Entscheidungsdatum
05.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W616 2309677-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX . StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2025, XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.12.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 . StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2025, römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.12.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2 und 9, 46 und 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe :
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 30.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.10.2022 fand eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe Afghanistan wegen der Machtübernahme der Taliban und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Die Taliban seien gegen Bildung und Weiterentwicklung. Er fürchte sich auch vor den Taliban, weil er Schiite sei.
2. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.11.2024 gab der Beschwerdeführer befragt an, er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei arbeitsfähig.
Er werde in seinem Verfahren rechtsfreundlich durch den MigrantInnenverein St. Marx vertreten. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei 25 Jahre alt und in der Provinz Kabul, im 8. Bezirk geboren worden. Der Beschwerdeführer zeigte auf dem Mobiltelefon einen afghanischen Personalausweis vor. Er sei ledig und habe seit einem Monat eine afghanische Freundin namens Asma.
Er habe in Kabul die Schule besucht und dort gearbeitet. Die wirtschaftliche bzw finanzielle Situation sei mittelmäßig gewesen. Für den Lebensunterhalt der Familie seien die Eltern des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer aufgekommen. Sein Vater sei LKW-Mechaniker, seine Mutter Schneiderin gewesen und der Beschwerdeführer habe Autoteile verkauft.
Es lebe nur ein Onkel des Beschwerdeführers in Afghanistan, in Kabul. Dieser habe ein Lebensmittelgeschäft. Seine Familie halte sich nunmehr illegal im Iran auf, er stehe regelmäßig in Kontakt mit seiner Familie. Das Eigentumshaus in Afghanistan sei verpachtet worden.
Er habe in Österreich an diversen Deutschkursen teilgenommen (siehe Kursbestätigungen Kurs A0.3 vom 11.10.2023, Kurs A1.1 vom 07.12.2023, Kurs A1.2 vom 24.01.2024, Kurs A1.3 vom 04.03.2024 und Kurs A1.3 vom 14.06.2024). Es sei eine Beschäftigungsbewilligung bei der XXXX beantragt worden. Er habe in Österreich an diversen Deutschkursen teilgenommen (siehe Kursbestätigungen Kurs A0.3 vom 11.10.2023, Kurs A1.1 vom 07.12.2023, Kurs A1.2 vom 24.01.2024, Kurs A1.3 vom 04.03.2024 und Kurs A1.3 vom 14.06.2024). Es sei eine Beschäftigungsbewilligung bei der römisch 40 beantragt worden.
Er habe sich keine Gedanken über eine Ausreise gemacht, jedoch habe er aufgrund eines Vorfalls das Land verlassen müssen. Der Beschwerdeführer gab an: „Ich habe eine Schwester namens XXXX . Einer der Talibankommandanten wollte sie heiraten und wir haben das abgelehnt. Er wollte die Hochzeit erzwingen und wir habe es immer abgelehnt. Dann kamen Drohungen und die wurden immer intensiver. Ich, meine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder von mir wohnten gemeinsam in einem Haus. Die Taliban waren bei mir im Geschäft und haben mir gedroht, sollte ich der Hochzeit nicht zustimmen, werden sie mich mitnehmen und einsperren und solange als Geisel nehmen, bis die Familie der Hochzeit zustimmt. Mein Vater, mein Onkel und ich haben uns beraten und kamen zu dem Entschluss, dass wir einer Hochzeit auf keinen Fall zustimmen werden. Ca. eine Woche später, kam der Kommandant und fragte nach unserer Entscheidung. Der Kommandant verlange eine Entscheidung und sagte, wenn keine Entscheidung getroffen wird, werde ich mitgenommen. Mein Vater erbat noch um eine Frist. Mein Vater hat dann entschieden, dass ich, meine Schwester XXXX und der kl. Bruder XXXX in den Iran gehen sollen.“ Er habe sich keine Gedanken über eine Ausreise gemacht, jedoch habe er aufgrund eines Vorfalls das Land verlassen müssen. Der Beschwerdeführer gab an: „Ich habe eine Schwester namens römisch 40 . Einer der Talibankommandanten wollte sie heiraten und wir haben das abgelehnt. Er wollte die Hochzeit erzwingen und wir habe es immer abgelehnt. Dann kamen Drohungen und die wurden immer intensiver. Ich, meine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder von mir wohnten gemeinsam in einem Haus. Die Taliban waren bei mir im Geschäft und haben mir gedroht, sollte ich der Hochzeit nicht zustimmen, werden sie mich mitnehmen und einsperren und solange als Geisel nehmen, bis die Familie der Hochzeit zustimmt. Mein Vater, mein Onkel und ich haben uns beraten und kamen zu dem Entschluss, dass wir einer Hochzeit auf keinen Fall zustimmen werden. Ca. eine Woche später, kam der Kommandant und fragte nach unserer Entscheidung. Der Kommandant verlange eine Entscheidung und sagte, wenn keine Entscheidung getroffen wird, werde ich mitgenommen. Mein Vater erbat noch um eine Frist. Mein Vater hat dann entschieden, dass ich, meine Schwester römisch 40 und der kl. Bruder römisch 40 in den Iran gehen sollen.“
Befragt gab der Beschwerdeführer an, er könne kein Datum nennen, wann der Kommandant um die Hand seiner Schwester angehalten habe. Der Beschwerdeführer könne nicht erklären, warum der Kommandant ihn als Geisel hätte nehmen sollen, wenn es ein Leichtes für ihn gewesen wäre einfach die Schwester des Beschwerdeführers mitzunehmen. Der Beschwerdeführer gab an, der Kommandant sei auf die Schwester des Beschwerdeführers aufmerksam geworden, weil diese die Madrasa besucht habe. Nachdem der Kommandant bei der Familie des Beschwerdeführers gewesen sei, sei die Schwester des Beschwerdeführers zu dem Onkel, in Kabul XXXX , 2 bis 2,5 Stunden entfernt, geschickt worden. Der Vorfall sei nicht den Behörden gemeldet worden, denn der Kommandant sei mächtig gewesen, und hätte die Familie des Beschwerdeführers den Vorfall gemeldet, wäre eine Ausreise sicher nicht möglich gewesen. Auf den Weg in den Iran habe es keine Probleme gegeben.Befragt gab der Beschwerdeführer an, er könne kein Datum nennen, wann der Kommandant um die Hand seiner Schwester angehalten habe. Der Beschwerdeführer könne nicht erklären, warum der Kommandant ihn als Geisel hätte nehmen sollen, wenn es ein Leichtes für ihn gewesen wäre einfach die Schwester des Beschwerdeführers mitzunehmen. Der Beschwerdeführer gab an, der Kommandant sei auf die Schwester des Beschwerdeführers aufmerksam geworden, weil diese die Madrasa besucht habe. Nachdem der Kommandant bei der Familie des Beschwerdeführers gewesen sei, sei die Schwester des Beschwerdeführers zu dem Onkel, in Kabul römisch 40 , 2 bis 2,5 Stunden entfernt, geschickt worden. Der Vorfall sei nicht den Behörden gemeldet worden, denn der Kommandant sei mächtig gewesen, und hätte die Familie des Beschwerdeführers den Vorfall gemeldet, wäre eine Ausreise sicher nicht möglich gewesen. Auf den Weg in den Iran habe es keine Probleme gegeben.
Explizit befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei weder in seiner Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft. Er habe weder im Herkunftsland noch im Bundesgebiet Strafrechtsdelikte begangen. Er werde in der Heimat nicht von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei in seinem Heimatland nicht politisch oder religiös tätig gewesen. Er sei kein Mitglied einer Partei oder Organisation. Er sei in Österreich weder in einem Verein oder für eine Organisation tätig. Er sei keiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen.
Er habe sich in Österreich einen Freundeskreis aus Afghanen, einem Ukrainer, einem Somali und einem Österreicher aufgebaut.
Der Beschwerdeführer gab befragt an, bei seiner Rückkehr würde der Kommandant ihn töten oder ins Gefängnis stecken. Er könne in keinem anderen Gebiet, oder in einer anderen Ortschaft, etwa Mazar-e-Sharif leben, der Kommandant würde den Beschwerdeführer überall finden.
Nach der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe sich 4 Jahre als Sicherheitskraft bei religiösen Veranstaltungen in der Schiitischen Moschee betätigt.
3. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 17.02.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 17.02.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die vorgebrachten Fluchtgründe in sich schlüssig und glaubhaft darzulegen. Er habe nicht glaubhaft vorbringen können, dass er tatsächlich von Mitgliedern der Taliban bedroht oder verfolgt werden würde. Es sei keine persönliche Bedrohung seitens des Beschwerdeführers vorgebracht worden, bzw. habe er diese nicht genau beschreiben können. In Summe gesehen seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Eine dauerhafte innerstaatliche Fluchtalternative sei vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen worden, obwohl es in Afghanistan kein Meldesystem gäbe.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am 12.03.2025 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften.
Es wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus politischen/religiösen Gründen sowie der Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe fliehen habe müssen. Da die Familie des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer sich geweigert hätten die Schwester des Beschwerdeführers einen Kommandanten der Taliban-Terroristen zur Frau zu geben, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen diesen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die Erklärungen der belangten Behörde wie sie zu ihrer Ansicht gelange, sei in Hinblick auf die Länderberichte zur Situation in Afghanistan und die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar. Die Begründung, warum eine Rückkehr in ein von einer extremistisch-islamistischen Terrororganisation beherrschtes Afghanistan wieder möglich und zumutbar sein sollte, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Es sei auch die Behauptung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im von Taliban regierten Afghanistan völlig absurd, denn es sei nicht nachvollziehbar wo innerhalb Afghanistans eine Flucht vor den Taliban möglich sei.
6. Am 05.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
Es wurde eine Ausweiskopie (Tazkira), ein Abschlusszeugnis (Ministry of Education) vom Jahr 1399 (afghanischer Kalender) und eine Arbeitsbestätigung sowie eine Lohnbestätigung des Arbeitsgebers XXXX in Vorlage gebracht. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung zu den herkunftsstaatsbezogenen Berichten wurde vorgebracht, dass die Aussagen bekannt seien und damit übereingestimmt werde.Es wurde eine Ausweiskopie (Tazkira), ein Abschlusszeugnis (Ministry of Education) vom Jahr 1399 (afghanischer Kalender) und eine Arbeitsbestätigung sowie eine Lohnbestätigung des Arbeitsgebers römisch 40 in Vorlage gebracht. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung zu den herkunftsstaatsbezogenen Berichten wurde vorgebracht, dass die Aussagen bekannt seien und damit übereingestimmt werde.
Der Beschwerdeführer gab an, er 26 oder 27 Jahre alt, in Kabul-Stadt geboren worden und afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und schiitischer Moslem, jedoch nicht streng religiös. Er sei ledig und habe keine Kinder.
Er habe in Afghanistan 12 Jahre die Schule besucht und danach in einem Geschäft für Autoersatzteile gearbeitet. Er habe etwa 1.000 Afghani pro Woche verdient und so zum Familienunterhalt beigetragen. Seine Familie habe in einem Haus