO durch Portugal erfolgen hätte müssen. Die belangte Behörde habe darüber hinaus den Sachverhalt mangelhaft ermittelt, da nicht berücksichtigt worden sei, dass sein Aufenthalt in Portugal rechtmäßig sei und stütze sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei. Die Aufrechterhaltung der SIS-Ausschreibung sei unverhältnismäßig und darüber hinaus sei der Zweck der Ausschreibung im Sinne des Art. 3 SIS-Rückkehr-VO nicht mehr gegeben, da er sich in einem laufenden legalen Administrationsverfahren in Portugal befinde und keine Abschiebung durchgeführt werde.Die belangte Behörde habe den Sachverhalt unvollständig geprüft, ob eine Verständigung nach Artikel 9, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO durch Portugal erfolgen hätte müssen. Die belangte Behörde habe darüber hinaus den Sachverhalt mangelhaft ermittelt, da nicht berücksichtigt worden sei, dass sein Aufenthalt in Portugal rechtmäßig sei und stütze sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei. Die Aufrechterhaltung der SIS-Ausschreibung sei unverhältnismäßig und darüber hinaus sei der Zweck der Ausschreibung im Sinne des Artikel 3, SIS-Rückkehr-VO nicht mehr gegeben, da er sich in einem laufenden legalen Administrationsverfahren in Portugal befinde und keine Abschiebung durchgeführt werde.

6. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 27.11.2025 (hg. eingelangt am 02.12.2025) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Indiens. Mit rechtskräftigem Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 13.02.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer abgewiesen. Die mitbeteiligte Partei schrieb daraufhin gemäß Art. 3 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr den Beschwerdeführer am 26.04.2023 im SIS aus. 1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Indiens. Mit rechtskräftigem Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 13.02.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer abgewiesen. Die mitbeteiligte Partei schrieb daraufhin gemäß Artikel 3, Absatz eins, VO-SIS-Rückkehr den Beschwerdeführer am 26.04.2023 im SIS aus.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 15.07.2025 bei der mitbeteiligten Partei die Löschung dieser Ausschreibung, da ihm seitens portugiesischer Behörden aufgrund der österreichischen SIS-Ausschreibung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verwehrt worden sei. Die mitbeteiligte Partei kam dem Löschungsantrag nicht nach.

1.3. Der Beschwerdeführer verließ seit dem Bescheid vom 13.02.2023 nicht das Hoheitsgebiet der Schengener Mitgliedstaaten. Es wurde ihm seither kein Aufenthaltstitel durch Portugal erteilt, und es wurde von Portugal bislang keine Unterrichtung der österreichischen Behörden über eine beabsichtigte Erteilung eines Aufenthaltstitels durchgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde durch Portugal nie eine Aufenthaltsberechtigung (rechtlich) zugesagt. Die Ausschreibung im SIS ist ebenso wie die Rückkehrentscheidung weiterhin aufrecht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt und sind nicht strittig, da der Beschwerdeführer trotz der gebotenen Möglichkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht keine – gegenteiligen – Angaben vorbrachte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.

3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.3. Die maßgebenden Bestimmungen der DSGVO:

Artikel 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

(…)

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

(…)

Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:Artikel 6, DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

(…)

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

(…)

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

(…)

(2) (…)

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) (…)

Art. 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten:Artikel 9, DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten:

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

(…)

g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,

(…)

(3) – (4) (…)

Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“):Artikel 17, DSGVO – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“):

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

(2) (…)

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

(…)

b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

(…)

3.4. Die maßgebenden Bestimmungen der SIS-Verordnung-Rückkehr:

Art. 3 VO-SIS-Rückkehr – Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS:Artikel 3, VO-SIS-Rückkehr – Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS:

(1) Die Mitgliedstaaten geben Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.

(2) – (5) (…)

Art. 9 VO-SIS-Rückkehr – Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt:Artikel 9, VO-SIS-Rückkehr – Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt:

(1) (…)

(2) Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, so unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr.

Art. 14 VO-SIS-Rückkehr – Löschung von Ausschreibungen:Artikel 14, VO-SIS-Rückkehr – Löschung von Ausschreibungen:

(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 6 und 8 bis 12 werden Ausschreibungen zur Rückkehr gelöscht, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Ausschreibungen zur Rückkehr werden auch gelöscht, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.

(2) Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1861 darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Art. 19 VO-SIS-Rückkehr – Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861:Artikel 19, VO-SIS-Rückkehr – Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861:

Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.

3.5. Die maßgebenden Bestimmungen der SIS-Verordnung ((EU) 2018/1861):

Art. 39 SIS-VO – Prüffrist für Ausschreibungen:Artikel 39, SIS-VO – Prüffrist für Ausschreibungen:

(1) Die Ausschreibungen werden nicht länger gespeichert, als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich ist.

(2) Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer Ausschreibung in das SIS die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung. Sieht die nationale Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt, jedoch eine längere Gültigkeitsdauer als drei Jahre vor, so wird die Ausschreibung innerhalb von fünf Jahren überprüft.

(3) Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.

(4) Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.

(5) Die Ausschreibungen werden nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS eine Verlängerung nach Absatz 4 mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung hin.

(6) – (7) (…)

Art. 53 SIS-VO – Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten:Artikel 53, SIS-VO – Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten:

(1) Die betroffenen Personen müssen in der Lage sein, die in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Rechte auszuüben.

(2) – (4) (…)

3.6. In der Sache:

3.6.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die mitbeteiligte Partei nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer (ohne Einreiseverbot) erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung nach Art. 3 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr vor.3.6.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 3, Absatz eins, VO-SIS-Rückkehr dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die mitbeteiligte Partei nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer (ohne Einreiseverbot) erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung nach Artikel 3, Absatz eins, VO-SIS-Rückkehr vor.

Art. 4 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Art. 3 leg.cit. umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (lit. a bis h) auch daktyloskopische Daten (lit. v) fallen. Nach Abs. 2 leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Abs. 1, die vorhanden sind, einzugeben.Artikel 4, Absatz eins, VO-SIS-Rückkehr legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Artikel 3, leg.cit. umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (Litera a bis h) auch daktyloskopische Daten (Litera v,) fallen. Nach Absatz 2, leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Absatz eins,, die vorhanden sind, einzugeben.

In ihren Art. 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die VO-SIS-Rückkehr Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor.In ihren Artikel 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die VO-SIS-Rückkehr Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor.

Davon befassen sich die Art. 6 und 8 VO-SIS-Rückkehr mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der Beschwerdeführer verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar.Davon befassen sich die Artikel 6 und 8 VO-SIS-Rückkehr mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der Beschwerdeführer verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar.

Art. 9 Abs. 2 VO-SIS-Rückkehr normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat erwägt, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern. In diesem Fall unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht daraufhin unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr.Artikel 9, Absatz 2, VO-SIS-Rückkehr normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat erwägt, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern. In diesem Fall unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht daraufhin unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr.

Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die portugiesischen Behörden keine solche Unterrichtung der österreichischen Behörden vorgenommen haben.

Wie die belangte Behörde bereits richtig ausführt, löst der Umstand, dass von den zuständigen portugiesischen Behörden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der österreichischen SIS-Ausschreibung verweigert wird, keine Löschungsverpflichtung nach der SIS-VO Rückkehr aus.

Gegenständlich ist auch auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts – beispielhaft auf die Entscheidung vom 22. Juli 2025 zu GZ W211 2309849-1/10E, sowie die Entscheidung vom 28. August 2025 zu GZ W137 2311069-1/3E – zu verweisen, wonach die bloße Mitteilung der portugiesischen Behörde an den Beschwerdeführer, diesem einen Aufenthaltstitel zu erteilen, nicht als Führung eines Konsultationsverfahrens gewertet werden kann und daher nicht unter den Tatbestand des Art. 9 SIS-Rückkehr-VO zu subsumieren ist.Gegenständlich ist auch auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts – beispielhaft auf die Entscheidung vom 22. Juli 2025 zu GZ W211 2309849-1/10E, sowie die Entscheidung vom 28. August 2025 zu GZ W137 2311069-1/3E – zu verweisen, wonach die bloße Mitteilung der portugiesischen Behörde an den Beschwerdeführer, diesem einen Aufenthaltstitel zu erteilen, nicht als Führung eines Konsultationsverfahrens gewertet werden kann und daher nicht unter den Tatbestand des Artikel 9, SIS-Rückkehr-VO zu subsumieren ist.

Auch die Art. 10, 11 und 12 VO-SIS-Rückkehr, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der Beschwerdeführe über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt. Die Innehabung eines derartigen Visums wurde auch nicht behauptet.Auch die Artikel 10, 11 und 12 VO-SIS-Rückkehr, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der Beschwerdeführe über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt. Die Innehabung eines derartigen Visums wurde auch nicht behauptet.

Nach Art. 14 VO-SIS-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor und wurden auch gar nicht behauptet.Nach Artikel 14, VO-SIS-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor und wurden auch gar nicht behauptet.

Es ist somit festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt unter keinen der Löschungstatbestände der VO-SIS-Rückkehr subsumieren lässt.

3.6.2. Der Beschwerdeführer hat in den in Art. 17 Abs. 1 DSGVO normierten Fällen das Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten. 3.6.2. Der Beschwerdeführer hat in den in Artikel 17, Absatz eins, DSGVO normierten Fällen das Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten.

Gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO gilt Art. 17 Abs. 1 DSGVO nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.Gemäß Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO gilt Artikel 17, Absatz eins, DSGVO nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Im vorliegenden Fall kommen somit die Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Betracht.Im vorliegenden Fall kommen somit die Rechtfertigungsgründe des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO in Betracht.

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO bildet die VO-SIS-Rückkehr die unionsrechtliche Grundlage für die Verarbeitung, wonach die mitbeteiligte Partei aufgrund Art. 3 VO-SIS-Rückkehr eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Art. 4 Abs. 2 VO-SIS-Rückkehr der mitbeteiligten Partei die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 vorschreibt.Im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, DSGVO bildet die VO-SIS-Rückkehr die unionsrechtliche Grundlage für die Verarbeitung, wonach die mitbeteiligte Partei aufgrund Artikel 3, VO-SIS-Rückkehr eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Artikel 4, Absatz 2, VO-SIS-Rückkehr der mitbeteiligten Partei die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 4, Absatz eins, vorschreibt.

Im Lichte dessen, dass nach Art. 4 Abs. 1 lit. v VO-SIS-Rückkehr auch sensible Daten des Beschwerdeführers im SIS verarbeitet wurden bzw. werden, normiert Art. 6 Abs. 1 lit. c iVm Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.Im Lichte dessen, dass nach Artikel 4, Absatz eins, Litera v, VO-SIS-Rückkehr auch sensible Daten des Beschwerdeführers im SIS verarbeitet wurden bzw. werden, normiert Artikel 6, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.

Art. 3 VO-SIS-Rückkehr legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest.Artikel 3, VO-SIS-Rückkehr legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Ein erhebliches öffentliches Interesse stellt die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit dar (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 Rn. 93 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at)).Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Ein erhebliches öffentliches Interesse stellt die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit dar vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 9, Rn. 93 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at)).

Die gemäß Art. 4 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr vorzunehmende Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die VO-SIS-Rückkehr in ihrem Art. 14 sowie im Verweis des Art. 19 insbesondere auf Art. 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Die gemäß Artikel 4, Absatz eins, VO-SIS-Rückkehr vorzunehmende Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die VO-SIS-Rückkehr in ihrem Artikel 14, sowie im Verweis des Artikel 19, insbesondere auf Artikel 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor.

Da somit der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt ist, besteht für den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. Da somit der Ausnahmetatbestand des Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO erfüllt ist, besteht für den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf L

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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