Entscheidungsdatum
05.03.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W286 2306621-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 26.09.2022 statt.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 07.10.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) einvernommen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.02.2026 eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Tochter (AS 3, AS 4, AS 68, AS 69, AS 70, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2026 = Protokoll der mV S. 5, S. 6). 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Tochter (AS 3, AS 4, AS 68, AS 69, AS 70, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2026 = Protokoll der mV Sitzung 5, Sitzung 6).
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Logar im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren. Bis zu seinem siebten Lebensjahr lebte er mit seinen Eltern, seinen fünf Schwestern und seinen fünf Brüdern jedes Jahr saisonal in XXXX und in XXXX . Danach lebte er mit seiner Familie durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX in einem Eigentumshaus der Familie (AS 5, AS 69, Protokoll der mV S. 5, S. 7). Seine Eltern, seine fünf Brüder und vier seiner Schwestern leben weiterhin in XXXX im gemeinsamen Haushalt im selben Haus. Die Familie lebt von der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Grundstücken in der Größe von 10 Jirib. Seine fünfte ältere verheiratete Schwester lebt in Kabul in einem Mietshaus und ihr Ehemann betreibt dort einen Lebensmittelladen. Auch die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers leben weiterhin in Afghanistan. In XXXX und in XXXX leben weitere Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits des Beschwerdeführers (AS 69, AS 70, Protokoll der mV S. 9, S. 10).1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Logar im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren. Bis zu seinem siebten Lebensjahr lebte er mit seinen Eltern, seinen fünf Schwestern und seinen fünf Brüdern jedes Jahr saisonal in römisch 40 und in römisch 40 . Danach lebte er mit seiner Familie durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in römisch 40 in einem Eigentumshaus der Familie (AS 5, AS 69, Protokoll der mV Sitzung 5, Sitzung 7). Seine Eltern, seine fünf Brüder und vier seiner Schwestern leben weiterhin in römisch 40 im gemeinsamen Haushalt im selben Haus. Die Familie lebt von der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Grundstücken in der Größe von 10 Jirib. Seine fünfte ältere verheiratete Schwester lebt in Kabul in einem Mietshaus und ihr Ehemann betreibt dort einen Lebensmittelladen. Auch die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers leben weiterhin in Afghanistan. In römisch 40 und in römisch 40 leben weitere Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits des Beschwerdeführers (AS 69, AS 70, Protokoll der mV Sitzung 9, Sitzung 10).
1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte ab dem Alter von sieben Jahren für sechs Jahre die Mittelschule in XXXX und danach für sechs weitere Jahre eine Hochschule namens XXXX etwas außerhalb von XXXX . Nach dem Schulabschluss ist der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgegangen (AS 4, AS 69, Protokoll der mV S. 6, S. 8). 1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte ab dem Alter von sieben Jahren für sechs Jahre die Mittelschule in römisch 40 und danach für sechs weitere Jahre eine Hochschule namens römisch 40 etwas außerhalb von römisch 40 . Nach dem Schulabschluss ist der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgegangen (AS 4, AS 69, Protokoll der mV Sitzung 6, Sitzung 8).
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nicht Zivilgesellschafts-Aktivist und hat nicht bei einer (der ehemaligen Regierung nahestehenden) Organisation für Frauen- und Menschenrechte gearbeitet. Der Beschwerdeführer erstattete nicht eine Anzeige gegen einen Sohn seines Nachbarn, weil dieser Sohn des Nachbarn seine zur Konfliktlösung (Baad) angetraute Ehefrau misshandelte. Diese Nachbarn – der Ehegatte und sein Vater – gehörten nicht den Taliban an. Die beiden wurde nicht infolge einer Anzeige des Beschwerdeführers von der ehemaligen Regierung festgenommen. Diese bedrohten nach der Freilassung nicht den Beschwerdeführer. Der Vater des Beschwerdeführers wurde von diesen (und anderen Taliban) nicht für eine Woche festgehalten, misshandelt und aufgefordert, den Beschwerdeführer an die Taliban zu übergeben.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
1.2.3. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung und lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
1.3. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 24.09.2022 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.09.2022 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich seit XXXX 2026 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das AMS 40 Stunden in der Woche in einem XXXX als Abwäscher, zuvor arbeitete er vom XXXX 2025 bis XXXX 2025 und vom XXXX 2025 bis XXXX 2025 bei den XXXX als Abräumer. Er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse, hat die Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 abgelegt und besuchte zuletzt einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A2.2. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften knüpfen. Er verfügt über keine Familienangehörige, Verwandte, oder sonstige enge sozialen Bindungen in Österreich.Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich seit römisch 40 2026 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das AMS 40 Stunden in der Woche in einem römisch 40 als Abwäscher, zuvor arbeitete er vom römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 und vom römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 bei den römisch 40 als Abräumer. Er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse, hat die Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 abgelegt und besuchte zuletzt einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A2.2. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften knüpfen. Er verfügt über keine Familienangehörige, Verwandte, oder sonstige enge sozialen Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Logar in sein Heimatdorf XXXX aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Logar in sein Heimatdorf römisch 40 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Seine Eltern, seine fünf Brüder und vier seiner Schwestern leben nach wie vor in XXXX in einem der Familie gehörenden Haus. Die Familie, nämlich sein Vater und sein älterer Bruder, bewirtschaftet dort landwirtschaftliche Grundstücke in der Größe von 10 Jirib und lebt von dem Ertrag. Seine ältere verheiratete Schwester wohnt in Kabul in einem Mietshaus und ihr Ehemann betreibt dort einen Lebensmittelladen. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt auch in XXXX , wo Verwandte seiner Mutter leben, ein leerstehendes Eigentumshaus. Auch seine Ehefrau und seine Tochter wohnen weiterhin in Afghanistan. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Familie. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan wirtschaftlich gut und sie ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen und er kann wieder im Haus seiner Familie wohnen. Seine Eltern, seine fünf Brüder und vier seiner Schwestern leben nach wie vor in römisch 40 in einem der Familie gehörenden Haus. Die Familie, nämlich sein Vater und sein älterer Bruder, bewirtschaftet dort landwirtschaftliche Grundstücke in der Größe von 10 Jirib und lebt von dem Ertrag. Seine ältere verheiratete Schwester wohnt in Kabul in einem Mietshaus und ihr Ehemann betreibt dort einen Lebensmittelladen. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt auch in römisch 40 , wo Verwandte seiner Mutter leben, ein leerstehendes Eigentumshaus. Auch seine Ehefrau und seine Tochter wohnen weiterhin in Afghanistan. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Familie. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan wirtschaftlich gut und sie ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen und er kann wieder im Haus seiner Familie wohnen.
Der Beschwerdeführer verfügt zudem in Afghanistan über weiters Verwandte in Form von Onkel, Tanten und Cousins, von denen er Unterstützung erhalten kann. In XXXX leben zwei Onkel und ein Großonkel sowie Cousins väterlicherseits des Beschwerdeführers, seine Onkel und ein Cousin sind dort in der Landwirtschaft tätig. In XXXX leben seine Großmutter, seine Urgroßmutter, sein Großvater, seine drei Tanten und seine drei Onkel mütterlicherseits, die drei Onkel arbeiten dort auf Baustellen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem in Afghanistan über weiters Verwandte in Form von Onkel, Tanten und Cousins, von denen er Unterstützung erhalten kann. In römisch 40 leben zwei Onkel und ein Großonkel sowie Cousins väterlicherseits des Beschwerdeführers, seine Onkel und ein Cousin sind dort in der Landwirtschaft tätig. In römisch 40 leben seine Großmutter, seine Urgroßmutter, sein Großvater, seine drei Tanten und seine drei Onkel mütterlicherseits, die drei Onkel arbeiten dort auf Baustellen.
Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer hat ausgezeichnete Ortskenntnisse betreffend seinen Herkunftsort. Er ist dort geboren und aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er ist dort in die Schule gegangen und sind ihm die örtlichen Strukturen bekannt.
Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in XXXX kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Außerdem kann er von seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen unterstützt werden – sowohl von seiner Kernfamilie, als (oder) auch von seinen Onkeln und Tanten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in römisch 40 kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Außerdem kann er von seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen unterstützt werden – sowohl von seiner Kernfamilie, als (oder) auch von seinen Onkeln und Tanten.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.5.1. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025, Version 13:
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)
1.5.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Logar – mit ca. 698.200 Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 keine Kämpfe und eine Explosion bzw. ferngesteuerte Gewalt. In vier Fällen kam es zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan Oktober 2025
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen