Entscheidungsdatum
05.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W176 2321104-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1999, syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2025, Zl. 1382927300/240114954, wegen einer asylrechtlichen Angelegenheit nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 1999, syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2025, Zl. 1382927300/240114954, wegen einer asylrechtlichen Angelegenheit nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der aus Syrien stammende, illegal ins Bundesgebiet eingereiste XXXX (Beschwerdeführer/BF) stellte am XXXX 2024 bei der Polizeiinspektion Leoben (Fremdenpolizei) einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung gab er an, er habe Syrien wegen der dortigen schlechten Lebensumstände verlassen.1. Der aus Syrien stammende, illegal ins Bundesgebiet eingereiste römisch 40 (Beschwerdeführer/BF) stellte am römisch 40 2024 bei der Polizeiinspektion Leoben (Fremdenpolizei) einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung gab er an, er habe Syrien wegen der dortigen schlechten Lebensumstände verlassen.
2. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX 2024 zusammengefasst an, er stamme aus XXXX am Rande der Stadt XXXX , sei ledig und habe keine Kinder. Syrien habe er am 31.10.2023 verlassen. Die Lebensumstände in Syrien seien sehr schlecht gewesen, es habe keinen Strom, kein Wasser und manchmal auch kein Essen gegeben. In seinem Heimatort habe die Hisbollah versucht, die Einwohner als Kämpfer zu rekrutieren. Vom Wehrdienst sei er befreit gewesen, weil er der einzige Sohn seiner Eltern sei. Er sei jedoch einmal kurz von der Militärpolizei festgehalten worden.2. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 2024 zusammengefasst an, er stamme aus römisch 40 am Rande der Stadt römisch 40 , sei ledig und habe keine Kinder. Syrien habe er am 31.10.2023 verlassen. Die Lebensumstände in Syrien seien sehr schlecht gewesen, es habe keinen Strom, kein Wasser und manchmal auch kein Essen gegeben. In seinem Heimatort habe die Hisbollah versucht, die Einwohner als Kämpfer zu rekrutieren. Vom Wehrdienst sei er befreit gewesen, weil er der einzige Sohn seiner Eltern sei. Er sei jedoch einmal kurz von der Militärpolizei festgehalten worden.
3. Am 25.08.2025 wurde der BF von der belangten Behörde neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, die syrische Übergangsregierung kontrolliere nicht ganz Syrien. Die Lage sei nicht sicher. Die weitere Entwicklung in Syrien könne man nicht abschätzen.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 05.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.). 4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 05.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei Syrer, Araber und Sunnit. Die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich seit dem Sturz des Assad-Regimes erheblich verbessert. Umstände, die auf eine asylrelevante Verfolgung schließen lassen könnten, seien nicht hervorgekommen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des BF zu seinen persönlichen Lebensumständen seien plausibel. Die Identität des BF stehe nicht fest, die von ihm angegebenen Daten seien jedoch aufgrund der Vorlage eines syrischen Personalausweises im Original glaubhaft. Die Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien würden sich aus den Länderberichten ergeben.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem BF drohe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sei nicht derart schlecht, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Art. 8 EMRK stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung nach Syrien nicht entgegen.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem BF drohe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sei nicht derart schlecht, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Artikel 8, EMRK stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung nach Syrien nicht entgegen.
5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 24.09.2025 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
Darin brachte der BF vor, ihm drohe Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung, die brutal gegen Andersdenkende vorgehe. Auch sei die Sicherheits- und Versorgungslage nach wie vor so schlecht, dass dem BF wenigstens subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Am 24.11.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der BF als Partei vernommen und die vorgelegten Urkunden eingesehen wurden.
Dabei gab der BF an, seine Eltern und seine Schwestern würden nach wie vor in XXXX wohnen. Dort herrsche „pures Chaos“. Er schicke seiner Familie in Syrien monatlich zwischen EUR 350,? und EUR 450,?. Da die Hisbollah im Jahre 2023 Rekrutierungen im Heimatort des BF durchgeführt habe und der BF sich nicht der Hisbollah anschließen habe wollen, sei es schwierig für ihn gewesen, dort zu bleiben. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte er, inhaftiert und entführt zu werden.Dabei gab der BF an, seine Eltern und seine Schwestern würden nach wie vor in römisch 40 wohnen. Dort herrsche „pures Chaos“. Er schicke seiner Familie in Syrien monatlich zwischen EUR 350,? und EUR 450,?. Da die Hisbollah im Jahre 2023 Rekrutierungen im Heimatort des BF durchgeführt habe und der BF sich nicht der Hisbollah anschließen habe wollen, sei es schwierig für ihn gewesen, dort zu bleiben. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte er, inhaftiert und entführt zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der BF wurde am XXXX 1999 im Krankenhaus von XXXX , Gouvernement Damaskus-Umgebung, geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Der BF wurde am römisch 40 1999 im Krankenhaus von römisch 40 , Gouvernement Damaskus-Umgebung, geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit.
Er wuchs zunächst in XXXX am Rande der Stadt XXXX (auch XXXX ), Gouvernement Damaskus-Umgebung, auf. Er besuchte sechs Jahre die Schule. Von 2013 bis 2017 lebte er mit seiner Familie in XXXX (ebenfalls im Gouvernement Damaskus-Umgebung). Ab 2017 arbeitete der BF in XXXX als Schneider, Friseur und auf Baustellen.Er wuchs zunächst in römisch 40 am Rande der Stadt römisch 40 (auch römisch 40 ), Gouvernement Damaskus-Umgebung, auf. Er besuchte sechs Jahre die Schule. Von 2013 bis 2017 lebte er mit seiner Familie in römisch 40 (ebenfalls im Gouvernement Damaskus-Umgebung). Ab 2017 arbeitete der BF in römisch 40 als Schneider, Friseur und auf Baustellen.
Als einziger Sohn seiner Eltern war der BF vom Wehrdienst bei der Armee des Assad-Regimes befreit. Im Jahre 2021 wurde er dennoch bei einem Checkpoint des Assad-Regimes festgenommen und dazu gedrängt, sich zur Armee zu melden. Seine Eltern engagierten daraufhin einen Rechtsanwalt und zahlten eine Geldsumme an unbekannte Empfänger, woraufhin der BF wieder freigelassen wurde.
Vor dem Sturz des Assad-Regimes war in der Umgebung von XXXX auch die libanesische Hisbollah präsent. Im Jahre 2023 versuchte die Hisbollah dort, Männer dazu zu bewegen, sich ihr anzuschließen. Dafür versprach sie den Rekrutierten USD 1.500,?.Vor dem Sturz des Assad-Regimes war in der Umgebung von römisch 40 auch die libanesische Hisbollah präsent. Im Jahre 2023 versuchte die Hisbollah dort, Männer dazu zu bewegen, sich ihr anzuschließen. Dafür versprach sie den Rekrutierten USD 1.500,?.
Der BF hat Syrien am 31.10.2023 verlassen und ist seither nicht dorthin zurückgekehrt.
In Syrien halten sich die Eltern des BF und seine Schwestern auf, wobei seine beiden ältesten Schwestern bereits verheiratet sind und bei ihren Ehemännern leben und die anderen Schwestern des BF nach wie vor im Elternhaus des BF leben. Auch mehrere Onkel des BF leben in Syrien, einer davon im Elternhaus des BF in XXXX . In Syrien halten sich die Eltern des BF und seine Schwestern auf, wobei seine beiden ältesten Schwestern bereits verheiratet sind und bei ihren Ehemännern leben und die anderen Schwestern des BF nach wie vor im Elternhaus des BF leben. Auch mehrere Onkel des BF leben in Syrien, einer davon im Elternhaus des BF in römisch 40 .
Der Vater des BF war Lehrer, ist inzwischen in Pension, leidet an einem Bandscheibenvorfall und kann wegen Komplikationen bei einer Operation die rechte Hand nicht mehr bewegen. Der BF schickt monatlich etwa EUR 350,? bis EUR 400,? an seine Eltern in Syrien.
XXXX steht unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (STG) unter Ahmed Asch-Schara‘a. römisch 40 steht unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (STG) unter Ahmed Asch-Schara‘a.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Syrien von durch HTS-Angehörige begangenen Menschenrechtsverletzungen betroffen wäre.
Zur Integration des BF in Österreich:
In Österreich leben eine Tante und eine Cousine sowie Cousins des BF.
Der BF arbeitet in Österreich in einer Tankstelle als Küchenangestellter und bringt monatlich etwa EUR 1.700,? netto ins Verdienen. In der Flüchtlingsunterkunft, in der er gewohnt hat, hat er Hilfsarbeiten verrichtet. Er hat bisher keine Deutschkurse besucht, versucht aber, die deutsche Sprache autodidaktisch zu erlernen. Bislang spricht er jedoch nur wenig Deutsch.
Neben seiner Arbeit geht der BF in Österreich – von gelegentlichen Treffen mit Arbeitskollegen und Freunden abgesehen – keinen regelmäßigen Aktivitäten, etwa sozialer oder kultureller Art nach. Er ist nicht Mitglied eines Vereines oder ehrenamtlich tätig.
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich unbescholten.
Zur Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien:
Der BF ist in XXXX und auf dem Weg dorthin nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.Der BF ist in römisch 40 und auf dem Weg dorthin nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.
Die Sicherheitslage in XXXX hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes als verhältnismäßig ruhig erwiesen.Die Sicherheitslage in römisch 40 hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes als verhältnismäßig ruhig erwiesen.
Der BF kann in XXXX grundlegende menschliche Bedürfnisse wie jene nach Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinischer Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Verwandten sowie seitens der Republik Österreich Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.Der BF kann in römisch 40 grundlegende menschliche Bedürfnisse wie jene nach Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinischer Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Verwandten sowie seitens der Republik Österreich Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Es ist dem BF möglich, nach allenfalls anfänglich bestehenden Schwierigkeiten XXXX wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und – wenn auch auf einfachem Niveau – ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie dies seinen Landsleuten auch möglich ist.Es ist dem BF möglich, nach allenfalls anfänglich bestehenden Schwierigkeiten römisch 40 wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und – wenn auch auf einfachem Niveau – ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie dies seinen Landsleuten auch möglich ist.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien:
Politische Lage: Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024
Die Transformation des syrischen Staates ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media-Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden.
Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Baschar Al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Assad war aus Damaskus geflohen (AJ, 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau, 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez Al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC, 08.12.2024a). Er kam mit der Ba‘ath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV, 09.12.2024). Baschar Al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahre 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC, 08.12.2024a). Die Offensive gegen Assad wurde von HTS angeführt (BBC, 09.12.2024). HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra-Front) gegründet, nennt sich aber seit 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida Hay‘at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des IS, zerschlug. Sie setzte die SSG ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC, 09.12.2024). HTS wurde durch die SNA, lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor, 08.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC, 08.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie IS-Zellen (Tagesschau, 08.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara‘a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor, 08.12.2024). Das Military Operations Department, dem auch HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70% des syrischen Territoriums (Arabiya, 11.12.2024).
In der ersten Woche nach der Flucht Assads aus dem Land gelang es den neuen Machthabern, ein vollständiges Chaos, größere Gewaltausbrüche und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI, 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Baschar Al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby, 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz Assads und die Botschaft des Irans, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 09.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitskräften, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT, 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed Al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad Asch-Scharaa verwendet (Nashra, 08.12.2024), traf sich am 09.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW, 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU, 08.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed Al-Baschir, geleitet wurde (MEI, 09.12.2024). Al-Baschir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ, 27.01.2025a). Am 29.01.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed Asch-Scharaa zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard, 29.01.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO, 09.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1, 05.02.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT, 25.03.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wiederaufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC, 23.01.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon, 11.12.2024). Asch-Scharaa und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW, 19.12.2024). Al-Baschir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ, 15.12.2024a). Asch-Scharaa, sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Mitstreitern sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar, 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC, 23.01.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Asch-Scharaa stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Das Ende der Amtszeit der Übergangsregierung wurde mit März 2025 festgesetzt (ISW, 16.12.2024). Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, Angehörigen ethnischer Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Asch-Scharaas. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zu HTS. Unter den Ernannten sind eine Frau, ein Druse, ein Kurde und ein Alawit (FT, 30.03.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN, 01.04.2025). Keiner der Vertreter dieser Gruppen erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon, 30.03.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenmi