TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/5 W217 2336782-1

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Veröffentlicht am 05.03.2026
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Entscheidungsdatum

05.03.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W217 2336782-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 09.12.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 09.12.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2026, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Grundlage hierfür bildete ein Sachverständigengutachten vom 01.04.2025 von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, die folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, festhielt:1. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Grundlage hierfür bildete ein Sachverständigengutachten vom 01.04.2025 von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, die folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, festhielt:

1

Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat

Oberer Rahmensatz bei funktioneller Eisnchränkung, die ausgeprägte degenerative Verädnerung im Kiegelenk ist hier mit erfasst.

02.02.02

40

2

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Oberer Rahmensatz bei oraler medikamentöser Therapie.

09.02.01

30

3

Hypertonie

Fixer Richtsatz

05.01.02

20

Den Gesamtgrad der Behinderung stufte sie mit 50 v. H. ein, da das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht werde. Es handle sich um einen Dauerzustand.

1.1.    Am 29.07.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2.    Hierzu holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein. Dieser hält in seinem Gutachten vom 01.10.2025 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.09.2025 fest:1.2. Hierzu holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein. Dieser hält in seinem Gutachten vom 01.10.2025 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.09.2025 fest:

„Anamnese:

VGA 4/2025;

Derzeitige Beschwerden:

Das re Knie schmerzt, ich spüre jeden Schritt, da ist eine Arthrose, Gehen ist erschwert, ich hinke. Ich muss 10 Minuten zum Auto gehen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Liste OWD: Synjardy, Sitagliptin, Supressin, Exforge,Tamsulosin

Sozialanamnese:

Koch

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

VGA 4/2025; Röntgen XXXX 4/2025: Röntgen des rechten Kniegelenkes a.p. und seitlich, stehend VGA 4/2025; Röntgen römisch 40 4/2025: Röntgen des rechten Kniegelenkes a.p. und seitlich, stehend

Rarefizierte Knochenstruktur.

Der Kniegelenkspalt ist medial betont deutlich verschmälert mit subchondrafer Sklerosierung und osteophytären Appositionen an den Gelenkskonstituenten.

Geringgradige degenerative Veränderungen auch an der Patellarückseite.

Chondrokaizinose.

Eine Schraube und eine Cerclage in Projektion auf das anteriore Tibiaplateau.

NB: 4 x 20 mm im Durchmesser haftende kalkdichte Struktur in Projektion auf das posteriore Weichteilgewebe des proximalen Unterschenkels - posttraumatische Veränderung?

Ergebnis:

Mäßiggradige medial betonte Gonarthrose.

Geringgradige Retropatellararthrose.

Chondrokalzinose.

Eine röntgendichte Schraube und Cerclage in Projektion auf das vordere Tibiaplateau

Röntgen re Knie mitgebr: RR 5/2025-deutliche posttraumat Arthrose, Draht und 1 Schraube in situ.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 183,00 cm  Gewicht: 105,00 kg  Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput o.B; Collum o.B., HWS 45-0-45, KJA 1cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 30-0-30, FKBA 20 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Thorax symmetrisch. Schultern in S 40-0170, in F 160-0-40, R 70-0-70, Ellbögen und Handgelenke seitengleich frei, Faustschluß möglich. Nacken- und Kreuzgriff möglich.

Hüften in S 0-0-110, in R 30-0-10, Kniegelenke in 0-5-115 verdickt zu links S 0-0-130, Sprunggelenke in S 10-0-40.

Lasegue negativ

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich, mässig rechtshinkend

Status Psychicus:

normale Vigilanz, regulärer Ductus

ausgeglichene Stimmungslage

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

posttraumatische Gonarthrose rechts

02.05.20

30

2

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

orale medikamentöser Therapie.

09.02.01

30

3

Hypertonie

Kombinationstherapie

05.01.02

20

Gesamtgrad der Behinderung  40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 und 3 erhöhen gemeinsam um eine Stufe analog zum Steigerungsverhalten im VGA.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

nur Knieleiden dokumentiert und als Problem genannt

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Herabsetzung des GdB um eine Stufe

X        Dauerzustand

(…)“

1.3.    Mit Schreiben vom 06.10.2025 übermittelte die belangte Behörde dieses Gutachten dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme.

1.4.    Daraufhin brachte der Beschwerdeführer Einwendungen vor: Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, nicht verbessert. Er sei verwundert und enttäuscht und habe den Glauben an die soziale Hilfe für Menschen mit Schwerstbehinderung verloren.

Neue Befunde legte er keine vor.

1.5.    In seiner Stellungnahme vom 30.10.2025 führt der bereits befasste Sachverständige aus:

„Antwort(en):

Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, sie sei stärker behindert, sie sei schwerstbehindert.

Das Röntgen Dr. XXXX 5/2025 ergab folgenden Befund: Mäßiggradige medial betonte Gonarthrose. Das Röntgen Dr. römisch 40 5/2025 ergab folgenden Befund: Mäßiggradige medial betonte Gonarthrose.

Geringgradige Retropatellararthrose.

Dies wurde nach der EVO fachärztlich eingeschätzt, eine Schwerstbehinderung liegt keinesfalls vor.“

2.       Mit Bescheid vom 09.12.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

3.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte erneut aus, die Herabsetzung des Grades der Behinderung sei nicht begründet. Es sei keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten. Es liege ein dauerhafter und nicht mehr reversibler Schaden am Knie vor. Laut fachärztlicher Feststellung des Gutachters sei langfristig nur mehr der Einsatz einer Knieprothese möglich. Zusätzlich leide er an Diabetes mellitus sowie an arterieller Hypertonie (Bluthochdruck), die seine körperliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit zusätzlich erheblich einschränkten. Aufgrund dieser erheblichen Mobilitätseinschränkungen habe er ich berechtigterweise darauf gehofft, einen Parkausweis zu erhalten, um seinen Alltag überhaupt bewältigen zu können. Die Herabstufung seines Grades der Behinderung nehme ihm diese Möglichkeit und verschärfe seine ohnehin belastende Lebenssituation zusätzlich. Der Beschwerdeführer legte einen MRT Befund des rechten Kniegelenkes – Kontrolle vom 22.03.2025 der Beschwerde bei.

4.       Die belangte Behörde holte in der Folge nachstehendes Aktengutachten von Dr. XXXX ein:4. Die belangte Behörde holte in der Folge nachstehendes Aktengutachten von Dr. römisch 40 ein:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

VGA Unterfertigender 10/2025 und STN 10/2025; Status 10/2025: Hüften in S 0-0-110, in R 300-10, Kniegelenke in 0-5-115 verdickt zu links S 0-0-130, Sprunggelenke in S 10-0-40.

Nachreichung: Röntgen Dr. XXXX 5/2025: Röntgen des rechten Kniegelenkes a.p. und seitlich, stehend Nachreichung: Röntgen Dr. römisch 40 5/2025: Röntgen des rechten Kniegelenkes a.p. und seitlich, stehend

Rarefizierte Knochenstruktur.

Der Kniegelenkspalt ist medial betont deutlich verschmälert mit subchondrafer Sklerosierung und osteophytären Appositionen an den Gelenkskonstituenten.

Geringgradige degenerative Veränderungen auch an der Patellarückseite.

Chondrokaizinose.

Eine Schraube und eine Cerclage in Projektion auf das anteriore Tibiaplateau.

NB: 4 x 20 mm im Durchmesser haftende kalkdichte Struktur in Projektion auf das posteriore Weichteilgewebe des proximalen Unterschenkels - posttraumatische Veränderung?

Ergebnis:

Mäßiggradige medial betonte Gonarthrose.

Geringgradige Retropatellararthrose.

Chondrokalzinose.

Eine röntgendichte Schraube und Cerclage in Projektion auf das vordere Tibiaplateau

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Liste OWD: Synjardy, Sitagliptin, Supressin, Exforge, Tamsulosin

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

posttraumatische Gonarthrose rechts

fixer Rahmensatz berücksichtigt das Beweglichkeitsdefizit bei im Letztröntgen beschriebener mäßiggradige medial betonter Gonarthrose.

02.05.20

30

2

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

oberer Rahmensatz orale medikamentöser Therapie.

09.02.01

30

3

Hypertonie

fixer Rahmensatz berücksichtigt die Kombinationstherapie

05.01.02

20

         Gesamtgrad der Behinderung  40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 und 3 erhöhen gemeinsam um eine Stufe analog zum Steigerungsverhalten im VGA

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

nur Knieleiden dokumentiert, diese eingeschätzt

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

unverändert zu 10/2025; Herabsetzung des GdB um eine Stufe zu VGA 4/2025

X        Dauerzustand

(…)“

5.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2025 ab.

6.       Gegen diesen Bescheid vom 30.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Die Knieprobleme hätten sich zunehmend verschlechtert. Mittlerweile sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund erheblicher Schmerzen, eingeschränkter Beweglichkeit und reduzierter Belastbarkeit nicht mehr zumutbar. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.

7.       Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim BVwG am 25.02.2026 ein.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich.1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich.

1.2.    Der Beschwerdeführer gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Grundlage hierfür bildete ein Sachverständigengutachten vom 01.04.2025 von Dr.in XXXX , die einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% feststellte. Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2025 bei der belangten Behörde einlangend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.1.2. Der Beschwerdeführer gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Grundlage hierfür bildete ein Sachverständigengutachten vom 01.04.2025 von Dr.in römisch 40 , die einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% feststellte. Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2025 bei der belangten Behörde einlangend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.3      Bei dem Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:

Lfd. Nr.

 

Pos.Nr.

Gdb %

1

posttraumatische Gonarthrose rechts

fixer Rahmensatz berücksichtigt das Beweglichkeitsdefizit bei im Letztröntgen beschriebener mäßiggradige medial betonter Gonarthrose.

02.05.20

30

2

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

oberer Rahmensatz orale medikamentöser Therapie.

09.02.01

30

3

Hypertonie

fixer Rahmensatz berücksichtigt die Kombinationstherapie

05.01.02

20

 

1.4.    Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H. Leiden 2 und 3 erhöhen gemeinsam aufgrund der funktionellen Relevanz um eine Stufe.

2.       Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.

Zu 1.2) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.

Zu 1.3. bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.10.2025 sowie vom 20.01.2026 von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, sowie dessen Stellungnahme vom 30.10.2025.Zu 1.3. bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.10.2025 sowie vom 20.01.2026 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, sowie dessen Stellungnahme vom 30.10.2025.

Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.

Pos.Nr. 02.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:Pos.Nr. 02.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF lautet:

02.05 Untere Extremitäten

(…)

Kniegelenk

Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen.

Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.

Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht (…)

02.05.20

Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig

30%

Streckung/Beugung 0-10-90°

Der Grad der Behinderung des Leiden 1 „posttraumatische Gonarthrose rechts“ wurde vom Sachverständigen unter der Pos.Nr. 02.05.20 mit dem fixen Rahmensatz in Höhe von 30 % beurteilt. Begründend führte er schlüssig und nachvollziehbar aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten, in dem Leiden 1 als “Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat” mit dem oberen Rahmensatz der Pos.Nr. 02.02.02 eingestuft wurde mit der Begründung, es läge eine funktionelle Einschränkung vor, die ausgeprägte degenerative Veränderung im Kniegelenk sei miterfasst, nunmehr nur das Knieleiden dokumentiert und als Problem genannt worden sei.

So gab der Beschwerdeführer selbst bei seiner Untersuchung am 29.09.2025 gegenüber dem befassten Sachverständigen an, “Das re Knie schmerzt, ich spüre jeden Schritt, da ist eine Arthrose, Gehen ist erschwert, ich hinke. Ich muss 10 Minuten zum Auto gehen.”

Dazu legte er seinem Antrag lediglich ein Röntgen vom 09.05.2025 des rechten Kniegelenkes a.p. und seitlich, stehend, worin unter “Ergebnis” ausgeführt wird: “Mäßiggradige medial betonte Gonarthrose. Geringgradige Retropatellararthrose. Chondrokalzinose”, bei.

Auch mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer nur einen MRT Befund vom 22.03.2025 vor, worin unter “Ergebnis” angeführt ist “(…) Weitgehend unverändert deutlich ausgeprägte 3-Kompartment-Gonarthrose. Unverändert komplexe Rissbildungen des Innen- und Außenmeniskus. Unverändert mäßig ausgeprägter Gelenkserguss mit Chondromatose.”

In einem weiteren Aktengutachten vom 21.01.2026 wies der bereits befasste Sachverständige auf seinen Untersuchungsbefund im Gutachten vom 10/2025 hin, worin er „Hüften in S 0-0-110, in R 30-0-10, Kniegelenke in 0-5-115 verdickt zu links S 0-0-130, Sprunggelenke in S 10-0-40“ festgehalten hat. Zudem betonte er erneut, dass der Beschwerdeführer nur Befunde vorgelegt habe, die sein Knieleiden dokumentierten, welches von ihm eingeschätzt wurde.

Mag auch der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag vermeinen, seine Kniebeschwerden hätten sich zunehmend verschlechtert, mittlerweile sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund erheblicher Schmerzen, eingeschränkter Beweglichkeit und reduzierter Belastbarkeit nicht mehr zumutbar, so legte er dennoch keine weiteren Befunde vor.

Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass Leiden 2 („nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“) und Leiden 3 („Hypertonie“) sehr wohl berücksichtigt wurden, erhöhen diese beiden Leiden doch Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz um eine Stufe, sohin auf 40%.

Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweises; es werden keine anderen Funktionsdefizite beschrieben als gutachterlich festgestellt wurden, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Schlüssig und nachvollziehbar kam der Sachverständige in seinen Gutachten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.

Maßstab für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.

Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Der Beschwerdeführer legte auch keine weiteren Befunde vor.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung:

§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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