Entscheidungsdatum
06.03.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W286 2316394-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2025, Zl. 1359315206/231277749, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2025, Zl. 1359315206/231277749, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am selben Tag statt.
3. Mit Aktenvermerk vom 26.09.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein, da der Beschwerdeführer nach Antragstellung die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestand. 3. Mit Aktenvermerk vom 26.09.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein, da der Beschwerdeführer nach Antragstellung die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestand.
4. Der Beschwerdeführer reiste nach Frankreich und wurde am 26.01.2024 nach dem Dublin-Übereinkommen nach Österreich rücküberstellt.
5. Mit Aktenvermerk vom 26.02.2024 stellte die belangte Behörde das Asylverfahren erneut gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein, da der Beschwerdeführer die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte.5. Mit Aktenvermerk vom 26.02.2024 stellte die belangte Behörde das Asylverfahren erneut gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein, da der Beschwerdeführer die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte.
6. Der Beschwerdeführer begab sich erneut nach Frankreich wurde am 14.06.2024 nach dem Dublin-Übereinkommen nach Österreich rücküberstellt.
7. Der Beschwerdeführer wurde am 06.03.2025 vor der belangten Behörde einvernommen und legte mehrere Schriftstücke zu seiner Person, seinen Familienangehörigen und seinen Integrationsbemühungen vor.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
9. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zum 24.09.2025 näher genannte Bescheinigungs- und Beweismittel vorzulegen sowie konkrete Fragen zu seinem Leben in Österreich zu beantworten.
11. Mit Eingabe seiner Vertretung vom 09.09.2025 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und mehrere Schriftstücke und Fotos vor.
12. Mit Eingabe seiner Vertretung vom 08.01.2026 legte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme vor.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist verheiratet und hat vier Kinder (AS 33, AS 34, AS 35, AS 76, AS 77, AS 81, Protokoll der mV S. 5).1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist verheiratet und hat vier Kinder (AS 33, AS 34, AS 35, AS 76, AS 77, AS 81, Protokoll der mV Sitzung 5).
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX , Distrikt Doshi, Provinz Baghlan, geboren und aufgewachsen und lebte dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern sowie später auch mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem seinem Vater gehörenden Haus, dies bis zu seiner Ausreise (AS 78, Protokoll der mV S. 7). 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 , Distrikt Doshi, Provinz Baghlan, geboren und aufgewachsen und lebte dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern sowie später auch mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem seinem Vater gehörenden Haus, dies bis zu seiner Ausreise (AS 78, Protokoll der mV Sitzung 7).
Die Eltern des Beschwerdeführers, drei seiner Brüder, zwei seiner Schwestern, seine Ehefrau und seine Kinder leben weiterhin im Heimatdorf befindlichen Elternhaus. Eine Schwester ist verheiratet und lebt im Iran, ein Bruder ist in Frankreich aufhältig. Zudem leben drei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers samt deren Familien im Heimatdorf in der Nähe seiner Kernfamilie. Fünf Cousins des Beschwerdeführers sind ebenso in Frankreich aufhältig (AS 78, AS 79, Protokoll der mV S. 9, S. 10, S. 11).Die Eltern des Beschwerdeführers, drei seiner Brüder, zwei seiner Schwestern, seine Ehefrau und seine Kinder leben weiterhin im Heimatdorf befindlichen Elternhaus. Eine Schwester ist verheiratet und lebt im Iran, ein Bruder ist in Frankreich aufhältig. Zudem leben drei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers samt deren Familien im Heimatdorf in der Nähe seiner Kernfamilie. Fünf Cousins des Beschwerdeführers sind ebenso in Frankreich aufhältig (AS 78, AS 79, Protokoll der mV Sitzung 9, Sitzung 10, Sitzung 11).
1.1.3. Der Beschwerdeführer erwarb in Afghanistan Schulbildung und arbeitete im familieneigenen Lebensmittelgeschäft sowie mit seinem Vater als Landwirt auf den Feldern anderer Dorfbewohner (AS 34, AS 81, Protokoll der mV S. 6, S. 9). 1.1.3. Der Beschwerdeführer erwarb in Afghanistan Schulbildung und arbeitete im familieneigenen Lebensmittelgeschäft sowie mit seinem Vater als Landwirt auf den Feldern anderer Dorfbewohner (AS 34, AS 81, Protokoll der mV Sitzung 6, Sitzung 9).
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer kann in Afghanistan auf ein effektives soziales und familiäres Netz zurückgreifen.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde nicht von Soldaten der ehemaligen Regierung gezwungen, ihnen Informationen über den Aufenthaltsort der Taliban im Heimatdorf zu geben. Der Beschwerdeführer wird nicht von den Taliban als Verräter angesehen und wird von ihnen nicht verfolgt. Der Vater des Beschwerdeführers und sein Bruder XXXX wurden von den Taliban nicht festgenommen. XXXX wurde von den Taliban nicht getötet, er lebt nach wie vor – so wie die Eltern, zwei Schwestern, zwei weitere Brüder, die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers – unbehelligt im Elternhaus im Heimatdorf. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist unglaubhaft.1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde nicht von Soldaten der ehemaligen Regierung gezwungen, ihnen Informationen über den Aufenthaltsort der Taliban im Heimatdorf zu geben. Der Beschwerdeführer wird nicht von den Taliban als Verräter angesehen und wird von ihnen nicht verfolgt. Der Vater des Beschwerdeführers und sein Bruder römisch 40 wurden von den Taliban nicht festgenommen. römisch 40 wurde von den Taliban nicht getötet, er lebt nach wie vor – so wie die Eltern, zwei Schwestern, zwei weitere Brüder, die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers – unbehelligt im Elternhaus im Heimatdorf. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist unglaubhaft.
Die Tochter des Beschwerdeführers wurde nicht von einem Mitglied der Taliban mit dem Motorrad angefahren und verletzt.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht.
1.2.2. Der Vater des Beschwerdeführers ist kein ehemaliger Soldat, sein Onkel war nicht als Offizier tätig. Weder sein Vater noch sein Onkel haben mit der ehemaligen Regierung zusammengearbeitet, weshalb dem Beschwerdeführer aus einem solchen Grund keine Verfolgung durch die Taliban droht.
1.2.3. Der Beschwerdeführer gehört nicht der sozialen Gruppe jener Personen an, denen von den Taliban vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein. Der Beschwerdeführer ist wegen seiner Ausreise aus Afghanistan, wegen seines Aufenthalts in Österreich oder wegen seiner Asylantragstellung als Rückkehrer aus dem Westen keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch aus sonstigen Gründen keiner konkreten Verfolgungsgefährdung oder der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt.
1.3. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen im Juli 2023 nach Österreich ein, reiste aber, nachdem er hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, nach Frankreich weiter, wurde von dort rücküberstellt und begab sich kurz darauf wieder nach Frankreich, und entzog sich so dem Verfahren in Österreich. Er hält sich zumindest seit dem Zeitpunkt seiner zweiten Rücküberstellung aus Frankreich am 14.06.2024 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2023 in Österreich und seinen Rücküberstellungen aus Frankreich am 26.01.2024 und 14.06.2024 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er besuchte einen Alphabetisierungskurs und einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 (AS 111, AS 113, OZ 5), eine Deutschprüfung hat er nicht abgelegt (Protokoll der mV S. 15). Er hat am 11.07.2024 an einem vom XXXX begleiteten Workshop teilgenommen (AS 115). In seiner Asylunterkunft arbeitet er als Reinigungskraft (AS 117), ein Reinigungsunternehmen hat um eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer angesucht. In seiner Freizeit betreibt er Sport und spielt Volleyball (Protokoll der mV S. 16).Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er besuchte einen Alphabetisierungskurs und einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 (AS 111, AS 113, OZ 5), eine Deutschprüfung hat er nicht abgelegt (Protokoll der mV Sitzung 15). Er hat am 11.07.2024 an einem vom römisch 40 begleiteten Workshop teilgenommen (AS 115). In seiner Asylunterkunft arbeitet er als Reinigungskraft (AS 117), ein Reinigungsunternehmen hat um eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer angesucht. In seiner Freizeit betreibt er Sport und spielt Volleyball (Protokoll der mV Sitzung 16).
Weitschichtige Verwandte seines Vaters leben in XXXX . Es handelt sich dabei um eine drei Generationen umfassenden Familie. Er besucht diese zwei bis drei Mal im Jahr (Protokoll der mV S. 16, S. 17). Der Beschwerdeführer verfügt ansonsten über keine Familienangehörigen, Verwandten oder engen sozialen Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich. Weitschichtige Verwandte seines Vaters leben in römisch 40 . Es handelt sich dabei um eine drei Generationen umfassenden Familie. Er besucht diese zwei bis drei Mal im Jahr (Protokoll der mV Sitzung 16, Sitzung 17). Der Beschwerdeführer verfügt ansonsten über keine Familienangehörigen, Verwandten oder engen sozialen Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Baghlan aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Herkunftsort XXXX in der Provinz Baghlan ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Baghlan aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Herkunftsort römisch 40 in der Provinz Baghlan ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in XXXX über ein Haus sowie ein ummauertes Grundstück, das einen Baugrund darstellt. Im Elternhaus wohnen nach wie vor seine Eltern, drei seiner Brüder, zwei seiner Schwestern, seine Ehefrau und seine Kinder. Zudem leben drei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers samt deren Familien im Heimatdorf in der Nähe seiner Kernfamilie.Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in römisch 40 über ein Haus sowie ein ummauertes Grundstück, das einen Baugrund darstellt. Im Elternhaus wohnen nach wie vor seine Eltern, drei seiner Brüder, zwei seiner Schwestern, seine Ehefrau und seine Kinder. Zudem leben drei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers samt deren Familien im Heimatdorf in der Nähe seiner Kernfamilie.
Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über ein im Elternhaus befindliches Lebensmittelgeschäft, in dem sein Vater und seine Brüder arbeiten. Sein Vater ist zudem als Landwirt tätig. Er bewirtschaftet landwirtschaftliche Grundstücke anderer Dorfbewohner und erhält als Gegenleistung die Hälfte der Erträge (Protokoll der mV S. 6, S. 7). Seine drei Onkel väterlicherseits arbeiten ebenso als Landwirte. Sein Onkel XXXX hat neun Söhne, fünf davon leben in XXXX und sind berufstätig. Einer ist Taxifahrer, zwei sind LKW-Fahrer und zwei fahren Traktor. Seine übrigen vier Söhne sind in Frankreich aufhältig. Sein Onkel XXXX hat fünf Söhne, von denen vier in XXXX leben. Diese arbeiten mit ihrem Vater als Landwirte. Der fünfte Sohn ist ebenso in Frankreich. Sein Onkel XXXX hat zwei Söhne und zwei Töchter. Die zwei Söhne sind ebenso in XXXX wohnhaft und arbeiten mit ihrem Vater in der Landwirtschaft (Protokoll der mV S. 9, S. 10). Der Beschwerdeführer und sein in Frankreich aufhältiger Bruder schicken seiner Kernfamilie ab und zu Geld. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan somit gut und ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen.Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über ein im Elternhaus befindliches Lebensmittelgeschäft, in dem sein Vater und seine Brüder arbeiten. Sein Vater ist zudem als Landwirt tätig. Er bewirtschaftet landwirtschaftliche Grundstücke anderer Dorfbewohner und erhält als Gegenleistung die Hälfte der Erträge (Protokoll der mV Sitzung 6, Sitzung 7). Seine drei Onkel väterlicherseits arbeiten ebenso als Landwirte. Sein Onkel römisch 40 hat neun Söhne, fünf davon leben in römisch 40 und sind berufstätig. Einer ist Taxifahrer, zwei sind LKW-Fahrer und zwei fahren Traktor. Seine übrigen vier Söhne sind in Frankreich aufhältig. Sein Onkel römisch 40 hat fünf Söhne, von denen vier in römisch 40 leben. Diese arbeiten mit ihrem Vater als Landwirte. Der fünfte Sohn ist ebenso in Frankreich. Sein Onkel römisch 40 hat zwei Söhne und zwei Töchter. Die zwei Söhne sind ebenso in römisch 40 wohnhaft und arbeiten mit ihrem Vater in der Landwirtschaft (Protokoll der mV Sitzung 9, Sitzung 10). Der Beschwerdeführer und sein in Frankreich aufhältiger Bruder schicken seiner Kernfamilie ab und zu Geld. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan somit gut und ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen.
Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie.
Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer hat ausgezeichnete Ortskenntnisse betreffend seinen Herkunftsort XXXX . Er ist dort geboren, aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Darüber hinaus ist er im Heimatdorf in die Schule gegangen, hat dort im familieneigenen Lebensmittelgeschäft und in der Landwirtschaft gearbeitet und hat dort auch seine Ehefrau geheiratet. Ihm sind die städtischen bzw. örtlichen Strukturen bekannt. Der Beschwerdeführer hat ausgezeichnete Ortskenntnisse betreffend seinen Herkunftsort römisch 40 . Er ist dort geboren, aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Darüber hinaus ist er im Heimatdorf in die Schule gegangen, hat dort im familieneigenen Lebensmittelgeschäft und in der Landwirtschaft gearbeitet und hat dort auch seine Ehefrau geheiratet. Ihm sind die städtischen bzw. örtlichen Strukturen bekannt.
Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in XXXX kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in XXXX einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Außerdem kann er von seinen ebenso im Heimatdorf lebenden Angehörigen sowie seinem Bruder und seinen fünf Cousins, die in Frankreich aufhältig sind und dort arbeiten, unterstützt werden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in römisch 40 kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in römisch 40 einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Außerdem kann er von seinen ebenso im Heimatdorf lebenden Angehörigen sowie seinem Bruder und seinen fünf Cousins, die in Frankreich aufhältig sind und dort arbeiten, unterstützt werden.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatort Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japa