Entscheidungsdatum
05.03.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W196 2289305-1/10E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K ! römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K !
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2024, Zl. 61414900-223163505, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2024, Zl. 61414900-223163505, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2026 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe :
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation reiste am 28.09.2022 mit einem österr. Visum C legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Steiermark, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, am 07.10.2022, gaben der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Fluchtgrund befragt an, er habe aus politischen Gründen sein Heimatland verlassen, da er nicht am Krieg teilnehmen wolle. Er sei generell gegen den Krieg, falle aber durch seine Ausbildung, Abschluss der nationalen Forschungsuniversität für Kerntechnik, unter die Mobilmachung der Russischen Föderation. Zuletzt sei der Beschwerdeführer beim staatlichen Fernsehen ‚Russia‘ beschäftigt gewesen und habe daher Angst, dass er in Russland verfolgt werde, wenn bekannt werde, dass seine Tochter in Österreich studiere. Er habe auch große Angst, dass er seine Tochter nicht mehr sehen könne, wenn Russland die Grenzen aufgrund der derzeitigen politischen Lage schließen würde.
2. Der Beschwerdeführer wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.02.2024 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer fühlte sich psychisch und körperlich in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er werde in seinem Verfahren nicht rechtlich vertreten.
Er brachte einen abgelaufenen russischen Reisepass im Original, einen russischen Führerschein im Original, ein Wehrdienstbuch im Original (Übersetzung via Dolmetscherin (ausgestellt: 28.02.1989): Behörde: XXXX Moskau, Dienstgrad: Erlangung Leutnant im Jahr 1987 von Universität/Militärfakultät mit Ausbildung, Karteikartei Reserveoffizier – Vermerk: Militärausbildung 1983 -1987, Vermerk: Nicht gedient), ein Diplom, eine Heiratsurkunde in Kopie sowie diverse Deutschkursbestätigungen in Vorlage.Er brachte einen abgelaufenen russischen Reisepass im Original, einen russischen Führerschein im Original, ein Wehrdienstbuch im Original (Übersetzung via Dolmetscherin (ausgestellt: 28.02.1989): Behörde: römisch 40 Moskau, Dienstgrad: Erlangung Leutnant im Jahr 1987 von Universität/Militärfakultät mit Ausbildung, Karteikartei Reserveoffizier – Vermerk: Militärausbildung 1983 -1987, Vermerk: Nicht gedient), ein Diplom, eine Heiratsurkunde in Kopie sowie diverse Deutschkursbestätigungen in Vorlage.
Der Beschwerdeführer gab an am 29.11.1965 in Moskau geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Russen anzugehören und russischer Staatsangehöriger zu sein. Auf die Frage welcher Religion er angehöre, antwortete der Beschwerdeführer er sei Agnostiker.
Explizit befragt, erklärte der Beschwerdeführer er habe aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit keine Probleme in Russland gehabt.
Er habe in Russland 10 Jahre lang die Gesamtschule besucht, die Matura bestanden und eine Ausbildung als Elektroingenieur für Elektronik und Automatik in Moskau abgeschlossen. Er sei mehr als die Hälfte seines Lebens für das Fernsehen tätig gewesen und habe zuletzt als Dienstleiter der Videodigitalisierung für den TV-Sender „Rossia 1“, von ca. 1999 bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Da er sich von der Politik abgrenzen habe wollen, habe er sich dem Sportsender gewidmet. Rossia 1 gehöre zum staatlichen Rundfunk VGTRK.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei jetzt mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet und habe mit ihr eine XXXX , geb. XXXX . Er habe einen Sohn aus erster Ehe, XXXX , geb. XXXX . Es bestehe kein Kontakt mehr zu seiner Ex-Frau und seinem Sohn. Er sei offiziell geschieden. Der Beschwerdeführer gab an, er sei jetzt mit römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet und habe mit ihr eine römisch 40 , geb. römisch 40 . Er habe einen Sohn aus erster Ehe, römisch 40 , geb. römisch 40 . Es bestehe kein Kontakt mehr zu seiner Ex-Frau und seinem Sohn. Er sei offiziell geschieden.
Seine Ehefrau sei in Russland aufhältig. Ihr Vater sei an Krebs erkrankt und sie wolle ihren Eltern zur Seite stehen. Er habe seine Ehefrau am 11.03.2010 geheiratet und eine beglaubigte Kopie der Eheschließung in Vorlage gebracht.
Auf die Frage weshalb es seiner Frau und seinem Sohn möglich sei, ohne Weiteres in der Russischen Föderation zu leben, antwortete der Beschwerdeführer, seine Frau sei an ihre Eltern gebunden und würde zurzeit in Moskau wohnen. Er habe zuvor mit seiner Frau und seiner Tochter in Moskau zusammengelebt. Er stehe regelmäßig via Telefon mit seiner Frau in Kontakt.
Der Beschwerdeführer erklärte, befragt bezüglich des Militärdienstes er habe aber während seines Studiums, von 1983-1987, eine Militärausbildung auf der Universität erhalten und diese mit dem Grad Leutnant abgeschlossen. Diese Ausbildung habe den Beschwerdeführer damals vom Militär befreit und er sei nie eingezogen worden. Die Ausbildung auf der Universität beinhaltete hauptsächlich Theorie und ein kurzes Praktikum sowie die Ausbildung auf einer Kalaschnikow. Er sei nicht in Kampfhandlungen verwickelt worden. Er habe sich ein halbes Leben lang mit dem Alpinismus beschäftigt und habe möglicherweise militärische Erfahrung. Nachdem der Beschwerdeführer sein Wehrdienstbuch am 28.02.1989 erhalten habe, sei er nicht mehr auf einer Militärstelle gewesen. Für den zurzeit bestehenden Krieg mit der Ukraine, habe der Beschwerdeführer keinen Einberufungsbefehl erhalten. Jenen Einberufungsbefehlen welche er in den 1990er Jahren erhalten habe, sei er nicht nachgekommen.
Ergänzend erwähnte der Beschwerdeführer, dass ein ehemaliger Studienfreund, welcher dasselbe wie der Beschwerdeführer studiert habe, nach der Ausreise des Beschwerdeführers, eine Einberufung für den bestehenden Krieg erhalten habe. Der Beschwerdeführer brachte ein Foto des Einberufungsbefehls seines Studienfreundes auf seinem Mobiltelefon in Vorlage.
Explizit befragt, gab der Beschwerdeführer an, es bestehe gegen ihn keine selbst gerichtete konkrete Gefahr durch das russische Militär oder anderen Einheiten. Es habe bis dato keine persönliche Auseinandersetzung oder Konfrontation mit dem russischen Militär gegeben.
Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass es in der Russischen Föderation laut den aktuellen Länderberichten das Recht auf zivilen Ersatzdienst bestehen würde, wenn noch kein Wehrdienst abgeleistet worden sei. Der Beschwerdeführer berichtet übe die Erfahrung von dem Bruder eines Freundes. Dieser habe den zivilen Ersatzdienst für drei Jahre bei der Polizei in Anspruch genommen. Aufgrund von Fristverlängerungen, sei dieser Mann noch immer im Dienst der Polizei.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat am 25.09.2022 endgültig verlassen und sei am 28.09.2022 in Österreich eingereist. Er habe nicht in anderen Staaten um Asyl angesucht.
Explizit befragt, erklärte der Beschwerdeführer, er habe weder ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Er habe in seinem Heimatland weder Probleme mit der Polizei noch anderen staatlichen Stellen gehabt. Es sei kein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig. Er sei nicht in Haft gewesen oder festgenommen worden.
Er sei weder ein Mitglied einer Partei noch einer parteiähnlichen Organisation. Er sei nicht politisch tätig gewesen, er habe im TV gearbeitet. Er habe nicht an Demonstrationen teilgenommen.
Befragt zu seinen Fluchtgründen erzählte der Beschwerdeführer: „Ich möchte auf keinen Fall in den Krieg gegen die Ukraine herangezogen werden. Ich möchte keine Menschen töten. Ich möchte nicht der Mensch sein, der dafür Verantwortung tragen wird, wenn der rote Knopf, also die Atombombe aktiviert werden soll. Meine militärische Ausbildung würde es mir ermöglichen, diesen roten Knopf zu betätigen. Als die Einberufungswelle stattfand, hat meine Tochter große gesundheitliche Probleme, Panikattacken, Schlaflosigkeit bekommen, weil sie Angst hatte, dass ich einberufen werde. Sie leidet auch unter Asthma. Dadurch habe ich beschlossen, sie in Österreich zu besuchen. Etwa eine Woche vor der Einberufungswelle, im September 2022, waren meine Frau und ich hier in Österreich und haben unsere Tochter besucht. Als wir nach Russland zurückkehrten, ca. eine Woche später, gab es dann die Einberufungswelle. Das hat die Gesundheit meiner Tochter gefährdet. Außerdem möchte ich sagen, dass niemand in meinem beruflichen Umfeld weiß, dass meine Tochter in Österreich lebt. Das darf auch keiner wissen, da ich im staatlichen TV tätig war. Es ist unzulässig, in einem „nicht befreundeten Staat“ die Verwandtschaft zu haben. Es gibt auch Menschen, die Verwandte außerhalb Russlands haben. Aber das wird alles geheim gehalten. Im Moment habe ich keine Möglichkeit, nach Russland zurückzukehren. Im Falle der Rückkehr würde ich verhaftet werden. Ich werde als Verräter der Heimat angesehen, weil ich im staatlichen TV tätig war, das ist keine gute Kombination.“
Befragt erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Fachrichtung „Kernphysik“ studiert, durch diese Ausbildung habe er die Möglichkeit den „roten Knopf“ zu betätigen, da er Zugang zu Atombomben habe. Es gäbe verschiedene Arten von taktischen Atomwaffen. Während seines Studiums, habe er die Militärausbildung mit dem Schwerpunkt Kernphysik und Atomwaffen gemacht. Später sei dieser Studienzweig eingestellt worden. Es gäbe nicht so viele Leute, die das ausüben könnten, da einige bereits einige verstorben seien. Insbesondere könne er militärische Altbestände an Waffen noch bedienen.
Es gäbe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten beim TV keine Auseinandersetzung oder eine Konfrontation mit dem Militär oder mit den staatlichen Behörden. Er habe der Politik immer ausweichen können. Er habe den öffentlichen Bildschirm vermieden und stets hinter den Kulissen gearbeitet.
Sollte der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müssen, befürchte er inhaftiert zu werden oder für das Militär arbeiten zu müssen.
Die anwesende Vertrauensperson erklärte auch sie sei gegen das russische Regime und für die Ukraine. Dieser Umstand könnte den Beschwerdeführer zusätzlich in Gefahr bringen.
Zurzeit bestreite der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit Hilfe von staatlicher Unterstützung und erhalte auch etwas durch Freiwillige Arbeiten. Er gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach. In Österreich würde seine Tochter leben. Er habe freundschaftliche Beziehungen zu Ukrainern und Russen, Tadschiken und Afghanen sowie zu Österreichern. Es bestehe keine Abhängigkeit von den Familienmitgliedern oder Freunden (entweder eine wirtschaftliche Abhängigkeit oder aufgrund einer Pflegenotwendigkeit).
Er besuche zurzeit nur Deutschkurse. Er sei weder in Vereinen oder Organisationen in Österreich als Mitglied tätig. Er sei beruflich vielfältig einsetzbar, würde jedoch noch bessere Deutschkenntnisse benötigen.
Zusätzlich erklärte der Beschwerdeführer er sei das erste Mal am 14.02.2022 nach Österreich gekommen und habe es nicht glauben können, dass der Krieg ausgebrochen war. Er habe sich bereits am 28.02.2022 bei einem Rechtsanwalt ZEBRA schon damals nach Möglichkeiten erkundigt, was er machen könne. „Man meinte damals, weshalb ich mich jetzt um einen Asylstatus kümmern müsste, wenn der Krieg sowieso in zwei Wochen zu Ende ist.“
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 15.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 15.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Beweiswürdigend gab die belangte Behörde u.a. an, dass die geltend gemachten fluchtbegründenden Umstände nicht fähig seien, eine asylrelevante Bedrohung in der Russischen Föderation zu begründen.
Die belangte Behörde stellte in den Angaben des Beschwerdeführers massive Widersprüche fest. Auf der einen Seite gab der Beschwerdeführer an, er sei ein Staatsverräter und es würde ihm daher durch den russischen Staat sofort Haft drohen. Auf der anderen Seite erklärte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr würde ihn das russische Militär aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten für atomare Einsätze heranziehen. Für die Behörde sei es u.a. absolut nicht plausibel sowie nicht nachvollziehbar, weshalb der russische Staat bzw. das russische Militär einem „Staatsverräter“ Zugang zu atomaren Militärwaffen gewähren bzw. diesen sogar atomare Militärwaffen steuern lassen würde, würde der Beschwerdeführer doch als Staatsverräter eine massive globale Bedrohung aus Sicht des russischen Staates darstellen.
Es bestehe laut den aktuellen Länderberichten in der Russischen Föderation das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst, wenn noch kein Wehrdienst abgeleistet wurde. Näheres sei den Länderberichten zu entnehmen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, BBU GmbH am 20.03.2024 fristgerecht Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, eingebracht.
Es wurde u.a. vorgebracht, die belangte Behörde scheine fallspezifisch die Tragweite des Spezialwissens des Beschwerdeführers nur unzureichend zu würdigen, bzw. scheine es bei der Einvernahme zu gewissen Problemen bei der Verständigung gekommen zu sein. Die belangte Behörde hätte den Studiengang des Beschwerdeführers und die absolvierte militärische Ausbildung bei der Universität genauer ermitteln müssen. Bei diesen Ermittlungen hätte die belangte Behörde eben erkannt, dass viele der Lenkwaffen, die derzeit von Russland in der Ukraine eingesetzt werden, aber auch viele Atomwaffen auf älterer Technik beruhen, zu dieser der Beschwerdeführer eben genau die Ausbildung gemacht habe. Nicht viele Menschen in Russland hätten die Spezialkenntnisse des Beschwerdeführers und es sei auch ein Freund des Beschwerdeführers, welcher genau wie er über diese Qualifikationen verfüge, von russischer Seite einberufen worden, obwohl dieser auch im höheren Alter gewesen sei.
Zusätzlich sei der Beschwerdeführer auch für das russische Staatsfernsehen tätig. Es sei notorisch, dass diese pro Putin berichten müssten und oppositionelle Meinungen nicht geduldet werden würden. Dies gelte sowohl für Personen vor der Kamera, aber auch für jene dahinter.
Dem Beschwerdeführer drohe daher aufgrund mehrerer Gründe asylrelevante Verfolgung. Die Verfolgung gehe durch den russischen Staatsapparat aus und der Beschwerdeführer habe somit keine Möglichkeit Schutz durch die russischen Behörden zu erfahren, weil genau durch jene die Verfolgung ausgehen würde.
Des Weiteren wurde vorgebracht, dass sich die Behörde in ihren Feststellungen zur Situation in Russland auf unvollständige Länderberichte stützen und ihre eigenen Berichte nur unvollständig auswerten würde.
Der VwGH habe bereits erkannt, dass Asylbehörde und VwGH die allgemeine Lage im Herkunftsstaat von Amts wegen festzustellen haben und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern miteinzubeziehen haben (VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0400 sowie vom 23.1.2019, Ra 2019/19/0009).
5. In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch die BBU GmbH, am 09.01.2026, zu dem Länderinformationsblatt betreffend die Russische Föderation wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, als russischer Staatsbürger, seinen Grundwehrdienst im Rahmen seiner universitären Ausbildung in Moskau an der Militärabteilung innerhalb der Universität absolviert habe. Die Ableistung des Grundwehrdienstes an einer Militärabteilung einer Universität führe automatisch zur Verleihung eines Offiziersranges, weswegen der Beschwerdeführer über den Rang „Leutnant“ verfügen würde. Zum Beweis dafür habe der Beschwerdeführer sein Wehrdienstbuch bei der Verwaltungsbehörde im Original vorgelegt.
Seit 2019 sei der Begriff "Militärabteilung" durch "Militärische Ausbildungszentren" ersetzt worden und diese Form der Ableistung des Grundwehrdienstes existierte in der Russischen Föderation nach wie vor. Nach Abschluss der Ausbildung würden die Absolventen der Reserve angehören.
Des Weiteren sei aus den Darstellungen der Situation der Wehrdienstpflichtigen und der Menschenrechtslage in der Russischen Föderation in den Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation aus dem COI-CMS Version 16 vom 21.5.2025 (im Folgenden: LIB) ersichtlich, dass die Angst des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation verfolgt zu werden wohlbegründet sei. Der Beschwerdeführer habe den Wehrdienst in der Russischen Föderation abgeleistet, habe einen Offiziersrang und verfüge außerdem über Kenntnis auf dem Gebiet Automatik, Elektronik und Kernphysik. Nach Ableistung des Grundwehrdiensts sei der Beschwerdeführer als Reservist registriert worden. Die Teilmobilmachung im September 2022 habe sich insbesondere auf Reservisten bezogen und in den folgenden Monaten habe es Razzien und Straßenkontrollen zur Rekrutierung gegeben. Damals sei der Beschwerdeführer noch nicht 60 Jahre alt gewesen und hätte jederzeit als Reservist jederzeit einberufen werden können, was entsprechende Ausführungen zur Gesetzeslage zeigen würden.
6. Am 14.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin statt. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer gab befragt an, er habe bei den Deutschkursen die A2 Prüfung gemacht und bereits den B1 Kurs abgeschlossen, sei jedoch noch nicht zur Prüfung angetreten.
Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes was der Beschwerdeführer befürchte, wenn er nach Russland zurückreisen müsste, antwortete dieser: „Alle Männer, die zurückkommen bekommen sogleich nach ihrer Ankunft egal ob mit dem Flugzeug oder auf dem Landweg eine Ladung. Das befürchte ich. Sie werden mich fragen, warum ich ausgereist bin. Ich bin ausgereist und das war Flucht vor einer Mobilisierung. Und da ich einen Offiziersgrad habe, wird man mich anders behandeln, als einen Durchschnittsbürger.“ Er ergänzte, ein einfacher Soldat würde mit einer Verwaltungsstrafe für irgendwelche Vergehen bestraft werden, aber als Offizier werde man strafrechtlich belangt. Er habe keine Straftat begangen, aber in den Dokumenten, die er vorgelegt habe, stünde, dass der Beschwerdeführer ausgereist sei, weil er erfahren habe, dass die Studenten, die mit ihm gemeinsam studiert hätten in den Krieg geschickt worden seien. Man habe den Beschwerdeführer gefragt, warum er das nicht gleich gesagt habe, er habe damals keine diesbezüglichen Dokumente vorweisen können. Nach der ersten Einvernahme nach der Asylantragstellung habe er einen Freund gebeten ihm diesbezügliche Unterlagen zu schicken. In der Einvernahme habe er diesen Sachverhalt unverzüglich vorgebracht.
Bezüglich seines Freundes erzählte der Beschwerdeführer, dass dieser nach dem Erhalt seiner Einberufung, Schmiergelder bezahlt und sich im Krankenhaus stationär behandeln lassen habe. Er habe der Einberufung aufgrund seines Alters nicht entkommen können. Man habe ihm mitgeteilt, dass sein Militärberuf gebraucht werde und sein Alter in diesem Fall keine Rolle spiele. Jetzt sei ein neues Gesetz erlassen worden, dass Vertragssoldaten, insbesondere Freiwillige, bis zum 64. Lebensjahr ihren Militärdienst ableisten könnten. Die Praxis zeige jedoch, dass Leute gezwungen werden einen Vertrag zu unterschreiben und für die Vertragssoldaten sei der Wehrdienst bis zum 64. Lebensjahr verpflichtend.
Der Beschwerdeführer habe an der Fachhochschule eine zivile und eine militärische Ausbildung genossen. Die militärische Ausbildung sei eine technische Ausbildung.
An der Fachhochschule die zweite Fachausbildung ist eine zivile und eine ist eine militärische. „Das sind Geheiminformationen im Rahmen dieser Ausbildung. Wir haben über Militäreinheiten und Geräte gelernt und wir wussten nicht einmal, wo sie sich genau befinden.“ …. „Nach der Abrüstung das war ja schon länger her, wurden viele Waffen fachmännisch gelagert und es gibt nur wenige Personen, die sich noch diesbezüglich auskennen, weil es ja jetzt moderne Waffen gibt. Aber diese Waffen sind noch einsatzfähig.“
Befragt gab der Beschwerdeführer an, er würde einer Einberufung nicht folgen. Der Beschwerdeführer sei gegen diesen Krieg und der Meinung, dass man immer alles auf friedlichem Wege lösen könne.
Auf die Frage warum er bis zu diesem Krieg immer mit der Politik in Russland einverstanden gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer: „Nein, ich war nicht einverstanden, aber ich habe geschwiegen, weil ich für das Fernsehen gearbeitet habe und wenn ich irgendetwas gesagt hätte, dann hätte man mich gekündigt mit sofortiger Wirkung. Zuerst war es gut, es gab wirklich eine Meinungsfreiheit, aber dann ist es immer schlimmer und schlimmer geworden. Als ich verstanden habe, dass alles unter Kontrolle ist, dann habe ich begonnen für einen Sportkanal zu arbeiten.“
Für die Integration wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: Bestätigung eines Erste Hilfe Kurses vom Roten Kreuz, Empfehlungsschreiben vom „Jugend am Werk“, Mitarbeit beim Roten Kreuz, Bewerbung beim ORF, zwei Teilnahmebestätigungen für einen B1 Kurs sowie Teilnahmebestätigungen im Auftrag der Holding Graz Jugend am Werk für Straßenreinigung.
Das Bundesverwaltungsgericht erkundigt sich, was sich der Beschwerdeführer vorstellen könne hier in Österreich zu arbeiten. „Ich habe eineinhalb Monate in einem Geschäft gearbeitet, aber die Leiterin im Geschäft hat die Unterlagen falsch ausgefüllt und so wurde daraus nichts. Ich würde gerne für das Fernsehen arbeiten, weil ich mein ganzes Leben lang für das Fernsehen gearbeitet habe. Jetzt arbeite ich bei der Rufhilfe beim Roten Kreuz und ich bin mit der Arbeit sehr zufrieden.“
Mit Ausbruch des Krieges, habe seine Frau eine Wohnung in Russland verkauft und habe das Geld der Tochter gegeben und es sei damit eine Eigentumswohnung gekauft in Österreich gekauft worden.
7. Mit Schreiben vom 22.01.2026 wurden bezugnehmend auf die mündliche Verhandlung am 16.1.2026 ein Grundbuchsauszug zum Nachweis des Wohnungseigentums in Österreich sowie drei Fotos von gemeinsamen Aktivitäten des Beschwerdeführers mit dem Team von Rotem Kreuz Steiermark in Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der russischen Volksgruppe und Agnostiker. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , verheiratet. Seine Ehefrau lebt derzeit in Russland, um mit ihrer Mutter, den an Krebs erkrankten Vater zu pflegen. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Ehefrau via Telefon in Kontakt.Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , verheiratet. Seine Ehefrau lebt derzeit in Russland, um mit ihrer Mutter, den an Krebs erkrankten Vater zu pflegen. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Ehefrau via Telefon in Kontakt.
Die gemeinsame Tochter, XXXX , studiert und lebt im Bundesgebiet. Die gemeinsame Tochter, römisch 40 , studiert und lebt im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer hat einen Sohn aus erster Ehe, XXXX , zu welchem er, sowie zu seiner Ex-Frau, keinen Kontakt mehr hat. Der Beschwerdeführer hat einen Sohn aus erster Ehe, römisch 40 , zu welchem er, sowie zu seiner Ex-Frau, keinen Kontakt mehr hat.
Der Beschwerdeführer hat während seines Studiums, von 1983-1987, eine Militärausbildung auf der Universität erhalten und diese mit dem Grad Leutnant abgeschlossen. Für den zurzeit bestehenden Krieg mit der Ukraine, hat der Beschwerdeführer keinen Einberufungsbefehl erhalten.
Nach dem Zerfall der UDSSR, war der Beschwerdeführer seit 1999 bis zu seiner Ausreise für das russische Staatsfernsehen tätig.
Der Beschwerdeführer ist mit der politischen Führung und dem stattfindenden Krieg mit der Ukraine nicht einverstanden ist. Er möchte trotz seiner militärischen Ausbildung NICHT an diesem Krieg teilnehmen. Der Beschwerdeführer würde jedoch aufgrund seiner speziellen militärischen Ausbildung bei einer möglichen Rückkehr einberufen werden. Dem Beschwerdeführer drohen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation Eingriffe in seine physische oder psychische Integrität aus Gründen seiner politischen Gesinnung.
In Österreich hat der Beschwerdeführer die A2 Prüfung bestanden, den Deutsch B1 Kurs abgeschlossen und wird zur Prüfung B1 angetreten.
Er hat sich des Öfteren im freiwilligen Dienst sozial betätigt, ist zurzeit beim Roten Kreuz in der Rufbereitschaft tätig und hat sich bereits außerordentlich in der österreichischen Gesellschaft integriert.
Er ist im Bundesgebiet bislang strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Lage in der Russischen Föderation werden nachfolgende auszugsweise Feststellungen getroffen Version 17, Datum der Veröffentlichung: 2025-12-23, (Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels):
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:35
Die vorliegende Länderinformation zur Russischen Föderation verwendet im Einklang mit Artikel 1 der russischen Verfassung die beiden Länderbezeichnungen Russland (Rossija) und Russische Föderation (Rossijskaja Federazija) synonym. Präziser wäre die Übersetzung Russländische Föderation, welche allerdings weniger gebräuchlich ist.
Da es sich bei den Nordkaukasus-Republiken (beispielsweise Tschetschenien, Dagestan) um Subjekte (Gebietseinheiten) der Russischen Föderation handelt, werden diese nicht mehr im Rahmen eigenständiger Länderinformationen abgehandelt, sondern in die vorliegende Länderinformation integriert. Wo es Unterschiede gibt, wurden Unterkapitel zu den einzelnen Subjekten oder (in zusammenfassender Form) zum Nordkaukasus geschaffen. Zu Inguschetien werden – auch nach Absprache mit dem BVwG – keine Informationen mehr in die vorliegende Länderinformation übernommen, weil die Anzahl der Asylwerber zu gering ist. Sollten Informationen zu Inguschetien benötigt werden, ist eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen.
Aus Praktikabilitätsgründen wurde zur Umschreibung der russischen (kyrillischen) Buchstaben die Duden-Transkription verwendet.
Die Währungsumrechnung erfolgte mit folgendem Kurs: 1 RUB = 0,01060319 EUR (Stand 17.11.2025; https://www.xe.com/)
Hinweis zur in dieser Länderinformation verwendeten ACLED-Quelle
In der Vorfallsdatenbank von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) werden Informationen zu Art, Akteuren, Ort, Datum und anderen Merkmalen von Ereignissen politischer Gewalt, von Demonstrationen und ausgewählten politisch relevanten gewaltfreien Ereignissen codiert. Die ACLED-Daten stammen aus einer Vielzahl lokaler, regionaler und nationaler Quellen, und die Informationen werden von geschulten Datenexperten auf der ganzen Welt gesammelt. Weitergehende Informationen zur Vorgehensweise von ACLED bei der Datensammlung und Codierung können unter anderem dem Codebuch von ACLED entnommen werden. Weitere Dokumente können der Webseite von ACLED entnommen werden.
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vergleiche Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.): Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):
Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)
Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10