Entscheidungsdatum
04.03.2026Norm
ASVG §410Spruch
I413 2311899-1/12E, I413 2311899-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Kapelari & Tschiderer GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX (ÖGK- XXXX ) vom 26.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Kapelari & Tschiderer GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle römisch 40 (ÖGK- römisch 40 ) vom 26.02.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, sodass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Dr. XXXX , BKNR XXXX , ist als Dienstgeber aufgrund der für den Prüfzeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2023 durchgeführten Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge verpflichtet, den Betrag in Höhe von EUR 1.548,74 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen von 8,38 % p.a seit 23.11.2024 aus der geschuldeten Summe zu zahlen.""Dr. römisch 40 , BKNR römisch 40 , ist als Dienstgeber aufgrund der für den Prüfzeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2023 durchgeführten Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge verpflichtet, den Betrag in Höhe von EUR 1.548,74 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen von 8,38 % p.a seit 23.11.2024 aus der geschuldeten Summe zu zahlen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die ÖGK den Beschwerdeführer als Dienstgeber aufgrund der für den Prüfzeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2023 durchgeführten Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, den Betrag von EUR 70.061,19 samt Verzugszinsen von EUR 12.653,99 zu zahlen, wobei der dazu ergangene Prüfbericht vom 23.11.2023 und der Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2025, GZ: XXXX , integrierende Bestandteile dieses Bescheides bilden. 1. Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die ÖGK den Beschwerdeführer als Dienstgeber aufgrund der für den Prüfzeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2023 durchgeführten Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, den Betrag von EUR 70.061,19 samt Verzugszinsen von EUR 12.653,99 zu zahlen, wobei der dazu ergangene Prüfbericht vom 23.11.2023 und der Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2025, GZ: römisch 40 , integrierende Bestandteile dieses Bescheides bilden.
2. Gegen diesen am 27.02.2025 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei kein Dienstgeber seiner Vertretungsärztin, Dr. XXXX , habe keine Befugnisse zu deren Kontrolle, zu ihrer Anweisung und zu ihrem Erscheinungsbild. Sie habe eigene Patienten und sei nicht in seine betriebliche Struktur eingebunden. Die ihr für zahnärztliche Leistungen ausbezahlten Gegenleistungen seien nicht als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG anzusehen. 2. Gegen diesen am 27.02.2025 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei kein Dienstgeber seiner Vertretungsärztin, Dr. römisch 40 , habe keine Befugnisse zu deren Kontrolle, zu ihrer Anweisung und zu ihrem Erscheinungsbild. Sie habe eigene Patienten und sei nicht in seine betriebliche Struktur eingebunden. Die ihr für zahnärztliche Leistungen ausbezahlten Gegenleistungen seien nicht als Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG anzusehen.
3. Am 30.04.2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Am 31.07.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.
5. Mit Beschluss vom 10.09.2025 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu GZ I404 2311879-1 aus.
6. Am 15.12.2025 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.12.2025, I404 2311879-1/5E, der Beschwerde Folge und stellte fest, dass Dr. XXXX nur für ihre administrative Tätigkeit für den Beschwerdeführer von 01.01.2021 bis 31.12.2023 der Pflichtversicherung der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 AlVG unterliegt. 6. Am 15.12.2025 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.12.2025, I404 2311879-1/5E, der Beschwerde Folge und stellte fest, dass Dr. römisch 40 nur für ihre administrative Tätigkeit für den Beschwerdeführer von 01.01.2021 bis 31.12.2023 der Pflichtversicherung der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG unterliegt.
7. Mit Beschluss vom 07.01.2026 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren fort, fasste die vorläufigen Ermittlungsergebnisse zusammen und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Es langten keine Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid der ÖGK vom 26.02.2025, XXXX , verpflichtet Dr. XXXX zur Zahlung eines Betrages von EUR 70.061,19 samt Verzugszinsen iHv EUR 12.653,99 und verweist auf den ergangenen Prüfbericht. Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid der ÖGK vom 26.02.2025, römisch 40 , verpflichtet Dr. römisch 40 zur Zahlung eines Betrages von EUR 70.061,19 samt Verzugszinsen iHv EUR 12.653,99 und verweist auf den ergangenen Prüfbericht.
Diese Nachverrechnungen durch die belangte Behörde erfolgten hinsichtlich mehrerer Dienstnehmer aus dem Titel der Buchung "Erstattung Diesel MA". Ferner stellte sie hinsichtlich der Dienstnehmerin XXXX Abfuhrdifferenzen fest, die insgesamt mit einem Betrag von EUR 1.548,74 seit längstens 01.01.2021 unberichtigt aushaften. Diese Beträge wurden nicht fristgerecht vom Beschwerdeführer bezahlt, sodass es sich hinsichtlich dieses Betrages in Zahlungsverzug befindet. Diese Nachverrechnungen durch die belangte Behörde erfolgten hinsichtlich mehrerer Dienstnehmer aus dem Titel der Buchung "Erstattung Diesel MA". Ferner stellte sie hinsichtlich der Dienstnehmerin römisch 40 Abfuhrdifferenzen fest, die insgesamt mit einem Betrag von EUR 1.548,74 seit längstens 01.01.2021 unberichtigt aushaften. Diese Beträge wurden nicht fristgerecht vom Beschwerdeführer bezahlt, sodass es sich hinsichtlich dieses Betrages in Zahlungsverzug befindet.
Die belangte Behörde nahm hinsichtlich von Dr.in XXXX aus dem Titel "Entgelt/Bezug" Nachverrechnungen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 vor. Hierbei stellte die belangte Behörde im Zuge der Prüfung fest, dass diese im gesamten Prüfungszeitraum Honorarnoten an die Praxis ihres Ehemanns, dem Beschwerdeführer, gelegt und ihn in seinen Räumlichkeiten wöchentlich an bestimmten Halbtagen vertreten hat. Im Prüfbericht wurde ausgehend davon, dass ein Dienstverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG vorliege, die bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträge ihres bestehenden Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage angerechnet. Die belangte Behörde nahm hinsichtlich von Dr.in römisch 40 aus dem Titel "Entgelt/Bezug