TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/6 W236 2335083-1

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Veröffentlicht am 06.03.2026
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Entscheidungsdatum

06.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W236 2335083-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Florian KREINER, Friedrich-Schmidt-Platz 7/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026, Zl. 1458541003/251653630, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Florian KREINER, Friedrich-Schmidt-Platz 7/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026, Zl. 1458541003/251653630, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX im Bundesgebiet als Tochter der in Österreich asylberechtigten XXXX , StA. Russische Föderation, und des ebenfalls in Österreich asylberechtigten XXXX , geb. XXXX StA. Russische Föderation, geboren und stellte vertreten durch ihrer Eltern am 09.12.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei machte sie keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern bezog sich ausschließlich auf die Fluchtgründe ihrer Eltern. Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern und ihren ebenfalls minderjährigen Geschwistern (eine Schwester und zwei Brüder) in einem gemeinsamen Haushalt.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie wurde am römisch 40 im Bundesgebiet als Tochter der in Österreich asylberechtigten römisch 40 , StA. Russische Föderation, und des ebenfalls in Österreich asylberechtigten römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Russische Föderation, geboren und stellte vertreten durch ihrer Eltern am 09.12.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei machte sie keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern bezog sich ausschließlich auf die Fluchtgründe ihrer Eltern. Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern und ihren ebenfalls minderjährigen Geschwistern (eine Schwester und zwei Brüder) in einem gemeinsamen Haushalt.

2. Gegen die Eltern (sowie die Geschwister) der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Aktenvermerken vom 12.01.2026 Asylaberkennungsverfahren, aufgrund Wegfall jener Umstände, wegen derer sie als Flüchtling anerkannt wurden, eingeleitet. Am 11.02.2026 wurde zudem die zuständige Aufenthaltsbehörde darüber informiert, den Eltern und Geschwistern der minderjährigen Beschwerdeführerin unbefristete Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt-EU) zuzuerkennen.

3. Mit o.a. Bescheid vom 14.01.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 09.12.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erklärte die belangte Behörde gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, für auf Dauer unzulässig. Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt (Spruchpunkt IV.).3. Mit o.a. Bescheid vom 14.01.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 09.12.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erklärte die belangte Behörde gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, für auf Dauer unzulässig. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde im o.a. Bescheid aus, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden und auch von Amts wegen nicht festgestellt habe werden können, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in Russland asylrelevante Verfolgung drohe. Da gegen ihre Mutter ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, könne die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 diesen Status nicht mehr von ihrer Mutter ableiten. Da die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge und die minderjährige Beschwerdeführerin zudem gesund sei, sei auch kein den subsidiären Schutzstatus rechtfertigender Grund gegeben. Da die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich zum Aufenthalt berechtigt sei, würde die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin einen Eingriff in deren Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellen, weswegen ihr eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei.Begründend führte die belangte Behörde im o.a. Bescheid aus, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden und auch von Amts wegen nicht festgestellt habe werden können, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in Russland asylrelevante Verfolgung drohe. Da gegen ihre Mutter ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, könne die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 diesen Status nicht mehr von ihrer Mutter ableiten. Da die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge und die minderjährige Beschwerdeführerin zudem gesund sei, sei auch kein den subsidiären Schutzstatus rechtfertigender Grund gegeben. Da die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich zum Aufenthalt berechtigt sei, würde die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin einen Eingriff in deren Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK darstellen, weswegen ihr eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter am 02.02.2026 vollumfänglich Beschwerde, wobei im Wesentlichen auf die nach wie vor bestehende Verfolgungsgefahr der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin verwiesen und die Einleitung der Asylaberkennungsverfahren gegen diese als rechtswidrig moniert wird.

5. Mit Parteiengehör vom 18.02.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht den ausgewiesenen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin auf, den Gesundheitszustand der minderjährigen Beschwerdeführerin sowie deren familiären Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation bekanntzugeben. Dem kam der ausgewiesene Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 02.03.2026 nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin :

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX im Bundesgebiet als Tochter der in Österreich asylberechtigten XXXX , StA. Russische Föderation, und des ebenfalls in Österreich asylberechtigten XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, geboren. Ihre Identität steht fest; sie führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personaldaten.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie wurde am römisch 40 im Bundesgebiet als Tochter der in Österreich asylberechtigten römisch 40 , StA. Russische Föderation, und des ebenfalls in Österreich asylberechtigten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, geboren. Ihre Identität steht fest; sie führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personaldaten.

Den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 26.07.2012, Zlen. D3 415104-1/2010/7E (Vater) und D3 415103-1/2010/5E (Mutter), der Status der Asylberechtigten zuerkannt, da der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin aufgrund dessen Unterstützung des Widerstandes (selbst gekämpft hat er nie) mit Lebensmitteln und Medikamenten von August 2008 bis April 2010 in Zusammenschau mit der aktiven (und auch höherrangigen) Teilnahme näherer Verwandter in den Tschetschenienkriegen (die unter anderem zur Ermordung des Großvaters väterlicherseits der minderjährigen Beschwerdeführerin geführt haben könnten) und seiner Prägung durch eine stark im tschetschenischen Widerstand verankerte Familie einer Verfolgung in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation ausgesetzt war. Für die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe festgestellt.

Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte vertreten durch ihrer Eltern am 09.12.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei machte sie keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern bezog sich ausschließlich auf die Fluchtgründe ihrer Eltern. Auch in der Beschwerde gegen den o.a. Bescheid und der Stellungnahme vom 02.03.2026 werden keine eigenen Fluchtgründe für die minderjährige Beschwerdeführerin genannt.

Gegen die Eltern (sowie die Geschwister) der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Aktenvermerken vom 12.01.2026 Asylaberkennungsverfahren, aufgrund Wegfall jener Umstände, wegen derer sie als Flüchtling anerkannt wurden, eingeleitet. Am 11.02.2026 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuständige Aufenthaltsbehörde darüber, den Eltern und Geschwistern der minderjährigen Beschwerdeführerin unbefristete Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt-EU) zuzuerkennen.

Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern und ihren ebenfalls minderjährigen Geschwistern (eine Schwester und zwei Brüder) in einem gemeinsamen Haushalt.

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist gesund.

In Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation leben die Großmutter, eine Großtante und ein Großonkel väterlicherseits. Zur Großmutter vs. findet monatlich ein kurzer Kontakt statt. Diese bezieht eine Rente und lebt in wirtschaftlich angespannten Verhältnissen.

Weiters leben in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation die Großeltern mütterlicherseits der minderjährigen Beschwerdeführerin. Mit der Großmutter ms. besteht mehrmals monatlich ein Austausch. Auch sie bezieht eine Rente und befindet sich in wirtschaftlich eingeschränkten Verhältnissen. Mit dem Großvater ms. besteht lediglich sporadischer Kontakt.

1.2. Zur Verfolgungsgefahr der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien:

Festgestellt wird, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien keine asylrelevante Verfolgung droht. Ihr drohen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre.

Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; sie ist auch nicht von der Todesstrafe bedroht. Sie würde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.

Die minderjährige Beschwerdeführerin läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Insbesondere könnte die minderjährige Beschwerdeführerin bei ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten (etwa bei ihrer Großmutter mütterlicherseits) Zuflucht finden.

Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 17, Datum der Veröffentlichung 23.12.2025:

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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