TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/5 W220 2300334-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2026
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Entscheidungsdatum

05.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W220 2300334-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2026, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anschließend reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland weiter und stellte ebendort am 28.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.11.2023 erfolgte die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich.

In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.11.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er eine einjährige Ausbildung zum Soldaten gemacht habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass er in der Afghanischen Armee gegen die Taliban gekämpft habe und nun von diesen verfolgt würde. Der Beschwerdeführer sei bereits von den Taliban festgenommen worden und habe nur durch die Dorfältesten wieder befreit werden können. Er habe Angst um sein Leben, deshalb habe er Afghanistan verlassen. Als Beweis habe der Beschwerdeführer seinen Dienstausweis vorzulegen. Bei seiner Rückkehr würden ihn die Taliban umbringen.

Am 09.07.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: Bundesamt, belangte Behörde, BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab während seiner Einvernahme, zu seinen Fluchtgründen befragt, zusammengefasst an, dass er eine dreieinhalb monatige militärische Ausbildung absolviert habe und anschließend zu einem Stützpunkt in Kandahar geschickt worden sei. Der Beschwerdeführer sei dort drei Monate lang an der Front gewesen, bevor die Taliban die Macht übernommen hätten. Nach der Machtübernahme sei der Beschwerdeführer nach Jalalabad zurückgegangen und habe dort normal weitergelebt sowie fünf Monate als Rikscha-Fahrer gearbeitet. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nach der Machtübernahme ein Jahr lang in Afghanistan geblieben. Zwei Monate sei er zu Hause gewesen, dann habe er fünf Monate als Rikscha-Fahrer gearbeitet und dann sei er wieder zu Hause gewesen. Der Beschwerdeführer sei acht Monate lang in der Afghanischen Armee gewesen und habe nach der Machtübernahme seine Fotos vom Militär auf Facebook gepostet. Dann sei er von den Taliban während seiner Tätigkeit als Rikscha-Fahrer festgenommen worden. Den Account habe der Beschwerdeführer schon in Afghanistan gelöscht, er existiere nicht mehr. Mit einer Bürgschaft der Ältesten sei der Beschwerdeführer freigelassen worden, danach sei weiter nach ihm gefragt worden.

Der Beschwerdeführer legte eine Kopie seiner afghanischen Bankkarte, seine Tazkira im Original und seine Geburtsurkunde im Original vor.

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 09.09.2024, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.05.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu (Spruchpunkt III.) und erließ gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 09.09.2024, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.05.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien. Da er vor seiner Ausreise nicht bedroht worden sei, könne eine solche auch nunmehr bei seiner Rückkehr nicht angenommen werden. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei nicht mehr dergestalt, dass von einer Art. 2 oder Art. 3 EMRK widrigen Lage ausgegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurze Zeit im Bundesgebiet auf, habe keine familiären Anbindungen im Bundesgebiet und spreche kein Deutsch. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien. Da er vor seiner Ausreise nicht bedroht worden sei, könne eine solche auch nunmehr bei seiner Rückkehr nicht angenommen werden. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei nicht mehr dergestalt, dass von einer Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widrigen Lage ausgegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurze Zeit im Bundesgebiet auf, habe keine familiären Anbindungen im Bundesgebiet und spreche kein Deutsch. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 27.09.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zunächst wurde darin der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung geschlagen worden sei. Außerdem sei ihm gesagt worden, dass er „solche Beiträge“ nicht posten dürfe. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich mangelhafter Länderfeststellungen bedient. Die Beschwerdeseite verwies insbesondere auf die Verfolgungspraxis der Taliban, auf die Verfolgung von verwestlicht wahrgenommenen Rückkehrern in Afghanistan und auf die Sicherheits- sowie Versorgungslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Außerdem habe sich die belangte Behörde einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient und sei der Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Mit Stellungnahme vom 28.01.2026 bezog sich die Beschwerdeseite auf die neuen Länderberichte und verwies darauf, dass ehemalige Mitglieder der Afghanischen Nationalarmee von den Taliban getötet würden. Die Beschwerdeseite nahm auch Bezug auf die neuen EUAA Country Focus aus Jänner 2026 und führte aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen vor dem Hintergrund der Länderberichte glaubhaft gemacht habe. Insgesamt sei auch eine Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage eingetreten, weshalb eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nicht möglich sei. Außerdem legte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde Screenshots seines Facebook-Accounts vor.

Am 03.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Fluchtgründen, seiner Rückkehrsituation und seiner Integration befragt wurde. Sodann wurde auf die aktuelle Situation in Afghanistan Bezug genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu.

Der Beschwerdeführer stammt aus einem näher genannten Dorf in der Provinz Nangarhar, wo er geboren wurde und aufgewachsen ist. Im Alter von etwa achtzehn Jahren übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Jalalabad. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat zwölf Jahre lang die Schule und arbeitete vor seiner Ausreise mehrmonatig als Rikscha-Fahrer.

Die Eltern des Beschwerdeführers, drei seiner Schwestern und acht Brüder leben noch in Afghanistan. Die Großmutter des Beschwerdeführers mütterlicherseits, drei Onkeln väterlicherseits, vier Tanten väterlicherseits, drei Tanten mütterlicherseits, ein Onkel väterlicherseits sowie deren Kinder leben ebenfalls im Herkunftsstaat. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über ein Eigentumshaus in Jalalabad. Außerdem sind sie im Besitz landwirtschaftlicher Grundstücke, die der Onkel des Beschwerdeführers bewirtschaftet. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Reifengeschäft, in dem seine älteren Brüder arbeiten. Seine jüngeren Brüder besuchen die Schule. Der Beschwerdeführer steht etwa einmal wöchentlich telefonisch in Kontakt mit seiner Familie in Afghanistan.

Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in den USA, sie ist verheiratet.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 24.05.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Anschließend reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland weiter, wo er am 28.05.2023 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 27.11.2023 erfolgte die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich und fand an diesem Tag seine Erstbefragung statt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Freunde im Bundesgebiet stammen ebenfalls aus Afghanistan.

Der Beschwerdeführer befindet sich in Grundversorgung. Er war im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse, besuchte keinen Deutschkurs im Bundesgebiet und legte keine Sprachprüfung ab. Er ist in keinem Verein Mitglied.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan keine Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban.

Auch drohen ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit, und wurde eine solche Gefährdung von ihm auch nicht glaubhaft gemacht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025, wiedergegeben:

„[…]

„Regionen Afghanistans

Letzte Änderung 2025-01-30 08:04

Karte Afghanistan aufgeteilt in fünf Regionen. Hauptverkehrswege sowie internationale Flughäfen dargestellt

[…]

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vgl. EUAA 1.11.2024).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024).

Nord-Afghanistan West-Afghanistan Zentral-Afghanistan Ost-Afghanistan SüdAfghanistan

Badakhshan  Badghis   Bamyan      Khost      Helmand

Baghlan   Farah         Daikundi  Kabul      Kandahar

Balkh         Herat         Ghazni      Kapisa    Zabul

Faryab      Nimroz      Ghor             Kunar   

Jawzjan      Maidan Wardak  Laghman 

Kunduz            Parwan      Logar   

Nuristan      Uruzgan   Nangarhar 

Panjsher         Paktia  

Samangan        Paktika 

Sar-e Pul    

Takhar        

[…]

Ost-Afghanistan

Letzte Änderung 2025-10-07 15:26

STDOK-OSIF 8.9.2023e

Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024).

Provinz   Provinzhauptstadt*   Bevölkerungszahl**

Kabul         Kabul         5,766.181

Kapisa      Mahmud-i-Raqi   514.290

Khost         Khost            670.635

Kunar                    Asad Abad   517.180

Laghman          Mehtarlam   526.271

Logar                    Pul-e-Alam   457.698

Nangarhar  Nangarhar    1,805.087

Paktia      Gardez     645.070

Paktika                  Sharan (auch Sharana)  816.825

Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)

Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi

Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab

Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay

Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan

Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)

Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam

Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud

Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba

Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad

[…]

Erreichbarkeit

Letzte Änderung 2025-10-07 15:26

Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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