TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/6 W162 2325943-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2026
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Entscheidungsdatum

06.03.2026

Norm

BBG §40
BBG §41 Abs3
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W162 2325943-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gerichtlicher Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 25.09.2025, OB: XXXX , betreffend die Einstellung des mit Antrag vom 02.07.2024 eingeleiteten Verfahrens, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gerichtlicher Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 25.09.2025, OB: römisch 40 , betreffend die Einstellung des mit Antrag vom 02.07.2024 eingeleiteten Verfahrens, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.07.2024, durch ihren einstweiligen Erwachsenenvertreter, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Sie legte einen Patientenbrief der XXXX sowie einen Beschluss des XXXX vom XXXX , betreffend die Erweiterung des Wirkungsbereiches ihres einstweiligen Erwachsenenvertreters, vor.Sie legte einen Patientenbrief der römisch 40 sowie einen Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 , betreffend die Erweiterung des Wirkungsbereiches ihres einstweiligen Erwachsenenvertreters, vor.

2. Mit E-Mail vom 13.05.2025 legte die Beschwerdeführerin eine Urkunde des XXXX vom XXXX , vor, wonach XXXX gemäß §§ 271 und 272 ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin bestellt wurde.2. Mit E-Mail vom 13.05.2025 legte die Beschwerdeführerin eine Urkunde des römisch 40 vom römisch 40 , vor, wonach römisch 40 gemäß Paragraphen 271 und 272 ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin bestellt wurde.

3. Aufgrund des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 02.07.2024 erfolgten Ladungen zu ärztlichen Untersuchungen, zuletzt vom 01.08.2025, welche der Beschwerdeführerin und ihrem Erwachsenenvertreter nachweislich zugestellt wurden.

Die Beschwerdeführerin ist den Ladungen nicht nachgekommen.

4. Mit Bescheid vom 25.09.2025 wurde das mit Antrag vom 02.07.2024 eingeleitete Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung im Verfahren aufgefordert worden sei und diese der schriftlichen Aufforderung ohne Angaben von Gründen nicht nachgekommen wäre.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter, innerhalb offener Frist Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ihre Wohnung zu verlassen. Es wurde ein Gutachten der XXXX vom XXXX vorgelegt, das im Waisenpensionsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zu XXXX eingeholt wurde. Daraus ergebe sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung mit posttraumatischer Belastungsstörung vorliege. Hier wäre nur eine Untersuchung im Rahmen eines Hausbesuches möglich gewesen. Vorgelegt wurde auch das ärztliche Attest des XXXX vom XXXX (tatsächlich vom XXXX ). Auf dieser Grundlage wäre entweder eine Untersuchung vor Ort vorzunehmen gewesen bzw. aufgrund der bereits vorgelegten Urkunden und der nun vorgelegten Urkunden ein Aktengutachten zu erstellen gewesen. Es erscheine sachlich nicht gerechtfertigt bzw. auch gleichheitswidrig, Personen, die an einer derart schweren psychiatrischen Krankheit leiden und nicht einmal die Wohnung verlassen können, die Behindertenstellung aufgrund der fehlenden Eignung zur Wahrnehmung von Terminen abzuerkennen bzw. abzulehnen.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter, innerhalb offener Frist Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ihre Wohnung zu verlassen. Es wurde ein Gutachten der römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt, das im Waisenpensionsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zu römisch 40 eingeholt wurde. Daraus ergebe sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung mit posttraumatischer Belastungsstörung vorliege. Hier wäre nur eine Untersuchung im Rahmen eines Hausbesuches möglich gewesen. Vorgelegt wurde auch das ärztliche Attest des römisch 40 vom römisch 40 (tatsächlich vom römisch 40 ). Auf dieser Grundlage wäre entweder eine Untersuchung vor Ort vorzunehmen gewesen bzw. aufgrund der bereits vorgelegten Urkunden und der nun vorgelegten Urkunden ein Aktengutachten zu erstellen gewesen. Es erscheine sachlich nicht gerechtfertigt bzw. auch gleichheitswidrig, Personen, die an einer derart schweren psychiatrischen Krankheit leiden und nicht einmal die Wohnung verlassen können, die Behindertenstellung aufgrund der fehlenden Eignung zur Wahrnehmung von Terminen abzuerkennen bzw. abzulehnen.

6. Am 12.11.2025 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.08.2025 zu einer ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie am 18.09.2025 in dessen Ordinationsräumlichkeiten eingeladen.

Sie kam dieser Einladung nicht nach.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer Emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Therapeutische Kontakte können nur telefonisch oder per Hausbesuch erfolgen. Daher konnte die Beschwerdeführerin den Untersuchungstermin am 28.09.2025 nicht wahrnehmen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankungen ihre Wohnung nicht verlassen konnte, um an der Untersuchung teilzunehmen, konnte durch die vorgelegten Befunde bestätigt werden. Dem Ärztlichen Attest der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Mai 2021 in Behandlung bei den XXXX steht. Seit März 2024 haben die Kontakte mit den XXXX (ausgehend von der Beschwerdeführerin) ausschließlich telefonisch stattgefunden. Das vorgelegte Psychiatrische Sachverständigengutachten der XXXX vom XXXX wurde aufgrund eines Hausbesuches und einer Befunderhebung am Wohnort der Beschwerdeführerin erstellt.Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankungen ihre Wohnung nicht verlassen konnte, um an der Untersuchung teilzunehmen, konnte durch die vorgelegten Befunde bestätigt werden. Dem Ärztlichen Attest der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Mai 2021 in Behandlung bei den römisch 40 steht. Seit März 2024 haben die Kontakte mit den römisch 40 (ausgehend von der Beschwerdeführerin) ausschließlich telefonisch stattgefunden. Das vorgelegte Psychiatrische Sachverständigengutachten der römisch 40 vom römisch 40 wurde aufgrund eines Hausbesuches und einer Befunderhebung am Wohnort der Beschwerdeführerin erstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A.:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 41.

(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.“

Die belangte Behörde begründet die Einstellung des Verfahrens betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses damit, dass die Beschwerdeführerin laut Schreiben vom 01.08.2025 zur Mitwirkung aufgefordert und nachweislich über ihre Mitwirkungspflichten sowie die Konsequenzen, wenn sie der schriftlichen Aufforderung nicht nachkomme, informiert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei der schriftlichen Aufforderung nicht nachgekommen.

Mit dem Schreiben vom 01.08.2025, auf das die belangte Behörde in ihrer Begründung Bezug nimmt, wurde die Beschwerdeführerin zu einer ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie am 18.09.2025 eingeladen.

Den in der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Schreiben und Gutachten ist – wie beweiswürdigend dargelegt – zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankungen, die bereits seit längerer Zeit bestehen, große Schwierigkeiten hat, Termine außerhalb ihrer Wohnung wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin legte daher mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde und den Beweismitteln einen triftigen Grund dar, der sie am Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung am 18.09.2025 hinderte.

Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG lagen demnach nicht vor. Es war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid vom 25.09.2025 zu beheben.Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG lagen demnach nicht vor. Es war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid vom 25.09.2025 zu beheben.

Im Hinblick auf den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich der Beschwerdegegenstand in der Frage der rechtmäßigen Einstellung des Verfahrens durch die belangte Behörde erschöpft. Die Frage des Grades der Behinderung ist nicht Beschwerdegegenstand und wird dies die belangte Behörde im weiteren Verfahren zu klären haben.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Da im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Da im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Die Zulassung der Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Ladungen triftige Gründe Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W162.2325943.1.00

Im RIS seit

30.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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